{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"XI ZR 100/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus verge- benen privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Ver- braucherkreditgesetzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 100/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVerbrKrG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1\n\nDie von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5\n\nVerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus verge-\n\nbenen privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - XI ZR 100/02 - OLG Frankfurt am Main\n LG Kassel\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n25. Zivilsenats \n\nin Kassel des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 8. Februar 2002 aufgehoben\n\nund das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kassel vom 22. November 2000 ab-\n\ngeändert:\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem voll-\n\nstreckbaren Schuldversprechen der Kläger vom\n\n25. März 1991 (UR-Nr. ... des Notars G. B. in K.) wird\n\nfür unzulässig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-\n\nkung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie beklagte Landesbank bewilligte am 14. Februar 1991 den El-\n\ntern der Klägerin zur Errichtung eines Eigenheims ein staatlich geför-\n\ndertes Landesbau-/Familienzusatzdarlehen über 102.000 DM. Nach den\n\nVertragsbedingungen mußten sie jährlich 0,25% Verwaltungskosten,\n\nnach Bezug des Einfamilienhauses 2% Tilgung und zehn Jahre später\n\nauch 4% Zinsen leisten, was zunächst eine monatliche Belastung von\n\n192 DM und mit Eintritt der Verzinsungspflicht ab 1. Oktober 2001 eine\n\nsolche von 531,25 DM ergab. Wegen ihrer begrenzten Einkommensver-\n\nhältnisse, die nach den öffentlich-rechtlichen Förderrichtlinien eine Kre-\n\nditgewährung ohne zusätzliche Mitverpflichtete nicht zuließ, sah der Be-\n\nwilligungsbescheid der Beklagten eine unbeschränkte Mithaftung der\n\nverheirateten Kläger vor. Infolgedessen unterzeichneten sie zusammen\n\nmit den Darlehensnehmern am 25. März 1991 eine Schuldurkunde über\n\n102.000 DM, gaben am gleichen Tag ein notariell beurkundetes Schuld-\n\nversprechen über dieselbe Summe zuzüglich 12% Zinsen p.a. ab und\n\nunterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-\n\nsamtes Vermögen. In § 1 der privatschriftlichen Schuldurkunde waren die\n\nKreditbedingungen, nicht aber die Gesamtbelastung, aufgeführt.\n\nDas an die Hauptschuldner ausgereichte Darlehen wurde von ih-\n\nnen in der Folgezeit nicht bedient und daraufhin seitens der Beklagten\n\nfristlos gekündigt. Nachdem sie bei der Zwangsversteigerung des finan-\n\nzierten Einfamilienhauses mit ihrer Hypothek ausgefallen ist, betreibt sie\n\ngegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde\n\nvom 25. März 1991 in Höhe von 90.780 DM.\n\nDie Kläger halten dem entgegen, die dem notariellen Schuldver-\n\nsprechen vom 25. März 1991 nebst Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung zugrunde liegende Mithaftungsübernahmevereinbarung sei wegen\n\nVerstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig.\n\nÜberdies überfordere die Mithaftung sie finanziell in krasser und sitten-\n\nwidriger Weise. Sie haben beantragt, die aus der notariellen Urkunde\n\nvom 25. März 1991 betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu\n\nerklären.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen\n\nsie ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage der Klä-\n\nger für unbegründet erachtet und im wesentlichen ausgeführt:\n\nDas zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten ge-\n\ngen die Kläger und die Darlehensnehmer aus der Urkunde vom 25. März\n\n1991 abgegebene notarielle Schuldversprechen sei weder wegen Nich-\n\ntigkeit des Grundgeschäfts kondizierbar noch selbst nichtig. Die dem Pri-\n\nvatrecht zuzuordnende Kreditgewährung der Beklagten unterliege nicht\n\nden Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes, so daß § 4 VerbrKrG\n\nauch auf die Mithaftungserklärungen der Kläger keine Anwendung finde.