{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-23","aktenzeichen":"II ZR 46/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705 Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtli- che Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 46/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Juni 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 705\n\nEinem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können\n\ndurch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtli-\n\nche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.\n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an der\n\nDres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft, einer Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesell-\n\nschafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember\n\n1999 in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Kläge-\n\nrin).\n\nDie Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare L. und\n\nW. hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen Gesellschafts- und Treuhand-\n\nvertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige Gesell-\n\nschafter der Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft. Der Be-\n\nklagte war an der Gesellschaft, insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Antei-\n\nlen beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einen\n\nTeil der Gesellschaftsanteile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß des\n\nVertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der Ver-\n\ntragschließenden hatte den Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke nämlich\n\ndurch Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des Klägers,\n\nseine Frau Treuhänderin der Klägerin.\n\nZweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltung\n\nund Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesell-\n\nschaft zu einer Klinik umbaute. Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 wurde das Objekt\n\nan die Klinikbetreiberin G. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: GmbH) verpachtet.\n\nGesellschafter der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem Be-\n\nklagten die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein \n\njährlicher\n\nFestbetrag von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der GmbH\n\nvereinbart.\n\nSeit 1990 erhielten die Kläger von der Gesellschaft unabhängig von de-\n\nren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Kläge-\n\nrin) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen ab\n\nJuli 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die - von ihm als Geschäftsführer\n\nvertretene - GmbH ihr gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhe\n\nvon rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß \"die\n\nbisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführung\n\ndieser Forderung\" verwendet werden, womit er sich für die Gesellschaft einver-\n\nstanden erklärt habe.\n\nDie Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die Gesellschaftern\n\nund Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eine\n\nRefinanzierungsabrede der am Gesellschafts- und Treuhandvertrag Beteiligten\n\nzugrunde gelegen: Mit den Zahlungen hätten Gesellschaftern und Treugebern\n\ndie Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung der\n\nZins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der Ge-\n\nsellschaftsimmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten.\n\nDie Parteien haben ihre Beziehungen aus dem Gesellschafts- und Treu-\n\nhandvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzung\n\nführen sie vor dem Landgericht einen Rechtsstreit.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund ei-\n\nner Absprache der Gesellschafter und Treugeber Anspruch auf die eingeklag-\n\nten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\n\nsei die Sicherung des Mittelzuflusses, der ihnen die Zins- und Tilgungsleistun-\n\ngen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte,\n\nfür die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Der\n\nvom Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem\n\nBetrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den Schuldendienst\n\nbenötigten. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg unmit-\n\ntelbar an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von den\n\nZeugen bekundete Absicht der Partner, den Liquiditätszufluß für die Dauer ihrer\n\nZusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ab-\n\nsprache seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz Beendigung\n\ndes Gesellschafts- und Treuhandverhältnisses zum 31. Dezember 1999 und\n\ndes anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn\n\nnach der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese Ansprü-\n\nche auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten\n\nsollten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\nII. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der formalen\n\nStellung der Kläger als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können ge-\n\ngen den Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\ngeltend gemacht werden.\n\na) Es ist seit langem anerkannt, daß Treugebern, die nicht selbst Gesell-\n\nschafter werden, sondern für die ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält,\n\nunmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. Senat,\n\nBGHZ 10, 44, 49). Nach dem Inhalt des Gesellschafts- und Treuhandvertrages\n\nder Parteien handelte es sich bei dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern\n\neinerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein klassisches Treu-\n\nhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen über-\n\nlagerte Treuhandbeziehung. Das ergibt sich aus den Regelungen der §§ 6, 7\n\ndes Treuhandvertrages und wird bestätigt durch die tatsächliche Handhabung,\n\nnach der die von der Gewinnsituation der Gesellschaft unabhängigen monatli-\n\nchen Zahlungen den Treugebern - anders als bei einem reinen Treuhandver-\n\nhältnis - nicht über den jeweiligen Treuhänder zugeleitet wurden, sondern die\n\nBeträge von der Gesellschaft unmittelbar auf die Konten der Treugeber über-\n\nwiesen wurden.\n\nb) Der Beklagte ist für diese gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Klä-\n\nger passiv legitimiert. Der Senat hat es zugelassen, daß der Anspruch auf Ge-\n\nwinn während des Bestehens der Gesellschaft auch unmittelbar gegen deren\n\ngeschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht wird (Sen.Urt. v. 8. Juni\n\n1961 - II ZR 91/59, WM 1961, 1075; v. 29. Juni 1970 - II ZR 126/68, WM 1970,\n\n1223, 1224).\n\n2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Be-\n\nweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung der\n\nKläger aus einer entsprechenden Absprache aller an dem Gesellschafts- und\n\nTreuhandvertrag beteiligten Personen begründet ist. Danach sollten Gesell-\n\nschaftern und Treugebern die Mittel, die sie zur Bedienung der von ihnen per-\n\nsönlich zum Erwerb des Grundbesitzes der Gesellschaft aufgenommenen Kre-\n\ndite benötigten, von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinn aus der\n\nFestpachteinnahme zur Verfügung gestellt werden. Dies galt entgegen der An-\n\nnahme der Revision unabhängig davon, auf welche Weise die Festpacht ent-\n\nrichtet wurde, ob durch Zahlung oder Verrechnung mit Forderungen, die der\n\nGmbH gegen die Gesellschaft zustanden, wie es ab Juli 1999 geschah. Das\n\nBerufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefoch-\n\nten festgestellt, daß die Auszahlung der Festpacht an Gesellschafter und Treu-\n\ngeber die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet hätte.\n\n3. Die Ansprüche der Kläger unterliegen entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion infolge der Beendigung der durch den Gesellschafts- und Treuhandvertrag\n\nbegründeten Beziehungen und der in einem weiteren Rechtsstreit betriebenen\n\nAuseinandersetzung nicht einer Durchsetzungssperre.\n\nEinzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwar\n\nregelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht\n\nmehr isoliert geltend gemacht werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 15. Mai\n\n2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch\n\nausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtli-\n\nchen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre\n\nSelbständigkeit behalten sollen (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96,\n\nNJW 1998, 376). So liegt es hier.\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,\n\ndaß die Forderungen der Kläger nach Sinn und Zweck der zwischen den Ge-\n\nsellschaftern und Treugebern getroffenen Vereinbarung selbständig durchsetz-\n\nbar bleiben sollten.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-23/ii-zr-46-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-23/ii-zr-46-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:34.733597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-23/ii-zr-46-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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