{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"V ZR 392/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 540, 559 Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei- felsfrei zu erkennen sein. BGB § 1030 Abs. 2 Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi- schen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun- gen betroffen sind. BGB § 1041 Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 392/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) §§ 540, 559\n\nAuch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen\n\ndie Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die\n\nfür eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen\n\ndie tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei-\n\nfelsfrei zu erkennen sein.\n\nBGB § 1030 Abs. 2\n\nEin Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß\n\nder Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote\n\nerhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi-\n\nschen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als\n\nLasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun-\n\ngen betroffen sind.\n\nBGB § 1041\n\nZu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen\nnur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und\nzwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.\n\nBGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)\n\n AG Ludwigshafen a.Rhein\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der\n\nParteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Fran-\n\nkenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 ab-\n\ngeändert.\n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte\n\nverurteilt, an den Kläger 2.430,97 \n\n % Zinsen seit dem\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)\n\n23. Mai 2001 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-\n\ngen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte\n\nzu 17/20.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit nota-\n\nriellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit\n\neinem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In der-\n\nselben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nieß-\n\nbrauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er \"an dem ... Grundstück\" zu-\n\ngunsten des Klägers \"beginnend am Tag des Todes der Mutter\" ein \"Nieß-\n\nbrauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)\". Im Oktober 1991 ver-\n\nstarb die Mutter der Parteien.\n\nBei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück\n\ngezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den\n\nMieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungs-\n\nund Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechts-\n\nstreit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen\n\nPositionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich\n\nals Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnah-\n\nmen beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336 \n\n(cid:10)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:22)(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\nKlage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 \n\ne-\n\n(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:24)(cid:6)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #\"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)&%\n\nrufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von\n\n2.291,54 \n\n- von dem Landgericht zugelassenen Revision -\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:13)((cid:30))(cid:13)(cid:21)(cid:6)(cid:21)(cid:1)$(cid:14)+*\n\n(cid:6)((cid:26)(cid:22),-(cid:14)\n\n(cid:6)(cid:4)(cid:5)!(cid:1)$(cid:14).(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\nerstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Klä-\n\nger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt\n\n(cid:1)$(cid:14)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:24) 102*\n\n(cid:6)3(cid:26)4%(cid:29)(cid:1)$(cid:14)(cid:17)\")(cid:1)657(cid:23)(cid:4)(cid:13)(cid:21)(cid:6)8(cid:1)2(cid:14)\n\n(cid:1)(cid:25)(cid:0)9(cid:3)(cid:22)(cid:1))(cid:23)(cid:4)(cid:0)(cid:20)(cid:6):(cid:13);(cid:23)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)<\"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)>=4(cid:30))(cid:13)(?(cid:2)(cid:16)(cid:19)@\n\n(cid:1)2(cid:14)\n\n(cid:5)(cid:19)(cid:30)A(cid:0)\n\nnoch 2.892,03 \n\ndes Rechtsmittels des Gegners.\n\n(cid:11)\n(cid:1)\n(cid:11)\n’\n/\n’\n(cid:11)\n(cid:11)\n/\n(cid:11)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klä-\n\ngers in vollem Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich\n\nnicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die\n\nSache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbrau-\n\ncher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermie-\n\ntungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse\n\nsich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaß-\n\nnahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht\n\nwerde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das\n\nMaß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grund-\n\nsätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Be-\n\ntrages.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das\n\nUrteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen\n\nTatbestand enthält.\n\na) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutref-\n\nfend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\n\nangewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März\n\n2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von\n\nTatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher ge-\n\nregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht\n\nübersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge\n\nin das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR\n\n262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorlie-\n\ngenden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-\n\nnen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-\n\ngelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wie-\n\ndergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).\n\nb) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungs-\n\nurteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung\n\nzu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist\n\ngemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur\n\nder Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm\n\nenthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-\n\nschließt \n\n(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559\n\nRdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche\n\nPrüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem\n\nBerufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\n\nsind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Be-\n\nrufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von\n\nAmts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An sol-\n\nchen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund ei-\n\nner von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu\n\nBayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich\n\nals Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen\n\nund Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung\n\ndes gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher\n\nwurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nieß-\n\nbrauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers\n\nfehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in\n\nder Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach\n\nihrem Tod \"völlig gleichgestellt\" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Ur-\n\nkunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den\n\nAusschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die in-\n\nhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.\n\n3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche\n\nRegelung maßgebend.\n\na) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus\n\n§ 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhal-\n\ntung, sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung\n\nund der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die\n\nRevision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeich-\n\nnung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt\n\nwurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern\n\ndas Grundstück \n\ninsgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB \n\n[2002], § 1030\n\nRdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner,\n\nBGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2\n\nBGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den\n\nNutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten\n\nsoll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soer-\n\ngel/Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992,\n\nS. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser\n\nNießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezo-\n\ngenen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zuste-\n\nhen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold,\n\naaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien\n\nzwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit\n\nLasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, an-\n\ndererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehun-\n\ngen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/\n\nStürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-\n\ntums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien\n\n(vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die\n\nPflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB rich-\n\nten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf\n\nGrund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den\n\nNießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der\n\nGedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch\n\nfür die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150,\n\n237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen\n\nBerechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.\n\nb) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der\n\nKläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen.\n\nGewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache\n\nsind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar\n\nwiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III\n\nS. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; fer-\n\nner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993,\n\n3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit\n\nsich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die \"gewöhnliche\n\nUnterhaltung\" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigen-\n\ntumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende \"Instandhaltung\" des\n\ngemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).