{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"II ZR 153/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 54 Zur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nicht rechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 153/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Juni 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 54\n\nZur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nicht\n\nrechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.\n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 153/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt\n\nvom 22. März 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Verfahrenskosten\n\naus einem verlorenen Verwaltungsgerichtsprozeß in Anspruch.\n\nDie Parteien waren Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins \"Klage-\n\ngemeinschaft \n\ngegen \n\ndie \n\nH. S.\" \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nVerein).\n\nIm Jahre 1990 plante der Landkreis A., die Hausmülldeponie \n\nin\n\nS. zu erweitern. Hiergegen wandten sich u.a. Bürger der in unmittelba-\n\nrer Nähe der vorgesehenen Erweiterungsfläche gelegenen Waldsiedlung. Der\n\nKläger, der in der Waldsiedlung ein Hotel betreibt, erhob gegen die Erweiterung\n\nder Mülldeponie Klage vor dem Verwaltungsgericht in W.. Im Verlaufe\n\ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde u.a. vom Kläger der Verein ge-\n\ngründet. Der Verein hatte ca. 30 Mitglieder. Vereinszweck war nach § 3 der\n\nSatzung die Interessenwahrung der Bewohner der Waldsiedlung gegenüber\n\ndem Betrieb und Ausbau der Hausmülldeponie und als \"wesentliche Aufgabe\n\ndie Finanzierung von Rechtsstreitverfahren und im besonderen die Unterstüt-\n\nzung des bereits klagenden M. St.\" (= Kläger).\n\nAm 28. Juli 1994 wurde zwischen dem Kläger und dem Verein, vertreten\n\ndurch den Beklagten als stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, eine \"Vereinba-\n\nrung\" getroffen, in der u.a. in Ziff. 1 geregelt ist:\n\n\"Die Klagegemeinschaft unterstützt Herrn St. bei seinem\n\nrechtlichen Vorgehen gegen die Erweiterung der Hausmüllde-\n\nponie \n\nS. \n\ndes \n\nLandkreises \n\nA. \n\nideell \n\nund\n\nmateriell. Die materielle Unterstützung betrifft insbesondere die\n\nin den Verfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden und Ge-\n\nrichten anfallenden Gebühren und Kosten sowie die notwendi-\n\ngen Auslagen (Anwaltsgebühren, Honorare für Gutachten etc.).\n\n...\"\n\nDie vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht in W. erhobene Kla-\n\nge wurde schließlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,\n\nnachdem der Kläger zunächst im Oktober 1995 einen Vergleich wegen fehlen-\n\nder Zustimmung des Vereins widerrufen hatte, rechtskräftig abgewiesen. Der\n\nVerein hatte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1995 die im Zusammenhang mit\n\nder verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit beim Kläger angefallenen gerichtlichen\n\nund außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 95.000,00 DM übernommen.\n\nWeitere im Jahre 1999 vom Kläger im Zusammenhang mit dem verwaltungsge-\n\nrichtlichen Verfahren ausgeglichene Kosten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n39.409,87 DM wurden dem Kläger vom Verein nicht ersetzt. Diesen Betrag\n\nverlangt der Kläger nunmehr vom Beklagten.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1. Eine persönliche Haftung des Beklagten als Vereinsmitglied nach § 54\n\nSatz 1 BGB für Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Bei der Klagege-\n\nmeinschaft handelt es sich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts um einen nicht rechtsfähigen, nicht wirtschaftlichen\n\nIdealverein. Der Verein ist weder im Vereinsregister eingetragen noch nimmt er\n\nnach seinem Hauptzweck wie ein Unternehmen am Wirtschafts- und Rechts-\n\nverkehr teil. Die lediglich vereinsinterne finanzielle Unterstützung des Klägers\n\nreicht für die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins nicht aus (vgl. allg. zur\n\nAbgrenzung BGH, Urt. v. 