{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"3 StR 130/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 130/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n10. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. August\n\n2002 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die\n\nKosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Ne-\n\nbenklägerin je zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, am 10. August 2000 mit der zu einer\n\nGegenwehr unfähigen Auszubildenden D. den Geschlechtsverkehr\n\nvollzogen zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\n\nVergewaltigung, des sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person\n\nsowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen aus tatsächlichen\n\nund vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin, mit denen sie die Ablehnung eines Beweisantrages beanstanden und\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Er-\n\nfolg.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer auf Akupunktur spezialisierte Angeklagte war in der Praxis eines\n\nArztes für Allgemeinmedizin tätig. Gegen Mittag des 10. August 2000 nahm er\n\ndie am 10. April 1983 geborene Nebenklägerin D. , die dort kurz zu-\n\nvor eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen hatte, auf deren Wunsch und\n\nentsprechend einer generellen Anweisung des Praxisinhabers zu Hausbesu-\n\nchen von Patienten mit. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Neben-\n\nklägerin zu dem Haus, in dem der Angeklagte wohnte, um - wie schon früher -\n\nein vom Vermieter zubereitetes Mittagessen einzunehmen.\n\nNach dem Mittagessen begann D. plötzlich zu weinen, weil sie\n\nsich an einen Vorfall aus ihrer Kindheit erinnerte, bei dem sie Opfer eines se-\n\nxuellen Übergriffs geworden war. Der Angeklagte fragte sie mehrmals, warum\n\nsie weine, und versuchte, sie zu beruhigen. Schließlich schrieb die Nebenklä-\n\ngerin auf einen Zettel, daß sie im Alter von zehn Jahren von einem Nachbarn\n\nsexuell mißbraucht worden sei, seitdem Angstzustände und Alpträume habe\n\nund darüber nicht reden wolle. Nachdem der Angeklagte bei der Tochter des\n\nVermieters eine Akupunkturbehandlung durchgeführt hatte, bot er D. \n\neine solche Behandlung zur Linderung ihrer Angstzustände an, womit sie ein-\n\nverstanden war. Auf seine Weisung legte sich die junge Frau auf ein Sofa. An-\n\nschließend setzte der Angeklagte ihr zwei kurze Nadeln im linken und rechten\n\nOhr und - mit ihrem Einverständnis - eine Nadel im Bereich des Brustbeins. Zu\n\ndiesem Zweck hatte er oder die Nebenklägerin Pulli, T-Shirt und BH hochge-\n\nschoben. In der Folgezeit lag D. mit geschlossenen Augen regungs-\n\nlos da und gab dem Angeklagten auf Fragen keine Antwort mehr.\n\n2. Die Nebenklägerin hat darüber hinaus folgendes bekundet:\n\nSchon während der Fahrt mit dem Pkw zu den Patienten habe der An-\n\ngeklagte mehrfach seine rechte Hand auf ihr Knie und ihren Oberschenkel ge-\n\nlegt und einmal versucht, seinen Arm um ihre Schultern zu legen, worauf sie\n\nsich, ohne etwas zu sagen, zum Fenster hingedreht habe. Während der Aku-\n\npunkturbehandlung habe er ihre unbekleideten Brüste massiert und dabei er-\n\nklärt, das würde sie beruhigen. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen,\n\nund ihren Kopf zur Seite gedreht. Der Angeklagte habe dann ihre Beine ge-\n\nstreichelt, ihre Hose und ihren Slip heruntergezogen, seine eigene Hose aus-\n\ngezogen, die Akupunkturnadel im Brustbereich entfernt und sich auf sie gelegt.\n\nEr sei dann mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen, wobei es zum Sa-\n\nmenerguß gekommen sei.\n\nSie sei während der Tat wie gelähmt auf dem Sofa gelegen und habe\n\nsich nicht rühren können; sie sei starr vor Angst und Panik gewesen.\n\nIn einem aussagepsychologischen Gutachten hat die Diplompsychologin\n\nH. als Sachverständige die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft be-\n\nurteilt, da zahlreiche Realkennzeichen sowie das Aussageverhalten für einen\n\nErlebnisbezug sprächen und keine gravierenden Widersprüche bei den ver-\n\nschiedenen Vernehmungen aufgetreten seien.\n\n3. Der Angeklagte hat die von der Nebenklägerin geschilderten Annähe-\n\nrungsversuche und sexuellen Handlungen bestritten. Nach seiner Einlassung\n\nhabe er, nachdem die junge Frau keine Reaktion mehr gezeigt habe, ihren Puls\n\nkontrolliert, der normal gewesen sei; auch sonst habe er keine Auffälligkeiten\n\nfeststellen können. Er sei davon ausgegangen, daß sie simuliere.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat ein strafbares Verhalten des Angeklagten auch\n\nunter Zugrundelegung der Darstellung der Nebenklägerin über die sexuellen\n\nHandlungen nicht feststellen können und daher offen gelassen, ob ihre Anga-\n\nben in allen Punkten zutreffen.\n\nEine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2\n\nStGB) hat es abgelehnt, weil sich die junge Frau bei der Akupunkturbehand-\n\nlung nicht in einer schutzlosen Lage befunden habe. Nach dem Gutachten des\n\nSachverständigen Dr. K. - eines Facharztes für Anästhesiologie - habe das\n\nSetzen von Akupunkturnadeln keine narkoseähnlichen Wirkungen; auch eine\n\nHypnose scheide aus.