{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 119/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO §§ 3, 17, 26, 43, 59 a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhalt- lich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet. b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 28 KO gegen die Konkursmasse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIX ZR 119/02\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nKO §§ 3, 17, 26, 43, 59\n\na) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhalt-\n\nlich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht,\n\nwenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.\n\nb) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis\n\n28 KO gegen die Konkursmasse.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003- IX ZR 119/02 - OLG Stuttgart\n\nLG Stuttgart\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der WGS\n\nG. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WGS oder Gemeinschuldnerin).\n\nDiese kaufte von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1992 ein in\n\nS. gelegenes Grundstück. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt III. eine\n\nnachbarrechtliche Vereinbarung, deren § 1 Abs. 2 unter anderem wie folgt lau-\n\ntet:\n\n\"Der Käufer verpflichtet sich,\n...\n2.2 ggf. d.h., wenn doch nur die Nutzung durch einen gastronomi-\nschen Betrieb zustandekommt, dem Betreiber keine Parkplät-\nze zu vermieten.\n\n2.3 Der Käufer hat vorstehende Verpflichtungen an einen eventu-\n\nellen Rechtsnachfolger verbindlich weiterzugeben.\"\n\nDer Kaufpreis wurde bezahlt, die WGS ist Eigentümerin des Grundstücks\n\ngeworden. Am 31. Oktober 1997 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfah-\n\nren eröffnet. Der Kläger vermietete das Objekt einschließlich der vier Stellplätze\n\nmit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzlokal.\n\nDa für eine solche Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich war, verlangte\n\ndie Baubehörde den Nachweis von fünf Stellplätzen. Die mitvermieteten Plätze\n\nwurden wegen der im notariellen Vertrag vom 15. Juni 1992 enthaltenen Ver-\n\neinbarung nicht anerkannt. Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf den\n\nnotariellen Vertrag, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.\n\nDer Kläger, der das Objekt inzwischen anderweitig vermietet hat, ver-\n\nlangt die Feststellung, daß der Beklagten kein Anspruch gegen ihn zustehe, es\n\nzu unterlassen, die zum Objekt gehörenden Parkplätze an einen gastronomi-\n\nschen Betrieb mit zu vermieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In\n\nder Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, daß der\n\nBeklagten kein entsprechender Unterlassungsanspruch im Sinne einer Kon-\n\nkursforderung, einer Masseschuld oder eines Aussonderungsrechts zustehe.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der zugelassenen\n\nRevision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der negativen Feststel-\n\nlungsklage, weil die Beklagte sich eines Unterlassungsanspruchs berühme, was\n\nein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung des streitig gewordenen\n\nRechtsverhältnisses begründe. Ein solches Interesse sei selbst dann zu beja-\n\nhen, wenn der jetzige Mieter die Stellplätze nicht in Anspruch nehme; denn die\n\nzwischen den Parteien streitige Frage könne für die zukünftige Nutzung des\n\nObjekts jederzeit wieder Bedeutung gewinnen.\n\nDiese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden\n\nvon der Revision auch nicht angegriffen.