{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-23","aktenzeichen":"II ZR 305/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 293 Verkündet am: 23. Juni 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöp- fung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausge- staltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die aus- ländische Rechtsprechung, berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 305/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 293\n\nVerkündet am:\n23. Juni 2003\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die\n\nHeranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöp-\n\nfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausge-\n\nstaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die aus-\n\nländische Rechtsprechung, berücksichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines\n\nUnfalls in Anspruch, bei dem ihre damals 25-jährige Tochter am 2. Februar\n\n1990 in P., Thailand, getötet wurde. Der Beklagte und die Tochter der Klä-\n\nger waren mit gemieteten Jet-Ski auf dem Meer vor P. zusammengesto-\n\nßen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß nicht ein Fahrfehler seinerseits, son-\n\ndern die Fahrweise der Tochter der Kläger den Unfall verursacht habe, etwaige\n\nAnsprüche der Kläger im übrigen aber verjährt seien.\n\nDie Kläger verlangen, soweit es für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung ist, Ersatz aufgewendeter Bestattungskosten (5.044,00 DM) sowie\n\neine monatliche Unterhaltsrente von 970,00 DM für die Zeit vom 1. März 1990\n\nbis einschließlich Juli 1995 (63.050,00 DM). Das Landgericht hat die Klage\n\nnach Einholung von Gutachten zum thailändischen Recht hinsichtlich beider\n\nForderungen wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb\n\nohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erstattung\n\nder Beerdigungskosten und Zahlung der Unterhaltsrente weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der schriftlichen Gut-\n\nachten \n\ndes Sachverständigen Dr. W. \n\nvom \n\n10. März \n\n1997 \n\nund\n\n13. August 1999 davon aus, daß sich der Ersatzanspruch der Kläger hinsicht-\n\nlich der Bestattungskosten und der Unterhaltsrente nach thailändischem Recht\n\nbeurteile und nach diesem Recht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei die\n\nVorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG maßgebend, wonach Ansprüche aus\n\neinem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen, zu denen Jet-Ski zu rechnen\n\nseien, in sechs Monaten ab Kenntnis von dem Zusammenstoß verjährten. Es\n\nhandele sich bei Art. 308 thail. SchiffahrtsG um eine Spezialvorschrift, die ande-\n\nre Verjährungsregelungen verdränge. Die Verjährung sei nicht unterbrochen\n\nworden. Zur Unterbrechung habe es des Anhängigmachens eines Strafverfah-\n\nrens bedurft, was neben der von den Klägern behaupteten Einreichung einer\n\nAnklageschrift gegen den Beklagten bei Gericht am 19. März 1990 die Annah-\n\nme dieser Anklage durch das Gericht vorausgesetzt hätte. Die Kläger hätten die\n\nAnnahme der Anklageschrift jedoch nicht dargelegt.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.\n\nII. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die For-\n\nderungen der Kläger auf Unterhalt und Ersatz der Beerdigungskosten nach\n\nthailändischem Recht beurteilen. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie\n\nsie die Kläger gegen den Beklagten geltend machen, ist nach dem zur Tatzeit\n\ngewohnheitsrechtlich geltenden, nunmehr in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ko-\n\ndifizierten Tatortgrundsatz das Recht des Staates maßgebend, in dem der Er-\n\nsatzpflichtige gehandelt hat. Der nach der Behauptung der Kläger vom Beklag-\n\nten verschuldete Unfall ihrer Tochter hat sich in Thailand ereignet. Dort trat als\n\nFolge des Unfalls der Tod der Tochter ein.\n\n2. Das Berufungsgericht ist der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht\n\nzur Ermittlung des anzuwendenden thailändischen Rechts jedoch nur unzurei-\n\nchend nachgekommen, wie die Revision mit Recht rügt.