{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"IX ZR 120/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 47, 48 Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf ei- nem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 120/02\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juni 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 47, 48\n\nErteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf ei-\n\nnem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen\n\neinzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung\n\neigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters\n\nan den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder\n\nein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Kayser und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 18. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 5. April 2001 wird insgesamt zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in den\n\nHäusern O. straße 121 und 123 in K. . Die Hausverwaltung oblag der\n\nW. \n\n GmbH \n\n(nachfolgend:\n\nSchuldnerin), über deren Vermögen am 7. Februar 2000 das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter war seit dem 22. Novem-\n\nber 1999 auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.\n\nDer Kläger hatte die Schuldnerin mit der Einziehung der Mieten beauf-\n\ntragt. Auf dem von ihr zu diesem Zweck bei der D. Bank geführten Konto\n\ngingen die monatlichen Zahlungen der Mieter des Klägers, der Mieter anderer\n\nEigentümer und auch der Mieter derjenigen Wohnungen ein, die die Schuldne-\n\nrin selbst vermietet hatte.\n\nAls der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde,\n\nstand das Mietkonto mit 347,28 DM im Soll. Am 10. Februar 2000 wies es ein\n\nGuthaben von 104.182,43 DM aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Miet-\n\nzahlungen auf. In diesem Zeitraum war das Konto durch einen von der Schuld-\n\nnerin veranlaßten Dauerauftrag von 8.163,16 DM, mehrere Rückbuchungen\n\nsowie Kontoführungsgebühren belastet worden. Die Summe der eingegange-\n\nnen Mieten überstieg daher das ausgewiesene Guthaben.\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Auskehr der von seinen Mietern in\n\nHöhe von insgesamt 14.016 DM geleisteten Zahlungen. Er macht insoweit ein\n\nAussonderungsrecht geltend und beruft sich hilfsweise auf einen Ersatzaus-\n\nsonderungsanspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-\n\nfungsgericht hat dem Kläger 11.886,56 DM (6.077,50 \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:10)(cid:17)\n\ne-\n\n(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:8)(cid:21)(cid:19)(cid:22)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:22)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:31) (cid:24)\"!\n\nstellt, daß der Beklagte, der die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ver-\n\npflichtet sei, 4 % Zinsen seit dem 20. März 2000 zu zahlen. Mit der Revision\n\nbegehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung.\n\n(cid:17)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.\n\nDie Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einer\n\nvollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Aussonderungsrecht des Klägers nach\n\n§ 47 InsO verneint, weil es sich bei dem Mietkonto nicht um ein Treuhandkonto\n\nhandle. Die Anerkennung der dort eingegangenen Zahlungen als Treugut er-\n\nfordere, daß das Konto ausschließlich errichtet worden sei, um fremde Gelder\n\naufzunehmen, und es auch in diesem Sinne geführt worden sei. Diese Voraus-\n\nsetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, weil das Konto auch für die Mietzahlungen\n\nverwendet worden sei, die der Schuldnerin selbst in ihrer Funktion als Vermie-\n\nterin zugestanden hätten.\n\nDiese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, sind\n\nrechtlich einwandfrei.\n\n1. Der Kläger hat schon nach seinem eigenen Vortrag mit der Schuldne-\n\nrin eine die Mietzahlungen betreffende Treuhandvereinbarung nicht getroffen.\n\nAllein aus dem Auftrag an die Wohnungsverwalterin, sich die Mieten auf ein\n\nvon ihr geführtes Konto überweisen zu lassen, ergibt sich eine entsprechende\n\nVereinbarung nicht. Sie folgt entgegen der Ansicht des Klägers ebensowenig\n\ndaraus, daß seine Mietforderungen für die Gemeinschuldnerin fremde Forde-\n\nrungen waren. Vielmehr wäre eine die Mietzinsansprüche und die daraufhin bei\n\nder Gemeinschuldnerin eingehenden Gelder betreffende Abrede erforderlich\n\ngewesen, die insbesondere festlegt, in welcher Art und Weise die Schuldnerin\n\nmit den eingegangen Zahlungen zu verfahren hat. Dazu hat der darlegungs-\n\npflichtige Kläger nichts vorgetragen.