\n\nEine Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähi-\n\ngen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) hat die Strafkammer mit der\n\nBegründung verneint, es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können,\n\ndaß die Nebenklägerin wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung wider-\n\nstandsunfähig gewesen sei. Zwar habe der Sachverständige Dr. K. darge-\n\nlegt, daß - ausgehend von ihren Angaben - eine Schreckstarre vorgelegen ha-\n\nben könne, welche zu einer Blockade geführt habe, bei der eine normale\n\nHandlungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Sicher feststellbar sei jedoch - so\n\ndas Landgericht - das Vorliegen einer Schreckstarre im nachhinein nicht mehr,\n\nweil die Darstellung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der\n\njungen Frau und den Eindruck einer Simulation durch sie nicht zu widerlegen\n\nsei. Erst recht könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß eine\n\neventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz\n\numfaßt gewesen sei.\n\nEine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht ausgeschlossen, da nicht habe\n\nfestgestellt werden können, daß der Angeklagte die von der Nebenklägerin\n\nbekundeten sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der mit dem Ausbildungs-\n\nverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen habe. Wenn die sexuellen\n\nÜbergriffe geschehen seien, seien sie außerhalb der Dienstzeit in der Woh-\n\nnung des Angeklagten anläßlich einer kurzfristig angesetzten Akupunkturbe-\n\nhandlung ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis\n\nauf Grund eines spontanen sexuellen Impulses erfolgt.\n\nEine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB)\n\nhat die Strafkammer wegen des Fehlens eines wirksamen Strafantrags ver-\n\nneint.\n\nIII.\n\n1. Die auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützten\n\nVerfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin bleiben ohne\n\nErfolg.\n\na) In der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 stellte die Staatsan-\n\nwaltschaft den Antrag, das Gutachten eines psychiatrischen und psychologi-\n\nschen Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß sich die Neben-\n\nklägerin mit Beginn der Behandlung durch den Angeklagten auf Grund eines\n\nseelischen Traumas mit sexuellem Bezug ... in einem psychischen Ausnahme-\n\nzustand befunden habe, der als Schreckstarre zu qualifizieren sei und als tief-\n\ngreifende Bewußtseinsstörung zur Folge gehabt habe, daß sie unfähig gewe-\n\nsen sei, den sexuellen Handlungen des Angeklagten Widerstand zu leisten und\n\ndaß die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome (Wegdrehen des\n\nKopfes, Schließen der Augen, Schweigen, apathisches Geschehenlassen ...,\n\ndas \"Sich-Ergeben\" in die Situation, Gefühl der völligen Ohnmacht, das sich im\n\nFehlen \n\njeglicher Gegenwehr manifestiert \n\n.., plötzliches Aufwachen/Auf-\n\nschrecken nach Ende der \"Tat\"-Handlungen) - vor allem im Hinblick auf den als\n\nKind im Alter von zehn Jahren erlittenen sexuellen Mißbrauch - für eine\n\nSchreckstarre typisch seien. Der Vertreter der Nebenklägerin schloß sich die-\n\nsem Beweisantrag an.\n\nDas Landgericht lehnte die Beweisanträge im wesentlichen mit der Be-\n\ngründung ab, das beantragte Sachverständigengutachten sei ein völlig unge-\n\neignetes Beweismittel, da die körperliche und seelische Verfassung der Ne-\n\nbenklägerin zur Tatzeit durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gesichert sei,\n\neine psychische Ausnahmesituation wie eine Schreckstarre nicht rekonstruier-\n\nbar sei und deshalb keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfü-\n\ngung stünden. Die nach den Angaben der Nebenklägerin denkbare Möglichkeit\n\ndes Vorliegens einer Schreckstarre reiche nicht aus, um die Einlassung des\n\nAngeklagten (normaler äußerer Eindruck, normaler Puls, normale Atmung) zu\n\nwiderlegen. Die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome ... könnten\n\nohne weiteres als bewußtes Geschehenlassen gedeutet werden, so daß allein\n\ndieses äußere Verhalten keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Schreck-\n\nstarre zulasse....\n\nb) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge zurückge-\n\nwiesen hat, ist frei von Rechtsfehlern. Allerdings kann ein Beweisantrag nur\n\ndann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden,\n\nwenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen\n\nkann, daß sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem\n\nangebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt,\n\nso daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpft.\n\nEin Sachverständiger ist u. a. dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn\n\nes nicht möglich ist, ihm die sicheren tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen,\n\nderer er für sein Gutachten bedarf (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 und 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 284).