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht sieht den Hauptantrag der Klage als gerechtfer-\n\ntigt an und hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDer Kläger habe sich nicht durch eine konkludent vorgenommene Aus-\n\nübung eines Wahlrechts nach § 17 KO an die nachbarrechtlich vereinbarte Nut-\n\nzungsart gebunden; denn die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der schuld-\n\nrechtliche Kaufvertrag bereits bei Konkurseröffnung vollständig erfüllt gewesen\n\nsei.\n\nAnsprüche auf Unterlassung seien keine Konkursforderungen und\n\nkönnten daher nicht zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Konkursverwalter\n\nzur Unterlassung verpflichtet sei, müsse daher haftungsrechtlich aus dem\n\nRechtsverhältnis abgeleitet werden, dem die Nebenpflicht entspringe. Lasten\n\nund Beschränkungen des Massegegenstandes seien vom Konkursverwalter zu\n\nbeachten. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei\n\nweder dinglich gesichert noch schütze er ein absolutes Recht. Er beruhe allein\n\nauf einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und könne da-\n\nher den Insolvenzverwalter nicht binden. Werde der Unterlassungsanspruch\n\nverletzt, entstehe ein Schadensersatzanspruch, der am Konkursrisiko der Gläu-\n\nbigergemeinschaft teilnehme. Diese Sicht sei auch interessegerecht, weil der\n\nBeklagten, wenn die Gemeinschuldnerin das Grundstück vorkonkurslich veräu-\n\nßert und dabei die Unterlassungsverpflichtung nicht weitergegeben hätte, nur\n\nein Schadensersatzanspruch in Höhe der Konkursquote zugestanden hätte.\n\n2. Demgegenüber rügt die Revision: Es liege keine vollständige Erfüllung\n\nim Sinn des § 17 KO vor; denn die hier fragliche Unterlassungspflicht sei beste-\n\nhen geblieben. Ob sie eine Haupt- oder Nebenpflicht darstelle, sei unerheblich.\n\nEin Unterlassungsanspruch könne Aussonderungscharakter haben. Er richte\n\nsich gegen den Kläger, der gemäß § 6 KO Rechtsnachfolger der Gemein-\n\nschuldnerin und als solcher an den notariellen Kaufvertrag gebunden sei. Es\n\nbestehe eine massebezogene Zustandshaftung.\n\n3. Damit dringt die Revision nicht durch.\n\nDie Beklagte verlangt aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinschuldne-\n\nrin, daß der klagende Konkursverwalter ein Grundstück, das als Eigentum der\n\nGemeinschuldnerin in die Konkursmasse gefallen ist, nicht in einer bestimmten\n\nWeise nutzt. Für eine solche Einschränkung des aus dem Eigentum folgenden\n\nNutzungsrechts besteht gegenüber dem Kläger, der die Konkursmasse im In-\n\nteresse der Gesamtheit aller Gläubiger verwaltet, keine Rechtsgrundlage.\n\na) Der vertragliche Unterlassungsanspruch der Beklagten ist nicht\n\n- insbesondere nicht durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) - dinglich\n\nverfestigt.\n\nb) Der von der Beklagten erhobene Anspruch ist ferner nicht auf eine\n\nAussonderung aus der Konkursmasse (§ 43 KO) gerichtet. Der vertragliche An-\n\nspruch hat inhaltlich nicht die Feststellung zum Ziel, daß das Grundstück als\n\nsolches ganz oder in realen Teilen oder ein Recht daran nicht der Konkurs-\n\nmasse zustehe. Die Beklagte macht auch nicht geltend, der Kläger maße sich\n\neine Nutzung an, die rechtlich allein ihr gebühre (zu diesen Voraussetzungen\n\nvgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 27, § 10 Rn. 21; Stürner ZZP 94\n\n[1981], 263, 306 f; zu verallgemeinernd Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 43 KO Rn. 1). Vielmehr richtet sich die Klage gegen die uneinge-\n\nschränkte Ausübung einer Rechtsmacht, die an sich aus dem Eigentum folgt,\n\nnämlich - neben dem Recht zur Verwertung der Sachsubstanz - des Nutzungs-\n\nrechts. Das fällt nicht unter § 43 KO.