\n\nZwar werde die vor der am 1. Mai 1991 (richtig: 1993) in Kraft getretenen\n\nAusnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG bestehende Rechts-\n\nlage, was die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die von\n\nder öffentlichen Hand zur Förderung des Wohnungsbaus vergebenen\n\nzinsvergünstigten Darlehen angehe, in der Literatur unterschiedlich be-\n\nurteilt. Nach richtiger Ansicht handele die öffentliche Hand aber in diesen\n\nFällen grundsätzlich nicht mit der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht\n\nund damit, unabhängig von der Wahl der Rechtsform des Geschäfts,\n\nnicht als Kreditgeber \"in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen\n\nTätigkeit\" (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG). Da die von der öffentlichen Hand ge-\n\nwährten Förderdarlehen für den Schuldner regelmäßig günstiger seien\n\nals andere Bankkredite und zudem öffentlich-rechtliche Vorschriften be-\n\nachtet werden müßten, bestehe für eine Anwendung des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes auf die bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5\n\nVerbrKrG abgeschlossenen Darlehensverträge auch aus Schutzzweck-\n\ngesichtspunkten kein Bedürfnis.\n\nDie Mithaftungsvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Klä-\n\nger auch nicht wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und\n\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der\n\nKreditvergabe davon ausgehen dürfen, daß der damals noch wehrpflich-\n\ntige Kläger schon bald wieder bei der Deutschen Bundespost als Fern-\n\nmeldehandwerker arbeiten werde und den Eheleuten bei Eintritt des Si-\n\ncherungsfalles ein zur Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs\n\nausreichendes monatliches \n\nBruttoeinkommen \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n4.618,13 DM zur Verfügung stehe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\nDie Vollstreckungsabwehrklage der Kläger ist begründet. Entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts ist der von ihnen gegenüber der Be-\n\nklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag er-\n\nklärte Schuldbeitritt vom 25. März 1991 über 102.000 DM wegen Nicht-\n\neinhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1\n\nVerbrKrG (analog) nichtig. Der Inanspruchnahme der Kläger aus dem\n\nnotariellen Schuldanerkenntnis und der damit verbundenen Vollstrek-\n\nkungsunterwerfung vom selben Tage steht daher der Einwand der un-\n\ngerechtfertigen Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das\n\nVerbraucherkreditgesetz auf eine Mithaftungsübernahmevereinbarung\n\ngrundsätzlich entsprechende Anwendung findet. Zwar ist der Schuldbei-\n\ntritt seinem Wesen nach selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1\n\nAbs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; Senatsur-\n\nteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom\n\n27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kre-\n\nditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei\n\ndem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier um einen Kredit-\n\nvertrag handelt. Folgerichtig sind an die Formwirksamkeit des Schuld-\n\nbeitritts grundsätzlich dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie\n\nan den Kreditvertrag selbst. Dies gilt im besonderen Maße für das\n\nSchriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und\n\nWarnfunktion für den Verbraucher hat und ihm überdies die Entschei-\n\ndung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern soll (vgl.\n\nBGHZ 142, 23, 33). Dem Beitretenden müssen daher spätestens bei Ab-\n\ngabe der einseitig verpflichtenden Mithaftungserklärung die wesentlichen\n\nKreditkonditionen \n\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG\n\n- einschließlich der sich aus ihnen ergebenden Gesamtbelastung - klar\n\nund deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner\n\nrechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einläßt (Se-\n\nnatsurteil vom 27. Juni 2000, aaO S. 1800).\n\n2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht\n\nrügt - nicht gefolgt werden, soweit es eine Anwendung des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes auf den von der Beklagten als Anstalt des öffentlichen\n\nRechts mit den Hauptschuldnern zur Finanzierung des Eigenheims ge-\n\nschlossenen privatrechtlichen Darlehensvertrag abgelehnt und die Mit-\n\nhaftungsvereinbarung der Prozeßparteien infolgedessen nicht für form-\n\nnichtig erachtet hat.