{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"1 StR 469/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 469/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 14. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegen\n\nBeihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vor-\n\nwurfs der Untreue in weiteren elf Fällen wurde sie freigesprochen. Die Revision\n\nder Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Straf-\n\nzumessung. Zu Unrecht sei die Strafkammer in allen Fällen der Untreue von\n\ngewerbsmäßigem Handeln der Angeklagten und in der Folge - von Bagatell-\n\nfällen abgesehen - jeweils vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle des\n\n§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Tatsächlich\n\nhabe die Angeklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle rein fremdnützig ge-\n\nhandelt. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schädigten die Angeklagte\n\nund ihr Ehemann W. E. gemeinsam Nachlässe, die der Ange-\n\nklagten als Nachlaßverwalterin - in einigen Fällen auch als Testamentsvoll-\n\nstreckerin - anvertraut worden waren. Dem Urteil liegen Taten seit dem Jahre\n\n1995 zugrunde.\n\nW. E. , seit 1964 Beamter im Notariat K. , hatte be-\n\nreits seit 1979 als Nachlaßverwalter und Testamentsvollstrecker Gelder verun-\n\ntreut. Infolge einer Rechtsänderung war es ihm ab 1984 in vielen Fällen ver-\n\nwehrt, Nachlaßpflegschaften und Testamentsvollstreckungen zu übernehmen.\n\nEr trug Sorge dafür, daß nunmehr seine Ehefrau - unter der Firmierung \"Fach-\n\nbüro für Nachlaßangelegenheiten\" - damit betraut wurde. So wollte er weiterhin\n\n\"sich und ihr\" - auch nachdem die Eheleute seit 1993 getrennt lebten - \"durch\n\neigennützige Verwendung der zu verwaltenden Gelder aus wiederholter Tatbe-\n\ngehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer ver-\n\nschaffen\", um seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Die Angeklagte\n\nstimmte zu, \"um ihrerseits in den Genuß der aus den Nachlässen stammenden\n\nillegalen Gelder zu kommen, die sie zur dauerhaften Bestreitung ihres Lebens-\n\nunterhalts benötigte\". Die Angeklagte E. E. , die deshalb ihre Ar-\n\nbeitsstelle aufgegeben hatte, \"wollte sich auf diese Weise eine Einkommens-\n\nquelle von einigem Unfang und einiger Dauer verschaffen, zumal nach dem\n\nWegfall ihres Einkommens als Röntgenassistentin die Bearbeitung der Nach-\n\nlassangelegenheiten und nach der Trennung vom Ehemann dessen 'Unter-\n\nhaltszahlungen' \"- dahinter verbargen sich veruntreute Nachlaßgelder - \"neben\n\nden geringen Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in L. \n\n ihre einzigen Einnahmequellen waren und sie sowie ihr Lebensge-\n\nfährte R. ebenfalls einen hohen Geldbedarf hatten, zum Beispiel für Einla-\n\ndungen in Brenner's Parkhotel, mehrere Mauritius-Urlaube oder auch zur Feier\n\ndes 60. Geburtstags von G. R. im Hotel Bareiss. Im Herbst 1995 hatte\n\ndie Angeklagte eine Wohnung in Baden-Baden gekauft und mit erheblichen\n\nMitteln ausgebaut.\n\nDer Zugriff auf die der Angeklagten anvertrauten Nachlaßvermögen er-\n\nfolgte zum einen durch Überweisungen, Abhebungen oder Abbuchungen (nach\n\nScheckhingabe) unmittelbar von den jeweiligen Nachlaßkonten zum privaten\n\nVerbrauch, zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten, zur Zuwendung an z.T.\n\nunbekannt gebliebene nachlaßfremde Personen oder auch um Verbindlichkei-\n\nten aus anderen Nachlaßverwaltungen abzudecken - d.h. um Löcher zu stop-\n\nfen -. Teilweise verfügte die Angeklagte auch in Absprache mit ihrem Ehe-\n\nmann. Unter anderem hob sie in sieben Fällen von Nachlaßkonten Gelder ab\n\nbzw. entnahm Wertpapiere, um die entsprechenden Beträge unmittelbar für\n\nsich zu verwenden. Häufiger dagegen handelte W. E. , der der An-\n\ngeklagten hierzu die entsprechenden Dokumente zur Unterschrift vorlegte oder\n\nFormulare mit von ihr vorab geleisteten Blankounterschriften verwendete. Zum\n\nanderen wurde fremdes Nachlaßvermögen zunächst durch die Angeklagte und\n\nihren Ehemann einvernehmlich auf ein \"privates Girokonto\" der Angeklagten\n\nbei der Sparkasse Karlsruhe - teilweise unter Zwischenschaltung eines weite-\n\nren Kontos der Angeklagten bei der Hypo-Bank Mannheim - transferiert und so\n\nvereinnahmt, sei es durch Überweisung von den Nachlaßkonten, durch Über-\n\nweisungen von Nachlaßschuldnern sowie durch Einzahlung oder Überweisung\n\nder Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie mobiler oder immo-\n\nbiler Nachlaßgegenstände. Auf die Guthaben dieses Kontos hatten die Ange-\n\nklagte und ihr Ehemann beliebig Zugriff, sei es zur Abwicklung privater Geld-\n\ngeschäfte, aber auch um Verpflichtungen zu erfüllen, die die Nachlaßverwal-\n\ntung betrafen. Denn das Konto wurde für Privates und Nachlaßangelegenhei-\n\nten gleichermaßen genutzt.