\n\nc) Der Vertrag, auf den die Beklagte hier ihren Unterlassungsanspruch\n\nstützt, wirkt auch nicht gegenüber der Konkursmasse. Insbesondere unterlag er\n\nnicht einem Erfüllungswahlrecht des Klägers gemäß § 17 KO, weil die Beklagte\n\nvollständig vorgeleistet hatte: Sie hatte das Eigentum am Grundstück uneinge-\n\nschränkt an die GmbH übertragen. Ob diese ihrerseits noch Hauptpflichten aus\n\ndem Vertrage zu erfüllen hatte - d.h. insbesondere, ob die hier fragliche Unter-\n\nlassungspflicht \n\nim Gegenseitigkeitsverhältnis zur Eigentumsübertragung\n\nstand -, ist danach unerheblich.\n\naa) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe\n\nder §§ 17-28 KO gegen die Konkursmasse (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 6\n\nRn. 148). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar. § 53 VerglO und § 119 InsO\n\nlegen das ausdrücklich fest, aber auch für den unmittelbaren Anwendungsbe-\n\nreich der §§ 17 ff KO - von Lösungsklauseln für den Konkursfall abgesehen - ist\n\ndies anerkannt (vgl. RGZ 56, 245, 247; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 213).\n\nDie §§ 17-28 KO bezwecken grundsätzlich eine abschließende Regelung\n\nvertraglicher Schmälerungen der Konkursmasse. Für die §§ 18-24 KO ergibt\n\nsich dies mittelbar aus § 25 KO, der aufgrund des Verständnisses des Gesetz-\n\ngebers erlassen wurde, daß etwa abweichende Regelungen ausdrücklich eröff-\n\nnet werden müssen. Die Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs der Kon-\n\nkursordnung von 1877 drückt dies wie folgt aus: \"Die Vorschriften, welche die\n\n§§ 16-19 des Entwurfs [§§ 18-22 KO in der geltenden Fassung] für die dort be-\n\nzeichneten Arten zweiseitiger Verträge treffen, derogieren den ihnen zuwider-\n\nlaufenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts\" (Hahn, Die gesammten\n\nMaterialien zur Konkursordnung, 1881, im folgenden: Mot.KO, S. 100).\n\nFür diejenigen Verträge, die - wie der hier fragliche - unter § 17 KO fallen\n\nkönnten, gilt nichts anderes, soweit daraus Ansprüche gegen das Vermögen\n\ndes Gemeinschuldners abgeleitet werden sollen. Dieses Grundverständnis des\n\nEntwurfs zur Konkursordnung kommt in der Systematik der getroffenen Rege-\n\nlungen deutlich zum Ausdruck. Der zweite Titel der Konkursordnung sollte er-\n\nklärtermaßen die Frage lösen, \"ob und inwieweit ein solches Rechtsverhältnis\n\n[ein vom Gemeinschuldner rechtsgültig eingegangener Vertrag], wenn es vor\n\nder Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfüllt war, nach derselben in der ver-\n\ntragsmäßigen Weise noch erfüllt werden kann oder muß\". Diese Frage wurde\n\ndahin beantwortet, daß § 15 des Entwurfs [jetzt: § 17 KO] \"für die Erfüllung\n\nzweiseitiger Verträge des Gemeinschuldners die Regel auf[stellt] und ... in § 20\n\n[jetzt: § 25 KO] das Verhältnis derselben zu den Vorschriften des bürgerlichen\n\nRechts fest[setzt]\" (Mot.KO S. 83). Danach bestimmt \"§ 21 [jetzt: § 26 KO] ...\n\ndie Folgen ..., welche eine Einwirkung des Konkursverfahrens auf zweiseitige\n\nsowohl, als auf einseitige Verträge nach sich zieht.\" Eine ausdrückliche Rege-\n\nlung des abschließenden Charakters der §§ 17, 26 KO wurde für entbehrlich\n\ngehalten, weil sich \"diese Folgerungen ... bei einer Berücksichtigung der allge-\n\nmeinen Prinzipien der Konkursordnung ... von selbst\" ergeben (Mot.KO S. 84).\n\nVon dieser Sonderregelung erfaßt werden insbesondere auch diejenigen\n\ngegenseitig verpflichtenden Verträge, bei denen der Vertragspartner des späte-\n\nren Gemeinschuldners - wie im vorliegenden Fall - seine Leistung vor Konkurs-\n\neröffnung schon vollständig erbracht hat, während diejenige des Gemein-\n\nschuldners noch aussteht. In diesem Falle bleibt zwar der Gemeinschuldner\n\npersönlich zur Erbringung etwa noch ausstehender Gegenleistungen grund-\n\nsätzlich verpflichtet. Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden\n\nVermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen\n\nAnspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforde-\n\nrung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108; Jaeger/Henckel, aaO\n\n§ 17 Rn. 4; vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60). Solche Ansprüche\n\nwerden grundsätzlich schon nach § 3 KO mit der Konkurseröffnung zu Kon-\n\nkursforderungen. Eine Verpflichtung der Konkursmasse hieraus soll stets aus-\n\nscheiden (Mot.KO S. 87).\n\nbb) Diesem Verständnis des Regelungsgehalts der §§ 17 ff KO stehen\n\nfrühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.\n\nIn dem in BGHZ 24, 15 ff abgedruckten Urteil hat der VII. Zivilsenat des\n\nBundesgerichtshofs zwar entschieden, daß der Konkursverwalter regelmäßig\n\nan eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden bleibt. Die-\n\nses Ergebnis hat er pauschal mit dem Satz begründet, daß der Konkursver-\n\nwalter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen müsse, die bei Eröffnung des\n\nVerfahrens bestehe (aaO S. 18). In dem zugrundeliegenden Fall war es aber\n\nder Konkursverwalter seinerseits, der einen vermeintlichen vertraglichen An-\n\nspruch für die Konkursmasse geltend machte, insoweit also konkludent die\n\nVertragserfüllung gewählt hatte. Zudem ging es allein um die prozessuale\n\nDurchsetzung der eingeklagten Forderung - vor einem ordentlichen Gericht\n\noder einem Schiedsgericht -, nicht um deren materiell-rechtliche Umgestaltung.\n\nSchiedsabreden selbst fallen, wie das Urteil zutreffend bemerkt (aaO S. 18),\n\nweder unter § 17 KO noch unter § 23 KO.\n\nIn späteren Urteilen ist als tragende Erwägung - genauer - ausgespro-\n\nchen, daß der Konkursverwalter grundsätzlich für die Masse nicht mehr und\n\nkeine anderen Rechte geltend machen kann als dem Gemeinschuldner zuste-\n\nhen würden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; vgl. auch BGHZ 113,\n\n98, 105 f; Jaeger/Henckel, aaO § 6 Rn. 147). Auch in dem Fall, über den der\n\nerkennende Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1998 (IX ZR 151/98,\n\nWM 1999, 229 ff) entschieden hat, war es der Konkursverwalter, der eine For-\n\nderung für die Masse einklagte; dieser konnte der Werkbesteller erfolgreich mit\n\nder Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegentreten (Urteil, aaO S. 230 f;\n\nvgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO).\n\nMit der Umgestaltung vertraglicher Ansprüche gegen die Konkursmasse,\n\ndie § 26 KO anordnet, befassen sich alle vorgenannten Erkenntnisse nicht. Die\n\n§§ 17 ff KO erweitern einerseits nicht vertragliche Rechte des Gemeinschuld-\n\nners; sie halten aber umgekehrt vertragliche Belastungen unter bestimmten\n\nVoraussetzungen von dessen konkursbefangenem Vermögen fern. Von dieser\n\nUnterscheidung zwischen vertraglichen Pflichten und Rechten des Gemein-\n\nschuldners ging nach der amtlichen Begründung zur Konkursordnung (Mot.KO\n\nS. 85 f) auch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 17 KO aus.\n\nd) Der Umstand, daß der hier fragliche vertragliche Anspruch auf eine\n\nUnterlassung gerichtet ist, führt für sich allein nicht zu einer Verpflichtung der\n\nKonkursmasse. Ob und inwieweit Unterlassungsansprüche gegen den Gemein-\n\nschuldner statt dessen oder zusätzlich die Konkursmasse verpflichten, hängt\n\nnicht vom Inhalt dieses Anspruchs, sondern von dessen konkursrechtlicher\n\nQualität ab: Ist der Anspruch nicht gegenständlich auf eine Aussonderung aus\n\nder Konkursmasse gerichtet (siehe oben b), entscheidet über seine konkurs-\n\nrechtliche Wirkung, inwieweit sich die Rechtsgrundlage des Anspruchs gerade\n\nauch auf die Konkursmasse erstreckt.