\n\na) Mit der Frage, ob die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5\n\nVerbrKrG am 1. Mai 1993 von der öffentlichen Hand zur Förderung des\n\nWohnungs- und Städtebaus vergebenen staatlich subventionierten Kre-\n\ndite den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes unterliegen, war der\n\nBundesgerichtshof noch nicht befaßt. Die Aussagen in der Literatur sind\n\ngegensätzlich. Nach der - dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde\n\nliegenden - Ansicht ist die öffentliche Hand in diesem Sonderfall nicht als\n\nKreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen. Begründet\n\nwird dies hauptsächlich damit, daß es sich bei der Gewährung derartiger\n\nzinsgünstiger Darlehen regelmäßig nicht um eine gewerbliche Tätigkeit\n\nhandele, weil diese grundsätzlich auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet\n\nsein müsse (siehe Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG § 1\n\nRdn. 13; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 6; Palandt/\n\nPutzo, BGB 61. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 5; Drescher WM 1993, 1445;\n\nvgl. auch Seibert, in: Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz,\n\n1991, S. 11, 13). Die öffentliche Hand trete nicht in Konkurrenz zu An-\n\nbietern von marktüblichen Baudarlehen, so daß die von ihr abgeschlos-\n\nsenen Darlehensverträge nicht zu den Kreditverträgen im Sinne des § 1\n\nAbs. 2 VerbrKrG zählten. Der Gesetzgeber habe dies im Jahre 1993 in\n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG - eher überflüssigerweise - nur klargestellt\n\n(Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 20, § 3 Rdn. 60).\n\nHingegen bejaht die Gegenmeinung die Anwendung des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG auch\n\nfür den Fall, daß die öffentliche Hand unmittelbar, d.h. ohne vertragliche\n\nZwischenschaltung eines privatrechtlichen Kreditinstituts als Kreditgeber,\n\nbeteiligt ist. Das Abgrenzungskriterium \"gewerbliche oder berufliche Tä-\n\ntigkeit\" diene nur der Ausgrenzung rein privaten Handelns des Kreditge-\n\nbers. Ein Handeln in Gewinnerzielungsabsicht werde von der im neueren\n\nhandelsrechtlichen Schrifttum vorherrschenden Ansicht für den Gewer-\n\nbebegriff zu Recht nicht mehr gefordert, es genüge regelmäßig eine ent-\n\ngeltliche Tätigkeit am Markt (MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1\n\nVerbrKrG Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Kessal-Wulf, 13. Bearb.,\n\n2001, § 3 VerbrKrG Rdn. 7; Preis ZHR 158 (1994), 567, 590; Scholz\n\nBB 1993, 1161). Unanwendbar sei das Verbraucherkreditgesetz daher\n\nnur auf eine Kreditvergabe in öffentlich-rechtlicher Form (MünchKomm/\n\nUlmer, aaO § 1 Rdn. 15). Der erkennende Senat schließt sich dieser den\n\nVerbraucher und damit auch den Schuldbeitretenden vor der Abgabe un-\n\nbedachter Willenserklärungen schützenden Betrachtungsweise an.\n\nb) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und\n\nder früher herrschenden Lehre (siehe z.B. BGHZ 33, 321, 324; 36, 273,\n\n276; 57, 191, 199; 66, 48, 49; 83, 382, 386; Staub/Brüggemann, HGB\n\n4. Aufl. § 1 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan,\n\nHGB 5. Aufl. § 1 Rdn. 24) eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns\n\noder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unter-\n\nnehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar.\n\nDemgegenüber hält die in der neueren Literatur vorherrschende\n\nAnsicht (siehe etwa K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 9 \n\nIV 2 d,\n\nS. 288 ff.; MünchKomm/K. Schmidt, HGB § 1 Rdn. 23; Baumbach/Hopt,\n\nHGB 30. Aufl. § 1 Rdn. 16; Koller/Roth/Morck, HGB 3. Aufl. § 1 Rdn. 10;\n\nEbenroth/Boujong/Joost/Kindler, HGB § 1 Rdn. 27 m.w.Nachw.; Röhricht,\n\nin: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB 2. Aufl. § 1 Rdn. 24 und 48\n\nm.w.Nachw.; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 2 Rdn. 14) das Merkmal\n\nder Gewinnerzielungsabsicht als rein unternehmensinterne Tatsache an-\n\ngesichts der Vielfalt der modernen unternehmerischen Tätigkeiten nicht\n\nmehr für zeitgemäß und geeignet, eine unterschiedliche rechtliche Be-\n\nhandlung im Geschäftsverkehr zu rechtfertigen. Für einen Gewerbebe-\n\ntrieb ist danach in aller Regel nur zu verlangen, daß es sich um ein wirt-\n\nschaftliches Unternehmen handelt, das selbständig, planmäßig und ent-\n\ngeltlich als Anbieter von Leistungen am Markt tätig ist (so vor allem\n\nMünchKomm/K. Schmidt, aaO; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, aaO;\n\nKoller/Roth/Morck, aaO).