{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 366/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 366/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf\n\nam 25. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDen Klägern wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger war bis zum 30. Juli 1997 Gesellschafter und allein-\n\nvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Diese erwarb ein\n\nGrundstück mit dem Ziel, es nach Parzellierung mit Einfamilienhäusern\n\nzu bebauen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die Beklagte\n\nim September 1995 einen Kredit über 4,7 Mio. DM. Zur Sicherheit wurde\n\nihr an dem Grundstück eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld\n\nbestellt; zusätzlich übernahm der Kläger eine Gesellschafterbürgschaft.\n\nIn der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:\n\n\"Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile des\nbelasteten Grundbesitzes sowie Grundstückszubehör aus\nder Haftung für die Grundschuld zu entlassen ...\"\n\nNachfolgend geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten.\n\nAm 30. Oktober 1996 erwarben beide Kläger eine der Parzellen zu einem\n\nKaufpreis von 101.875 DM; dabei trat der Kläger zugleich als Vertreter\n\nder das Teilgrundstück veräußernden GmbH auf. Der notarielle Kaufver-\n\ntrag enthielt die Erklärung, daß der Kaufpreis bereits erbracht sei. Die\n\nBeklagte übersandte der beurkundenden Notarin am 1. November 1996\n\neine Pfandentlassungserklärung, verbunden mit einem auf den\n\n31. Januar 1997 befristeten Treuhandauftrag, davon nur Gebrauch zu\n\nmachen, wenn pro Quadratmeter freizugebender Fläche ein Betrag von\n\nmindestens 125 DM auf ein bei ihr für die GmbH geführtes Konto über-\n\nwiesen werde. Im Sommer 1997 beantragten die Kläger bei der Beklag-\n\nten, ihnen einen Kredit in Höhe des Kaufpreises zu bewilligen, was diese\n\nablehnte. Bereits zuvor hatte sie den Kläger wegen der Verbindlichkeiten\n\nder GmbH, die sich auf mehrere Millionen DM beliefen, aus der Bürg-\n\nschaft in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte aber eine Pfandfrei-\n\ngabe in Aussicht, sollte der geforderte Betrag pro Quadratmeter von den\n\nKlägern anderweitig aufgebracht werden. Am 7. Oktober 1997 leisteten\n\ndie Kläger auf den Kaufpreis eine Teilzahlung in Höhe von 10.000 DM.\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1997 kündigten sie die Zahlung des rest-\n\nlichen Betrages an, machten dies aber von der Erklärung der Beklagten\n\nabhängig, nicht wegen ihres gegenüber dem Kläger bestehenden Bürg-\n\nschaftsanspruchs in dessen Miteigentumsanteil zu vollstrecken. Die Be-\n\nklagte antwortete mit Schreiben vom 14. November 1997, die von den\n\nKlägern erworbene Parzelle könne nach dem auflagenfreien Eingang des\n\nKaufpreises aus der Pfandhaft der Gesamtgrundschuld entlassen wer-\n\nden. Zugleich wiederholte sie ihre Inanspruchnahme des Klägers aus der\n\nBürgschaft. Am 1. Dezember 1997 widerrief die Beklagte gegenüber der\n\nNotarin den Treuhandauftrag und forderte diese zur Rücksendung der\n\nPfandentlassungserklärung auf. Im Februar 2000 teilte die Notarin der\n\nBeklagten mit, nunmehr sei der restliche Kaufpreis hinterlegt, und erbat\n\ndie Entlassung des Teilgrundstücks aus der Pfandhaft. Die Beklagte er-\n\nteilte einen bis zum 31. August 2000 verlängerten neuen Treuhandauf-\n\ntrag, wobei sie die Pfandentlassung von der Zahlung eines Betrages in\n\nHöhe von 500.000 DM abhängig machte, die seitens der Kläger nicht\n\nerfolgte.\n\nDie Kläger, mittlerweile eingetragene Eigentümer des erworbenen\n\nTeilgrundstücks, wenden sich gegen die von der Beklagten aus der\n\nGrundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung und\n\nbegehren die Pfandentlassung, jeweils hilfsweise gegen Zahlung von\n\n91.875 DM. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.\n\nII. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte\n\nProzeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der\n\nKläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der\n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen eine Freigabevereinbarung für\n\neine Gesamtgrundschuld zwischen der den Grundstückserwerb finanzie-\n\nrenden Bank und den einzelnen Käufern zustande kommt, grundsätzliche\n\nBedeutung beimißt. An diese Zulassung ist der Senat gebunden; aller-\n\ndings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht\n\ngegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn\n\nsie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige\n\nRechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\n\nstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\n\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt\n\n(BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 unter\n\nII 1 a; Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003,\n\n831 unter II 1 a; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 un-\n\nter II 2). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr beruht die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts auf einer tatrichterlichen Bewertung des zwischen den\n\nParteien gewechselten Schriftverkehrs, der keine über den Einzelfall hin-\n\nausgehende Bedeutung zukommt. Probleme des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV\n\nstellen sich nicht, da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat - dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\n2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-\n\nvision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung in dem darge-\n\nlegten Sinne hat, an der es indes fehlt. Es ergeben sich keine zweifel-\n\nhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchst-\n\nrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Ver-\n\nhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII\n\nZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November\n\n2002 - XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom\n\n21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Vielmehr\n\nkommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-\n\nreits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Diese be-\n\nstehen nicht, weil das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-366-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-366-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:56.468268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-25/iv-zr-366-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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