\n\nDaran gemessen hat die Strafkammer die völlige Ungeeignetheit des\n\nbeantragten Sachverständigengutachtens wegen fehlender Anknüpfungstatsa-\n\nchen zu Recht angenommen. Der körperliche und seelische Zustand der Ne-\n\nbenklägerin zur Tatzeit ist weder durch objektive Umstände gesichert noch\n\nnachträglich rekonstruierbar. Die Angaben des Tatopfers scheiden als Beweis-\n\ngrundlage aus, weil sich die Strafkammer von ihrer Richtigkeit angesichts der\n\nEinlassung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der Zeugin und\n\ndes Fehlens weiterer Beweismittel nicht mit einer für eine Verurteilung ausrei-\n\nchenden Sicherheit überzeugen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 283;\n\nGollwitzer aaO). Die lediglich abstrakte Bestätigung der Symptome einer\n\nSchreckstarre durch den Sachverständigen aufgrund der Aussage der Neben-\n\nklägerin ist für die Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf die Glaubhaf-\n\ntigkeit ihrer Aussage zur Widerstandsunfähigkeit, ohne Belang, zumal das\n\nLandgericht von der Möglichkeit ausgeht, daß eine solche vorgelegen hat.\n\n2. Das Urteil hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter in\n\ndem Urteil grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für\n\nerwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen\n\ner die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht\n\ntreffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11 und 12). Die Ur-\n\nteilsgründe genügen diesen Anforderungen, die § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an\n\ndie Darstellung eines freisprechendes Urteils stellt, und sind - was entschei-\n\ndend ist - eine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisions-\n\ngericht, ob der Freispruch auf bedenkensfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR\n\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).\n\nDie Strafkammer hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der dem\n\nAngeklagten zur Last liegenden Tat im einzelnen festgestellt und unter Wie-\n\ndergabe der Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Ange-\n\nklagten lediglich offen gelassen, welcher Darstellung sie glaubt, soweit es die\n\nvon der Nebenklägerin behaupteten sexuellen Handlungen anbelangt. Daß sie\n\nsich insoweit nicht festgelegt hat, ist hier nicht zu beanstanden, weil sie unab-\n\nhängig davon jeweils eine weitere Tatbestandsvoraussetzung der in Betracht\n\nkommenden Straftatbestände nicht feststellen konnte. Wenn eine Strafbarkeit\n\nausscheidet, weil eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor-\n\nliegt oder nachweisbar ist, muß sich der Tatrichter in der Regel nicht festlegen,\n\nob die übrigen gegeben sind.\n\nb) Gegen die - allerdings teilweise knappe - Beweiswürdigung des Land-\n\ngerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer - sachverständig beraten - die\n\ntatsächlichen Voraussetzungen einer schutzlosen Lage i. S. d. § 177 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB durch die Akupunkturbehandlung nicht feststellen können. Verblei-\n\nbende Zweifel am Vorliegen einer Schreckstarre mit der Folge einer Wider-\n\nstandsunfähigkeit der Nebenklägerin (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat sie nicht\n\nüberwinden können. Angesichts der Konstellation \"Aussage gegen Aussage\"\n\nund des Fehlens von außerhalb der Aussage des Tatopfers liegender Indizien\n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23) ist die Beweiswürdigung weder\n\nlückenhaft noch stellt sie zu hohe Anforderungen an die zur Verurteilung erfor-\n\nderliche Gewißheit (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.). Dar-\n\nüber hinaus hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht auszuschließen vermocht,\n\ndaß der Angeklagte eine etwaige Schreckstarre nicht erkannt hat und somit die\n\neventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz\n\nnicht umfaßt war.\n\nDie Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint.\n\nFeststellungen dazu, daß der Angeklagte die auf seiner Macht und seiner Ü-\n\nberlegenheit gegenüber der Auszubildenden D. beruhende innere Abhän-\n\ngigkeit in einer für diese erkennbaren Weise als Mittel eingesetzt hat, um sie\n\nsich für sexuelle Handlungen gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367;\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 14), hat es\n\nnicht treffen können. Dies ist hier angesichts der Vorgeschichte der Tat und der\n\n- nach den Bekundungen der Nebenklägerin - spontanen Begehung im Rah-\n\nmen einer das Ausbildungsverhältnis überlagernden ärztlichen Behandlung\n\nnicht zu beanstanden, zumal D. dem Angeklagten nur kurzfristig\n\nwährend der Abwesenheit des Lehrherrn zur Ausbildung anvertraut war.\n\nc) Hinsichtlich der Beleidigung (§ 185 StGB) fehlt es an dem für eine\n\nVerurteilung erforderlichen Strafantrag innerhalb der Antragsfrist (§ 194 Abs. 1\n\nSatz 1, § 77 ff. StGB). Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. August 2000\n\nkonnte die damals noch minderjährige und deshalb nicht strafantragsbefugte\n\n(§ 77 Abs. 3 StGB) Nebenklägerin einen Strafantrag nicht wirksam stellen.\n\n3. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11,\n\n189.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/3-str-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/3-str-130-03","retrieved":"2026-07-10 14:37:02.017335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/3-str-130-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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