\n\nDies gilt im Ansatz unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch im\n\nEinzelfall vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die\n\namtliche Begründung zum zweiten Titel der Konkursordnung (Mot.KO S. 84;\n\nvgl. auch S. 85 zu § 15) spricht die Gleichbehandlung ausdrücklich für höchst-\n\npersönliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus: Dieser bleibe zwar zu\n\nderen Erfüllung selbst verpflichtet; gegen dessen Konkursmasse könnten aber\n\naus der Nichterfüllung lediglich Konkursforderungen abgeleitet werden.\n\naa) Teilweise wird in der Literatur allerdings pauschal die Meinung geäu-\n\nßert, Unterlassungsansprüche begründeten keine Konkursforderungen und\n\nkönnten deshalb nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden (Hess, KO\n\n6. Aufl. § 3 Rn. 9; Jaeger Anm. in JW 1932, 380; ferner MünchKomm-\n\nInsO/Ehricke, § 38 Rn. 38; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 18; Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 22; Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 19 Rn. 10). Dies trifft aber nur in dem Sinne zu, daß Un-\n\nterlassungsansprüche als solche keinen zur Konkurstabelle anmeldbaren Inhalt\n\nhaben. Schon über die weitere Behandlung derartiger Ansprüche im Konkurs\n\nbesagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, daß alle Unterlas-\n\nsungsansprüche, die nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden können, mit\n\nihrem Hauptinhalt gegen die Konkursmasse durchzusetzen seien.\n\nbb) Nach Ansicht des Senats spricht allerdings viel dafür, daß ein etwai-\n\nger Vermögenswert von Unterlassungsansprüchen - mindestens aber das\n\nNichterfüllungsinteresse eines vertraglichen Unterlassungsgläubigers - eine\n\nKonkursforderung begründet, wenn diese Pflicht nicht die Insolvenzmasse bin-\n\ndet (vgl. H. Lehmann ZZP 38 [1909], 68, 103, 110 f; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl.\n\n§ 59 Rn. 4). Die amtliche Begründung zu § 17 KO [§ 15 des Entwurfs] spricht\n\nfür Forderungen auf Leistung einer Handlung allgemein aus, daß der Gläubiger\n\n\"nur sein Interesse in Geld liquidieren [kann]; denn jeder obligatorische An-\n\nspruch verwandelt sich bei der schließlichen Vollstreckung in eine Geldforde-\n\nrung\" (Mot.KO S. 85; vgl. auch MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 8 f;\n\nNerlich/Römermann/Andres, InsO § 45 Rn. 2 a.E.). Strafen aus älteren Zuwi-\n\nderhandlungen des Gemeinschuldners gegen Unterlassungspflichten können\n\n- vorbehaltlich des § 63 Nr. 3 KO - anerkanntermaßen zu Konkursforderungen\n\ni.S.v. § 3 KO führen (Kilger/K. Schmidt, aaO § 3 KO Anm. 2 f; ferner Heidelber-\n\nger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 38 Rn. 7).\n\nLetztlich braucht die Frage hier nicht allgemein und abschließend ent-\n\nschieden zu werden. Denn sogar dann, wenn die Beklagte wegen vermögens-\n\nrechtlicher Nachteile aufgrund der Unverbindlichkeit der Unterlassungspflicht im\n\nKonkurs des Schuldners nicht aus der Konkursmasse zu entschädigen wäre,\n\nberuhte das allein darauf, daß sie nicht dessen Vermögen konkursbeständig mit\n\ndieser Pflicht belastet hat (s.o.a). Indem sie gegenüber dem klagenden Kon-\n\nkursverwalter auf der Einhaltung der vertraglichen Unterlassungspflicht besteht,\n\nversucht sie im Ergebnis, der Konkursmasse wieder einen Teil des umfassen-\n\nden dinglichen Nutzungsrechts zu entziehen, welches das Eigentum am Grund-\n\nstück verschafft. Gerade eine - auch nur teilweise - Rückgewähr von Gegen-\n\nständen, die vertraglich in das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen\n\ndes Gemeinschuldners vorgeleistet wurden, soll § 26 Satz 1 KO ausschließen.