{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"II ZR 235/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3 a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesell- schaftern die Mitwirkung an einer \"heilenden\" Änderung der Einlagendek- kung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umge- hungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsge- schäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog). c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückge- währ der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle ge- tretener Anspruch) einzubringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 235/01\n\nVerkündet am:\n7. Juli 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3\n\na) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem\nGesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesell-\nschaftern die Mitwirkung an einer \"heilenden\" Änderung der Einlagendek-\nkung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die\nGesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus\nwelchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben\nund das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umge-\nhungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu\nBGHZ 132, 141).\n\nb) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der\nGmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsge-\nschäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG\nanalog).\n\nc) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückge-\nwähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und\nauf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle ge-\ntretener Anspruch) einzubringen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 235/01 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Streithelfers des Klägers werden das\n\nSchlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 19. Juli 2001 und dessen Versäumnisergänzungsurteil vom\n\n21. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1, eine GmbH, wurde am 26. August 1993 mit einem\n\nStammkapital von 2,5 Mio. DM errichtet; hiervon übernahmen der Kläger eine\n\nBareinlage von 2,3 Mio. DM und die Beklagten zu 2 und 3, die zugleich Ge-\n\nschäftsführer der Gesellschaft waren, Bareinlagen von jeweils 100.000,00 DM.\n\nAlle Gesellschafter hatten unabhängig von der Höhe ihrer Geschäftsanteile\n\ngleiches Stimmrecht. Am 2. September 1993 zahlte der Kläger in zwei Teilbe-\n\nträgen insgesamt 575.000,00 DM auf die von ihm übernommene Stammeinlage\n\nein. Am 8. September 1993 gründeten die Beklagten zu 2 und 3 sowie die C.\n\nImmobilienverwaltungs \n\nGmbH \n\n(C. GmbH) \n\ndie \n\nD.\n\nImmobiliengesellschaft mbH \n\n(D. GmbH) mit einem Stammkapital von\n\n300.000,00 DM; jeder Gesellschafter übernahm einen Gesellschaftsanteil von\n\n100.000,00 DM. An demselben Tage gründeten sodann die D. GmbH (i. Gr.)\n\nals Komplementärin (Stimmanteil 25,5 %) sowie die Beklagte zu 1 und die C.\n\nImmobilien GmbH & Co. \n\n(C. KG) \n\nals Kommanditistinnen mit\n\neiner Kommanditeinlage von jeweils 3 Mio. DM (Stimmanteil je 37,25 %) die\n\nD. immobilien mbH & Co. \n\n(D. KG); seit Dezember 1994 \n\nist die\n\nBeklagte zu 1 deren alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von\n\nnominal 6 Mio. DM. Der Kläger war weder an der Gründung der D. GmbH\n\nbeteiligt noch war er Gesellschafter der C. KG. Durch Vertrag vom\n\n8. September \n\n1993 \n\n(UR-Nr. \n\ndes \n\nNotars \n\nW., \n\nB. K.)