{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"I ZB 36/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 MAZ Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklä- rung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zu einem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 36/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3\n\nMAZ\n\nDas rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in der\n\nmündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklä-\n\nrung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zu\n\neinem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. Juli 2003 - I ZB 36/00 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 14. August\n\n2000 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 32. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin hat mit der am 30. September 1997 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung des Zeichens\n\nMAZ\n\nals Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,\n\n38 und 41 beantragt.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung für die\n\nWaren der Klassen 9 (Verlagserzeugnisse im Bereich der elektronischen Medi-\n\nen) und 16 (Waren aus Papier, Verlagserzeugnisse, insbesondere Zeitschriften,\n\nZeitungen u.a.) wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Frei-\n\nhaltebedürfnisses zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der Waren der Klasse 16\n\n\"Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Werbematerialien\" erfolglos geblieben.\n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen)\n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und\n\ngeltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemel-\n\ndete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren \"Zeitschriften,\n\nZeitungen, Magazine und Werbematerialien\" von der Eintragung ausgeschlos-\n\nsen. Es hat ausgeführt:\n\nFür die Waren, deren Eintragung versagt worden sei, sei \"MAZ\" eine die\n\nArt und den Ursprung beschreibende Angabe. Der Buchstabenbestandteil \"AZ\"\n\nstelle für Zeitschriften, Zeitungen und Magazine die im Verkehr gebräuchliche\n\nAbkürzung für den Gattungsbegriff \"Allgemeine Zeitung\" dar. Dabei sei es üb-\n\nlich, der Abkürzung \"AZ\" den Anfangsbuchstaben des Ortsnamens oder der\n\nRegion voranzustellen. An derartigen Abkürzungen bestehe für Zeitschriften,\n\nZeitungen und Magazine sowie darauf bezogene Werbematerialien ein Frei-\n\nhaltebedürfnis, ohne daß es darauf ankomme, ob und wie häufig eine derartige\n\nAbkürzung bereits verwendet werde.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne\n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Ge-\n\nsetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-\n\nrensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR\n\n2003, 546 f. = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten\n\nVerfahrensmängel nicht gegeben sind.\n\na) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin\n\nnicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).\n\nArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung\n\nzugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das\n\nGericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE\n\n86, 133, 144).\n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, der Anmelderin habe keine angemessene\n\nFrist zur Verfügung gestanden, sich zu dem in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Bundespatentgericht neu hervorgetretenen Gesichtspunkt zu äußern, das\n\nZeichen \"MAZ\" sei auf dem Zeitungssektor als gebräuchliche Abkürzung eine\n\nfreizuhaltende Angabe. Eine substantiierte Stellungnahme hierzu sei in der\n\nmündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe der\n\nVerfahrensbevollmächtigte der Anmelderin beim Bundespatentgericht nicht be-\n\nantragt, weil das Gericht zu erkennen gegeben habe, daß es den angefochte-\n\nnen Beschluß des Deutschen Patentamts aufheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung zurückverweisen werde.\n\nAus dem Vorbringen der Anmelderin ergibt sich keine Verletzung des\n\nrechtlichen Gehörs. Die Frage eines Freihaltebedürfnisses des Zeichens \"MAZ\"\n\nfür die in Rede stehenden Waren des Zeitungssektors ist in der mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Bundespatentgericht erörtert worden (§ 76 Abs. 4\n\nMarkenG). Sie war schon durch den Vortrag in der Beschwerdebegründung\n\nveranlaßt. Hierin hatte die Anmelderin zum Beleg der Vieldeutigkeit von \"MAZ\"\n\nals Abkürzung außer für die vom Deutschen Patentamt ermittelten Begriffe\n\n\"magnetische Bildaufzeichnung\" und \"Magnetaufzeichnung\" darauf hingewie-\n\nsen, daß die Abkürzung auch für \"Märkische Allgemeine Zeitung\" stehe. Soweit\n\nder Anmelderin eine Stellungnahme zu dem ihr neu erscheinenden rechtlichen\n\nGesichtspunkt, diese Abkürzung sei für Zeitungen freizuhalten, in der mündli-\n\nchen Verhandlung nicht möglich war, hätte sie eine Schriftsatzfrist zur Stellung-\n\nnahme beantragen, § 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 283 ZPO, oder auf die Wie-\n\ndereröffnung der mündlichen Verhandlung hinwirken können, § 82 Abs. 1 Mar-\n\nkenG i.V. mit § 156 ZPO (vgl. hierzu BGHZ 140, 365, 371). Etwas anderes wür-\n\nde nur dann gelten, wenn das Bundespatentgericht ungeachtet seiner Aufgabe,\n\nTatsachen selbst zu ermitteln und festzustellen, in der mündlichen Verhandlung\n\ndie Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung\n\nder Sache zur weiteren Sachaufklärung als sicher dargestellt und dadurch die\n\nAnmelderin von weiterem Sachvortrag nach der mündlichen Verhandlung ab-\n\ngehalten hätte. Denn die wirksame Wahrnehmung des durch Art. 103 Abs. 1\n\nGG garantierten Anhörungsrechts bedingt, daß ein Gericht, das von Hinweisen\n\nan die Partei zur Sach- oder Rechtslage oder zum weiteren Verfahrensgang\n\nwiederum abrücken will, den Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme\n\ngibt. Im Streitfall ist jedoch nicht davon auszugehen, daß das Bundespatentge-\n\nricht in der mündlichen Verhandlung eine Aufhebung der Entscheidung des\n\nDeutschen Patentamts und eine Zurückverweisung der Sache als sicher darge-\n\nstellt und dadurch die Anmelderin veranlaßt hat, nach Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung nicht mehr zur Frage eines Freihaltebedürfnisses vorzutragen.