{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"IX ZR 228/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"[nur zu b) und c)] ja ja a) BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. b) InsO § 145 Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der \"Rechtsnach- folge\" unmöglich geworden war. c) InsO §§ 47, 48 Satz 2, §§ 129, 143, 145 Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn die- ser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Werter- satz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegen- stand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 228/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n[nur zu b) und c)]\n\nja\nja\n\na) BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1\n\nAuch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.\n\nb) InsO § 145\n\nDie Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den\nanfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn\nschon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der \"Rechtsnach-\nfolge\" unmöglich geworden war.\n\nc) InsO §§ 47, 48 Satz 2, §§ 129, 143, 145\n\nDer Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des\nAnfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn die-\nser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Werter-\nsatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegen-\nstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Kayser und \n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nBauunternehmung K. GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung). Diese\n\nführte ein Bauvorhaben für die B. GmbH aus und bezog zu diesem Zweck\n\nBaustoffe von der H. GmbH (nachfolgend: Lieferantin). Zahlungen auf derar-\n\ntige Lieferungen erhielt die Lieferantin aufgrund einer Abtretung durch die\n\nBauunternehmung zwischen dem 23. November 1999 und 3. Februar 2000\n\nunmittelbar von der B. GmbH.\n\nÜber das Vermögen der Bauunternehmung wurde am 1. April 2000 das\n\nInsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt. Er nahm die\n\nLieferantin auf Zahlung empfangener Geldbeträge in Höhe von 74.429,32 DM\n\nmit der Begründung in Anspruch, zur Zeit der angefochtenen Leistungen der\n\nB. GmbH sei die Bauunternehmung schon zahlungsunfähig gewesen und die\n\nLieferantin habe das gewußt; deshalb seien die Leistungen gemäß §§ 133, 131\n\noder 130 InsO anfechtbar. Aufgrund dieser Klage schloß der Kläger mit der\n\nLieferantin am 2. Februar 2001 einen Prozeßvergleich, derzufolge diese sich\n\nverpflichtete, an den Kläger 50.000 DM in fünf monatlichen Raten zu zahlen.\n\nNachdem die Lieferantin eine Rate von 10.000 DM am 1. März 2001 gezahlt\n\nhatte, wurde auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Be-\n\nklagte ist ihr Insolvenzverwalter.\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlung\n\nder restlichen 40.000 DM aus der Insolvenzmasse. Das Landgericht hat die\n\nKlage mit der Begründung abgewiesen, der anfechtungsrechtliche Rückge-\n\nwähranspruch sei nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, der in der\n\nInsolvenz des Anfechtungsgegners lediglich eine Insolvenzforderung begrün-\n\nde. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger mit folgenden Sätzen be-\n\ngründet:\n\n\"Die Entscheidung des Landgerichts ... kann keinen Bestand ha-\n\nben, da sie konträr steht zu der Rechtsauffassung zweier BGH-\n\nRichter, die das hier in Rede stehende Rechtsproblem im Lichte\n\nder Insolvenzordnung rechtlich gewürdigt haben.\n\nIm Hinblick auf die Klärung einer reinen Rechtsfrage beruft sich\n\nder Kläger/Berufungskläger zur Vermeidung von Wiederholungen\n\nauf die Klageschriftsätze vom 4.12.2001 (richtig: 4.10.2001) und\n\n10.12.2001.\"\n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an\n\n(cid:1)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:1)(cid:20)(cid:23) (cid:28)!(cid:11)\n\n(cid:11)(cid:13)\"\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:1)\n\n(cid:29)(cid:4)(cid:1)\n\n(cid:1)(cid:20)(cid:23)(cid:10)(cid:1)*)\n\nden Kläger 20.451,68 \n\nvision des Beklagten.