{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"I ZB 30/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Fall des Bestreitens der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der mündlichen Beschwerde- verhandlung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 30/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nMarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1\n\nZur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Fall des Bestreitens der\n\nrechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der mündlichen Beschwerde-\n\nverhandlung.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juli 2003 - I ZB 30/00 - Bundespatentgericht\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. J 29 610/31 Wz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Be-\n\nschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 17. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Gegen die am 21. Juli 1993 angemeldete und am 15. November 1993\n\nfür die Ware \"Katzen-Trockenfutter\" bekanntgemachte Wortmarke \"MINKAS\"\n\nrichtet sich der Widerspruch aus der seit dem 24. April 1986 für \"Streumittel für\n\nKleintiere, Heimtiernahrung\" eingetragenen Wortmarke \"Minka\".\n\nMit Schriftsatz vom 24. Mai 1994 hat die Markeninhaberin die rechtser-\n\nhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Markenstelle hat in\n\neinem ersten Beschluß den Widerspruch wegen fehlender Warenähnlichkeit\n\nzurückgewiesen, auf die Erinnerung der Widersprechenden der angemeldeten\n\nMarke unter Zugrundelegung einer engen Warenähnlichkeit die Eintragung\n\nversagt. Die Markenstelle ist dabei von einer nachgewiesenen rechtserhalten-\n\nden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren \"Streumittel für Kleintie-\n\nre\" ausgegangen.\n\nDie Beschwerde, in welcher die Markeninhaberin die Benutzung der Wi-\n\nderspruchsmarke für \"Katzenstreu\" nicht in Abrede gestellt und ausgeführt hat,\n\ndamit sei eine Benutzung für Streumittel für (sonstige) \"Kleintiere\" nicht gege-\n\nben, führte zur Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses und zur Zurückwei-\n\nsung der Erinnerung.\n\nMit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt die Widerspre-\n\nchende die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverwei-\n\nsung der Sache.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für im Sinne von § 43\n\nAbs. 2 Satz 2 MarkenG unbegründet erachtet, weil die Widersprechende die\n\nrechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Mar-\n\nkenG nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Nach dieser Vorschrift habe\n\nein Widersprechender die Benutzung der älteren Marke auch für den in § 43\n\nAbs. 1 Satz 2 MarkenG genannten Zeitraum nachzuweisen; das sei von der\n\nWidersprechenden für den maßgeblichen Zeitraum vom 9. Mai 1995 bis 9. Mai\n\n2000 nicht geschehen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachge-\n\nholt worden. Die von der Markeninhaberin ursprünglich erhobene Einrede der\n\nNichtbenutzung umfasse auch ohne ausdrückliche Benennung eines Zeitraums\n\nalle maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Die im Rahmen der Nichtbenut-\n\nzungseinrede herrschende Dispositionsmaxime habe einen dementsprechen-\n\nden Hinweis auf die Rechtslage verboten, weil eine Hinweispflicht des Gerichts\n\nihre Grenze dort finde, wo ein Hinweis nur die Gesetzeslage wiedergebe und\n\nparteilich sein könne.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde\n\nErfolg, weil die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3\n\nMarkenG) durchgreift.\n\nNach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Bundespatentgericht hatte die Widersprechende davon aus-\n\nzugehen, daß die Warenähnlichkeit von \n\n\"Katzenstreu\" und \n\n\"Katzen-\n\nTrockenfutter\" als ein Element zur Beurteilung der markenrechtlichen Ver-\n\nwechslungsgefahr zur Entscheidung stand. Die rechtserhaltende Benutzung\n\nder Widerspruchsmarke für \"Katzenstreu\" war außer Streit.\n\nDie Widersprechende hatte nach dem Beschwerdevorbringen der Mar-\n\nkeninhaberin keinen Anlaß, sich zu einer (fortdauernden) Benutzung der Wi-\n\nderspruchsmarke für \"Katzenstreu\" zu erklären.\n\nDer von der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBundespatentgericht erstmals gehaltene Vortrag, die Widerspruchsmarke wer-\n\nde auch für \"Katzenstreu\" nicht (mehr) rechtserhaltend benutzt, war für die Wi-\n\ndersprechende neu und überraschend.\n\nEs ist ein selbstverständliches Gebot des fairen Verfahrens, daß der\n\nWidersprechenden Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern. Das ist\n\nnicht geschehen. Die am Tag der mündlichen Verhandlung verkündete, mit\n\nfehlender rechtserhaltender Benutzung begründete Entscheidung des Bundes-\n\npatentgerichts verletzt die Widersprechende in ihrem Verfahrensgrundrecht auf\n\nWahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, § 83\n\nAbs. 3 Nr. 3 MarkenG).\n\nUllmann Starck Pokrant\n\n Büscher Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-30-00","retrieved":"2026-07-10 14:34:37.023559+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-03/i-zb-30-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2003-07-03","dockets":["I ZB 30/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.07.2003 – I ZB 30/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zb-30-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Fall des Bestreitens der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der mündlichen Beschwerde- verhandlung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Be-\n\nschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-\n\npatentgerichts vom 17. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/43","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"43","label":"§ 43 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/83","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"83","label":"§ 83 MarkenG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:34:37.023559+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}