\n\nveräußerte der Kläger an die Beklagte zu 1 ein Grundstück (nachfolgend:\n\nGrundstück Nr. 1) zum Preis von 1 Mio. DM und durch weiteren Vertrag vom\n\nselben Tage \n\n(UR-Nr. des Notars W.) an die D. KG anderen\n\nGrundbesitz (nachfolgend: Grundstück Nr. 2) zum Kaufpreis von 13,4 Mio. DM\n\nund gegen Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts. Beide Verträge\n\nsollten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden; die Nichtdurchführung\n\ndes einen Vertrages sollte für den Kläger ein Rücktrittsrecht auch in Ansehung\n\ndes anderen Vertrages begründen. Am 26. Oktober und 11. November 1993\n\nzahlte die Beklagte zu 1 an den Kläger den - kreditfinanzierten - Kaufpreis für\n\ndas Grundstück Nr. 1 in zwei Raten zu je 500.000,00 DM. Die D. KG brachte\n\nden Kaufpreis von 13,4 Mio. DM für das Grundstück Nr. 2 in Höhe von\n\n9 Mio. DM durch ein Darlehen der W. L.bank, \n\nim übrigen aus\n\nden Kommanditeinlagen auf; sie zahlte an den Kläger am 1. Dezember 1993\n\n4,445 Mio. DM und am 2. Dezember 1993 8,955 Mio. DM. Am 1. Dezember\n\n1993 zahlte der Kläger seine restliche Stammeinlage von 1,725 Mio. DM bei der\n\nBeklagten zu 1 ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 forderte die Beklagte\n\nzu 1 den Kläger zur nochmaligen Zahlung der Stammeinlage von 2,3 Mio. DM\n\nauf. Am 15. April 1997 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten\n\nzu 1 statt, in der - jeweils mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 und\n\n3 - die Feststellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995, die Einforderung ei-\n\nner Geldeinlage von 2,3 Mio. DM bei dem Kläger und die Bewilligung zur Ein-\n\ntragung \n\neiner Grundschuld \n\nzugunsten \n\nder W. L.bank \n\nin Höhe\n\nvon 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 beschlossen wurden;\n\nein Antrag des Klägers auf Fassung eines Gesellschafterbeschlusses zur Hei-\n\nlung seiner etwaigen verdeckten Sacheinlage bei der Beklagten zu 1 entspre-\n\nchend dem Entwurf einer von ihm vorgelegten Urkunde wurde mit der Mehrheit\n\nder Stimmen der Beklagten zu 2 und 3 abgelehnt. Gegen alle Beschlüsse erhob\n\nder überstimmte Kläger Widerspruch zu Protokoll. Mitte 1998 ermittelte ein vom\n\nKläger und den Beklagten zu 2 und 3 in Vollziehung eines gerichtlichen Ver-\n\ngleichs vom 19. April 1996 (11 HO 28/96 LG Mainz) beauftragter Schiedsgut-\n\nachter für das Grundstück Nr. 1 einen Verkehrswert von 4,4 Mio. DM und für\n\ndas Grundstück Nr. 2 einen solchen von 7,53 Mio. DM.\n\nDer Kläger hat zunächst ein Versäumnisurteil des Landgerichts vom\n\n8. August 1997 erwirkt, durch das die Beschlüsse der Gesellschafterversamm-\n\nlung der Beklagten zu 1 über die Feststellung der Jahresabschlüsse für 1994\n\nund 1995, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Einziehung einer Bar-\n\neinlage von 2,3 Mio. DM beim Kläger, über die Anweisung der Geschäftsführer\n\nzur Bewilligung einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Be-\n\nklagten zu 1 sowie über die Ablehnung der Heilung einer etwaigen verdeckten\n\nSacheinlage des Klägers (Klageantrag zu I.4.) für nichtig erklärt worden sind;\n\nferner sind die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß dem Klageantrag zu II. - zur Zu-\n\nstimmung zu einer Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinla-\n\nge zum Zwecke der Heilung der möglicherweise verschleierten Sacheinlage\n\ndes Klägers bei der Beklagten zu 1 entsprechend der Rechtsprechung des Se-\n\nnats (BGHZ 132, 141) verurteilt worden; zudem wurde - gemäß dem Klagean-\n\ntrag zu III. - die Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 festgestellt, an allen\n\nweiteren, zum Vollzug des Heilungsbeschlusses etwa noch erforderlichen Be-\n\nschlüssen, Willenserklärungen und sonstigen Handlungen mitzuwirken. Auf den\n\nEinspruch der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil nur hinsicht-\n\nlich der Nichtigerklärung der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995 aufrechter-\n\nhalten und im übrigen die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung des Klägers und des auf seiner Seite als Streithelfer\n\nbeigetretenen Notars W. hat das Berufungsgericht durch Teilversäumnis-\n\nurteil vom 3. Mai 2001 das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. August\n\n1997 weitergehend auch hinsichtlich der Nichtigerklärung der Beschlüsse über\n\ndie erneute Einforderung der Bareinlage beim Kläger und über die Bewilligung\n\neiner Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 