\n\n(cid:14)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)\n\n(cid:19)(cid:6)#\n\n#%$\n\n(cid:19)’&\n\n(cid:14)(cid:10)(cid:15)\n\n(cid:21)(cid:13)(cid:17)(cid:4)$($\n\ne-\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Berufung sei trotz der knappen Begründung zulässig. Denn es gehe\n\num eine reine Rechtsfrage, die insbesondere in der Literatur eine ausführliche\n\nAufbereitung erfahren habe.\n\n\"\n(cid:1)\n\nIn der Sache sei der haftungsrechtlichen Theorie von der Rechtsnatur\n\ndes Anfechtungsanspruchs zu folgen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb\n\ndie Gläubiger des Anfechtungsgegners von einem anfechtbaren Erwerb ihres\n\nSchuldners profitieren sollten. Für ein Aussonderungsrecht des Gläubigers in\n\nderartigen Fällen spreche die Interessenlage. Der bloß schuldrechtliche Cha-\n\nrakter des Anfechtungsrechts stehe seiner Behandlung als Aussonderungs-\n\nrecht nicht grundsätzlich entgegen, weil der Rechtsordnung auch sonst schuld-\n\nrechtliche Aussonderungsrechte nicht fremd seien. Ferner stehe dieser Wer-\n\ntung nicht entgegen, daß sich ein Aussonderungsrecht grundsätzlich auf indi-\n\nviduell bestimmte Gegenstände beziehen müsse, an denen ein Dritter dingliche\n\noder persönliche Rechte geltend machen könne, und Geld nur aussonde-\n\nrungsfähig sei, wenn es sich um bestimmte Geldscheine oder Geldstücke han-\n\ndele, die unterscheidbar im Vermögen des Schuldners vorhanden seien. Denn\n\nes gehe im Streitfall nicht um die anfechtbare Verschiebung einer Sache in\n\nfremdes Eigentum, sondern um eine Forderungsabtretung. Eine Forderung\n\nunterfalle ebenfalls dem Begriff des Gegenstandes.\n\nAn der Aussonderungskraft des Anfechtungsanspruchs ändere es\n\nnichts, daß dieser im Wege eines Vergleiches geregelt worden sei. Denn ein\n\nsolcher Vergleich wirke in der Regel und auch vorliegend nicht als Novation.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen.\n\nIhre Begründung bezeichne nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO\n\nUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für\n\ndie angefochtene Entscheidung ergebe. Dazu reichten weder die Verweisung\n\nauf erstinstanzlichen Vortrag noch der Hinweis auf die Rechtsauffassung zwei-\n\ner Bundesrichter aus.\n\nDer im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich betreffe zudem nicht mehr\n\nden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, sondern einen gewöhnli-\n\nchen, ungesicherten Zahlungsanspruch. Ein Prozeßvergleich habe novierende\n\nWirkung, weil sein wesentlicher Inhalt darin bestehe, einen Vollstreckungstitel\n\nzu schaffen und das Verfahren zu beenden. Demgemäß ergebe sich in solchen\n\nFällen die Grundlage des Rechtsverhältnisses für die Zukunft nur noch aus\n\ndem Vergleich, nicht mehr aus dem ursprünglichen streitigen Schuldverhältnis.\n\nMindestens habe das Berufungsgericht eine Auslegung in dieser Hinsicht ver-\n\nsäumt.\n\nDer Sache nach sei an der vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-\n\nsprechung vertretenen schuldrechtlichen Theorie des Anfechtungsrechts fest-\n\nzuhalten. Der Anfechtungsanspruch habe keine stärkere Wirkung als jeder an-\n\ndere Anspruch. Dies müsse insbesondere im Vergleich mit Schadensersatzan-\n\nsprüchen solcher Gläubiger gelten, die durch eine vorsätzliche unerlaubte\n\nHandlung des Insolvenzschuldners geschädigt worden seien.\n\nIII.\n\nDie Berufung war zulässig.\n\nAllerdings muß die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverlet-\n\nzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dem\n\ngenügt die Berufungsbegründung des Klägers hier jedoch gerade noch.\n\n1. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-\n\nständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der\n\nBerufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH,\n\nUrt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481; v. 18. Juni 1998 - IX\n\nZR 389/97, NJW 1998, 3126 m.w.N.). Erforderlich und ausreichend ist die Mit-\n\nteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand\n\ndes angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen\n\nformalen Anforderungen hierfür auf. Die Bezeichnung der verletzten Rechts-\n\nnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten deutlich wird,\n\nworin der Rechtsfehler gesehen wird (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 520\n\nRn. 31).