{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"IX ZB 476/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 476/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juni 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nRaebel, Kayser, Dr. Bergmann und \n\nam 17. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf\n\nKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:23)\n\nauf 200.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 8. Novem-\n\nber 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\n\nSchuldnerin. In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 führte der vom Insolvenz-\n\ngericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter als wesentliche Bestandteile des\n\nVermögens der Schuldnerin die ihr erteilte Genehmigung zum Abbau und zur\n\nAusbeutung der Tonvorräte auf dem von ihr gepachteten Betriebsgelände so-\n\nwie die Berechtigung, die infolge des Tonabbaus entstandenen Gruben und\n\nAushubräume mit Müll und Sondermüll zu verfüllen, auf. Deren Wert setzte er\n\nauf der Grundlage der Einzelpreise für ausgebeuteten Ton und des mittleren\n\n(cid:14)\n\nVerfüllpreises für Müll mit einem Betrag von 100 Mio. \n\n(cid:23)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:1)! #\"%$&(cid:16)\n\n(cid:16)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)\n\n(cid:26)(cid:31)(cid:30)\n\n(cid:25)(cid:4)’(cid:6)(\n\nführte er weiter aus, allerdings hätten während des gesamten Zeitraumes des\n\nAntragsverfahrens weder die bereits ausgebeuteten Vorräte verwertet werden\n\nkönnen noch habe ein Betreiber für die Wiederaufnahme des bereits vor An-\n\ntragstellung vollständig eingestellten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und\n\ndamit für den Abbau der Tonlager und für die Verfüllung der Tongruben gefun-\n\nden werden können. Die Verfahrenskosten bezifferte der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse von über 102 Mio. \n\n(cid:16)(cid:19)(cid:1)\n\n$(cid:10)(cid:15)(cid:10)-\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)/.0(cid:7)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)1(cid:1)\n\n(cid:15)8(cid:9)&(cid:7)\n\n(cid:1);:\n\nüber 2 Mio. \n\n(cid:26)(cid:10)(cid:30))(cid:14)+*(cid:4)((cid:4),\n\n(cid:26)32%*(cid:4),4(cid:30)\n\n(cid:26)5(cid:30)\n\n,6’(cid:6)(7(cid:30)(cid:4)(cid:25)\n\n,+(9(cid:25)(cid:27)(cid:26)9(cid:30)\n\ni-\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:1)\n\n(cid:1)=-\n\nquide Vermögen, das lediglich aus einem Bankguthaben von 1.223 \n\nnicht annähernd gedeckt. Da bislang eine Verwertung der Tonvorräte nicht\n\nmöglich gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, daß die hohen Verfahrensko-\n\nsten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung\n\nerwirtschaftet werden könnten.\n\nMit Beschluß vom 9. Juli 2002 wies das Insolvenzgericht unter Bezug-\n\nnahme auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters den Antrag auf\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die dagegen einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht als unbegründet zu-\n\nrück. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist unzulässig.\n\n(cid:26)\n(cid:25)\n$\n(cid:14)\n$\n(cid:25)\n(cid:30)\n(cid:1)\n$\n(cid:1)\n(cid:26)\n<\n(\n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedenfalls gemäß § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 3\n\nNr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegrün-\n\ndung keine hinreichenden Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen\n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO enthält. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, aus wel-\n\nchen Gründen die von ihr formulierten Rechtsfragen, denen sie grundsätzliche\n\nBedeutung beimißt, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 m.w.N.).\n\nIhren Ausführungen läßt sich auch nicht entnehmen, weshalb ein Bedürfnis für\n\neine Fortbildung des Rechts bestehen soll.\n\n1. Die Rechtsbeschwerdebegründung hält für grundsätzlich, welche Be-\n\nmühungen das Insolvenzgericht zur Prüfung, ob die Insolvenzmasse für die\n\nDeckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 26 Abs. 1 InsO), unternehmen\n\nmuß. Sie führt jedoch nicht aus, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist.\n\nNach dem Gesetz obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Prüfung, ob\n\ndie Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zu\n\ndecken, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 InsO. Daß das Gericht, wenn es wie\n\nhier das Beschwerdegericht die Feststellungen, die der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 InsO als \"Gutachter kraft\n\nAmtes\" (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 26 Rn. 15) getroffen hat, für nachvoll-\n\nziehbar und in sich widerspruchsfrei hält, diese seiner Entscheidung zugrun-\n\ndelegen darf, folgt aus § 286 ZPO. Weshalb hinsichtlich dieser aus dem Ge-\n\nsetz folgenden Rechtsgrundsätze ein Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt\n\ndie Rechtsbeschwerde nicht auf.