auf-\n\nrechterhalten. Bei weiterhin bestehender Säumnis der Beklagten in der Beru-\n\nfungsinstanz hat das Berufungsgericht durch Schlußurteil vom 19. Juli 2001 die\n\nBerufung im übrigen (Klageanträge zu I.4., II., III.) zurückgewiesen; durch Ver-\n\nsäumnisergänzungsurteil vom 21. März 2002 hat es noch über die - zuvor über-\n\nsehenen - Kosten der Streithilfe entschieden. Gegen die Schlußentscheidung\n\nund das Ergänzungsurteil wendet sich der Streithelfer des Klägers mit seinen\n\nRevisionen, mit denen er die vorinstanzlich abgewiesenen Klageanträge weiter-\n\nverfolgt. Der Senat hat beide Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und\n\nEntscheidung verbunden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagten im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer\n\nBekanntgabe nicht erschienen sind, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden,\n\ndas jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung be-\n\nruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revisionen des Streithelfers des Klägers führen zur Aufhebung des\n\nSchluß- und des Kostenergänzungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO).\n\nA. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne nicht - wie mit\n\nden Klageanträgen zu II. und III. begehrt - in vollem Umfang der übernomme-\n\nnen Stammeinlage von 2,3 Mio. DM von den Beklagten zu 2 und 3 die Zustim-\n\nmung zur Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage verlan-\n\ngen. Eine aus der Treuepflicht ableitbare Verpflichtung der übrigen Gesell-\n\nschafter zur Zustimmung und Mitwirkung bei den zur Heilung einer verdeckten\n\nSacheinlage des Mitgesellschafters erforderlichen Gesellschafterbeschlüssen\n\nbestehe nur insoweit, als ein Heilungserfordernis objektiv gegeben sei. Eine\n\nsolche heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage habe indessen nur in Höhe\n\nvon 1 Mio. DM im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Nr. 1\n\nan die Beklagte zu 1 vorgelegen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-\n\ntungsweise habe der Kläger nach Abschluß des Hin- und Herzahlens bis zur\n\nHöhe von 1 Mio. DM keine Bareinlage erbracht, sondern das Grundstück Nr. 1\n\nals \"verdeckte\" Sacheinlage eingebracht. Hinsichtlich der weiteren Zahlung von\n\n1,3 Mio. DM liege hingegen eine reguläre Bareinlage vor; ein Umgehungsge-\n\nschäft sei nicht deshalb anzunehmen, weil dieser Teil der Einlage aus dem\n\nKaufpreis für das an die D. KG veräußerte Grundstück Nr. 2 aufgebracht\n\nworden sei. Dementsprechend bleibe auch die Anfechtungsklage zu I.4. gegen\n\nden Gesellschafterbeschluß vom 15. April 1997 erfolglos, weil der Beschlußan-\n\ntrag des Klägers auf Heilung der insgesamt erbrachten Einlage in Höhe von\n\n2,3 Mio. DM in derselben Weise, wie jetzt mit den Klageanträgen zu II. und III.\n\nbegehrt, zu Recht abgelehnt worden sei. Diese Beurteilung hält in wesentlichen\n\nPunkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nB. I. Klageanträge zu II. und III.\n\nDer Inferent einer verdeckten Sacheinlage kann - wovon das Berufungs-\n\ngericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - aus dem Gesichtspunkt der ge-\n\nsellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an\n\neiner grundsätzlich zulässigen \"heilenden\" Änderung der Einlagendeckung von\n\nder Bar- zur Sacheinlage (vgl. BGHZ 132, 141, 148 ff.) jedenfalls dann verlan-\n\ngen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür\n\naber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg\n\ngewählt haben (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 117; Lutter/\n\nGehling, WM 1989, 1445, 1456; Priester, DB 1990, 1753, 1761) und das gegen\n\n§§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer\n\n- wirksamen - Heilung zugänglich ist.\n\nEine derartige Konstellation ist hier - entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht nur teilweise, sondern hinsichtlich des ganzen vom Kläger\n\ngeschuldeten Einlagebetrags von 2,3 Mio. DM gegeben.