\n\nc) Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht sowohl unter be-\n\ntriebswirtschaftlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten über-\n\nholt ist und bereits eine dauerhafte entgeltliche Tätigkeit eines Unter-\n\nnehmens am Markt als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung. Jedenfalls kommt es im Bereich des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes auf ein dauerhaftes Gewinnstreben des einzelnen Kredit-\n\ngebers nicht entscheidend an.\n\naa) Das Abgrenzungskriterium \"in Ausübung ihrer gewerblichen\n\noder beruflichen Tätigkeit\" in § 1 Abs. 1 VerbrKrG dient ausweislich der\n\namtlichen Begründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) dazu, nichtkommer-\n\nzielle, häufig auf altruistischen Motiven beruhende Geschäfte aus dem\n\nAnwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern, die auf seiten des\n\nKreditgebers erkennbar rein privaten Charakter haben. Indessen deutet\n\nnichts darauf hin, daß nach dem Willen des Gesetzgebers überdies eine\n\nGewinnerzielungsabsicht vorliegen muß, obwohl sie als rein unterneh-\n\nmensinterne Tatsache dem Verbraucher bei dem Vertragsschluß häufig\n\nverborgen bleibt. Vielmehr läßt die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG nor-\n\nmierte Ausnahmevorschrift, wonach Arbeitgeberdarlehen zu Zinsen unter\n\nden marktüblichen Sätzen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterlie-\n\ngen, deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber insoweit von einer Kredit-\n\nvergabe \"in Ausübung\" der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des\n\njeweiligen Arbeitgebers ausgegangen \n\nist (MünchKomm/Ulmer, aaO\n\nm.w.Nachw.).\n\nbb) Aus der Entstehungsgeschichte des im Jahre 1993 in das Ge-\n\nsetz aufgenommenen § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG ergibt sich keine andere\n\nrechtliche Beurteilung. Zwar wird in dem Bericht des Rechtsausschusses\n\nzum \n\nRegierungsentwurf \n\ndes \n\nBauhandwerkersicherungsgesetzes\n\n(BT-Drucks. 12/4526, S. 12 f.) darauf hingewiesen, die zinsgünstigen\n\nKredite zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus wür-\n\nden von den Anstalten des öffentlichen Rechts regelmäßig ohne die für\n\ndas Merkmal der gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungs-\n\nabsicht und außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs vergeben, so daß\n\nsie schon deshalb nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfielen. Eine\n\nverbindliche Interpretation und Festlegung des \"Gewerbebegriffs\" ist\n\ndarin aber nicht zu sehen, zumal die Vorstellungen des Gesetzgebers im\n\nGesetzeswortlaut selbst keinen Niederschlag gefunden haben (Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, aaO § 1 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat die Nichtanwen-\n\ndung des Verbraucherkreditgesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG viel-\n\nmehr auf bestimmte Förderkredite beschränkt und ähnlich wie bei Arbeit-\n\ngeberdarlehen zusätzlich davon abhängig gemacht, daß die vereinbarten\n\nZinsen unter den marktüblichen Sätzen liegen. Dies sowie der Umstand,\n\ndaß eine gesetzliche Vorschrift im Zweifel rechtsgestaltende Wirkungen\n\nentfalten und nicht nur die bereits bestehende Rechtsklage klarstellen\n\nsoll, spricht für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf\n\nvor dem 1. Mai 1993 gewährte zinsgünstige Wohnungsbaudarlehen der\n\nöffentlichen Hand.\n\nd) Hinzu kommt wesentlich, daß dem Verbraucherkreditgesetz\n\nnach der Intention des Gesetzgebers im Interesse eines wirksamen Ver-\n\nbraucherschutzes ein weiter Anwendungsbereich zukommen soll (Stau-\n\ndinger/Kessal-Wulf, aaO § 1 Rdn. 7; MünchKomm/Ulmer, aaO § 1\n\nRdn. 10) und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes\n\nkein überzeugender Grund ersichtlich ist, öffentlich-rechtliche Kreditin-\n\nstitute gegenüber der privaten Kreditwirtschaft bei der Vergabe zinsgün-\n\nstiger Förderdarlehen durch Freistellung von den Bestimmungen des\n\nVerbraucherkreditgesetzes grundsätzlich zu begünstigen. Erfolgt die\n\nVergabe zinsgünstiger, von der öffentlichen Hand bereitgestellter Darle-\n\nhensmittel unter Einschaltung eines privaten Kreditinstituts als Hausbank\n\ndes Kreditnehmers, so steht die Anwendbarkeit des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes - selbst nach Einfügung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG - auch\n\ndann außer Zweifel, wenn die Hausbank bei der Kreditvergabe auf frem-\n\nde Rechnung handelt, also nur durchleitende Funktion hat (Münch-\n\nKomm/Ulmer, aaO § 1 Rdn. 14). Nichts spricht dafür, das