{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"XII ZB 169/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 67 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 2003\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 169/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nFGG § 67\n\nDie Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem\n\nBetroffenen nicht angefochten werden.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - LG Aachen\nAG Aachen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat,\n\ndie Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre\n\nAngelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem\n\nVerfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November\n\n1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum\n\nVerfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen\n\ngegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Be-\n\nschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht\n\nanfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffe-\n\nne weitere Beschwerde eingelegt.\n\nDer 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom\n\n5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2\n\nFGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspre-\n\nchung (FGPrax 1995, 112) der Ansicht, die Bestellung eines Verfahrenspflegers\n\nnach § 67 FGG könne von dem Betroffenen mit der Beschwerde angefochten\n\nwerden. Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und\n\ndie Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht\n\nsich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte\n\n(z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten\n\nLandesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993,1106), nach denen\n\neine solche Beschwerde unzulässig ist.\n\nII.\n\n1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Aus dem Vorlagebe-\n\nschluß ergibt sich, daß das vorlegende Oberlandesgericht Köln zu einer ande-\n\nren als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich\n\nder abweichenden Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und an-\n\nderer Oberlandesgerichte anschließen würde, und daß es nach seiner Ansicht\n\nfür die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige\n\nRechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässig-\n\nkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305,\n\n308). Gemäß § 28 Abs. 3 FGG hat der Senat über die weitere Beschwerde der\n\nBetroffenen zu entscheiden.\n\n2. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Berech-\n\ntigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwer-\n\nfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB\n\n109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht\n\nbegründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Be-\n\nschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.\n\n3. Die Oberlandesgerichte (einschließlich des vorlegenden Oberlandes-\n\ngerichts Köln FGPrax aaO) haben bisher übereinstimmend die Ansicht vertre-\n\nten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG sei für den Be-\n\ntroffenen nicht anfechtbar. Sie stelle keine den Rechtszug abschließende Ent-\n\nscheidung dar und solle lediglich den Fortgang des Verfahrens fördern. Solche\n\nvorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar\n\n(BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG\n\nHamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67\n\nRdn. 18 m.w.N.).\n\nIn der Literatur wird dagegen vereinzelt eine Anfechtbarkeit der Bestel-\n\nlung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG bejaht (Zimmermann, FamRZ\n\n1994, 286 f.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 67 Rdn. 12; Bumiller/\n\nWinkler, FGG 7. Aufl. § 67 Rdn. 9).\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht Köln will sich diesen Literaturstimmen\n\nanschließen. Es führt aus, es sei zwar richtig, daß eine die Instanz nicht ab-\n\nschließende Zwischenentscheidung regelmäßig nicht anfechtbar sei. Von die-\n\nsem Grundsatz werde aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Maßnahme so\n\nin die Rechte des Betroffenen eingreife, daß die selbständige Anfechtbarkeit\n\nnach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 GG) geboten sei.\n\nEine Pflegerbestellung nach § 67 FGG bedeute eine solche schwerwiegende\n\nBeeinträchtigung des Betroffenen. Der Pfleger sei an dem Verfahren zu beteili-\n\ngen und habe Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit erhalte er auch Kenntnis\n\nvon den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und\n\nauch von dem Inhalt eines etwa eingeholten Sachverständigengutachtens.\n\nEine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die\n\nBestellung eines Verfahrenspflegers Voraussetzung für den Erlaß von Eilmaß-\n\nnahmen sein und die Zulassung der Anfechtung der Verfahrenspfleger-\n\nbestellung solche Eilmaßnahmen unvertretbar verzögern könne. Die Bestellung\n\ndes Verfahrenspflegers werde unabhängig von einer etwaigen Anfechtbarkeit\n\nmit der Mitteilung an den Verfahrenspfleger wirksam (§ 16 Abs. 1 FGG). Eine\n\nBeschwerde hiergegen habe keine aufschiebende Wirkung (§ 24 Abs. 1 FGG).\n\nProbleme, die sich im Falle einer Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung\n\nz.B. wegen der dadurch bedingten Aktenversendung an die Rechtsmittelinstanz\n\nergeben könnten, seien unschwer durch das Anlegen einer Kopie der Akte aus-\n\nzuräumen.\n\n4. Das vorlegende Oberlandesgericht geht im Ansatz zutreffend davon\n\naus, daß es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG\n\num eine den Rechtszug nicht - auch nicht teilweise - abschließende Zwischen-\n\nentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, daß solche Zwischenentscheidungen\n\ngrundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise\n\nangefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die\n\nRechte des Betroffenen eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbe-\n\ndingt geboten ist (vgl. BayObLG, DtPrax aaO; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler,\n\naaO § 19 Rdn. 9, jeweils m.N.). Zu Unrecht geht das vorlegende Oberlandesge-\n\nricht aber davon aus, daß die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67\n\nFGG mit einem derart schweren Eingriff in die Rechtssphäre des von dem Be-\n\ntreuungsverfahren Betroffenen verbunden ist und daß deshalb gegen die Be-\n\nstellung eine Beschwerde ausnahmsweise zugelassen werden muß.