\n\n1. Die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte Gründung\n\nder Beklagten zu 1, der D. GmbH und der D. KG war ebenso wie die aus\n\nAnlaß der vom Kläger bei der Beklagten zu 1 zu erbringenden Einlage von ins-\n\ngesamt 2,3 Mio. DM durchzuführenden Transaktionen - Veräußerung der\n\nGrundstücke durch den Kläger an die Beklagte zu 1 und die D. KG sowie die\n\nVerwendung der daraus erzielten Kaufpreise zur Begleichung u.a. der verein-\n\nbarten \"Bareinlage\" in dem festgestellten Umfang - in allen Einzelheiten von\n\ndem Beklagten zu 3 konzipiert und vom Kläger und dem Beklagten zu 2 gebilligt\n\nworden.\n\n2. Ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßendes\n\n- heilungsbedürftiges - Umgehungsgeschäft ist in bezug auf die gesamte vom\n\nKläger geschuldete Einlage von 2,3 Mio. DM gegeben. Als verdeckte Sachein-\n\nlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen da-\n\ndurch unterlaufen werden, daß zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Ge-\n\nsellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer\n\nim Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache ei-\n\nnen Sachwert erhalten soll.\n\na) Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier - nach den insoweit zu-\n\ntreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der vom Kläger\n\nan die Beklagte zu 1 im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-\n\nhang mit der Teileinlage von 1 Mio. DM erfolgten Veräußerung des Grund-\n\nstücks Nr. 1 zum Preise von 1 Mio. DM vor. \n\nIm Zeitraum von nur\n\nca. 3 ½ Monaten nach Übernahme der Bareinlageverpflichtung hat der Kläger\n\nzunächst 575.000,00 DM an die Beklagte zu 1 gezahlt, anschließend beglich\n\ndiese den Grundstückskaufpreis von 1 Mio. DM an ihn, sodann überwies der\n\nKläger - nach Erhalt des Kaufpreises auch aus der Veräußerung des Grund-\n\nstücks Nr. 2 an die D. KG – vereinbarungsgemäß die \"restliche\" Einlage von\n\n1,725 Mio. DM an die Beklagte zu 1. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-\n\ntrachtungsweise hat der Kläger in Höhe von 1 Mio. DM mithin keine Bareinlage\n\ngeleistet, sondern das an die Beklagte zu 1 veräußerte Grundstück \"verdeckt\"\n\neingebracht.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bezüglich\n\ndes weiteren Einlageteilbetrags von 1,3 Mio. DM nicht um eine wirksam gelei-\n\nstete Bareinlage, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der zwischen den\n\nGesellschaftern der Beklagten zu 1 getroffenen komplexen Vereinbarungen\n\nebenfalls um ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßendes\n\nUmgehungsgeschäft in der Form eines atypischen Gestaltungsfalles einer ver-\n\ndeckten Sacheinlage. Nach den Absprachen zwischen dem Kläger und den\n\nBeklagten zu 2 und 3 sollte die Veräußerung des dem Kläger gehörenden, ur-\n\nsprünglich \n\nzusammenhängenden Grundbesitzes Wa. mit Hilfe der\n\nnahezu gleichzeitigen Gründung der Beklagten zu 1 einerseits und der D. KG\n\n- unter maßgeblicher Beteiligung der Beklagten zu 1 - andererseits realisiert\n\nwerden: Der sog. untere Teil (Grundstück Nr. 1) war wirtschaftlich im Wege der\n\nEinlage an die Beklagte zu 1 zu übertragen, was die Erweiterung der Beteili-\n\ngung des Klägers an dieser Gesellschaft über die zunächst vorgesehenen\n\n1,3 Mio. DM hinaus mit weiteren 1 Mio. DM erforderlich machte; gleichzeitig\n\nsollte - im Wege des Koppelungsgeschäftes - der sog. obere Teil (Grundstück\n\nNr. 2) an die D. KG für 13,4 Mio. DM übertragen werden, wobei zum Zwecke\n\nder Teilfinanzierung u.a. die Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 bei der D.