{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 113/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 41 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114, 270 Abs. 3 a.F. Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfege- such verbunden mit einer als Klageentwurf und \"bedingte Klage\" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jah- resfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend ge- macht werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 113/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 41 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114, 270 Abs. 3 a.F.\n\nHat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch verbunden mit einer als Klageentwurf und \"bedingte Klage\" bezeichneten\n\nKlagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jah-\n\nresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der\n\nihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt,\n\njedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend ge-\n\nmacht werden soll.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n\nSchleswig vom 30. März 2001 und das Teilurteil des Einzelrich-\n\nters der 11. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Kiel \n\nvom\n\n21. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 18. April 1996 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Gemein-\n\nschuldner hat im Jahre 1995 zwei Eigentumswohnungen sowie mehrere\n\nGrundschulden und Gesellschaftsanteile auf die Beklagte übertragen. Der Klä-\n\nger nimmt diese deshalb im Wege der Anfechtungsklage auf Rückgewähr in\n\nAnspruch.\n\nAm 18. April 1997 ging beim Landgericht ein von einem dort zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt unterschriebener, als \"Antrag auf Prozeßkostenhilfe und be-\n\ndingte Klage\" bezeichneter Schriftsatz ein mit den Anträgen, dem Antragsteller\n\nProzeßkostenhilfe zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als\n\nProzeßbevollmächtigten beizuordnen. In dem Gesuch wird dargelegt, warum\n\naus Sicht des Antragstellers die Masse die Prozeßkosten nicht aufbringen kön-\n\nne und den am Konkursverfahren beteiligten Gläubigern eine Vorschußleistung\n\nnicht zuzumuten sei. Anschließend heißt es, wegen der Erfolgsaussichten der\n\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung werde \"auf die beiliegende bedingte Klag-\n\nschrift verwiesen\". Seite 5 des Schriftsatzes ist mit dem Wort \"Klageentwurf\"\n\nüberschrieben; die anschließenden Ausführungen enthalten die beabsichtigten\n\nAnträge sowie die Darstellung des Sach- und Streitstandes.\n\nMit Beschluß vom 4. März 1998 wurde das Gesuch zurückgewiesen. Die\n\nBeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts ging ihm am 23. Juni 1998 zu. Am 6. Juli zahlte er den Kostenvorschuß\n\nfür eine Klage bis zu einem Streitwert von 2.900.000 DM ein. Darauf bestimmte\n\ndas Landgericht frühen ersten Termin. Die Terminsverfügung wurde auf Antrag\n\nder Beklagten am 15. Juli 1998 unter Hinweis darauf aufgehoben, daß Termin\n\nnach unbedingter Klageerhebung anberaumt werde. Mit Schriftsatz vom\n\n20. Oktober 1998 bat der Prozeßbevollmächtigte, \"dem Rechtsstreit seinen\n\nFortgang zu geben\". Er verwies auf den geleisteten Prozeßkostenvorschuß\n\nund erklärte, insoweit sei die Klage nunmehr unbedingt anhängig. In dem dar-\n\naufhin anberaumten Termin vom 19. November 1998 verhandelten die Parteien\n\nstreitig mit den angekündigten Anträgen.\n\nDer Kläger hat Rückgewähr der Eigentumswohnungen und Grundschul-\n\nden, Nutzungsersatz und Auskunft verlangt. Das Landgericht hat der Klage\n\nteilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen,\n\ndiejenige des Klägers führte zu einer erweiterten Verurteilung der Beklagten.\n\nDiese begehrt mit der Revision weiterhin Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einjährige Anfech-\n\ntungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingehalten, und hat zur Begründung\n\nausgeführt:\n\nGemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. genüge die Einreichung der Klage bei\n\nGericht, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Die Klageschrift sei am\n\n18. April 1997 eingegangen. Die Anfechtungsfrist sei anschließend gehemmt\n\ngewesen, weil der Kläger schuldlos der Ansicht gewesen sei, daß er Prozeß-\n\nkostenhilfe verlangen könne. Die Hemmung habe bis zum Ablauf von zwei Wo-\n\nchen nach Mitteilung der endgültigen Versagung angedauert. Da die Klage-\n\nschrift bereits eingereicht gewesen sei, habe der Kläger an sich ca. 3 Wochen\n\nauf die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses warten dürfen. Er habe\n\njedoch den Vorschuß von sich aus eingezahlt, so daß die gesetzliche Frist als\n\ngewahrt gelte.