\n\na) In einem Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf\n\nseine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Seine Möglichkeiten, sich\n\nan dem Betreuungsverfahren zu beteiligen, werden durch die Bestellung eines\n\nVerfahrenspflegers nach § 67 FGG (anders als bei der Bestellung eines Verfah-\n\nrenspflegers für eine Partei eines Zivilprozesses, § 53 ZPO) in keiner Weise\n\neingeschränkt. Der Verfahrenspfleger wird lediglich neben dem Betroffenen tä-\n\ntig und hat dessen Interessen nach objektiven Maßstäben wahrzunehmen\n\n(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 67 Rdn. 15). Geben der Betroffene und\n\nder Verfahrenspfleger in derselben Instanz sich widersprechende Erklärungen\n\nab, hat das Gericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht allen Anregungen\n\n- auch denen des Betroffenen - nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen\n\nnachzugehen; ein von dem Betroffenen selbst eingelegtes Rechtsmittel kann\n\nder Verfahrenspfleger nur mit Zustimmung des Betroffenen zurücknehmen\n\n(Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 66 Rdn. 5 m.N.).\n\nDer Verfahrenspfleger wird mithin dem Betroffenen nur zur Seite gestellt,\n\ndamit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können,\n\nwenn er sie nicht selbst wahrnimmt. Das wird auch dadurch deutlich, daß nach\n\n§ 67 Abs. 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder\n\naufgehoben werden soll, wenn der Betroffene in der Instanz einen Rechtsan-\n\nwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut.\n\nEin erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen erfolgt\n\nschon durch die - unanfechtbare - Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Daß\n\nihm, wenn er keinen Rechtsanwalt bestellt hat, nach Einleitung dieses Betreu-\n\nungsverfahrens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wird, ist dann nicht\n\nmehr mit einem erheblichen Eingriff in seine Rechte verbunden.\n\nb) Das Oberlandesgericht führt zur Begründung für seine gegenteilige\n\nAnsicht an, der Pfleger erhalte durch seine Beteiligung an dem Betreuungsver-\n\nfahren Einblick in die Verhältnisse des Betroffenen. Dieser Hinweis ist als Ar-\n\ngument für die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde des Betroffenen\n\nschon deshalb nicht geeignet, weil die Zulassung einer Beschwerde gegen die\n\nBestellung des Verfahrenspflegers nicht wirksam verhindern könnte, daß dieser\n\nEinblick in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält. Wie das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, hätte eine Be-\n\nschwerde gegen die Pflegerbestellung nämlich keine aufschiebende Wirkung\n\n(§ 24 Abs. 1 FGG). Auch wenn eine solche Beschwerde zulässig wäre, müßte\n\nder Pfleger unmittelbar nach seiner Bestellung tätig werden und diese Tätigkeit\n\nfortsetzen, bis seine Bestellung auf die Beschwerde hin aufgehoben worden\n\nwäre. In dieser Zeit hätte er bereits den Einblick in die Verhältnisse des Betrof-\n\nfenen erhalten.\n\nIm übrigen kann der Umstand, daß der vom Gericht zur Wahrnehmung\n\nder Interessen des Betroffenen eingesetzte Verfahrenspfleger - neben den an-\n\nderen am Verfahren Beteiligten - Kenntnis von den Einzelheiten des Verfahrens\n\nerhält, nicht als so schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen an-\n\ngesehen werden, daß deshalb ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen die an\n\nsich unanfechtbare Zwischenentscheidung zugelassen werden müßte.\n\nc) Gegen die ausnahmsweise Zulassung einer Beschwerde gegen die\n\nPflegerbestellung spricht auch, wie das Bayerische Oberste Landesgericht\n\n(DtPrax aaO) zutreffend ausgeführt hat, daß der Gesetzgeber andere vom Ge-\n\nricht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Maßnahmen, die we-\n\nsentlich einschneidender in die persönliche Sphäre des Betroffenen eingreifen,\n\nausdrücklich für unanfechtbar erklärt hat. Das gilt für eine Vorführung des Be-\n\ntroffenen gegen seinen Willen zur Untersuchung (§ 68 b Abs. 3 FGG) und für\n\ndie zwangsweise Vorführung zur Unterbringung, um den Betroffenen zur Vorbe-\n\nreitung eines Gutachtens beobachten zu können (§ 68 b Abs. 4 FGG).\n\nd) Auch der Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Zulas-\n\nsung der Beschwerde könne keinen nachteiligen Einfluß auf die Durchführung\n\ndes Betreuungsverfahrens haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig,\n\ndaß das Betreuungsverfahren auch nach Einlegung der Beschwerde fortgeführt\n\nund daß notwendig werdende Eilmaßnahmen angeordnet werden könnten, weil\n\ndie Beschwerde - wie dargelegt - keine aufschiebende Wirkung hätte. In nicht\n\nseltenen Fällen ist die zügige und energische Mitarbeit des Verfahrenspflegers\n\naber von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Betreuungsverfah-\n\nrens in angemessener Zeit. Ein Verfahrenspfleger, der weiß, daß gegen seine\n\nBestellung von dem Betroffenen eine zulässige Beschwerde eingelegt worden\n\nist und der nicht weiß, ob seine Bestellung auf diese Beschwerde hin dem-\n\nnächst aufgehoben werden wird, wird sich erfahrungsgemäß bis zur Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts eher abwartend verhalten.\n\nDie Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, durch geeignete\n\nMaßnahmen - z.B. das Anlegen einer Aktenkopie - könne sichergestellt werden,\n\ndaß sich das Betreuungsverfahren durch die Durchführung eines Beschwerde-\n\nverfahrens gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers und evtl. durch ein\n\nanschließendes Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unangemessen ver-\n\nzögere, ist eher theoretischer Natur und würde sich in der Praxis kaum bewäh-\n\nren (vgl. hierzu BayObLGZ aaO).\n\n5. Demnach besteht kein Anlaß, von der bisher übereinstimmenden\n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte abzuweichen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zb-169-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zb-169-99","retrieved":"2026-07-10 14:28:50.104336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-25/xii-zb-169-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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