\n\nFür dieses Girokonto bei der Sparkasse Karlsruhe war deshalb neben der\n\nAngeklagten auch ihr Ehemann zeichnungsberechtigt. Soweit die auf das\n\nKonto transferierten Mittel nicht - wieder - der Verwendung für Nachlaßangele-\n\ngenheiten zugeführt wurden, verfügte über \"einen Großteil der Nachlaßgelder\"\n\n(auf dem Konto) zum einen der Ehemann der Angeklagten - mit deren Kenntnis\n\nund Billigung - zu seinen Gunsten durch Barabhebungen, durch den Einsatz\n\nder EC- und Kreditkarte sowie durch Verwendung von Schecks und Überwei-\n\nsungsaufträgen, die er seiner Ehefrau zur Unterzeichnung vorlegte, zur Be-\n\nzahlung an ihn gerichteter privater Rechnungen. Zum anderen nutzte die An-\n\ngeklagte die auf ihrem Konto angesammelten Nachlaßmittel für sich, etwa\n\ndurch Barabhebungen, Zahlung mit Kreditkarte sowie durch Zulassung von\n\nAbbuchungen, z.B. zur Tilgung der Kredite für ihre Eigentumswohnungen, zur\n\nEntrichtung ihrer Krankenkassen- und Lebensversicherungsbeiträge, zur Be-\n\nzahlung von Tankrechnungen, Bahnfahrkarten und Restaurantrechnungen. Die\n\nBarabhebungen \"verstand sie\" als Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns und\n\nals Vorschüsse auf ihren Anteil an den Nachlaßverwaltervergütungen. Bewilli-\n\ngungen des Nachlaßgerichts lagen hierzu keine vor. Nach ihrer internen Abre-\n\nde sollten von den \"Nachlaßvergütungen\" dem Ehemann 2/3 zustehen, der An-\n\ngeklagten 1/3. Abgerechnet wurde nie.\n\nDie Nachlässe waren der Angeklagten ohne Beschränkung des Wir-\n\nkungskreises und meist unter Befreiung von Beschränkungen der §§ 1812,\n\n1813 BGB anvertraut. Die zur Aufsicht berufenen Notare überwachten die Tä-\n\ntigkeit der Nachlaßpflegerin E. zu keiner Zeit und forderten auch die\n\ngebotene jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung \"nicht ansatzweise\n\nernsthaft ein\".\n\nSo gelang es der Angeklagten - zusammen mit ihrem Ehemann, der den\n\nüberwiegenden Vorteil aus den Taten zog -, in der Zeit von November 1995 bis\n\nOktober 2000 in 34 Nachlaßsachen durch 174 Taten insgesamt über\n\n6.000.000,-- DM, im Einzelfall bis zu 361.568,98 DM -, zu veruntreuen. Ein er-\n\nheblicher Teil floß allerdings wieder in die Nachlaßverwaltung zurück. So über-\n\ngab W. E. der Angeklagten am 11. Oktober 2000\n\n338.315,09 DM in einer Tüte, um diesen Betrag auf ein Nachlaßkonto einzube-\n\nzahlen. Zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Geldes erklärte die\n\nAngeklagte der Bankangestellten gegenüber, das Geld stamme aus einem\n\nHausverkauf.\n\nDer Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung lag zugrunde, daß die\n\nAngeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein in der Wohnung eines Erblas-\n\nsers aufgefundenes Testament beiseite schaffte.\n\n Das Landgericht hat Einzelstrafen in Höhe von zwei Monaten bis zu (bei\n\nSchäden über 250.000,-- DM in drei Fällen) zwei Jahren Freiheitsstrafe (für die\n\nUrkundenunterdrückung sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt - die Summe\n\nder Einzelstrafen liegt bei 160 Jahren - und daraus die Gesamtstrafe in Höhe\n\nvon drei Jahren und drei Monaten gebildet. W. E. wurde - rechts-\n\nkräftig - wegen Untreue in 192 Fällen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und neun Monaten verurteilt.\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten nicht auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen\n\nden Schuldspruch. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Insbesonde-\n\nre ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von\n\n\"Bagatellfällen\" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere\n\nFälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m.\n\n§ 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch das\n\n6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß\n\n§ 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem\n\n1. April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra\n\n2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten\n\nGesetz, zugrunde legte.