{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 StR 146/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 146/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2003 gemäß § 46 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2002\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Dem Angeklagten C. wird auf seinen Antrag gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Erhebung der von Rechtsanwalt\n\nO. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 vorgetragenen\n\nVerfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt.\n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten der Wiedereinsetzung zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDem Beschwerdeführer B. war auf seinen Antrag Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist zu gewähren, da die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden\n\nberuht.\n\nII.\n\nMit der Revisionseinlegung am 14. Mai 2002 hatte der Pflichtverteidiger\n\ndes Angeklagten C. , Rechtsanwalt O. , die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\nMit am 10. Februar 2003, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungs-\n\nfrist eingegangenen Schriftsatz des Pflichtverteidigers war die Revision weiter\n\nmit Verfahrensrügen und Ausführungen zur Sachrüge begründet worden. Die-\n\nser Schriftsatz war von einem Sozius der Anwaltskanzlei unterzeichnet worden,\n\nweil Rechtsanwalt O. am letzten Tag der Frist \"büroabwesend\" war. Der\n\nPflichtverteidiger ging davon aus, daß eine Unterbevollmächtigung insoweit\n\nzulässig sei. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr -\n\n unter Beifügung einer von ihm unterschriebenen Revisionsbegründungs-\n\nschrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.\n\nDie Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2\n\nStPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, son-\n\ndern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet wor-\n\nden war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertra-\n\ngen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981,\n\n393). Anhaltspunkte dafür, daß der Sozius als allgemeiner Vertreter des\n\nPflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht\n\nersichtlich.\n\nZwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen\n\ngrundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und\n\nfristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110;\n\nBeschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02;\n\nBeschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02). Anders aber als in den Fällen, in denen\n\nnach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht erhobene Verfah-\n\nrensrügen geführt werden sollen, lagen hier die Verfahrensrügen bei Ablauf der\n\nRevisionsbegründungsfrist dem Gericht - wenn auch mangels wirksamer Un-\n\nterschrift nicht formgültig erhoben - vor. Da damit der Sache nach keine Verfah-\n\nrensrügen nachgeschoben worden sind, sondern lediglich ein Formfehler be-\n\nseitigt werden soll, erscheint es gerechtfertigt, dem Interesse des Angeklagten,\n\nseine Beschwerden erschöpfend vorzubringen, gegenüber dem öffentlichen\n\nInteresse an der Einhaltung der Rechtsmittelfristen größeres Gewicht\n\nbeizumessen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschie-\n\nden, bei dem ein an sich rechtzeitig eingegangener Schriftsatz mit weiteren\n\nVerfahrensrügen versehentlich nicht unterzeichnet war (BGHSt 31, 161, 163).\n\nNichts\n\nanderes kann für die unzulässige Unterzeichnung der Revisionsbegründung\n\ndurch einen Sozius des Pflichtverteidigers gelten, denn auch in diesem Fall\n\nfehlt eine \"rechtswirksame\" Unterschrift.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-146-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-146-03","retrieved":"2026-07-10 14:33:13.221511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-09/2-str-146-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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