\n\nKG in Höhe von 3 Mio. DM erforderlich wurde und Einigkeit darüber bestand,\n\ndaß der Kläger seine restliche Kapitalbeteiligung an der Beklagten zu 1 - sowie\n\nweitere Beteiligungen an anderen Gesellschaften der Partner - letztlich aus dem\n\nvon der D. KG für das Grundstück Nr. 2 zu zahlenden Kaufpreis von\n\n13,4 Mio. DM erbringen sollte (vgl. Anl. V 018). Dementsprechend ist tatsäch-\n\nlich die Kommanditeinlage der Beklagten zu 1 von 3 Mio. DM bei der D. KG\n\nin den Geldkreislauf - Zahlung des Kaufpreises von 13,4 Mio. DM durch die\n\nD. KG an den Kläger für das Grundstück Nr. 2 - eingeflossen und die restli-\n\nche Stammeinlagezahlung des Klägers an die Beklagte zu 1 - entsprechend\n\neiner Treuhandauflage des Klägers an seine Bank - erst nach Eingang der\n\nKaufpreise aus den beiden Grundstücksgeschäften von seinem Bankkonto aus\n\nerfolgt. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der beiden\n\nGrundstücksübertragungen, insbesondere der Koppelung der Veräußerung des\n\nGrundstücks Nr. 2 an die D. KG mit der Aufbringung der Resteinlage des\n\nKlägers von 1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 aus dem erzielten Kaufpreis\n\nvon 13,4 Mio. DM, wurde mit der Deklarierung dieser Resteinlage als Bareinla-\n\nge verdeckt, daß nach den Abmachungen der Beteiligten die Einlage des Klä-\n\ngers rechtlich und wirtschaftlich in der Einbringung der aus dem Verkauf des\n\nGrundstücks Nr. 2 an die D. KG resultierenden Teilkaufpreisforderung von\n\n1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 bestand. Bei dieser atypischen Verknüp-\n\nfung der Kapitalaufbringung des Klägers bei der Beklagten zu 1 mit der nahezu\n\ngleichzeitigen Gründung der D. KG als einer Art \"Tochtergesellschaft\" und\n\neinem ebenfalls gleichzeitigen Verkehrsgeschäft des Inferenten mit dieser\n\n\"Tochtergesellschaft\" zur (teilweisen) Finanzierung der Einlage bei der \"Ober-\n\ngesellschaft\" besteht ohne die gebotene Offenlegung und Werthaltigkeitsprü-\n\nfung die naheliegende Gefahr der Umgehung der Kapitalaufbringung (vgl. dazu\n\nauch Lutter in Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl. 1995 § 183 Rdn. 90 m.N. zur\n\nmittelbaren verdeckten Sacheinlage im Konzern). Diese Gefahr realisierte sich\n\nhier einerseits durch die teilweise Verwendung der Kommanditeinlage der Be-\n\nklagten zu 1 - nach Art eines Geldkreislaufs - bei der \"Tochter\" D. KG für die\n\nKapitalaufbringung des Klägers und andererseits mittelbar über die Entwertung\n\nder Kommanditbeteiligung der Beklagten zu 1 an der D. KG im Hinblick auf\n\ndie Veräußerung des Grundstücks Nr. 2 zu einem um 5,87 Mio. DM und den\n\nWert des unentgeltlichen Wohnrechts überhöhten Kaufpreis.\n\n3. Auch wenn das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft eine insge-\n\nsamt heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage verneint und mit dieser Erwä-\n\ngung zu Unrecht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu II. und III. durch\n\nunechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen hat, so folgt daraus nicht bereits die\n\nBegründetheit dieser Klageanträge und damit die Notwendigkeit zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85, NJW 1986, 3085,\n\n3086).\n\nDie gesellschafterliche Treuepflicht gebietet eine Mitwirkung der Mitge-\n\nsellschafter an einem von dem Inferenten der heilungsbedürftigen verdeckten\n\nSacheinlage begehrten Heilungsbeschluß nur dann, wenn das Umgehungsge-\n\nschäft heilungsfähig ist und der beantragte Heilungsbeschluß in seiner konkre-\n\nten Ausgestaltung auch zu einem \"sicheren\" Heilungserfolg führt. Letzteres ist,\n\nwas das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht ge-\n\nprüft hat, mit dem im Klageantrag zu II. näher konkretisierten Beschlußbegeh-\n\nren des Klägers, auch wenn dieses an den Grundsätzen des Senatsbeschlus-\n\nses vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141) ausgerichtet ist, derzeit zwar nicht ge-\n\nwährleistet. Gleichwohl kommt eine Zurückweisung der Revision (§ 563 a.F.\n\nZPO) nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht bei zutreffender Berücksichti-\n\ngung der - nachfolgend dargelegten - Rechtsauffassung des Senats schon an-\n\ngesichts der rechtlichen Kompliziertheit einer Heilung der vorliegenden ver-\n\ndeckten Sacheinlage im Rahmen des Versäumnisverfahrens Gelegenheit hätte\n\ngeben müssen, den jetzt noch bestehenden Schlüssigkeitsbedenken durch eine\n\nAnpassung der Klageanträge zu II. und III. Rechnung zu tragen. Diese Gele-\n\ngenheit ist dem Kläger im Rahmen der Zurückverweisung zu eröffnen.