{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"III ZB 91/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"(zu II 1) ja GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des un- veränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Be- schwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen. BGB § 611 Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienst- verhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirt- schaftlichen Fachschule.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 91/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja (zu II 1)\n\nja\n\nGVG § 17a Abs. 4 Satz 4\n\nSeit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform\n\ndes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des un-\n\nveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte\n\nals Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Be-\n\nschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4\n\nSatz 5 GVG zulassen.\n\nBGB § 611\n\nZur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienst-\n\nverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirt-\n\nschaftlichen Fachschule.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 - LG Tübingen\n\nAG Calw\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,\n\nSchlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 593,10 \n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Ver-\n\neinbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen\n\nFachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach\n\nPersonalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, ver-\n\nlangt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001\n\nausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)\n\ngebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 \n\nKläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen\n\nhat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über\n\nden erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu\n\nden ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das\n\nArbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde\n\ndes Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtsweg\n\nzu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgericht\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung\n\nder amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig.\n\na) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen\n\ndie Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Betei-\n\nligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an\n\nden obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zu-\n\ngelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem\n\nLandgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung\n\nginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl.\n\nSenatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur\n\nZulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe),\n\nwenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts aus-\n\nschließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform\n\ndes Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzu-\n\nnehmen.\n\nb) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges\n\nnach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsge-\n\nrichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nach\n\nseinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angespro-\n\nchenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechts-\n\nwegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der\n\nersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr\n\nmit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges\n\nzu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dient\n\ndie mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die\n\nbei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den\n\nrichtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\n\nweges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig\n\nund auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und\n\n4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden\n\nRechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensord-\n\nnung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden\n\nRechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte\n\nder jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof be-\n\nsteht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur\n\nüber ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentli-\n\nchen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß der\n\nGesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als\n\ner die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.\n\nAus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung\n\nder weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof\n\nvon vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von\n\nEntscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVG\n\nkeineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2\n\nZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwer-\n\nde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer\n\nselbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn\n\ndas Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschied-\n\nlich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher für\n\nsich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenen\n\nBeschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf,\n\nBT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung des\n\ninsoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-\n\nVereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeit-\n\ngleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren be-\n\nhandelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Vorausset-\n\nzung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung\n\ndes Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders be-\n\nstimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für den\n\nhier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Be-\n\nschwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001,\n\n§ 17a GVG Rn. 39).\n\nc) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des\n\n§ 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung ist\n\naber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde\n\nist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwer-\n\ndeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset-\n\nzungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003,\n\n277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die\n\nVorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde\n\neigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bun-\n\ndesgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur\n\nEinlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwer-\n\nde der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeß\n\nhat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a\n\nAbs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom\n\n16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hi-\n\nnausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Be-\n\nschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch\n\nBeschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG\n\nNJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).\n\nIst die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aber\n\njedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung\n\ndieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daß\n\ndas Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren\n\nvorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, die\n\nsich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vor-\n\nenthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem\n\nHauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks.\n\n14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall\n\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568\n\nAbs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Be-\n\nrufungs- und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.\n\nd) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzun-\n\ngen, unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a\n\nAbs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig gere-\n\ngelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß erst\n\neine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrens-\n\nordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers\n\nplangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG be-\n\nruhte, wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den\n\nVerfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bun-\n\ndesgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Be-\n\nschwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungen\n\nzurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf dem\n\nGrundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht\n\nweiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des\n\nRechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführung\n\nder revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze\n\nin Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Ver-\n\nfahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zu-\n\ndem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält,\n\nBerufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1\n\nGVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesem\n\nHintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a\n\nAbs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Ge-\n\nbrauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den\n\nBundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz den\n\nRechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanz-\n\nlich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im we-\n\nsentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Über-\n\ngangsregelung abgesehen – in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zu-\n\ndem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zu-\n\ngang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von der\n\nKonzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hin-\n\nzu, daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend\n\nmit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung\n\nnach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegen\n\nden Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den\n\nKreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundes-\n\ngerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der\n\nAuffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere – sofortige -\n\nBeschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zim-\n\nmermann, \n\nZPO, \n\n6. Aufl., \n\n§ 17a \n\nGVG \n\nRn. 1; \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13;\n\nMusielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die ver-\n\nfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des\n\nRechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allge-\n\nmeinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwer\n\nnachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daß\n\nder Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz überse-\n\nhen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der\n\nRechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer-\n\ntigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Sat-\n\nzes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.\n\nDas Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu ent-\n\nnehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der\n\nRechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichter-\n\nlich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur\n\nFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nerforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG\n\nder Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der\n\nRechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt\n\naber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an\n\ndie Zulassung gebunden.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.\n\na) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu\n\nentscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeits-\n\nverhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in\n\nseiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsver-\n\nhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad der\n\npersönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete be-\n\nfindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten\n\nbestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisati-\n\non eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-\n\nweise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Ein-\n\ngliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin,\n\ndaß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das\n\nWeisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit\n\nbetreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höhe-\n\nrer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß\n\ndem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und\n\nfachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von\n\nDienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundes-\n\narbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung\n\neines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien\n\ndas Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet\n\nhaben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätze\n\nwendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es\n\ndarauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebun-\n\nden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise\n\nseiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der\n\nDienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).\n\nDas Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende\n\nUnterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits\n\nund außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozen-\n\nten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß der\n\nstärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch\n\neine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger\n\nentspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterricht\n\nan allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen\n\nwerden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer\n\nLehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO).\n\nSoweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche\n\nBetrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen\n\ndes zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrach-\n\ntungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf\n\neine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche\n\nVorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem\n\nArbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung\n\nfinden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entschei-\n\ndend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingeglie-\n\ndert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise\n\nder Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer\n\nDienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).\n\nb) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so-\n\nweit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung ei-\n\nnes Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters be-\n\nzieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen\n\nVeranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunter-\n\nricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offenge-\n\nlassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage\n\nvorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellun-\n\ngen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den\n\nvom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmen-\n\nbedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im\n\nSektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei-\n\ndung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren\n\nRechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht\n\nFeststellungen getroffen hat.\n\nc) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die\n\ndas Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entschei-\n\ndung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar gel-\n\ntend, das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten\n\nseien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers,\n\ndie Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben\n\nworden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus dem\n\nUmstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert\n\nhat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe\n\nden Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht,\n\ndaß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Ar-\n\nbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts\n\nnicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet\n\nfest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich ver-\n\nabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden,\n\ninsbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integrati-\n\non in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Be-\n\nklagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vom\n\nKläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der verein-\n\nbarten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Ein-\n\nordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in be-\n\nzug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft,\n\nist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung\n\nvon Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt\n\nzum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt,\n\ndaß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen \"Kündigung\" und\n\n\"Arbeitsvertrag\" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unter-\n\nrichtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit\n\ndes Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines\n\nfreien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt wer-\n\nden muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden\n\nSchuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Klä-\n\nger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter\n\nAngabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem\n\nHintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Ober-\n\nschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind,\n\nweil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen\n\nWeise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlich\n\nsprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unter-\n\nrichtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungs-\n\nklausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend – in Abgrenzung zum\n\nDienstvertrag – für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte auf\n\ndie Art und Weise der Unterrichtserteilung – von den Hinweisen bei Beginn der\n\nTätigkeit abgesehen – auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb\n\nder \n\nUnterrichtszeit\n\nTätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang\n\nhinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Land-\n\ngerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zu\n\nbefinden haben.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zb-91-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":28},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zb-91-02","retrieved":"2026-07-10 14:30:46.015259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/iii-zb-91-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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