{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"2 StR 212/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 212/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\n\nversagt worden ist,\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln (Haschisch und Opium) in nicht geringer Menge zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie das Rausch-\n\ngift nebst Verpackungsmaterial und zwei LH-Flugtickets eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Auslegung der Revision ergibt, daß das Rechtsmittel auf den\n\nRechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt ist. Zwar heißt es im Aufhe-\n\nbungsantrag einschränkend \"soweit dem Angeklagten keine Strafaussetzung\n\nzur Bewährung bewilligt worden ist\". Die Revision rügt jedoch im weiteren aus-\n\ndrücklich auch die Strafzumessung und beanstandet Fehler, die \"auf dem\n\nRechtsfolgenausspruch und Bewährungsentscheidung beruhen\" (Revisionsbe-\n\ngründung S. 7 und 8), so daß eine weitergehende Beschränkung wegen der\n\nWidersprüchlichkeit der Revisionsschrift nicht in Betracht kommt. Auch die\n\nNichtanwendung des § 64 StGB ist danach nicht vom Revisionsangriff ausge-\n\nnommen.\n\n2. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem\n\n11. Lebensjahr Haschisch. Mit ca. 14 Jahren fing er an, Heroin zu spritzen. Seit\n\nca. drei Jahren wird er mit dem Rauschgiftersatzstoff \"Subutex\" substituiert.\n\nTrotz zwischenzeitlicher Drogenabstinenz, in denen der Angeklagte ohne He-\n\nroin ausgekommen war, blieben ambulante Versuche der Entwöhnung unter\n\nMithilfe von Therapie- bzw. Beratungsstellen ohne Erfolg. Das eingeführte Ha-\n\nschisch und Opium waren ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt. Eine\n\ngünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht\n\nmit der Erwägung verneint, der bisherige Lebensweg lasse \"eine klassische\n\nund langjährige Drogenkarriere erkennen, die den Angeklagten in hohem Maße\n\nauch strafrechtlich rückfallgefährdet erscheinen läßt\". Angesichts dieser Fest-\n\nstellungen hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob der Ange-\n\nklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach\n\n§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen\n\nder Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133,\n\n135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß zumindest eine verminderte\n\nSchuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht. Eine suchtbedingte\n\nAbhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64\n\nStGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im\n\nSinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (Senatsbeschluß vom 23. April 2003 – 2 StR\n\n65/03 – m. w. N.).\n\nDaß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines\n\nBehandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat in der\n\nUntersuchungshaft über seine Situation reflektiert und will sich wegen seiner\n\n\"Nadelabhängigkeit\" in psychologische Behandlung begeben. Eine Therapie im\n\neigentlichen Sinn hat er bislang nicht versucht.\n\nDer Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung mit aufgehoben, um Widersprüche zwischen der Ent-\n\nscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und derjenigen über die\n\nUnterbringung zu vermeiden. Die erforderliche Täterprognose beruht, wie die\n\nAusführungen des Landgerichts zeigen, auf denselben Gesichtspunkten. Auch\n\nbei der Verneinung der besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlich-\n\nkeit des Verurteilten nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht darauf abge-\n\nstellt, daß eine Änderung zum Positiven bzw. eine Stabilisierung der Lebens-\n\nverhältnisse des Angeklagten trotz der Untersuchungshaft noch nicht zu er-\n\nwarten sei.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der\n\nUnterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/2-str-212-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/2-str-212-03","retrieved":"2026-07-10 14:32:41.312739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-03/2-str-212-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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