\n\nZur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist es nötig, die ursprünglich\n\nfestgesetzte Bareinlage durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluß im\n\nWege der Änderung der Einlagendeckung in eine Sacheinlage umzuwandeln.\n\na) Der Kläger bezeichnet in seinem Klageantrag zu II. bereits den Ge-\n\ngenstand der neuen Sacheinlage insoweit nicht richtig, als nunmehr zur Heilung\n\nu.a. der \"etwaige Anspruch auf Rückgewähr des durch den Vertrag\n\nUR-Nr. an die Gesellschaft verkauften Grundbesitzes\" \n\n(Grundstück\n\nNr. 1) eingebracht werden soll. Dieser beabsichtigten Einbringung eines berei-\n\ncherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs liegt ein unzutreffendes Ver-\n\nständnis der Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen zugrunde.\n\nZwar wird nach bislang herrschender Meinung bei verdeckten Sachein-\n\nlagen im GmbH-Recht lediglich das Verpflichtungsgeschäft für unwirksam er-\n\nachtet, während die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, mit dem der schuld-\n\nrechtliche Teil des Veräußerungsgeschäfts dinglich vollzogen wird, davon\n\n- anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 3 AktG) - unberührt bleiben soll (vgl.\n\nu.a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 113 f.; Lutter/Hommelhoff,\n\nGmbHG 15. Aufl. § 5 Rdn. 48; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19\n\nRdn. 142; OLG Köln, WM 1995, 488, 489 - jew. m.w.N.). Der Senat hat bislang\n\noffen gelassen, ob bei der verdeckten Sacheinlage im GmbH-Recht weiterge-\n\nhend außer dem Verpflichtungsgeschäft zugleich das Erfüllungsgeschäft un-\n\nwirksam ist (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 926).\n\nDiese - im vorliegenden Fall - entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nun-\n\nmehr dahingehend zu beantworten, daß in entsprechender Anwendung des\n\n§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht sowohl der schuldrechtliche\n\nVerpflichtungsvertrag über die verdeckte Sacheinlage als auch die \"Rechts-\n\nhandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam\" sind.\n\nIm GmbH-Recht fehlt zwar eine die Unwirksamkeit verdeckter Sacheinlagen\n\nanordnende Regelung; sie ist nicht bereits aus §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 19 Abs. 5\n\nGmbHG abzuleiten, da diese Vorschriften sich darauf beschränken, Bestim-\n\nmungen über die Voraussetzungen der Erfüllungswirkung einer Sachleistung zu\n\ntreffen (Hachenburg/Ulmer aaO, Rdn. 113). Zur Füllung dieser Regelungslücke\n\nsah § 5 b Abs. 2 RegE zur GmbH-Novelle 1980 \"wegen der gleichen Interes-\n\nsenlage\" eine im wesentlichen unveränderte Übernahme des § 27 Abs. 3 AktG\n\nin das GmbHG vor (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 4, 30); die vorgeschlagene Re-\n\ngelung wurde nur deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil der Reform-\n\ngesetzgeber davon ausging, sie entspreche inhaltlich weitgehend geltendem\n\nRecht, so daß ein Regelungsbedürfnis nicht bestehe (Bericht des BT-Rechts-\n\nausschusses, BT-Drucks. 8/3908, S. 69 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint\n\ndie vollständige Analogie zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG für verdeckte Sacheinla-\n\ngen im GmbH-Recht, d.h. die Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch\n\ndes Erfüllungsgeschäftes, geboten. Überzeugende Gründe dafür, warum im\n\nGmbH-Recht eine vom Aktienrecht abweichende Rechtslage bestehen sollte,\n\ndie lediglich zu einer Teilanalogie der aktienrechtlichen Vorschrift führen könnte,\n\nsind nicht erkennbar; insbesondere ist eine unterschiedliche Interessenlage der\n\nBeteiligten (Gesellschaft und deren Gläubiger einerseits - Einleger andererseits)\n\nnicht ersichtlich.