\n\nFür vom Gemeinschuldner zu erbringende Gegenleistungen, die nicht auf Geld-\n\nzahlungen gerichtet sind, führt die Begründung zum Entwurf der Konkursord-\n\nnung aus, das Konkursrecht \"verwandelt gesetzlich ohne Zuthun des Schuld-\n\nners jede Forderung aus ein- wie aus zweiseitigen Verträgen in eine Geldforde-\n\nrung, - und sollte dies bei einer Obligation auf ein Thun nicht möglich sein, dann\n\nentzieht diese, wie schon gedacht, sich überhaupt der Anwendung des § 15\n\n[jetzt: § 17 KO]\" (S. 104 f; vgl. auch S. 106, 107). Sie bleibt also insgesamt au-\n\nßerhalb des Konkursverfahrens.\n\ncc) Abweichendes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung.\n\nDiese hat sich mit dem rechtlichen Schicksal vertraglicher Unterlassungsan-\n\nsprüche im Konkurs bisher, soweit erkennbar, nicht befaßt. Das Senatsurteil\n\nvom 18. Oktober 2001 (IX ZR 493/00, ZIP 2001, 2142, 2143 f) betrifft einen\n\nSchadensersatzanspruch gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 UWG gegen einen Konkurs-\n\nverwalter, der zu Wettbewerbszwecken irreführende Angaben über Verträge\n\ngemacht hatte, welche der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung\n\nrechtswirksam auf einen Erwerber übertragen hatte. Durch sein Verhalten\n\nmachte der Konkursverwalter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO die Konkursmasse\n\nschadensersatzpflichtig.\n\nWiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21. Oktober 1965\n\n- Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374,\n\n375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patent-\n\nrechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß\n\nder Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf\n\nUnterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter\n\ndas Verfahren wieder aufnehmen könne. Dies liegt - angesichts des mindestens\n\naussonderungsähnlichen Charakters einer solchen Klage (siehe oben b; vgl.\n\nK. Schmidt ZZP 90 [1977], 38, 49 ff) aus einem absolut geschützten Recht -\n\nnahe. Entsprechendes trifft für das Urteil RGZ 45, 170, 171 f zu, das auf der\n\nGrundlage des früheren gemeinen deutschen Rechts eine konkursbedingte\n\nProzeßunterbrechung für einen Unterlassungsanspruch aussprach, der nach\n\nheutiger Rechtsauffassung auf die Verletzung eines absolut geschützten Per-\n\nsönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) durch den Gemeinschuldner zu stützen\n\nund wegen des späteren Verhaltens des Konkursverwalters gemäß § 59 Abs. 1\n\nNr. 1 KO auch gegen die Konkursmasse zu richten war.\n\nDas Kammergericht (NZI 2000, 238, 239) hat einen Beschluß bestätigt,\n\ndurch den einem Schuldner ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein\n\nWettbewerbsverbot (§ 890 ZPO) auferlegt wurde. Hierbei hat es den Umstand,\n\ndaß über das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens der weiteren\n\nBeschwerde ein Konkursverfahren eröffnet wurde, für unerheblich gehalten.\n\nDies folgte ohne weiteres aus der Erwägung, daß sich der zu vollstreckende\n\nTitel gegen den Schuldner persönlich richtete und schon deshalb nicht unmit-\n\ntelbar gegen dessen Konkursmasse zu vollstrecken war.\n\nDafür, daß eine vom Gemeinschuldner vertraglich begründete Unterlas-\n\nsungspflicht allein wegen dieses Inhalts dessen Konkursmasse verpflichten\n\nkönnte, ergibt sich aus alledem nichts.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nRichter am Bundesgerichts-\nhof Raebel ist wegen urlaubs-\nbedingter Ortsabwesenheit\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nKreft\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-119-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-119-02","retrieved":"2026-07-10 14:37:32.219599+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/ix-zr-119-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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