{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"4 StR 190/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 190/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten ,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Halle/Saale vom 29. Oktober 2002\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Mißhand-\n\nlung einer Schutzbefohlenen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\n\nStaatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern des am 13. November\n\n2000 geborenen Kindes Michelle P. und betreuten es gemeinsam, bis es\n\nEnde Januar 2001 aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in die\n\nObhut von Pflegeeltern gegeben wurde. Im Zeitraum nach der Entlassung aus\n\nder Entbindungsklinik bis zum 22. Januar 2001 wurde das Kind Opfer vielfa-\n\ncher Mißhandlungen durch einen der Angeklagten.\n\nBereits am 25. Dezember 2000 wurde das Kind wegen auffälligen\n\nSchreiens in die Notfallambulanz des Klinikums Zeitz gebracht. Zwar stellte\n\ndort ein Arzt lediglich eine leichte Schwellung am linken Bein fest. Tatsächlich\n\nergab aber eine spätere Röntgendiagnose im unteren Bereich des Unterschen-\n\nkels eine Kantenabsprengung, wie sie typischerweise durch ein Verdrehungs-\n\ntrauma entsteht, indem der Täter mit einer Hand das Becken des Kindes fixiert\n\nund mit der anderen das Bein verdreht, bis es zum Bruch kommt. Am 10. Janu-\n\nar 2001 erschien die Angeklagte mit dem Kind bei der behandelnden Kinder-\n\närztin N. , die im Gesicht und auf der Brust fingerkuppengroße Hämatome\n\nfeststellte, worauf die Angeklagte - ohne daß die Ärztin bis dahin einen Ver-\n\ndacht geäußert hatte - sogleich erklärte, \"sie würden ihr Kind nicht mißhan-\n\ndeln\". Die Angeklagten wechselten nunmehr den Kinderarzt und suchten ge-\n\nmeinsam am 15. Januar 2001 mit dem Kind den Arzt Dr. P. auf. Dieser be-\n\nmerkte im Halsbereich des Säuglings 1 bis 3 cm lange, bereits verschorfte\n\nKratz- und Rißwunden, ein Hämatom am Kinn bzw. Unterkiefer und mehrere\n\nHämatome auf der linken Thoraxseite. Darüber hinaus stellte Dr. P. eine\n\netwa ein bis 2 Tage alte Verletzung des Zungenbändchens fest, wie sie beim\n\nFüttern entstehen kann, wenn der Löffel bzw. die Saugflasche zu grob in den\n\nMund des Kindes gedrückt wird. Bei dem weiteren Arztbesuch der angeklagten\n\nKindesmutter am 22. Januar 2001 stellte Dr. P. ein frisches münzgroßes\n\nHämatom rechts an der Stirn und am linken Bein eine \"teigige Verdickung\" fest,\n\ndie den Verdacht auf eine geschlossene Fraktur ergab. Im weiteren Verlauf des\n\nTages trat bei dem Kind ein Atemstillstand ein. Die von der Angeklagten telefo-\n\nnisch herbeigerufene Notärztin veranlaßte die Einweisung des Säuglings in die\n\nKinderklinik. Michelle war bei ihrem Eintreffen dort in einem lebensbedrohli-\n\nchen Zustand. An äußeren Verletzungen stellte man eine blutverkrustete Nase,\n\ndas lädierte Zungenbändchen, Hämatome im Gesicht, zahlreiche ältere Narben\n\nam Hals und fünf Hämatome im Brustbereich fest. Darüber hinaus fanden sich\n\nim Brustkorbbereich und an beiden Unterschenkeln knöcherne Verdickungen.\n\nDie noch am selben Tage gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben eine etwa 8\n\nbis 10 Tage alte Rippenserienfraktur rechts, etwa 3 bis 4 Wochen alte Fraktu-\n\nren beider Schienbeine sowie eine glatte, etwa eine Woche alte Schaftfraktur\n\ndes kompletten linken Unterarms. Darüber hinaus wurden in der Universitäts-\n\nkinderklinik, in die das Mädchen wegen des Verdachts einer Blutung in die\n\nSchädelhöhle am 23. Januar 2001 verlegt wurde, nicht ganz frische Netzhaut-\n\nblutungen festgestellt, wie sie typischerweise bei Kindesmißhandlungen durch\n\nheftiges Schütteln (shaken-baby) entstehen, ferner am Anus ein Einriß, am\n\nScheideneingang ein etwa 2 bis 3 Tage alter Riß sowie an beiden Oberschen-\n\nkelknochen eine metaphysäre Kantenaussprengung. Der Bruch des linken\n\nUnterarms war entweder dadurch entstanden, daß mit einem Gegenstand unter\n\ngroßem Druck auf den Arm eingewirkt oder der Arm gegen einen Gegenstand\n\ngedrückt wurde. Die Verletzungen im Anal- und Vaginalbereich sind auf das\n\nEinführen eines kantigen Gegenstandes zurückzuführen.