\n\nDie Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Erfüllungsge-\n\nschäfts bei der verdeckten Sacheinlage hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß\n\nhinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 dem Kläger - neben eventuellen sekundären\n\nNutzungsersatzansprüchen - ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894\n\nBGB sowie ein Besitzherausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht; beide An-\n\nsprüche sind jedoch nicht abtretbar und können demnach auch nicht zum\n\nZwecke der Heilung der verdeckten Sacheinlage vom Kläger als \"neue\"\n\nSacheinlage eingebracht werden. Insoweit bedarf es außer dem Heilungsbe-\n\nschluß, der zugleich anstelle des bisher nichtigen Kaufvertrages die causa für\n\ndie beabsichtigte Grundstücksübertragung darstellt, der (erneuten) Auflas-\n\nsungserklärung gemäß § 925 BGB seitens des Klägers und der Beklagten zu 1,\n\nvertreten durch ihren Geschäftsführer; an der (teilweisen) Heilung in dieser\n\nForm hätten die Beklagten zu 2 und 3 mitzuwirken, indem sie ihre Zustimmung\n\nhierzu nach Maßgabe der gesellschaftsinternen Satzungsregelung zu erteilen\n\nhätten.\n\nb) Der Antrag zu II. läßt aber auch bezüglich des weiteren Einlageteils\n\nvon 1,3 Mio. DM die korrekte Bezeichnung der zur Heilung erforderlichen Maß-\n\nnahmen vermissen.\n\nSoweit der Kläger danach seinen \"etwaigen Anspruch auf Rückgewähr\n\neiner rechtsunwirksam geleisteten Geldeinlage\" einbringen will, kann eine wirk-\n\nsame Heilung damit nicht erreicht werden. Ihr steht schon entgegen, daß die\n\nHeilung der verdeckten Sacheinlage bei dem Vorgang anzusetzen hat, der den\n\nSchutzzweck der Sacheinlagevorschriften verletzt hat, und der Zustand herge-\n\nstellt werden muß, der bei ordnungsgemäßem Verhalten bestanden hätte. Die\n\nmit der verdeckten Sacheinlage verbundene objektive Gesetzesumgehung liegt\n\nnicht in der Einzahlung eines Barbetrages auf die Bareinlagepflicht, sondern sie\n\nresultiert aus dem Verkehrsgeschäft, welches dazu führt, daß die Gesellschaft\n\nletztlich einen Sachwert erhält, der jedoch nicht als Einlage offengelegt und\n\nnicht auf seine Vollwertigkeit geprüft worden ist. Bei diesem Verkehrsgeschäft,\n\nwelches das Gesetz verletzt, muß dementsprechend auch die Heilung anset-\n\nzen, indem nunmehr offengelegt wird, daß Gegenstand der Einbringungspflicht\n\nnicht die bisher verlautbarte Bareinlage, sondern ein Sachwert (oder ein an sei-\n\nne Stelle getretener Anspruch) sein soll, und damit die Nachholung der Prüfung\n\nauf dessen Werthaltigkeit ermöglicht wird.\n\nFreilich ist es in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht hin-\n\nreichend, daß nunmehr im Gesellschaftsvertrag besonders bestimmt und im\n\nBericht über die Änderung der Einlagendeckung offengelegt wird, daß der Klä-\n\nger diesen Teil seiner Einlage durch Einbringung des aus dem Verkauf des\n\nGrundstücks Nr. 2 an die D. KG Kaufpreisanspruchs \n\nin Höhe von\n\n1,3 Mio. DM bei der Beklagten zu 1 leisten soll. Da die Beteiligten die beiden\n\nGrundstücksgeschäfte des Klägers mit der Beklagten zu 1 einerseits und der\n\nD. KG andererseits zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbun-\n\nden haben, bewirkte jedenfalls die Nichtigkeit der Veräußerung des Grund-\n\nstücks Nr. 1 an die Beklagte zu 1 zugleich die Nichtigkeit der Veräußerung des\n\nGrundstücks Nr. 2 an die D. KG, so daß insoweit dem Kläger - neben sekun-\n\ndären Nutzungsersatzansprüchen - Ansprüche aus §§ 894, 985 BGB gegen die\n\nD. KG zustehen und diese ihrerseits vom Kläger Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses von 13,4 Mio. DM verlangen kann. Eine Heilung der diesbezüglichen ver-\n\ndeckten Sacheinlage bei der Beklagten zu 1 erforderte deshalb zugleich die\n\nNeuvornahme des Veräußerungsgeschäfts zwischen dem Kläger und der D.