{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"V ZR 318/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1018 Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzu- pachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorherseh- bare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzufüh- ren ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 318/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 1018\n\nWird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzu-\n\npachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines\n\nWegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen\n\ndient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei\n\neiner an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück\n\nentstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorherseh-\n\nbare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzufüh-\n\nren ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 318/02 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\n\nBremen vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil\n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des\n\nKlägers auf Unterlassung auch solcher Verkehrsbewegun-\n\ngen abgewiesen worden ist, die dem von den Beklagten auf\n\nden hinzugepachteten Flächen ausgeübten Gartenbaube-\n\ntrieb dienen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDer Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO da-\n\nhin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes\n\nnicht in Höhe von 250.000 \n\n(cid:30) n-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:25)\n\ngedroht wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist seit 1983 Eigentümer des in B. gelegenen Grund-\n\nstücks O. straße 125 C. Das in der Nähe liegende Grundstück\n\nO. straße 135 A, zu dem das 12.335 qm große Flurstück 92\n\ngehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück\n\nüber keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu\n\nLasten des Grundstücks des Klägers im Jahre 1931 eine Grunddienstbarkeit\n\n(Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 da-\n\nzu berechtigt, das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück \"mit\n\nFuhrwerk\" zu überwegen. Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das\n\nFlurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt dort jetzt eine\n\nGärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Ein-\n\nzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstü-\n\ncke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 qm hinzu.\n\nDie Beklagten errichteten im Jahre 1986 auf dem Flurstück 92 Ge-\n\nwächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 qm und in den Jahren 1995/96\n\nein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Die Zuwegung zu den Baulichkeiten wurde\n\ndurch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Aus-\n\n(cid:0)\n\nnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum\n\nDritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein\n\nGrundstück laufenden Wegs anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken ins-\n\nbesondere für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92\n\nbefindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke\n\nsei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten\n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen. Das - sachverständig beratene -\n\nLandgericht hat den Beklagten untersagt, das Grundstück des Klägers mit\n\nLastwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, die ein zulässiges Ge-\n\nsamtgewicht von 7,5 t überschreiten (mit Ausnahme von Heizöl- und Flüssig-\n\ngasanlieferungen für das Flurstück 92).\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten\n\nverboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächshäusern\n\nund dem Betriebsleiterhaus zu überwegen, und ihnen aufgegeben, derartige\n\nFahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Frei-\n\nlandkulturen aufgehoben.\n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die\n\nBeklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Klä-\n\nger erstrebt mit seiner Revision eine generelle Untersagung des Verkehrs \"an-\n\nders als zu landwirtschaftlichen Zwecken\".\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung\n\nvon Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebslei-\n\nterhauses zu einem höheren Verkehrsaufkommen auf dem über das Grund-\n\nstück des Klägers laufenden Weg geführt hat. Dabei hält es die mit der räumli-\n\nchen Ausweitung des Gartenbaubetriebs verbundene Bedarfssteigerung für\n\neine vorhersehbare, nicht willkürliche Benutzungsänderung, die von dem We-\n\ngerecht gedeckt sei. Die mit der Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92\n\nverbundene Nutzungsausweitung übersteige hingegen das zulässige Maß, da\n\nsie auf Umständen beruhe, die bei Begründung des Wegerechts auch unter\n\nBerücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht vor-\n\nhersehbar gewesen sei. Diese Nutzung könne der Kläger daher nach § 1004\n\nAbs. 1 BGB verbieten. Soweit er den Verkehr zu dulden habe, müsse er grund-\n\nsätzlich auch das Befahren mit Lastkraftwagen, selbst mit einem Gesamtge-\n\nwicht von mehr als 7,5 t, hinnehmen. Die Beklagten seien allerdings wegen des\n\nGebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1120\n\nBGB verpflichtet, Materiallieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere\n\nLastwagen zu verteilen.