\n\n2. Davon abgesehen scheidet ein Aussonderungsrecht des Klägers auf-\n\ngrund eines Treuhandverhältnisses im Streitfall jedenfalls deshalb aus, weil die\n\nSchuldnerin das Konto, auf das die Mietforderungen überwiesen wurden, auch\n\nals Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines\n\nKontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein aus-\n\nschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern be-\n\nstimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69,\n\nNJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; OLG\n\nBrandenburg WM 1999, 267, 269; OLG Hamm WM 1999, 1111, 1112 f). Es ist\n\nnicht notwendig, daß die Treuhandbindung nur für einen Treugeber besteht,\n\nsofern das Konto als ganzes von der Treuhandbindung erfaßt ist. Soweit in der\n\nLiteratur jedoch eine Aussonderung auf einem Konto eingegangener Beträge\n\nauch dann bejaht wird, wenn sich Treugut und Eigengut noch klar trennen las-\n\nsen \n\n(Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rn. 280; Hadding/Häuser, \n\nin:\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 2) folgt der\n\nSenat dieser Auffassung nicht.\n\na) Eine Aussonderung - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - setzt vor-\n\naus, daß die auszusondernden Gegenstände bestimmt oder bestimmbar sind\n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 32 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 47\n\nRn. 5). Dies gilt auch für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhält-\n\nnisses. Eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs kennt\n\ndie Rechtsordnung nicht (BGHZ 58, 257, 258). Aus dem Bestimmtheitserfor-\n\ndernis folgt, daß Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegenstände han-\n\ndelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden muß\n\n(Henssler, AcP 196 [1996], 37, 58). Sobald vertretbare Gegenstände mit ande-\n\nrem Vermögen des Treuhänders vermischt werden, läßt sich nicht mehr mit\n\nBestimmtheit sagen, was Treugut ist. Dies gilt in entsprechender Weise, wenn\n\nForderungen eingezogen und die Beträge auf einem auch als Eigenkonto ge-\n\nnutzten Girokonto des Treuhänders gutgeschrieben werden. Dementsprechend\n\nschreiben die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über treuhänderisches\n\nVermögen regelmäßig vor, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhän-\n\nders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG, § 6 Abs. 1\n\nSatz 3 KAGG, § 34a Abs. 1 WertpapierhandelsG).\n\nDer Treugeber kann keine bessere Rechtsstellung haben, als wenn er\n\nEigentümer des Treuguts oder Inhaber der Forderung wäre. Mit Einzahlung\n\nfremden Geldes auf ein Eigenkonto des Schuldners geht das Ausson-\n\nderungsrecht unter (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 19; Uhlenbruck, aaO\n\n§ 47 Rn. 6). Wird eine fremde, auf Geld lautende Forderung durch Zahlung auf\n\nein Bankkonto erfüllt, erlischt die Forderung und mit ihr ebenso der bestimmte\n\nAussonderungsanspruch. An seine Stelle tritt ein bloßer Geldanspruch, der\n\nnicht aussonderungsfähig ist (BGHZ 23, 307, 317; BGH, Urt. v. 15. November\n\n1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225, 226).\n\nb) Eine geteilte Berechtigung von Treuhänder und Treugeber an aus\n\nEigen- und Treugut bestehenden Vermögensgegenständen ist rechtlich nicht\n\nmöglich. § 947 ff BGB sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, wenn\n\nTreugut mit Eigengut vermischt wird. Die dort geregelte Interessenlage läßt\n\nsich mit derjenigen von Treuhänder und Treugeber nicht vergleichen. Die Vor-\n\nschriften der §§ 947 ff BGB setzen voraus, daß die Gegenstände zuvor ver-\n\nschiedenen Rechtsträgern zuzuordnen waren, unabhängig davon, ob es um\n\nEigentum oder dingliche Rechte geht (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien\n\nzum BGB, Bd. 3 S. 198; Staudinger/Wiegand, BGB 13. Bearb. vor §§ 946 ff\n\nRn. 1 f). Der fremde Eigentümer ist dinglich Berechtigter und hat sein Eigentum\n\nbis zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in vollem Umfang behal-\n\nten. Der Treugeber hingegen hat sich bereits durch die Übertragung der dingli-\n\nchen Rechtsstellung in die Hand des Treuhänders begeben. Dann muß er\n\nHandlungen des Treugebers hinnehmen, die das Treugut mit Eigengut ver-\n\nmengen (vgl. auch § 137 BGB). Anders als in den Fällen der §§ 947 ff BGB ist\n\nder Treuhänder bereits vor der Vermischung Berechtigter. Die Aussonderungs-\n\nbefugnis des Treugebers ist entscheidend daran geknüpft, daß der Treuhänder\n\ndie Treuhandbindung beachtet. Diese untersagt es gerade, das Vermögen des\n\nTreugebers mit eigenem zu vermengen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nder Weise festgestellt, daß das Konto im streitigen Zeitraum auch zum Einzug\n\nvon Mieten für Wohnungen diente, die die Gemeinschuldnerin selbst vermietet\n\nhat. Unstreitig hat sie in dem zu beurteilenden Zeitraum zudem mindestens\n\neine eigene Verbindlichkeit von diesem Konto beglichen. Diese Nutzung für\n\neigene Zwecke führt dazu, das Konto als Eigenkonto der Gemeinschuldnerin\n\neinzuordnen. Daher bedarf es keiner Feststellungen mehr dazu, wie das Konto\n\nin der Zeit vor dem Insolvenzantrag behandelt wurde, wozu der Kläger nichts\n\nvorgetragen hat.