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie\n\ndie Revision zutreffend geltend macht, hat der Kläger die Frist des § 41 Abs. 1\n\nSatz 1 KO versäumt, weil er eine den gesetzlichen Anforderungen genügende\n\nKlageschrift nicht rechtzeitig eingereicht hat.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,\n\nzur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO müsse die Anfechtung\n\ndurch Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 112,\n\n325, 327 f; 122, 23, 27 f). Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. tritt die Wirkung be-\n\nreits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern deren Zustellung dem-\n\nnächst erfolgt. Der Begriff \"demnächst\" bezeichnet eine den Umständen nach\n\nangemessene Frist, wobei es darauf ankommt, daß die Partei alles ihr Zumut-\n\nbare getan hat, um die Klagezustellung zu bewirken.\n\nBis zum Ablauf des 18. April 1997 ist bei Gericht keine den Anforderun-\n\ngen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift eingegangen. Der Kläger hat\n\ndurch seinen Prozeßbevollmächtigten an diesem Tage lediglich einen Antrag\n\nauf Prozeßkostenhilfe und einen als Klageentwurf sowie als bedingte Klage\n\nbezeichneten Schriftsatz eingereicht. Die Begründung des Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuches spricht von einer lediglich beabsichtigten Klage. Damit hat der Kläger\n\neindeutig kenntlich gemacht, daß er die Klage nur unter der Voraussetzung der\n\nGewährung von Prozeßkostenhilfe erheben wollte. Eine entsprechende rechtli-\n\nche Wertung hat er selbst in einem späteren Schriftsatz vorgenommen. Stellt\n\neine Partei in dieser Weise klar, daß sie den Klageantrag nur unter der Vor-\n\naussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen will, so hat sie trotz\n\ngleichzeitiger Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs und eines inhaltlich\n\nden Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes die Klage\n\nnoch nicht bei Gericht anhängig gemacht (BGHZ 4, 328, 334; 7, 268, 270;\n\nBGH, Urt. v. 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95, BGHR ZPO § 253 Abs. 1 Rechtshän-\n\ngigkeit 1; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85,\n\nVersR 1986, 40, 41; v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046,\n\n2047 f). Prozeßhandlungen, die, wie die Klageerhebung, unmittelbare Rechts-\n\nwirkungen auslösen, können nicht unter eine Bedingung gestellt werden\n\n(BGHZ 4, 54, 55; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, aaO S. 2048).\n\n2. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist findet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO\n\ndie für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB a.F. entspre-\n\nchende Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt eine\n\nHemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. ein, wenn ein voll-\n\nständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozeßkostenhilfegesuch vor\n\nFristablauf bei Gericht eingeht. In diesem Fall dauert die Hemmung fort, bis die\n\narme Partei nach der Entscheidung über ihr Gesuch bei angemessener Sach-\n\nbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGHZ 70, 235,\n\n237, 239; BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1039).\n\nAuch ein im Ergebnis unbegründetes Prozeßkostenhilfegesuch bewirkt die\n\nHemmung, wenn der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, sein Ge-\n\nsuch sei aussichtsreich (BGHZ 70, 235, 239 f; MünchKomm-BGB/Grothe,\n\n4. Aufl. § 203 Rn. 7).\n\nDas Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers entsprach den dargestellten\n\nVoraussetzungen und hatte zur Folge, daß die Anfechtungsfrist am 23. Juni\n\n1998, dem Tag, an dem ihm die seine Beschwerde zurückweisende Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts zuging, immer noch gehemmt war. Die genannte\n\nEntscheidung stützte sich allein auf den Beschluß des XI. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 24. März 1998 (BGHZ 138, 188), wonach das Erfordernis\n\nder Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftliche Beteiligte\n\nauch für den Steuerfiskus gilt. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, er\n\nhabe die Aussichtslosigkeit seines Prozeßkostenhilfegesuchs bereits vor Ab-\n\nschluß des Beschwerdeverfahrens erkennen müssen; denn diese Entschei-\n\ndung war erstmals kurz zuvor in einzelnen Fachzeitschriften veröffentlicht wor-\n\nden, in der Neuen Juristischen Wochenschrift im Heft 25 vom 17. Juni 1998.\n\nVorher war die im Prozeßkostenhilfeverfahren zu Ungunsten des Klägers ent-\n\nschiedene Frage in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.