{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"III ZR 155/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (D, Fm) Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat, Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 155/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 839 (D, Fm)\n\nZum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige\n\nRentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,\n\nRentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg\n\n LG Freiburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom\n\n4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDie Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind dem\n\nGrunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadenser-\n\nsatzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, das\n\nsich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt\n\nrichtig gewesen wären.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab\n\ndem 1.1.2004 den aus den \n\nfalschen Rentenauskünften vom\n\n13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierenden\n\nweiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch das\n\nInteresse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wä-\n\nren.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag\n\nder Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem\n\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39\n\nSGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermö-\n\ngensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden\n\nsind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die\n\nihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April\n\n1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des\n\nVersorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981,\n\nin dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwart-\n\nschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet\n\nwurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag dop-\n\npelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:3)(cid:8)(cid:19)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:9)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:19)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:7)\n\nzum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 \n\nKlägerin tatsächlich zustanden.\n\nMit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sich\n\nentschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben und\n\nnach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober\n\n1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerin\n\nmit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könne\n\nsie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen.\n\nAb dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrer\n\nbetrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar geworden\n\nwäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die\n\nsie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise\n\nbeansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten\n\nRente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem er-\n\nteilten Inhalt richtig gewesen wären.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen auf\n\ndie ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt,\n\ndaß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften re-\n\nsultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die inso-\n\nweit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat auf\n\nBeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abwei-\n\nsung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihre\n\nabgewiesenen Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der\n\nKlägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Scha-\n\ndensersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlich\n\nindes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Aus-\n\nkünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevi-\n\nsion zugleich als unbegründet.\n\nI.\n\n1.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Aus-\n\nkünfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderter\n\nErwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Ver-\n\nsorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesen\n\nFehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft ge-\n\nhandelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnet\n\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nach\n\nden geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbe-\n\nsondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischen-\n\nstaatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichun-\n\ngen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvor-\n\nschriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmen\n\ndie Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischer-\n\nweise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formulierte\n\ngesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestellt\n\nwird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungs-\n\nverhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern als\n\nschlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einer\n\nAuskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu\n\n§ 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten über\n\ndie Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloße\n\nAuskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem an-\n\nzuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies ist\n\nAusdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nicht\n\nnur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch\n\nden Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt\n\n(vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). Die\n\nKlägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nicht\n\nverlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus dem\n\nVersorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben.\n\nDies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten\n\n- nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom\n\n26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaf-\n\ntungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).\n\n2.\n\nDie mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestellten\n\nSinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für ein\n\nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nur\n\nmit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daß\n\nin den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewie-\n\nsen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter\n\nerteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h.\n\nvollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Aus-\n\nkunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997\n\n- III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht,\n\neine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langem\n\ngesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO)\n\nund ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des\n\nTrägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinwei-\n\nse auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unver-\n\nbindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzen\n\nist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung des\n\nRentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich die\n\nBeklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durch\n\neinen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterwei-\n\nse bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einer\n\nHaftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es an\n\neiner dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in:\n\nHauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint,\n\nwenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bun-\n\ndessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtet\n\nsind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich\n\nder Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlas-\n\nsen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu\n\nwerden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keine\n\nöffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügung\n\nstehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).\n\nb) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünfte\n\nhätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.\n\naa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebenso-\n\nwenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde der\n\nzuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwür-\n\ndiges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer-\n\nde, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Be-\n\ntracht, den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorge\n\nangeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: Kasseler\n\nKommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in:\n\nHauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der\n\nRentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).\n\nbb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführ-\n\nlichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohne\n\nweiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal\n\n249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mit\n\nScheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieb\n\nerinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermit\n\nnicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunft\n\nanhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zur\n\nKenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von\n\n249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegung\n\nder Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung ein-\n\nschlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Verse-\n\nhen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei um\n\nsich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin nä-\n\nher gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beach-\n\ntet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse und\n\nPflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sich\n\ndie doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaue\n\nAusgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Ent-\n\nscheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter\n\nder Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als \"oh-\n\nne Beitragsentrichtung begründete\" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführt\n\nwar. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Ent-\n\nscheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI)\n\nSache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten\n\nRentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbst\n\nvorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsaus-\n\ngleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember\n\n1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht\n\n9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen wor-\n\nden. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft der\n\nfamiliengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang bei\n\nihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswir-\n\nkungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte,\n\nob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfalls\n\ndann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, dar-\n\nauf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Ver-\n\nsicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu einer\n\nanderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abände-\n\nrungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändert\n\nwird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 gel-\n\ntende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskon-\n\ntos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß das\n\nErgebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigen\n\nEntscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit des\n\nRentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird.\n\nc) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klä-\n\ngerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtig-\n\nkeit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. Sep-\n\ntember 1999 aufzugeben.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommen\n\nfür die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünfte\n\ngetroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE\n\n558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umstände\n\nnach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und in-\n\nwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin minde-\n\nstens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begrün-\n\ndet.\n\nSoweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihren\n\nEntschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stellt\n\ndies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin ge-\n\nglaubt, im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetes\n\nEinkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere\n\n- durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinn\n\nan Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-\n\nweit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche\n\nVerfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin aus\n\ndem Arbeitsleben ausgeschieden.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Scha-\n\ndensersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente für\n\nFrauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrer\n\nBerufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer\n\nAmtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflicht-\n\ngemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blick\n\nzu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn\n\ndie Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstan-\n\ndenden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Be-\n\nrufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenen\n\nAltersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintritt\n\nder Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten.\n\nAuch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägerin\n\ngeltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit der\n\nAuskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft\n\ngegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüber\n\nklar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand ein-\n\nzutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch in\n\nanderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswir-\n\nken.\n\nb) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß die\n\nEntscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägun-\n\ngen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutung\n\nwaren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nur\n\ninsoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffen\n\nwollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Die\n\nweitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und da-\n\nmit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu ver-\n\nzichten, baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solche\n\neiner gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die für\n\nsich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären die\n\nAuskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zu-\n\nfrieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft\n\nein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zu-\n\nsätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist\n\nihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Dif-\n\nferenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt,\n\nauf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116,\n\n209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR\n\n2000, 213).\n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse die\n\nnachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzan-\n\nspruchs hinnehmen.\n\naa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei die\n\nBestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestim-\n\nmung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrau-\n\nensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie er\n\nhier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist,\n\nso weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und die\n\nwahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materi-\n\nellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf die\n\nHöhe der erstmaligen Festsetzung \"eingefroren\", bis das materielle Recht\n\nnachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare An-\n\nwendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis -\n\nnur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente für\n\nFrauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätte\n\nund der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheids\n\nentdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Be-\n\nstimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz des\n\nVertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt der\n\nSenat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungs-\n\naktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Ver-\n\nhältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zu\n\nihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amts-\n\nhaftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine dop-\n\npelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nur\n\ndann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an\n\n§ 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin,\n\ndaß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-\n\nmen verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den lau-\n\nfenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und das\n\nnur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrach-\n\ntung einzubeziehen ist.\n\nbb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessung\n\ndes Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessener\n\nAbschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als\n\nvermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durch\n\nden Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haf-\n\ntungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sie\n\nvon ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.\n\nII.\n\nDa die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interesse\n\nbegrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt\n\nrichtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis der\n\nErfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträ-\n\nge, die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässig\n\nsind.\n\nIII.\n\nNach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sich\n\nauf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den\n\nAuskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt,\n\nwährend die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe beste-\n\nhen, daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nach\n\nden vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.\n\nZur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuver-\n\nweisen, weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigen\n\nStand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der\n\nBeklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung des\n\nVersorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuer-\n\nkannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um\n\n359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil aller-\n\ndings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheids\n\ngegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hat\n\ndie Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weni-\n\nger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wird\n\ndaher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischen\n\ndem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit die\n\nKlägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit mit\n\neinem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in An-\n\nspruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eine\n\nAnrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zr-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zr-155-02","retrieved":"2026-07-10 14:37:48.934762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/iii-zr-155-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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