\n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, es bedürfe der höchst-\n\nrichterlichen Klärung, ob es statthaft sei, der Berechnung der Verfahrenskosten\n\n(§ 54 InsO), insbesondere auch der (voraussichtlichen) Vergütung des (vorläu-\n\nfigen) Insolvenzverwalters, einen sehr viel höheren Wert zugrunde zu legen als\n\ndenjenigen, mit dem die zur Deckung der Verfahrenskosten verfügbare Insol-\n\nvenzmasse angesetzt werde, genügen ihre Ausführungen gleichfalls nicht den\n\nAnforderungen, die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entschei-\n\ndungserheblichkeit zu stellen sind.\n\na) Ob das Vermögen des Schuldners gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO\n\nvoraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, be-\n\nrechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. dem in\n\nangemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den\n\nvoraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren (allgemeine Mei-\n\nnung, vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.28; Kirchhof, in: HK-InsO\n\n2. Aufl. § 26 Rn. 5; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 7; MünchKomm-InsO/\n\nHaarmeyer, § 26 Rn. 20; Nerlich/Mönning, InsO § 26 Rn. 27; Uhlenbruck aaO\n\n§ 26 Rn. 10). Gemäß § 37 Abs. 1 GKG, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Be-\n\nrechnung der Verfahrenskosten in dem hier vorliegenden Fall eines Eigenan-\n\ntrages des Schuldners auf den (voraussichtlichen) Wert der Insolvenzmasse\n\nbei Beendigung des Verfahrens abzustellen. Damit ergibt sich ohne weiteres\n\ndie Möglichkeit, daß das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche,\n\nin angemessener Zeit liquidierbare Vermögen des Schuldners geringer sein\n\nkann als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Es\n\nstellt somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen \"inne-\n\nren\" Widerspruch und keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das\n\nBeschwerdegericht den wesentlichen Teil der Vermögenswerte als nicht in ab-\n\nsehbarer Zeit verwertbar angesehen, diese gleichwohl der Berechnung der\n\nVerfahrenskosten nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung\n\ndes Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt hat.\n\nDaß die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen als solche im\n\nvorliegenden Fall über den Einzelfall hinausgehende Fragen von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung aufwirft, führt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus.\n\nb) Ob die Frage, auf welchen Zeitraum hinsichtlich der Verwertbarkeit\n\nabzustellen ist, klärungsbedürftig ist, kann mangels Darlegung ihrer Entschei-\n\ndungserheblichkeit dahinstehen. Der vorläufige Verwalter hat in seinem Gut-\n\nachten, dem das Beschwerdegericht gefolgt ist, auf einen Zeitraum von einem\n\nJahr nach Verfahrenseröffnung abgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht\n\nauf, daß das Beschwerdegericht zur Feststellung eines längeren Zeitraumes\n\nhätte gelangen müssen, der eine andere rechtliche Beurteilung geboten hätte.\n\nIII.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 38 Satz 1\n\ni.V.m. § 37 Abs. 1 GKG) ist bei der gebotenen vorsichtigen Schätzung des für\n\n(cid:21)(cid:10)$9(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)&(cid:1)\n\ndie gelagerten Tonvorräte zu erzielenden Erlöses mit 200.000 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)\n\nDie noch nicht ausgebeuteten Tonvorräte haben bei der Bewertung außer Be-\n\ntracht zu bleiben, da sie erst mit Ausbeutung Bestandteil der Insolvenzmasse\n\nwürden (vgl. § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu ihrem Abbau ist eine Wiederauf-\n\nnahme des Geschäftsbetriebes erforderlich. Die dazu erforderlichen Mittel sind\n\nweder vorhanden noch durch Verwertung von Vermögen zu beschaffen. Die\n\nder Schuldnerin aus dem gemäß § 108 InsO fortdauernden Pacht- und Aus-\n\n(cid:26)\n(cid:23)\n\nbeutungsverhältnis (zu dessen rechtlicher Einordnung vgl. BGH, Urt. v. 7. De-\n\nzember 1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025 m.w.N.) zustehenden Nutzungs-\n\nrechte sind nicht übertragbar (RGZ 134, 91, 96; MünchKomm-BGB/Roth,\n\n4. Aufl. § 399 Rn. 24) und damit gemäß § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO nur\n\ninsoweit pfändbar, als ihre Ausübung einem anderen überlassen werden kann.\n\nOb die Überlassung an Dritte im vorliegenden Fall gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 581 Abs. 2 BGB gestattet ist, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der er-\n\nheblichen Aufwendungen, die ein Dritter für die Wiederaufnahme des Ge-\n\nschäftsbetriebes und für den Abbau sowie die Verwertung der Tonlager erbrin-\n\ngen müßte ist eine höhere Werthaltigkeit des Rechts, die Nutzungs- und Aus-\n\nbeutungsbefugnis Dritten zur Ausübung zu überlassen, nicht dargetan.\n\nKirchhof Raebel Kayser\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)>(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/ix-zb-476-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 956","ref_norm":"956","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/ix-zb-476-02","retrieved":"2026-07-10 14:25:48.338625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-17/ix-zb-476-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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