\n\n3. Nach dem Zugang des die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlus-\n\nses hatte der Kläger noch eine kurze, nach dem Rechtsgedanken des § 234\n\nAbs. 1 ZPO mindestens zwei Wochen betragende Frist, nunmehr eine ord-\n\nnungsgemäße Klage zu erheben (eingehend dazu BGH, Urt. v. 22. März 2001,\n\naaO S. 1039 f). Diese Frist hat der Kläger jedoch nicht beachtet.\n\na) Der Zahlung des Kostenvorschusses kommt in dieser Hinsicht keine\n\nrechtliche Bedeutung zu.\n\naa) § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG, der vorschreibt, daß die Klage erst nach\n\nZahlung der für das Verfahren erforderten Gebühr im allgemeinen zugestellt\n\nwerden soll, ist eine der Verminderung des Kostenrisikos der Staatskasse die-\n\nnende Ordnungsvorschrift (Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 65 GKG\n\nRn. 2). Von ihr können lediglich - mittelbare - prozeßrechtliche Wirkungen aus-\n\ngehen, wenn eine Klage bei Gericht vorliegt. Dagegen ersetzt die Einzahlung\n\ndes Vorschusses die Einreichung einer Klage selbst dann niemals, wenn sich\n\nein Klageentwurf schon bei den Akten befindet; denn eine solche Rechtsfolge\n\nist der lediglich die kostenrechtlichen Voraussetzungen einer Klagezustellung\n\nbetreffenden gesetzlichen Regelung fremd. Fehlt es an einer vom Prozeßbe-\n\nvollmächtigten verantworteten schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, daß\n\nder Rechtsstreit durchgeführt werden soll, reicht die Zahlung des Kostenvor-\n\nschusses allein nicht aus.\n\nbb) Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe mit der Einzahlung\n\ndes Kostenvorschusses die in der Antragsschrift vom 18. April 1997 enthaltene\n\nBedingung fallengelassen. Diese Erwägung führt schon deshalb nicht weiter,\n\nweil, wie bereits ausgeführt, eine \"bedingte\" Klage kein Prozeßrechtsverhältnis\n\nzwischen den Parteien begründet.\n\ncc) Schließlich ist eine andere Beurteilung auch im Hinblick auf Sinn und\n\nZweck der in § 41 KO normierten Frist ausgeschlossen. Die Einführung einer\n\nAusschlußfrist soll sicherstellen, daß der Konkursverwalter das Anfechtungs-\n\nrecht in einer Weise ausübt, die die Gewähr seiner Durchsetzung gegen den\n\nWillen des Anfechtungsgegners bietet. Die Regelung dient dem Interesse der\n\nGläubiger ebenso wie der Allgemeinheit, Konkurse beschleunigt abzuwickeln\n\n(BGHZ 122, 23, 26). Aus diesem Grunde sieht die höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung es nicht einmal als ausreichend an, daß der Verwalter fristgerecht\n\neinen Mahnbescheid anbringt, wenn die Sache anschließend mit einer von ihm\n\nzu vertretenden Verzögerung an das für das Streitverfahren zuständige Gericht\n\nabgegeben wird (BGHZ 112, 325; 122, 23). Die Einzahlung eines Kostenvor-\n\nschusses in Verbindung mit einem bloßen Klageentwurf ist danach erst recht\n\nnicht geeignet, die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen. Die zunächst er-\n\nfolgte gerichtliche Terminsbestimmung auf den 13. August 1998 ging von vorn-\n\nherein ins Leere und war schon deshalb nicht geeignet, den Mangel einer feh-\n\nlenden Klageschrift zu heilen.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz des Klägers vom\n\n20. Oktober 1998, in dem sein Prozeßbevollmächtigter bat, \"dem Rechtsstreit\n\nseinen Fortgang zu geben\", und erklärte, die Klage sei infolge des Prozeßko-\n\nstenvorschusses nunmehr unbedingt anhängig, als Klageeinreichung gewertet\n\nwerden kann, weil der Rechtsanwalt den Klageentwurf ebenfalls unterzeichnet\n\nhat. Der Schriftsatz ist erst fast vier Monate nach Zugang der die Prozeßko-\n\nstenhilfe ablehnenden Entscheidung eingegangen, außerdem nahezu drei Mo-\n\nnate nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 15. Juli 1998, die den Kläger\n\nauf das Fehlen einer Erklärung, nunmehr Klage erheben zu wollen, hingewie-\n\nsen hat. Damit hat der Kläger die ihm von Rechts wegen zur Verfügung ste-\n\nhende Frist bei weitem versäumt.\n\nDaher nützt es ihm auch nichts, daß die Parteien am 19. November\n\n1998 mündlich verhandelt haben; denn der Mangel der Klageschrift ist dadurch\n\nlediglich mit Wirkung von jenem Tage, also ex nunc, geheilt worden (BGH, Urt.\n\nv. 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, WM 1996, 554, 555; v. 7. Juni 2001 - IX ZR\n\n155/00, WM 2001, 1436, 1438).\n\nIII.\n\nDa der Kläger die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO versäumt\n\nhat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihm erhobenen Anfechtungs-\n\ngründe durchgreifen. Die Sache ist reif zur abschließenden Entscheidung\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzli-\n\nchen Urteile abzuweisen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-113-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-113-01","retrieved":"2026-07-10 14:32:16.406071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/ix-zr-113-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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