\n\na) Die Frage, ob das Berufungsgericht das thailändische Recht zutref-\n\nfend angewandt und ausgelegt hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzo-\n\ngen, da ausländisches Recht nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO a.F. nicht revisibel\n\nist. Einer Überprüfung zugänglich ist jedoch das Verfahren des Berufungsge-\n\nrichts, das als deutsches Gericht deutsches Verfahrensrecht anzuwenden hatte.\n\nNach § 293 ZPO hat der Tatrichter das ausländische Recht von Amts\n\nwegen zu ermitteln (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, NJW\n\n1988, 647 m.w.N.). Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem\n\npflichtgemäßen Ermessen, jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts\n\nnicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß auch\n\ndie konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, ins-\n\nbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen (BGH, Urt. v.\n\n24. März 1987 - VI ZR 112/86, NJW 1988, 648): der Tatrichter ist gehalten, das\n\nRecht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung ent-\n\nwickelt hat, er muß dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 49/90, NJW-RR 1991, 1211, 1212).\n\nb) Mit der Beschränkung auf die Gutachten des Sachverständigen\n\nDr. W. vom 10. März 1997 und 13. August 1999 \n\nist das Oberlandes-\n\ngericht seinen Pflichten aus § 293 ZPO nicht gerecht geworden.\n\nBeide Gutachten stützen sich hinsichtlich der Verjährungsfrage sowohl,\n\nwas die maßgebliche Frist angeht, als auch hinsichtlich der Voraussetzungen\n\nihrer Unterbrechung allein auf die gesetzlichen Vorschriften; sie beziehen weder\n\nRechtslehre noch Rechtsprechung Thailands ein. Der Sachverständige hat in\n\nseinem Gutachten vom 13. August 1999, das sich vertieft mit der Verjährungs-\n\nproblematik auseinandersetzt, sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er\n\nvon Deutschland aus keine Aussagen zur praktischen Handhabung des Ver-\n\nhältnisses der Verjährungsvorschrift des Art. 308 thail. SchiffahrtsG (sechs Mo-\n\nnate) zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 448 thail. ZHGB (ein Jahr\n\nab Kenntnis von Handlung und Ersatzpflicht oder 10 Jahre von der Begehung\n\nder unerlaubten Handlung an, im Falle fahrlässiger Tötung sogar 15 Jahre) in\n\nder thailändischen Rechtsprechung und Rechtsliteratur machen könne. Unter\n\ndiesen Umständen hätten die Ausführungen Dr. W. das Berufungs-\n\ngericht veranlassen müssen, von Amts wegen weitere Ermittlungen in bezug\n\nauf die tatsächliche Handhabung der von dem Sachverständigen geschilderten\n\nVerjährungsvorschriften anzustellen.\n\nWeitere Ermittlungen waren außerdem auch deshalb geboten, weil die\n\nKläger, worauf die Revision mit Recht hinweist, unter Beweisantritt vorgetragen\n\nhatten, daß die von dem Sachverständigen Dr. W. aus den einschlä-\n\ngigen Gesetzen abgeleitete Rechtsauffassung zur Verjährungsproblematik un-\n\nrichtig sei: Art. 308 thail. SchiffahrtsG sei gegenüber Art. 448 thail. ZHGB nicht\n\nlex specialis; die Einreichung einer Anklageschrift durch den Staatsanwalt führe\n\nnach thailändischem Recht automatisch zur Eröffnung des Strafverfahrens, ei-\n\nner Annahme der Anklage durch das Gericht bedürfe es entgegen der Ansicht\n\ndes Sachverständigen nicht.\n\nBei sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hätte\n\ndas Berufungsgericht daher das Gutachten eines anderen Sachverständigen,\n\nder Zugang zur thailändischen Rechtslehre und Rechtspraxis hat, einholen\n\nmüssen. Da nicht auszuschließen ist, daß es dann zu einer den Klägern günsti-\n\ngen Entscheidung gelangt wäre, kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-\n\nben.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-23/ii-zr-305-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-23/ii-zr-305-01","retrieved":"2026-07-10 14:28:30.839970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-23/ii-zr-305-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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