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84;\n\nBayObLG, NZG 1998, 606; Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 21 Rdn. 5\n\nm.w.N.). Nach der Rechtsprechung und nach ganz h.M. im Schrifttum haften\n\ndie Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die\n\nVerbindlichkeiten des Vereins \n\n(BGHZ 50, 326, 329; OLG Schleswig,\n\nNVwZ-RR 1996, 103; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 25 Abs. 3 Satz 2\n\nm.w.N.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 2000, § 54 Rdn. 24).\n\n2. Eine Haftung des Beklagten als Handelnder nach § 54 Satz 2 BGB\n\nbesteht ebenfalls nicht.\n\na) Nach § 54 Satz 2 BGB haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen\n\neines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wer-\n\nden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob\n\ndie Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder\n\nsind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt\n\ngewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1957 - VIII ZR 202/56, NJW 1957,\n\n1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines\n\nnicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung\n\nund Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handeln-\n\nden als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.\n\n§ 54 Rdn. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Aus-\n\ngleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (vgl. MünchKomm.\n\nBGB/Reuter, 4. Aufl. 2001, § 54 Rdn. 5; zusammenfassend Schöpflin, Der nicht\n\nrechtsfähige Verein, S. 468 ff. m.w.N.).\n\nb) Es kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - eine\n\nHandelndenhaftung des Beklagten schon daran scheitert, daß er mit der Ver-\n\neinbarung vom 28. Juli 1994 keine neue eigenständige Verpflichtung des Ver-\n\neins begründet und damit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 BGB\n\ngeschlossen hat. Denn jedenfalls ist der Kläger nicht Dritter im Sinne dieser\n\nBestimmung.\n\nc) Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung, ob ein\n\nVereinsmitglied überhaupt Dritter im Sinne von § 54 Satz 2 BGB sein kann\n\n(ablehnend u.a. MünchKomm.BGB/Reuter, 3. Aufl. § 54 Rdn. 59; Kertess, Die\n\nHaftung des für einen nicht rechtsfähigen Verein Handelnden, Diss. 1982,\n\nS. 139 f. m.w.N.; a.A. insbesondere Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 54\n\nRdn. 16). Denn jedenfalls könnte ein Vereinsmitglied den Schutz dieser Be-\n\nstimmung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn es das Rechtsgeschäft mit\n\ndem Verein als echtes Drittgeschäft, d.h. ohne unmittelbaren Bezug zu seiner\n\nmitgliedschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Verein und Stellung in demsel-\n\nben, abschließt (in diesem Sinne auch etwa Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.\n\n§ 54 Rdn. 27; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl.\n\nRdn. 2516; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB Bd. I § 54 Rdn. 24; Schöpflin aaO,\n\nS. 485). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zweck des Vereins war nach sei-\n\nner Satzung u.a. ausdrücklich die finanzielle Unterstützung des Klägers, d.h.\n\nseines (Gründungs-) Mitglieds bei den von diesem gegen die Erweiterung der\n\nMülldeponie geführten Rechtsstreitigkeiten. Die mit dem Kläger getroffene Ver-\n\neinbarung vom 28. Juli 1994 betraf damit nicht etwa ein nur mittelbar dem Ver-\n\neinszweck dienendes Hilfsgeschäft; sie zielte vielmehr unmittelbar auf die Um-\n\nsetzung und Konkretisierung des Vereinszwecks. Dieser enge Zusammenhang\n\nzwischen der dem Kläger geltenden Förderaufgabe des Vereins und der mit-\n\ngliedschaftlichen Rechtsstellung des Klägers schließt es unter den gegebenen\n\nUmständen aus, die Vereinbarung vom 28. Juli 1994 mit einem beliebigen\n\nRechtsgeschäft gleichzusetzen, das der Verein im Grundsatz auch mit jedem\n\naußenstehenden Dritten hätte schließen können.\n\nRöhricht\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-30/ii-zr-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-30/ii-zr-153-02","retrieved":"2026-07-10 14:27:51.934129+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-30/ii-zr-153-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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