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe jedoch ein Ersatzaus-\n\nsonderungsrecht nach § 48 InsO zu. Mit den Mietforderungen für die Wohnun-\n\ngen des Klägers habe die Schuldnerin fremde Forderungen eingezogen. Dies\n\ngelte als Veräußerung im Sinne des § 48 InsO. In der Überweisung eines Gut-\n\nhabens auf das Konto des Schuldners, die zur Tilgung der Schuld vorgenom-\n\nmen und akzeptiert werde, liege die Gegenleistung im Sinne des § 48 InsO für\n\ndie gleichzeitig gewährte Schuldbefreiung. Diese Gegenleistung sei trotz der\n\neigenen Verfügungen der Schuldnerin noch unterscheidbar in der Masse vor-\n\nhanden. Allerdings könne der Kläger seinen Ersatzaussonderungsanspruch\n\nnur teilweise durchsetzen, weil das Kontoguthaben nicht ausreiche, alle Er-\n\nsatzaussonderungsberechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. In diesem\n\nFall sei es angemessen, eine anteilige Kürzung im Verhältnis jedes Tagessal-\n\ndos zu der Gesamtheit aller im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden ersatz-\n\naussonderungsfähigen Forderungen vorzunehmen.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO setzt voraus, daß ein\n\nGegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder\n\nnach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist.\n\nEin auf diese Vorschrift gegründeter Anspruch scheidet daher nach allgemei-\n\nner Ansicht aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilli-\n\ngung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat (vgl. BGHZ 68, 199, 201;\n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 27; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 48\n\nRn. 9). Folglich löst nur die unbefugte Einziehung einer Forderung das Ersatz-\n\naussonderungsrecht nach § 48 InsO aus (Uhlenbruck, aaO § 48 Rn. 15).\n\n2. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht nicht be-\n\nachtet, daß die Schuldnerin befugt war, die Mietforderungen auf dem von ihr\n\nbei der D. Bank eingerichteten Konto einzuziehen.\n\na) Unstreitig hat der Kläger die Schuldnerin mit der Einziehung der mo-\n\nnatlichen Mieten beauftragt; diese war Teil der ihr übertragenen Verwaltung.\n\nUnter diesen Umständen war die Gemeinschuldnerin aufgrund der zwischen ihr\n\nund dem Kläger getroffenen Abreden zum Empfang der Gelder berechtigt. Aus\n\ndem Parteivortrag ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldnerin bei\n\nder Einziehung der Mieten sich nicht an die zwischen ihr und dem Kläger ge-\n\ntroffenen Abreden gehalten hat.\n\nb) Damit fehlt es an einer unberechtigten Veräußerung i.S.d. § 48 InsO.\n\nHaben die Mieter die Mieten selbst durch Dauerauftrag oder Einzel-\n\nüberweisung auf das Konto der Gemeinschuldnerin überwiesen - dafür spre-\n\nchen die Darstellungen der Parteien und die vorgelegten Kontoauszüge -, liegt\n\nschon deshalb keine unberechtigte Einziehung durch die Schuldnerin vor, weil\n\nderen Konto im Einverständnis mit dem Kläger als Mietzahlungskonto benannt\n\nwurde. Die Überweisung auf dieses Konto entsprach damit dem Willen des\n\nKlägers.\n\nUnterstellt man, die Schuldnerin habe die Mieten aufgrund einer Einzie-\n\nhungsermächtigung aus eigenem Entschluß auf das streitgegenständliche\n\nKonto durch Lastschrift gezogen, läge auch darin keine unberechtigte Veräu-\n\nßerung im Sinne des § 48 InsO. Solange sie die Einziehungsbefugnis dem\n\nGläubiger gegenüber hatte, konnten durch die Einziehung keine Ansprüche\n\nnach § 48 InsO ausgelöst werden (vgl. BGHZ 144, 192, 197 f zu § 46 KO). Ei-\n\nne der Gemeinschuldnerin erteilte Einziehungsermächtigung wäre weder durch\n\nden Eintritt der finanziellen Krise noch durch die vorläufigen Maßnahmen des\n\nInsolvenzgerichts erloschen (BGHZ 144, 192, 199). Der Kläger hat nicht be-\n\nhauptet, eine eventuell bestehende Einziehungsermächtigung für den streitge-\n\ngenständlichen Zeitraum widerrufen zu haben.\n\n3. Der Beklagte hat als vorläufiger Insolvenzverwalter hinsichtlich der\n\nEinziehung der Mieten unstreitig keine Tätigkeit entfaltet. Von ihm ist vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens keine Handlung ausgegangen, die ihm als unbe-\n\nrechtigte Veräußerung gemäß § 48 InsO zugerechnet werden könnte. Nach\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Mieten des Klägers mehr auf das\n\nbesagte Konto der Schuldnerin geflossen.\n\nIII.\n\nDamit stellt sich das vom Berufungsgericht im Anschluß an das Senats-\n\nurteil BGHZ 141, 116 erörterte Problem nicht, wie zu verfahren ist, wenn die\n\nErsatzaussonderungsrechte mehrerer Berechtigter konkurrieren, der auf dem\n\nKonto des Verwalters zur Verfügung stehende Betrag jedoch nicht ausreicht,\n\num alle Ansprüche zu befriedigen. Da das Begehren des Klägers vielmehr\n\nschon nach seinem eigenen Vortrag unbegründet ist, hat der Senat das klage-\n\nabweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Kayser \n\n(cid:0)#(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-120-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zr-120-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:21.296655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-24/ix-zr-120-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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