\n\n2. Die Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache ein-\n\ngelassen. Ohne Rechtsfehler hat sich das sachverständig beratene Landge-\n\nricht aber die Überzeugung verschafft, daß die festgestellten Verletzungen die\n\nFolge massiver Mißhandlungen sind, für die nur die beiden Angeklagten als\n\nTäter in Betracht kommen. Zutreffend hat das Landgericht auch zumindest das\n\nBeibringen der Frakturen und das Zufügen der Verletzungen im Anal- und Ge-\n\nnitalbereich als rohe Mißhandlungen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gewertet.\n\nAn einer Verurteilung der Angeklagten hat es sich jedoch deshalb gehindert\n\ngesehen, weil es nicht festzustellen vermocht hat, welcher der beiden Ange-\n\nklagten der aktiv handelnde Täter war und dem Kind die Verletzungen beige-\n\nbracht hat. Auch sei nicht festzustellen, daß der nicht aktive Elternteil im Zeit-\n\npunkt, als er Kenntnis von einer Mißhandlung des Kindes erlangte, Anlaß zu\n\nder Annahme hatte, das Kind werde auch in Zukunft im Sinne von § 225 Abs. 1\n\nStGB gequält oder roh mißhandelt werden. An einer Verurteilung der Ange-\n\nklagten wegen Körperverletzung, begangen durch Unterlassen, hat sich das\n\nLandgericht mangels Strafantrags gehindert gesehen.\n\n3. Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht allerdings zu Gunsten eines je-\n\nden der beiden Angeklagten angenommen, daß jeweils der andere der aktiv\n\nhandelnde Täter war, und deshalb eine Strafbarkeit nur wegen Unterlas-\n\nsungstäterschaft (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft, die hinsichtlich sämtlicher Tatbe-\n\nstandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 225 Rdn. 8 m.N.). Zu Recht beanstandet die Be-\n\nschwerdeführerin aber, daß das Landgericht den festgestellten Sachverhalt\n\nnicht erschöpfend gewürdigt und sich deshalb den Blick für die für beide Ange-\n\nklagten in Betracht kommende Tatbestandserfüllung verstellt hat.\n\na) Das Kind Michelle ist durch den aktiv handelnden Täter im Sinne des\n\n§ 225 Abs. 1 StGB sowohl gequält als auch roh mißhandelt worden. Quälen\n\nbedeutet das Verursachen \n\nlänger dauernder oder sich wiederholender\n\nSchmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornah-\n\nme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederho-\n\nlung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung\n\nauszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115). „Roh“ ist eine Mißhandlung im Sinne\n\ndes Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Op-\n\nfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine\n\ndauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109;\n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 9) und deshalb das Merkmal \"roh\" auch das \"Wie\"\n\nder Mißhandlung betrifft (Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 225\n\nRdn. 13). Daß beide Tatbestandsalternativen hier erfüllt sind, bedarf ange-\n\nsichts des Gewichts, der Vielzahl und der zeitlichen Abfolge der Verletzungs-\n\nhandlungen keiner weiteren Ausführung.\n\nb) Beide Angeklagten waren Garanten insbesondere für die körperliche\n\nUnversehrtheit des Kindes und haben deshalb rechtlich dafür einzustehen, daß\n\ndie Tatbestandsverwirklichung durch den jeweils anderen Elternteil nicht ein-\n\ntrat. Angesichts des überragenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit\n\neines Menschen waren höchste Anforderungen an sie in ihrer Stellung als Be-\n\nschützergaranten zu stellen, zumal es sich hier bei dem Opfer um einen ledig-\n\nlich zwei Monate alten, völlig wehr- und hilflosen Säugling handelte. Beide An-\n\ngeklagten erkannten im Verlauf des Tatzeitraums, daß das Kind schwerwie-\n\ngenden Mißhandlungen ausgesetzt war. Ihnen war deshalb auch bewußt, daß\n\nder andere Elternteil zu erheblichen Gewaltausbrüchen neigt und das Kind un-\n\nbedingt davor zu schützen war. Ebenso mußten sie naheliegend mit weiteren\n\nvergleichbaren Gewalttaten rechnen. Spätestens von dem Zeitpunkt an, von\n\ndem sie erstmals Kenntnis von der Mißhandlung durch den jeweils anderen\n\nElternteil hatten, hätten sie umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müs-\n\nsen, um weiter drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGHSt 41,\n\n113, 117; BGH NStZ 1984, 164; Senatsbeschluß vom 21. November 2002\n\n- 4 StR 444/02).\n\nc) Der Nachweis strafbaren Unterlassens scheitert entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts nicht daran, daß die Angeklagten als Unterlassungstä-\n\nter nur für die Mißhandlungen durch den aktiv handelnden Täter rechtlich ein-\n\nzustehen haben, die nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie Kenntnis von den\n\nMißhandlungen erlangt haben.