\n\nMit seiner Berufungsbegründung erstrebte der Kläger ausdrücklich \"die\n\nKlärung einer reinen Rechtsfrage\". Diese wird auch erkennbar, weil die Beru-\n\nfungsbegründung nicht etwa nur pauschal auf zwei bestimmte erstinstanzliche\n\nSchriftsätze verweist, sondern zugleich die vom Kläger konkret für richtig ge-\n\nhaltene Rechtsansicht aufzeigt. Denn wegen der dem landgerichtlichen Urteil\n\nangeblich konträren \"Rechtsauffassung zweier BGH-Richter\" nahm die Beru-\n\nfungsbegründung u.a. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2001\n\nBezug, in dem - nur - die dem Kläger günstige Rechtsansicht über die Wirkung\n\nder Insolvenzanfechtung in der Insolvenz des Anfechtungsgegners unter An-\n\ngabe der entsprechenden Fundstellen aufgeführt war. Dies genügte.\n\n2. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungser-\n\nheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die\n\nDarlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem\n\nanderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-\n\ngründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus\n\n(BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; v. 4. Oktober 1999\n\n- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, 3785).\n\nNach der Berufungsbegründung war die vom Kläger für richtig gehaltene\n\nRechtsauffassung dem landgerichtlichen Urteil \"konträr\".\n\nIV.\n\nIn der Sache vermag der Senat dem Berufungsgericht aber wegen der\n\nbesonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht zu folgen.\n\n1. Hierbei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß der\n\nProzeßvergleich vom 2. Februar 2001 mit der Lieferantin, auf den der Kläger\n\nseine jetzige Klage stützt, entgegen der Ansicht der Revision einen Anfech-\n\ntungsanspruch gemäß § 143 InsO festlegt.\n\nEin Vergleich im Sinne von § 779 BGB wirkt regelmäßig nicht schuldum-\n\nschaffend (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503). Das gilt\n\ngrundsätzlich auch für Prozeßvergleiche im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.\n\nZwar haben diese zusätzlich zur Regelung der materiellen Rechtslage zum\n\nZiel, ein anhängiges Verfahren zu beenden und für die Zukunft einen Vollstrek-\n\nkungstitel zu schaffen. Dazu ist es aber im Zweifel ebensowenig wie bei einem\n\nstreitmäßigen Urteil nötig, eine neue, selbständige Grundlage für das Rechts-\n\nverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist jeder titulierte Anspruch gleichermaßen\n\nnachträglichen Einwendungen ausgesetzt, die zu Vollstreckungsgegenklagen\n\n(§ 767 ZPO), Abänderungsklagen (§ 323 ZPO) oder auch weiterführenden\n\nFeststellungs- oder sogar erneuten Leistungsklagen führen können. Der Ein-\n\nfluß derartiger späterer Veränderungen wird sich meist nur unter Berücksichti-\n\ngung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lassen.\n\nErst recht spricht nichts dafür, daß ein Gläubiger rechtliche Vorteile, die insbe-\n\nsondere einem Anfechtungsanspruch zukommen - z.B. den Schutz gegen eine\n\nAufrechnung mit bloßen Insolvenzforderungen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), gegen\n\nden Einwand des Bereicherungswegfalls (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder die\n\nMöglichkeit der Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (§ 145 InsO) - durch einen\n\nVergleichsschluß einbüßen will.\n\nEin von dieser Regel abweichendes Verständnis läßt sich hier nicht hin-\n\nreichend der Bestimmung unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 2. Februar\n\n2001 entnehmen, derzufolge durch den Vergleich neben der eingeklagten For-\n\nderung auch mögliche Ansprüche des Klägers aus der Rechtsbeziehung zwi-\n\nschen der B. GmbH und der Bauunternehmung sowie überhaupt weitere\n\nAnfechtungsansprüche \"erledigt\" sein sollten. Dieser Wortlaut ergibt nicht\n\nmehr, als daß dem Kläger aus demselben Sachverhalt keine weiteren Ansprü-\n\nche gegen die Lieferantin zustehen sollten. Da der Beklagte selbst sich in den\n\nTatsacheninstanzen nicht auf ein weitergehendes Verständnis dieser Vereinba-\n\nrung bezogen hatte, brauchte das Berufungsgericht ein solches auch nicht\n\nausdrücklich auszuschließen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Meinungsstreit über die Rechtswirkun-\n\ngen der Insolvenzanfechtung zutreffend wiedergegeben (vgl. auch Haas/Müller\n\nZIP 2003, 49, 50 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 23).