\n\nBei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB\n\nanzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der\n\nStrafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Gren-\n\nzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464). Das Tatgericht hat alle die Taten und\n\ndie Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichts-\n\npunkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen einbe-\n\nzogen und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH\n\nStV 1988, 253) zugrundegelegt. Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des\n\nVertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohn-\n\nheitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbs-\n\nmäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus\n\nauch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besonders\n\nschwerer Fälle, auch i.S. von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besonders\n\nschwere Fälle). Zudem handelten die Angeklagten in allen Fällen gewerbsmä-\n\nßig. Die Angeklagte und ihr Ehemann wollten sich eine gemeinsame dauer-\n\nhafte Quelle zur illegalen Finanzierung ihres aufwendigen Lebensstils er-\n\nschließen und setzten dies im Rahmen des \"Fachbüros für Nachlaßangelegen-\n\nheiten\" der Angeklagten um. Diesem Ziel, diesem Unternehmenszweck, dien-\n\nten alle Untreuehandlungen, unabhängig von der Verwendung der veruntreu-\n\nten Gelder im Einzelfall. Wie in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Mittäter\n\ndie Beute teilen - im jeweiligen Einzelfall oder auf andere Weise - ist ebenso\n\nunerheblich wie die Verwendung der illegalen Einkünfte, z.B. teilweise auch\n\nzugunsten anderer oder zur partiellen Schadenswidergutmachung, insbeson-\n\ndere wenn dies der Vermeidung der Aufdeckung der illegalen Praktiken dient\n\nund so die Fortsetzung der einträglichen Straftaten ermöglicht. Auch hier si-\n\ncherte die Bezahlung an oder für einzelne Nachlässe aus veruntreutem Geld\n\ndie illegale Einnahmequelle für die Zukunft. Früher verursachte Untreueschä-\n\nden wurden mit - erneut - veruntreutem Geld ausgeglichen zur Vermeidung der\n\nTatentdeckung. Die Angeklagte wirkte an diesem System maßgeblich mit und\n\npartizipierte daran in erheblichem Umfang. Jeder darauf bezogene Tatbeitrag,\n\njede Einzeltat, war auch bei ihr (§ 28 Abs. 2 StGB) durch die dauerhafte Ge-\n\nwinnerzielungsabsicht geprägt und damit gewerbsmäßig.\n\nEin Tatbestandsirrtum hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit lag,\n\nauch soweit es sich um die Übertragung von Nachlaßmitteln auf das Privat-\n\nkonto handelte, das auch der Abwicklung von Nachlaßangelegenheiten diente,\n\n- nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht vor. Die Angeklagte hatte\n\n\"erkannt, daß .... eine sorgfältige Abrechnung der einzelnen Nachlässe nicht\n\ngewährleistet war\". Die mißbräuchliche Verwendung dorthin transferierter Mittel\n\nwar \"für sie offensichtlich\". Daß die Strafkammer der Angeklagten gleichwohl\n\neinen - vermeidbaren - Verbotsirrtum und insoweit Strafmilderung zugebilligt\n\nhat, belastet sie nicht.\n\nFehlende Kontrolle und Aufsicht erleichterte nicht nur die Untreuehand-\n\nlungen, sie waren Voraussetzung für die Tatbegehung über so lange Zeit. Dies\n\nentlastet die Angeklagte dennoch nicht. Ihr war fremdes Vermögen ganz per-\n\nsönlich anvertraut. Unabhängig von Überwachung und Kontrolle hatte sie auf-\n\ngrund ihrer Bestellung zur Nachlaßverwalterin für ihre Person die Pflicht diese\n\nVermögen für die - zunächst unbekannten - Erben sorgsam und sicher zu ver-\n\nwalten, die Erben zu ermitteln und ihnen den Nachlaß schließlich zu überge-\n\nben. Versäumnisse anderer mindern diese Pflichtenstellung nicht und lassen\n\nden Vertauensmißbrauch keineswegs in einem milderen Licht erscheinen. Die\n\nSituation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht\n\ngleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom\n\n14. August 2002 - 1 StR 286/02 -). Daß die Strafkammer das Versagen der\n\nAufsicht gleichwohl strafmildernd berücksichtigt hat, belastet die Angeklagte\n\nebenfalls nicht.\n\nNack Boetticher Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/1-str-469-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/1-str-469-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:03.927015+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-25/1-str-469-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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