\n\nSoweit in der Begründung der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten Äu-\n\nßerung des Vertreters der Anmelderin in dem Verfahren vor dem Bundespa-\n\ntentgericht geltend gemacht wird, das Bundespatentgericht habe deutlich zu\n\nerkennen gegeben, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nan das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen, enthält dies nur eine Wieder-\n\ngabe des Eindrucks des Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der mündlichen\n\nVerhandlung. Dagegen folgt aus der von der Rechtsbeschwerde ebenfalls in\n\nBezug genommenen Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der An-\n\nmelderin vom 25. Mai 2000 zum Verlauf der mündlichen Verhandlung vom\n\nVortag nicht, daß das Bundespatentgericht die abschließende Beurteilung des\n\nFreihaltebedürfnisses von \"MAZ\" für Zeitungen nach einer Zurückverweisung\n\ndem Deutschen Patentamt überlassen wollte. In dem Sitzungsbericht heißt es:\n\n\"Der Senat beabsichtigt deshalb, die Sache in diesem Punkt an das Deutsche\n\nPatent- und Markenamt zurückzuverweisen und dieses aufzufordern, von den\n\nbeteiligten Verbänden wie etwa dem Verband der Zeitungsverleger eine Stel-\n\nlungnahme darüber einzuholen, ob eine Notwendigkeit gesehen wird, die Be-\n\nzeichnung MAZ freizuhalten. Ob eine solche Bitte um Stellungnahme über-\n\nhaupt etwas bringt, kann man im vorhinein natürlich nicht sagen. Es ist je-\n\ndenfalls durchaus üblich, daß entweder das Bundespatentgericht selbst oder\n\nauch das Deutsche Patent- und Markenamt eigene Ermittlungen durch Ein-\n\nholung solcher Stellungnahmen anstellt.\"\n\nMit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 äußerte sich die Anmelderin gegenüber\n\ndem Beschwerdegericht wie folgt:\n\n\"... sind die Waren \"Zeitungen, Zeitschriften und Magazine\" für die Marken-\n\nanmelderin nicht verzichtbar, so daß um Entscheidung gebeten wird. Die\n\nFrankfurter Allgemeine Zeitung GmbH verfügt übrigens über die eingetragene\n\nDeutsche Marke 2034777, Wort: F.A.Z. Ausweislich des in der Anlage beige-\n\nfügten Datenbankauszugs ist diese Marke offensichtlich auch ohne Geltend-\n\nmachung einer Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden.\"\n\nAus alledem ergibt sich, daß nach dem Verfahrensablauf die Anmelderin\n\nsich nicht gewiß sein durfte, daß das Beschwerdegericht zu der offen gebliebe-\n\nnen Frage keine abschließende Entscheidung treffen würde und sich deshalb\n\nweitere Ausführungen zur Sache erübrigten.\n\nb) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen verse-\n\nhen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.\n\nDie Rechtsbeschwerde macht geltend, die Begründung der Beschwer-\n\ndeentscheidung sei völlig inhaltslos und beschränke sich auf leere Redensar-\n\nten. Das vom Bundespatentgericht angenommene Freihaltebedürfnis sei nicht\n\nandeutungsweise durch tatsächliche Feststellungen belegt. Mit diesem Vorbrin-\n\ngen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\nDie Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begrün-\n\ndungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher\n\nGrund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfeh-\n\nlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen\n\nAnsprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch\n\nbei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem Erfor-\n\ndernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entschei-\n\ndung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt,\n\ndas ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung sich\n\naufdrängt (vgl. BGH GRUR 2003, 546, 548 - TURBO-TABS, m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht. Ihm ist\n\nzu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das angemel-\n\ndete Zeichen für die Waren des Zeitschriftensektors als freihaltebedürftig ange-\n\nsehen hat. Die Angabe dieser Gründe macht erkennbar, welche Tatsachen für\n\ndie Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend waren.\n\nUllmann Starck Pokrant\n\n Büscher Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-36-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-36-00","retrieved":"2026-07-10 14:37:41.610471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-03/i-zb-36-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2003-07-03","dockets":["I ZB 36/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.07.2003 – I ZB 36/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-36-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 MAZ Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklä- rung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zu einem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 14. August\n\n2000 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 32. Senats\n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"MarkenG/83","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"83","label":"§ 83 MarkenG","mentions":3},{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/76","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"76","label":"§ 76 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/156","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"156","label":"§ 156 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/283","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"283","label":"§ 283 ZPO","mentions":1},{"id":"MarkenG/82","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"82","label":"§ 82 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 901","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:37:41.610471+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}