{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"IXa ZB 121/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 121/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 27. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß\n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2003\n\nund der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21. Januar 2003\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem\n\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 25. Juli 1997. Am\n\n17. Dezember 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht B. den\n\nErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche\n\ndes Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und der\n\nGläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptfor-\n\nderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstrek-\n\nkungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwi-\n\nschenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen\n\nKosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforde-\n\nrung nicht nach.\n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2003 den Antrag auf\n\nErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-\n\ngegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwies\n\ndarauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des\n\nzuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der\n\nnachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu\n\nüberprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die\n\nRechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,\n\ndie Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf\n\nErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-\n\nzember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-\n\ntende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-\n\nsetzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.\n\nDanach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem\n\nAufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-\n\ngerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungsko-\n\nsten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.\n\n§ 829 Rdn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die bis\n\nzum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht\n\n(auch) in Deutscher Mark geltend macht.\n\nDer Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der\n\nProbleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-\n\ntet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit\n\nseiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der\n\nteilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98\n\ndes Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139\n\n- EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale\n\nWährungseinheiten in \"Rechtsinstrumenten\" (das sind Rechtsvorschriften,\n\nVerwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-\n\nstrich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1\n\nsechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-\n\nEinheit entsprechend dem \n\nfestgelegten Umrechnungskurs zu verstehen\n\n(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres\n\nan die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem\n\n31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in \"Rechtsinstrumenten\"\n\nenthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich\n\nund nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.\n\nDies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001\n\n(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-\n\nführung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort\n\nheißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten \"eine gesonderte Berechnung\n\nder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst\n\nanschließender Saldierung zur Umrechnung nicht\".\n\nDem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte\n\nim Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende\n\nKlagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden\n\nUmrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren\n\ndeshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488,\n\n489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei\n\nder Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn\n\n- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge\n\n- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in\n\nEuro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001\n\nangefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit\n\nden vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-\n\nstreckungsversuchen vergleichen.\n\n2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577\n\nAbs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 974/98","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-121-03","retrieved":"2026-07-10 14:25:44.007955+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-27/ixa-zb-121-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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