\n\nInsbesondere hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Januar 1990 (IX\n\nZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) einen Gerichtsstand nach § 771 ZPO für eine\n\nAnfechtungsklage gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des\n\nAnfechtungsgegners verneint (a.M. RGZ 30, 394, 397; 40, 371, 372 f; RG\n\nJW 1895, S. 202 Nr. 15; 1910, S. 114 Nr. 18; LZ 1908, 609 ff; KG NJW 1958,\n\n914, 915). Der früher für das Konkursrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat zum\n\nRückgewähranspruch aus § 7 AnfG beiläufig ausgeführt, daß dieser wegen\n\nseiner rein schuldrechtlichen Wirkung im Konkurs des Rückgewährschuldners\n\nkein Aussonderungsrecht gebe (BGHZ 71, 296, 302). Ob an diesen Erkennt-\n\nnissen festzuhalten ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn\n\nalle vorgenannten Urteile betrafen den Sachverhalt, daß das anfechtbar er-\n\nlangte Rechtsgut selbst Gegenstand der Intervention des Verwalters war.\n\n3. Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß\n\ndie Lieferantin von vornherein nur auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2\n\nInsO haftete: Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Bauunternehmung als spätere Insolvenzschuldnerin ihren\n\nAnspruch gegen die B. GmbH an die Lieferantin abgetreten, und diese hat\n\ndie Ansprüche bei der B. GmbH als Drittschuldnerin eingezogen. Damit sind\n\ndie abgetretenen Ansprüche erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) und konnten in\n\nNatur (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) selbst nicht mehr zurückgewährt werden. Der\n\nan die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist\n\neine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des\n\nAnfechtungsgegners richtet und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalb\n\noder innerhalb einer Insolvenz des Anfechtungsgegners mehr hat.\n\nDie Wirkung eines solchen Wertersatzanspruchs in der Insolvenz des\n\nAnfechtungsgegners ist gesetzlich nicht besonders geregelt und - soweit er-\n\nkennbar - in Rechtsprechung und Literatur nicht besonders untersucht worden.\n\nSie kann nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar aus einzelnen Theori-\n\nen abgeleitet werden, deren Zweck es nur ist, das Wesen des maßgeblichen\n\nRechts zu erklären. Statt dessen ist auf die Wertungen abzustellen, die den\n\neinschlägigen Gesetzesnormen erkennbar zugrunde liegen.\n\na) Dies betrifft vor allem § 145 Abs. 1 InsO, demzufolge die Anfechtbar-\n\nkeit auch gegen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend\n\ngemacht werden kann. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in diesem Sinne\n\nist weit zu verstehen; es genügt, daß ein anderer Rechtsträger auf gesetzlich\n\ngeregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt (vgl.\n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 7). Es mag deshalb viel für eine minde-\n\nstens entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Insolvenzverwalter\n\neines Anfechtungsgegners sprechen, der dessen gesamtes pfändbares Ver-\n\nmögen (§§ 35, 36 InsO) zwar nicht zu eigenem Recht erwirbt, aber die Ver-\n\nwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Anfechtungsgegner über das ge-\n\nsamte Vermögen zugunsten der Gläubigergemeinschaft ausübt (vgl. Heidel-\n\nberger Kommentar zur \n\nInsO/Kreft, 2. Aufl. § 145 Rn. 5; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 145 Rn. 15; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56).