{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"I ZR 66/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 66/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt unter der Telefonnummer 11880 einen Inlandsaus-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nkunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,992 \n\n1,94 DM) und, sofern das\n\nGespräch länger als eine Minute dauert, je angefangenen weiteren 7,5 Se-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)\n\nkunden zusätzlich 0,062 \n\n DM) in Rechnung. Sie bewirbt ihre Leistun-\n\ngen u.a. in Zeitschriften sowie in Fernsehspots, wobei sie jeweils auch die Te-\n\nlefonnummer 11880 angibt. In vier solchen im Oktober 1999 gesendeten Spots\n\nhat sie ohne Hinweis auf die von ihr verlangten Preise geworben. Auch ihre\n\nWerbung in den Zeitschriften enthielt teilweise keine Hinweise auf die von ihr für\n\ndie Auskünfte berechneten Entgelte.\n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von\n\ndieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisanga-\n\nbenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-\n\nchung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1\n\nUWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitschriften oder in Fernseh-\n\nspots zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung \"Auskunftsdienst-\n\nInland\" unter der Nummer 11880 Letztverbrauchern anzubieten,\n\nbzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern in Zeitschrif-\n\nten oder in Fernsehspots zu werben, ohne den Preis für die Lei-\n\nstung anzugeben.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, Werbung in Printmedien und im Rundfunk stelle kein Angebot i.S. des\n\n§ 1 PAngV, sondern lediglich eine Aufforderung dar, der Beklagten gegenüber\n\nein Angebot abzugeben. Allenfalls beinhaltete die Fernsehwerbung ein mündli-\n\nches Angebot i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (a.F.; nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 4\n\nPAngV), so daß die Preisangabenverordnung jedenfalls insoweit nicht ein-\n\nschlägig wäre. Da sich der Verkehr inzwischen daran gewöhnt habe, daß die\n\nTarife für telefonische Auskünfte weitaus höher lägen als die Gebühren für\n\nOrtsgespräche, sei die Beklagte auch nicht im Hinblick auf das Irreführungsver-\n\nbot in § 3 UWG verpflichtet, die Verbraucher über ihre Preise aufzuklären.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt (OLG Mün-\n\nchen ZUM-RD 2001, 454 = OLG-Rep 2001, 219).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das vom Kläger beanstandete Verhalten der\n\nBeklagten als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit zugleich\n\ni.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise gewertet. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt:\n\nDer Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV schlie-\n\nße solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch un-\n\nverbindlich, tatsächlich schon gezielt und so konkret auf den Erwerb eines Pro-\n\ndukts angesprochen werde, daß aus seiner Sicht nach der Auffassung des Ver-\n\nkehrs ein Geschäftsabschluß ohne weiteres möglich sei. Das sei hier der Fall,\n\nda die Leistung der Beklagten aufgrund der in Rede stehenden Werbemaß-\n\nnahmen sofort und ohne weiteres in Anspruch genommen werden könne.\n\nEin (ausschließlich) mündlich vorgetragenes Angebot liege auch bei ei-\n\nnem Werbespot im Fernsehen nicht vor. Zwar sei das Bild dort nur kurze Zeit zu\n\nsehen; es stehe aber einem mündlichen Angebot nicht gleich, weil dessenun-\n\ngeachtet Preise technisch ohne weiteres schriftbildlich angegeben werden\n\nkönnten.\n\nDie mit der Klage angegriffene Verhaltensweise der Beklagten berühre\n\nwesentliche Belange der Verbraucher, da diese keine zumutbare Gelegenheit\n\nhätten, die Preise für die Auskunftsleistung zu vergleichen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3\n\nUWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) er-\n\nforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-\n\ngen nach § 4 UKlaG.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ändert der Umstand, daß die\n\nBeklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\n\nlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung\n\n(v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung\n\nzur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002,\n\nBGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte\n\nzu veröffentlichen hat, nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften beste-\n\nhenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Tele-\n\nkommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch\n\ndas Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom\n\n21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommuni-\n\nkations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung ent-\n\nhält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inan-\n\nspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen \"zum besonderen\n\nSchutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher\". Dementsprechend läßt die\n\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen\n\nbestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informations-\n\npflichten nach der Preisangabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der\n\nTelekommunikation keine Ausnahme vorsieht.\n\n3. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen\n\nnicht lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV, sondern als\n\nLeistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV angesehen. Diese\n\nBeurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach\n\nhierfür Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der\n\nAuffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht\n\ndes Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80,\n\nGRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983\n\n- I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händ-\n\nlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP\n\n1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht,\n\n2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer\n\nkonkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Ver-\n\nbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zu-\n\nzugreifen.\n\nDie Möglichkeit einer allgemeinen Unternehmenswerbung ohne die Ver-\n\npflichtung zur Preisangabe bleibt der Beklagten unbenommen. Der im Verbots-\n\ntenor des Berufungsurteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz\n\n\"bzw. für diese Leistung ... zu werben\" erfaßt nicht diese Imagewerbung, son-\n\ndern sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstlei-\n\nstung in Werbeträgern erfolgt ist.\n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Werbesendungen der\n\nBeklagten im Fernsehen nicht als nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4\n\nPAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote angese-\n\nhen. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Ange-\n\nbote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4\n\nAbs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Print-\n\nmedien auch die \"Bildschirmanzeige\" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker\n\naaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).\n\n5. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-\n\ntreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-\n\nheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die\n\nStellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den\n\nWettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,\n\nGRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999\n\n- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-\n\nverkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,\n\nweshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.\n\nDie vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt\n\nauch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3\n\nSatz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.\n\nFür die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der\n\nRevision in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetz-\n\ngeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt, mit\n\nder für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten\n\nbetriebene Auskunftsdienst nicht gehören soll, eine Verpflichtung zur Mitteilung\n\ndes vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit\n\neingeführt werde (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für\n\nWirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).\n\n6. Nach allem ist nicht näher zu erörtern, ob der geltend gemachte Un-\n\nterlassungsanspruch sich auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ergeben\n\nkönnte, weil die vom Kläger beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten\n\nverbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des am 1. Juli 2000 in Kraft\n\ngetretenen, d.h. im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits geltenden und\n\nab 1. Januar 2002 durch den - inhaltsgleichen - § 2 UKlaG ersetzten § 22\n\nAGBG darstellen.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zr-66-01","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zr-66-01","retrieved":"2026-07-10 14:32:23.071343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-03/i-zr-66-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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