\n\nKG, wobei hinsichtlich des der Neuauflassung zugrundeliegenden obligatori-\n\nschen Geschäfts die Preisgestaltung jedenfalls berücksichtigen müßte, daß der\n\nKläger die Differenz zwischen dem erhaltenen Kaufpreis von 13,4 Mio. DM zu-\n\nzüglich des unentgeltlichen Wohnrechts einerseits und dem schiedsgutachter-\n\nlich ermittelten tatsächlichen Wert dieses Grundbesitzes von 7,53 Mio. DM an\n\ndie D. KG \"zurückzuzahlen\" hätte. Nur so wäre sichergestellt, daß die im\n\nRahmen des komplexen Gründungsvorgangs zugleich erfolgte Kommanditbe-\n\nteiligung der Beklagten zu 1 bei der D. KG vollwertig ist. Zudem müßte der\n\nKläger der Beklagten zu 1 den bereits geleisteten Teilbetrag von 1,3 Mio. DM\n\nbelassen.\n\nAllerdings besteht eine Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 2 und 3 an\n\neiner derartigen Heilung nur im Rahmen des rechtlich Möglichen. Da sie nicht\n\nselbst Gesellschafter der D. KG, sondern nur mittelbar - als Gesellschafter\n\nder Beklagten zu 1 (Kommanditistin) und der D. GmbH (Komplementärin) -\n\nan ihr beteiligt sind, bestünde ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen der Treue-\n\npflicht gegenüber dem Kläger lediglich darin, auf entsprechende gesellschafts-\n\ninterne Beschlüsse bei der D. KG zum Zwecke der Neuvornahme des\n\nGrundstücksgeschäfts mit dem Kläger bezüglich des Grundstücks Nr. 2 hinzu-\n\nwirken. Da im vorliegenden Falle allerdings mittlerweile die Beklagte zu 1 über\n\ndie Mehrheit des Kommanditkapitals verfügt und die Beklagten zu 2 und 3 auch\n\nMehrheitsgesellschafter der D. GmbH als Komplementärin der KG sind, be-\n\nsteht für sie die rechtliche Möglichkeit, zum Zwecke der Heilung der verdeckten\n\nSacheinlage des Klägers in Höhe von 1,3 Mio. DM die Umdeckung auch in An-\n\nsehung des Grundstücksgeschäfts mit der D. KG zu bewirken.\n\nc) Da das vorliegende Revisionsverfahren nicht vom Kläger selbst, son-\n\ndern von dem beurkundenden Notar der beiden Grundstücksveräußerungsge-\n\nschäfte als Streithelfer betrieben worden ist, erhält der Kläger im Rahmen der\n\nZurückverweisung zugleich die Möglichkeit zu entscheiden, ob eine Heilung der\n\nverdeckten Sacheinlage nach den oben aufgezeigten Grundsätzen überhaupt\n\n(noch) seinem Interesse entspricht, zumal sowohl er als auch die Beklagten\n\nzu 2 und 3 ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom 19. April 1996\n\n(11 HO 28/96 LG Mainz) eine Auseinandersetzung und Neustrukturierung ihrer\n\nbisherigen Beteiligungen - auch bezüglich der Beklagten zu 1 und der D.\n\nKG - anstreben. Auch den um 3,4 Mio. DM höheren Wert des bei der Beklagten\n\nzu 1 einzubringenden Grundstücks kann der Kläger im Rahmen einer Neufas-\n\nsung des von ihm etwa noch erstrebten Gesamtheilungsbeschlusses wertmäßig\n\n(zu seinen Gunsten) berücksichtigen.\n\nII. Klageantrag zu I.4.\n\nAuch die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anfech-\n\ntungsklage gemäß dem Klageantrag zu I.4. gegen die Ablehnung des vom Klä-\n\nger in der Gesellschafterversammlung vom 15. April 1997 beantragten Hei-\n\nlungsbeschlusses hat keinen Bestand. Die kategorische Verweigerung jeglicher\n\nMitwirkung an der grundsätzlich möglichen Heilung der verdeckten Sacheinlage\n\ndes Klägers war - ungeachtet gewisser Formulierungsmängel des Be-\n\nschlußentwurfs - ebenso treuwidrig wie der zuvor von den Beklagten zu 2 und 3\n\ngefaßte - zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobene - Mehrheitsbeschluß über\n\ndie Einforderung einer Geldeinlage von 2,3 Mio. DM. Die Beklagten zu 2 und 3\n\nwaren gehalten, gemeinsam mit dem Kläger die grundsätzlich zu Recht ver-\n\nlangte Heilung auch formal richtig umzusetzen.\n\nDie entsprechende Entscheidung in der Sache bleibt dem Berufungsge-\n\nricht vorbehalten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85 aaO, 3086).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zr-235-01","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-07/ii-zr-235-01","retrieved":"2026-07-10 14:34:21.099936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-07/ii-zr-235-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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