{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"V ZR 199/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 D, 1004 Abs. 1 Satz 2 Wird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daß auf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann der Erwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Ge- meinschaftsverhältnisses verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem Gebäu- de in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichst wenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 199/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 242 D, 1004 Abs. 1 Satz 2\n\nWird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daß\nauf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann der\nErwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Ge-\nmeinschaftsverhältnisses verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem Gebäu-\nde in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichst\nwenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich\n\njeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als \"geschütztes Kul-\n\nturdenkmal\" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ur-\n\nsprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995\n\nwurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf folgen-\n\nden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre Toch-\n\nter und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag\n\nvom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnen auf ihrem\n\nGrundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen auf\n\nihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau.\n\nDie Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor\n\nder angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu er-\n\nrichten. Die dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Hauses\n\nder Kläger verschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten ge-\n\nnehmigt; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückge-\n\nwiesen worden. Das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren ist\n\nnoch nicht abgeschlossen.\n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten\n\nBaumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der\n\nKläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagten beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger kein\n\nLichtrecht gemäß § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz entstanden, weil die Be-\n\nklagten nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur wenn\n\nsie die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern das\n\nLicht zu nehmen. Im Zeitpunkt des Fenstereinbaus habe erkennbar kein Fall\n\ndes § 34 NRG Rheinland-Pfalz vorgelegen, da das Grundstück damals unge-\n\nteilt und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die Grund-\n\nstücksteilung sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt\n\nund damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechende\n\nschuldrechtliche \"Fensterabrede\" sei nicht erkennbar.\n\nDen Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemein-\n\nschaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe jeder-\n\nmann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die gegen-\n\nseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgten\n\naus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eine\n\nins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 BGB habe demgegen-\n\nüber für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und\n\nausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf krasse Aus-\n\nnahmefälle. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des\n\n§ 34 NRG Rheinland-Pfalz hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleich\n\nder widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den Klä-\n\ngern kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz zusteht, kraft des-\n\nsen die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung des\n\nWintergartens einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude der\n\nKläger einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1\n\nNRG Rheinland-Pfalz erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten in\n\nden Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von den\n\nKlägern veranlaßte Grundstücksteilung diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es\n\nliegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des\n\n20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG\n\nRheinland-Pfalz erforderlich war. Im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr\n\n1995 konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späteren\n\nVeräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil da\n\ndie Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbrin-\n\ngen von Fenstern erteilt werden muß. Das ergibt sich bereits aus der Legalde-\n\nfinition des Begriffs \"Einwilligung\" in § 183 BGB als vorherige Zustimmung; au-\n\nßerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz das Anbringen von Fen-\n\nstern unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn der\n\nNachbar seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung eines\n\nNachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach\n\n§ 34 Abs. 2 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz entstehen.\n\nFür die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG Rheinland-Pfalz\n\nentstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung eines\n\nFensters, das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz\n\nvorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht\n\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Besei-\n\ntigung erhoben hat. Das begründet lediglich eine Duldungspflicht des Nach-\n\nbarn.\n\n2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen Un-\n\nterlassungsanspruch nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\na) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.\n\naa) Die Errichtung des Wintergartens an der vorgesehenen Stelle hätte\n\nfür die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in welchem\n\nsich die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Licht\n\nteilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus den\n\nFenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkun-\n\ngen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB; hierunter sind nur positiv die Grund-\n\nstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verste-\n\nhen (Senat, BGHZ 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, V ZR\n\n106/91, WM 1992, 1669, 1671).\n\nbb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind\n\nideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück her-\n\nvorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen\n\nund/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, BGHZ\n\n51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). Deshalb können die Kläger auch unter\n\ndem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der\n\nBurganlage die Unterlassung der Errichtung des Wintergartens nicht verlan-\n\ngen.