\n\nJedoch setzt jede Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 InsO - sei es ei-\n\nne Einzel- (Abs. 2) oder Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) - voraus, daß der\n\nNachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt. Die\n\nNorm ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rück-\n\ngewähr in Natur vor Eintritt der \"Rechtsnachfolge\" unmöglich geworden war\n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Denn der Zweck des § 145\n\nInsO liegt darin, dem Anfechtenden unter bestimmten Voraussetzungen einen\n\nerleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zu\n\nermöglichen. Für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geld-\n\nsumme gelten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oder\n\nhandelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 145 Rn. 16). Insbesondere würde die Möglichkeit der Haf-\n\ntungsbegrenzung, die §§ 1975 ff BGB oder § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 HGB,\n\n§ 133 Abs. 1 UmwG für wichtige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen,\n\nunterlaufen, wenn § 145 Abs. 1 InsO auch auf reine Geldsummenschulden an-\n\nwendbar wäre.\n\nb) Andere Vorschriften der Insolvenzordnung sehen eine Haftung der\n\nInsolvenzmasse für solche Schulden aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung\n\nebenfalls nicht vor. Zwar besteht allgemein auch die Möglichkeit - auf die das\n\nBerufungsgericht verweist -, einen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten\n\nAnspruch auszusondern, im vorliegenden Falle also den ursprünglichen An-\n\nspruch der Bauunternehmung gegen die B. GmbH aus dem Vermögen der\n\nLieferantin als Abtretungsempfängerin. Sogar wenn man dem anfechtungs-\n\nrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) dieses Zah-\n\nlungsanspruchs Aussonderungskraft im Sinne von § 47 InsO zuerkennt (so\n\nHeidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 72; MünchKomm-InsO/\n\nGanter, § 47 Rn. 346; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56 ff, jeweils m.w.N.), erlischt\n\ndas Aussonderungsrecht mit dem Untergang des auszusondernden Gegen-\n\nstands, hier also mit der Erfüllung durch die B. GmbH. An die Stelle kann\n\nzwar ein Recht auf Ersatzaussonderung der Gegenleistung treten, aber nur,\n\nsoweit diese in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2\n\nInsO). Die Gegenleistungen waren im vorliegenden Falle die Geldbeträge, wel-\n\nche die B. GmbH zwischen dem 23. November 1999 und dem 3. Februar\n\n2000 zur Tilgung ihrer Verbindlichkeit an die Lieferantin gezahlt hat. Wie die\n\nZahlungen im einzelnen erfolgten und wo das Geld verblieben ist, hat der\n\n- insoweit beweisbelastete (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 73) - Klä-\n\nger trotz eines Hinweises des Senats nicht dargetan. Dem Beklagten oblag\n\njedenfalls deshalb keine Last zu substantiiertem Bestreiten, weil der Kläger\n\nnicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, daß von den empfangenen Zahlun-\n\ngen in Höhe von wenig mehr als zusammen 74.000 DM nach fünfzehn und\n\nmehr Monaten noch ein Rest unterscheidbar im Vermögen der - fortlaufend\n\ngewerblich tätigen - Lieferantin übrig geblieben war, als über deren Vermögen\n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet wurde.\n\nEin Anspruch des Klägers wegen Massebereicherung scheidet hier von\n\nvornherein aus, weil die Zahlungen der Lieferantin schon vor der Insolvenzer-\n\nöffnung über ihr Vermögen zugeflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt statt\n\ndessen voraus, daß die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung\n\nbereichert worden ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 203, 206 f; Uh-\n\nlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 74; Heidelberger Kommentar zur\n\nInsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 24; vgl. Senatsurt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR\n\n234/96, ZIP 1997, 1551, 1552 m.w.N.; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99,\n\nZIP 2000, 244, 245).\n\nÜber die aufgezeigten Möglichkeiten hinaus verleiht der anfechtungs-\n\nrechtliche Wertersatzanspruch jedenfalls kein allgemeines Vorrecht am ge-\n\nsamten Vermögen des Anfechtungsgegners zu Lasten aller seiner anderen\n\nGläubiger.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Kayser \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-228-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-228-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:07.453507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-24/ix-zr-228-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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