\n\nZwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache\n\ndienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ\n\n1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-\n\nschilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen\n\nregelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentums-\n\nrecht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im\n\nWohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigen-\n\ntümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungs-\n\nkosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwi-\n\nschen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5\n\nNr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung\n\nbesteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt\n\nnämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines ein-\n\nmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hier-\n\nnach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die\n\nnormalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während et-\n\nwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außer-\n\ngewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE\n\n139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist\n\ndas Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als\n\ngewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeu-\n\ntung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erziel-\n\nten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an\n\nErhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli\n\n1993, aaO).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit\n\nnoch streitigen Einzelpositionen folgendes:\n\naa) Revision des Beklagten\n\n(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfol-\n\ngung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten\n\nAbrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu-\n\n(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:20)(cid:6)8(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:4)(cid:0)(cid:2)\"A(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:27)B\n\n(cid:1)$(cid:14)+*)\")(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:31)%7(cid:1)(cid:25)@(cid:20)*\n\n(cid:6)8(cid:1)C,D(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:22)(cid:6):(cid:13)(?(cid:2)(cid:16)(cid:19)@E(cid:5)(cid:7)(cid:6)8F(cid:25)(cid:0)(cid:2)\")(cid:1)\n\n(cid:1)(cid:25)(cid:0)G(cid:1)2(cid:14)H(cid:0)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\nsammen 461,06 \n\nder Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar\n\nnicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet wer-\n\nden, bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine\n\nVerwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/\n\nK. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden\n\nKosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO,\n\n§ 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil\n\nan den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch\n\ndie Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eige-\n\nner Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneinge-\n\nschränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt\n\nhingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM),\n\ndie ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung\n\nentstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die\n\nDurchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten her-\n\nrühren, es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien\n\nfehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhal-\n\ntung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasser-\n\nschadens, die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur\n\n(cid:10)\n/\n(cid:23)\n(cid:11)\n(cid:11)\n(cid:1)\n(cid:11)\n\nWiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie\n\nausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unter-\n\nhaltung.\n\n(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht\n\neine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten\n\nvöllig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen\n\nnicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die\n\nWohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine \"umfassende Renovierung,\n\nwenn nicht Sanierung\" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch\n\n§ 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Re-\n\ngelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden,\n\nso daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen\n\n(§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.\n\n(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung\n\nsämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden\n\nsind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung\n\nder üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.\n\nbb) Anschlußrevision des Klägers\n\n(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Ge-\n\nschäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der\n\nKläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nwurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes\n\nerforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaß-\n\nnahme, die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wie-\n\nderkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der\n\nKläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermögli-\n\nchenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher,\n\nrechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten\n\nnicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB\n\nfolgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren\n\nVoraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögli-\n\nche Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045\n\nRdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.\n\n(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Be-\n\nlastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe\n\nvon 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone ent-\n\nstanden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich\n\nhierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die\n\nfür sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprü-\n\nfung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres recht-\n\nfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nieß-\n\nbraucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache \"zu sorgen\",\n\nsoweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, be-\n\nschränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche\n\nUnterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2).\n\nFür diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen\n\nhandelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich\n\nwerden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei-\n\nnen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2\n\nBGB ausgehen.\n\n(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die\n\nBelastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zäh-\n\nleranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Ge-\n\nsamtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich\n\nfestgestellt, es habe sich hierbei um \"von Zeit zu Zeit\" erforderliche Maßnah-\n\nmen gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhn-\n\nliche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung,\n\ndaß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung\n\nregelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird.\n\nHierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten\n\nEinrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürze-\n\nren Zeitabständen notwendig wird.\n\n4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des\n\nKlägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 \n\n(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:13)3?(cid:22)(cid:16)(cid:19)@E(cid:5)(cid:22)(cid:14)\n\n(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:19)(cid:6)3(cid:14)\n\n(cid:6)I(cid:30)A(cid:0)(cid:2)\"\n\nzum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 \n\nnicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge-\n\nB$(cid:30))JK\"$(cid:14)(cid:17)(cid:1)L\")(cid:1)(cid:25)(cid:13)M%7(cid:1)N(cid:6);(cid:13);(cid:23)\n\n\")(cid:1)(cid:25)(cid:13)POM(cid:1)(cid:4)(cid:13)((cid:30))(cid:13)(cid:21)(cid:6)8(cid:1)2(cid:14)Q*.(cid:30))(cid:0)\n\n\")(cid:1))(cid:5)G%7(cid:1)(cid:4)@(cid:20)*(cid:17)(cid:23)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:0)SR(cid:22)(cid:30)L(cid:1)(cid:4)(cid:13)((cid:18)\n\nben sich 139,43 \n\nö-\n\nhen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.\n\n(cid:11)\n(cid:11)\n(cid:11)\n(cid:11)\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nGaier\n\n Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-392-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2124","ref_norm":"2124","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-392-02","retrieved":"2026-07-10 14:28:33.704626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-06/v-zr-392-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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April 2002 ab-\n\ngeändert.\n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte\n\nverurteilt, an den Kläger 2.430,97\n\n % Zinsen seit dem\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)\n\n23. Mai 2001 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-\n\ngen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte\n\nzu 17/20.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1041","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1041","label":"§ 1041 BGB","mentions":8},{"id":"BGB/748","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"748","label":"§ 748 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/2124","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2124","label":"§ 2124 BGB","mentions":2},{"id":"WoEigG/22","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"22","label":"§ 22 WoEigG","mentions":2},{"id":"BGB/291","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"291","label":"§ 291 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/538","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"538","label":"§ 538 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/744","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"744","label":"§ 744 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/745","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"745","label":"§ 745 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1030","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1030","label":"§ 1030 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1045","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1045","label":"§ 1045 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2050","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2050","label":"§ 2050 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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