Schutzbedürf-\n\nnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes\n\nwesentlich abzustellen ist, für geringer zu erachten, wenn ein entspre-\n\nchendes zinsgünstiges Darlehen - wie hier - unmittelbar von einer Anstalt\n\nöffentlichen Rechts gewährt wird. Auch in diesem Falle hat der Verbrau-\n\ncher ein schutzwürdiges Interesse daran, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nVerbrKrG über die wesentlichen Konditionen des Darlehens einschließ-\n\nlich der Gesamtbelastung schriftlich informiert zu werden. Ebenso unter-\n\nliegt es keinem berechtigten Zweifel, daß der Verbraucher auch bei von\n\nder öffentlichen Hand vergebenen zinsgünstigen Darlehen grundsätzlich\n\nvor der Abgabe unbedachter Verpflichtungserklärungen geschützt wer-\n\nden muß und deshalb auf das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1\n\nVerbrKrG nicht ohne eine gesetzliche Anordnung ganz oder teilweise\n\nverzichtet werden kann.\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, unmittelbar\n\nvon der öffentlichen Hand gewährte Förderdarlehen würden mit einem\n\nhohen Prüfungs- und Beratungsaufwand und in aller Regel zu konkur-\n\nrenzlos günstigen Konditionen ausgereicht. Dies trifft in gleicher Weise\n\nfür Förderdarlehen zu, die unter Inanspruchnahme zinssubventionierter\n\nvon der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellter Refinanzierungsmittel\n\nvon einem als Hausbank eingeschalteten privatrechtlichen Kreditinstitut\n\nim Rahmen eines Förderungsprogramms gewährt werden. Abgesehen\n\ndavon darf nicht außer acht gelassen werden, daß Mithaftende wie die\n\nKläger von niedrigen Zinsen nicht unmittelbar profitieren und ein berech-\n\ntigtes Interesse daran haben, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG\n\nüber die übernommene Gesamtbelastung informiert zu werden.\n\ne) Da dies hier in der Schuldurkunde vom 25. März 1991 nicht ge-\n\nschehen ist, ist die von den Klägern auf Wunsch der Beklagten unter-\n\nzeichnete Mithaftungsvereinbarung nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).\n\n3. Dieser Formmangel ist - wie auch das Berufungsgericht richtig\n\ngesehen hat - nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.\n\nNach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\n(BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,\n\nWM 1997, 710, vom 30. Juli 1997 - XI ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001\n\nund vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801) setzt eine\n\nentsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1\n\nVerbrKrG auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ihrem Schutzzweck\n\nvoraus, daß die Kreditmittel an den oder die Mithaftenden ausgezahlt\n\nwerden. Daran fehlt es hier. Andere Umstände, die für eine Heilung des\n\nFormmangels sprechen oder seine Geltendmachung als eine unzulässige\n\nRechtsausübung gemäß § 242 BGB erscheinen lassen könnten, sind\n\nnicht zu erkennen und werden auch von der Revisionserwiderung nicht\n\naufgezeigt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da weitere Feststel-\n\nlungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Vollstreckungsabwehrklage der\n\nKläger stattgeben.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/xi-zr-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/xi-zr-100-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-24/xi-zr-100-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2003-06-24","dockets":["XI ZR 100/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.06.2003 – XI ZR 100/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/xi-zr-100-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VerbrKrG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus verge- benen privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Ver- braucherkreditgesetzes.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des\n\n25. Zivilsenats\n\nin Kassel des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 8. Februar 2002 aufgehoben\n\nund das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Kassel vom 22. November 2000 ab-\n\ngeändert:\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem voll-\n\nstreckbaren Schuldversprechen der Kläger vom\n\n25. März 1991 (UR-Nr. ... des Notars G. B. in K.) wird\n\nfür unzulässig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/821","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"821","label":"§ 821 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}