\n\nSoweit das Landgericht eine Kenntnis der angeklagten Kindesmutter\n\nerst ab dem Arztbesuch am 10. Januar 2001 und eine Kenntnis bei dem Ange-\n\nklagten erst ab dem Arztbesuch am 15. Januar 2001 angenommen hat, fehlt es\n\nan der gebotenen Gesamtschau aller die Angeklagten belastenden Umstände.\n\nInsbesondere hat sich das Landgericht nicht ausreichend damit auseinander-\n\ngesetzt, daß es angesichts auffälligen Schreiens des Kindes und der räumli-\n\nchen Verhältnisse in der Wohnung der Angeklagten nur schwer vorstellbar ist,\n\ndaß dem nicht aktiv handelnden Elternteil die Mißhandlungen verborgen ge-\n\nblieben sein können.\n\nAber auch, wenn mit dem Landgericht zugunsten der Angeklagten von\n\neiner späteren Kenntniserlangung auszugehen wäre, hat es außer acht gelas-\n\nsen, daß nach den genannten Zeitpunkten weitere gravierende Mißhandlungen\n\nerfolgten, die zu verhindern die Angeklagten verpflichtet waren. So war die am\n\n22. Januar 2001 diagnostizierte Rippenserienfraktur etwa 8 bis 10 Tage alt und\n\nmithin nach dem für die Angeklagte maßgeblichen Zeitpunkt vom 10. Januar\n\n2001 entstanden. Desgleichen war die Fraktur des linken Unterarms etwa eine\n\nWoche alt, mithin etwa am 15. Januar 2001 entstanden, und lag der Mißhand-\n\nlungszeitpunkt, der zu der Rißverletzung an der Scheide und zu dem Hämatom\n\nan der rechten Stirn führte, überhaupt erst zwischen dem 20. und 22. Januar\n\n2001. Das Landgericht hat deshalb schon im Ansatz seine Prüfung verkürzt,\n\nwenn es hinsichtlich der angeklagten Kindesmutter lediglich auf die beim Arzt-\n\nbesuch am 10. Januar 2001 sichtbaren Hämatome abgestellt und gemeint hat,\n\n\"das Beibringen von Hämatomen erfüll(e) ... nicht per se den Tatbestand des\n\nQuälens oder des rohen Mißhandelns\". Dabei läßt es zum einen die besondere\n\nLage der Hämatome \"im Gesicht und auf der Brust“ außer acht, was schon für\n\nsich massive Einwirkungen auf besonders empfindliche Körperregionen des\n\nSäuglings erkennen ließ und deshalb auch auf ein Quälen im Sinne des § 225\n\nAbs. 1 StGB hindeutete. Im übrigen hätte das Landgericht in seine Würdigung\n\nzum Vorstellungsbild der angeklagten Kindesmutter auch deren spontane Äu-\n\nßerung gegenüber der behandelnden Ärztin N. einbeziehen müssen, \"sie\n\nwürden ihr Kind nicht mißhandeln\", die naheliegend für eine \"Flucht nach vorn\"\n\nspricht.\n\nNicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der An-\n\ngeklagte habe auch nach der gemeinsamen Vorstellung des Kindes bei dem\n\nArzt Dr. P. am 15. Januar 2001 keine Veranlassung zu der Annahme ge-\n\nhabt, Michelle werde im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB gequält oder roh miß-\n\nhandelt. Denn der Arzt stellte an diesem Tag in Anwesenheit beider Ange-\n\nklagten weitere Verletzungen des Säuglings, nämlich im Halsbereich und am\n\nZungenbändchen sowie \"wahllos verteilte Hämatome\", fest.\n\nIm übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das\n\nLandgericht ersichtlich nicht bedacht hat, daß auch für die Unterlassungstäter-\n\nschaft im Rahmen des § 225 StGB bedingter Vorsatz genügt (BGH NStZ-RR\n\n1996, 197, 198), der sich - wenn nicht sogar eher positive Kenntnis und damit\n\ndirekter Vorsatz naheliegt - hier schon deshalb aufdrängte, weil nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen der Verdacht der Kindesmißhandlung bei den Arztbe-\n\nsuchen ausdrücklich erörtert wurde.\n\n4. Die Mängel in der Beweiswürdigung machen eine neue Verhandlung\n\nund Entscheidung über den Tatvorwurf notwendig. Der neue Tatrichter wird\n\nauch Gelegenheit haben, die Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls unter dem\n\nGesichtspunkt der Körperverletzung nach § 223 StGB zu prüfen, nachdem die\n\nStaatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung das besondere öffentliche\n\nInteresse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht hat.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/4-str-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/4-str-190-03","retrieved":"2026-07-10 14:36:08.254450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-03/4-str-190-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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