\n\nb) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf den vorliegen-\n\nden Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. Das Gesetz enthält hinsichtlich der\n\nsog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt\n\nbei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Ge-\n\nsetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem\n\nNachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet\n\n(Senat, BGHZ 88, 344, 348). Daran ändert nichts die von der Revision hervor-\n\ngehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-\n\nrichtung des Wintergartens erleiden würde. Dieser Gedanke der Beeinträchti-\n\ngung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen Un-\n\nterlassungsanspruch nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift\n\nkann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhin-\n\ndern, die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf\n\ndas Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen\n\nAnlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet\n\nwerden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des\n\nNachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchti-\n\ngen, geduldet werden (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 386). Dabei kommt es auch\n\nhier nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zu\n\neiner Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. Den Entzug von Licht\n\nund das Versperren der Aussicht durch das Zumauern der Fenster können die\n\nKläger daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf un-\n\nzulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht aus-\n\nreichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicher-\n\nheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige\n\nEinwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der Klage-\n\nschrift aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung der\n\nGrenzwand könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des Gebäudes\n\nder Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in der\n\nBerufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, daß\n\ndie beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des Gebäudes\n\nder Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen kön-\n\nne, weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der\n\nBrandwand bestünden. Darauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Ein-\n\nwirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur dann mit Sicherheit zu\n\nerwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßiger\n\nBenutzung der Anlage ist (Senat, BGHZ 51, 396, 399). Auf die Folgen eines\n\neventuellen Brandfalls können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.\n\n4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlas-\n\nsungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemein-\n\nschaftsverhältnisses.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. Januar\n\n2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die Rechte\n\nund Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften\n\nder §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Län-\n\nder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist aller-\n\ndings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwen-\n\nden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht-\n\nnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des\n\nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt. Eine solche Pflicht\n\nist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Aus-\n\nnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetz-\n\nliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interes-\n\nsen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann\n\ndie Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder\n\nteilweise unzulässig werden (Senat, BGHZ 113, 384, 389; 148, 261, 268).\n\nb) So kann es auch hier sein. Die Grundstücke der Parteien sind 1995\n\nim Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervor-\n\ngegangen. Die beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäude\n\nwaren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei\n\nder Grundstücksteilung bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tra-\n\ngen, daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer der\n\nbeiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des einen\n\nGrundstücks an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägern\n\nim Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen Zu-\n\nstands durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch das\n\nVerlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht. Denn angesichts des\n\nUmstands, daß es sich bei den Gebäuden um eine als “geschütztes Kultur-\n\ndenkmal“ ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zu\n\nrechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstück\n\nbauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein Zumauern von zwei\n\nFenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rech-\n\nnen, daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.\n\nc) Die beabsichtigte Errichtung des Wintergartens entsprechend der\n\nbisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im Berufungs-\n\nrechtszug eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:6)(cid:22)(cid:15)(cid:23)(cid:15)(cid:2)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:14)(cid:15)(cid:23)(cid:3)(cid:12)(cid:29)(cid:14)(cid:15) (cid:31)!(cid:11)(cid:14)(cid:19)(cid:16)(cid:13)(cid:2)(cid:15)(cid:10)(cid:6)\"(cid:27)#(cid:15)(cid:12)(cid:29)\n\n$%(cid:15)(cid:21)(cid:6)’&(cid:4)(cid:15)(cid:10)((cid:4))(cid:10)(cid:0)(cid:2)*(cid:28)$%(cid:15)(cid:21)(cid:1)+(cid:25)(cid:12)(cid:3)(cid:16)(cid:15)(cid:10)(cid:1)-,.(cid:15)(cid:10)/(cid:28)(cid:11)(cid:14))(cid:16)(cid:13)(cid:26)$0(cid:15)(cid:10)(cid:1)\n\n61.000 \n\nmit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entspre-\n\nchend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten,\n\ndaß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten die\n\nKläger von den Beklagten nach § 242 BGB diese Rücksichtnahme verlangen.\n\nAuch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein Grundstücksei-\n\n(cid:5)\n\ngentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für die\n\nNutzung seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarn\n\nnicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu entschei-\n\nden, ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentü-\n\nmers, sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweise\n\nmit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren\n\nNachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM\n\nBGB § 903 Nr. 2). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zu-\n\nsammenhang mit der Grundstücksteilung eine Vereinigungsbaulast bestellt\n\nhaben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand von\n\nder Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Baulast war nämlich wegen\n\nder vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung\n\ndes Grundstücks; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht im\n\nZusammenhang mit einer künftigen Grenzbebauung.\n\nd) Das Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behauptete\n\nMöglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigenden\n\nAlternativplanung nicht berücksichtigt. Das wird es nachzuholen haben. Erst\n\nwenn sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichen\n\nist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksicht-\n\nnahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nicht\n\nmöglich ist, kann ihnen der geplante Bau des Wintergartens nicht mehr ver-\n\nwehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden,\n\ndurch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er besitzt\n\nnoch zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen\n\nFeststellungen treffen kann.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-199-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/v-zr-199-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-11/v-zr-199-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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