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die auf dem Grundstück des\n\nKlägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung\n\ndes Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens ver-\n\npflichte (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB), hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat\n\nhat hierzu in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren, in dem die Beklagten\n\nebenfalls Revisionskläger waren und mit denselben Argumenten das Urteil des\n\nBerufungsgerichts bekämpft haben, mit Urteil vom 11. April 2003 (V ZR 323/02,\n\nzur Veröffentl. bestimmt) im einzelnen Stellung genommen. Hierauf wird Bezug\n\ngenommen. Der Umstand, daß in jenem Verfahren das Wegerecht, das auf\n\neinem anderen dienenden Grundstück lastet, \"zu landwirtschaftlichen Zwe-\n\ncken\" bestellt wurde, während eine solche nähere inhaltliche Zweckbestim-\n\nmung hier bis auf den Zusatz, daß \"mit Fuhrwerk\" gefahren werden dürfe, fehlt,\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Lage und Verwendungsart des herrschen-\n\nden Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts lassen mit der\n\nerforderlichen Klarheit erkennen, daß die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen\n\nEigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen soll, dort\n\nLandwirtschaft zu betreiben.\n\nIII.\n\nDen Angriffen der Revision des Klägers hält das Berufungsurteil nur\n\nteilweise stand.\n\n1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er brauche auch insoweit die\n\ngesteigerte Nutzung des Wegs auf seinem Grundstück nicht zu dulden, als sich\n\ndiese auf die auf dem herrschenden Grundstück verbliebenen Freiflächen be-\n\nziehe. Diese Wegenutzung wird nämlich von der eingetragenen Grunddienst-\n\nbarkeit erfaßt.\n\nDa sie - wie ausgeführt - dazu dient, Landwirtschaft auf dem herrschen-\n\nden Grundstück betreiben zu können, erlaubt sie auch den erwerbsgärtneri-\n\nschen Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Freilandkulturen. Denn diese\n\nBodennutzung ist der Landwirtschaft zuzuordnen (Senat, BGHZ 8, 109, 112 f.;\n\nSenat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdruck, S. 6 m.w.N., zur Veröf-\n\nfentl. bestimmt).\n\nSoweit es um ihren Inhalt und Umfang geht, so liegen diese bei einer\n\n- wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von\n\nvornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die\n\nsich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeb-\n\nlich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade be-\n\nstehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauf-\n\nfassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf\n\ndas Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdr. S. 7 f m.w.N., zur Ve-\n\nröffentl. bestimmt). Ausgehend hiervon umfaßt das 1931 zum Befahren \"mit\n\nFuhrwerk\" bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Lastkraftwagen auch\n\nüber 7,5 t. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen\n\neiner der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt kei-\n\nne willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerk ent-\n\nspricht heute ein Befahren mit Liefer- und Lastkraftwagen, nicht - wie die Revi-\n\nsion meint - mit Traktoren und modernem Erntegerät. Fuhrwerke dienten gera-\n\nde auch der Anlieferung von Gerät, Saatgut, Dünge- oder Futtermitteln oder\n\ndem Abtransport von Erzeugnissen. Diese Aufgaben haben heute Last- und\n\nLieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich\n\nbei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit.\n\n2. Berechtigt ist hingegen der Einwand des Klägers, das Berufungsge-\n\nricht habe zu Unrecht auch die Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen zu\n\nden Vorteilen des herrschenden Grundstücks gerechnet.\n\nDie Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers ist nur zu-\n\ngunsten des im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücks 92 eingeräumt.\n\nDie hinzugepachteten Grundstücke gehören nicht dazu. Eine Benutzung des\n\ndienenden Grundstücks auch für Zwecke dieser Pachtflächen ist widerrechtlich\n\n(vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 175). Daran ändert nichts die Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Bedarfssteigerung wegen der hinzugepachteten Flä-\n\nchen angesichts dessen, daß Bodennutzung für Gartenbau flächenintensiv ist,\n\nvorhersehbar gewesen und daher noch der von dem Wegerecht gedeckten\n\nnormalen wirtschaftlichen Entwicklung zuzurechnen sei. Die Berücksichtigung\n\nder technischen und wirtschaftlichen Entwicklung dient der Anpassung der\n\nGrunddienstbarkeit an die sich wandelnden, der Entwicklung Rechnung tra-\n\ngenden Zwecke des herrschenden Grundstücks. Nur um dessen Vorteil geht es\n\n(§ 1019 BGB). Sie dient hingegen nicht der Ausweitung des Rechts auch auf\n\nandere Grundstücke. Zieht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus\n\nder Dienstbarkeit auch Vorteile für andere Grundstücke, weil er etwa seinen\n\nBetrieb auf diese Grundstücke erweitert hat, so kann eine damit verbundene\n\nBedarfssteigerung nur im Wege einer hypothetischen Einschätzung berück-\n\nsichtigt werden (Senat, aaO S. 177; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018\n\nRdn. 15). Das heißt, der erhöhte Bedarf wird insoweit noch von der Grund-\n\ndienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden\n\nGrundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Be-\n\ndarfssteigerung geführt hätte (Senat, aaO S. 177; vgl. auch BayObLG NJW-RR\n\n1998, 304, 307).\n\nFür solche Überlegungen gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte,\n\nso daß der Kläger den durch die Hinzupachtung der Flächen verursachten er-\n\nhöhten Nutzungsbedarf nicht zu dulden braucht. Eine Duldungspflicht kann\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen bejaht\n\nwerden, weil sich das Verkehrsaufkommen noch stärker erhöhen würde, wenn\n\ndas Pachtland nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern weit verstreut\n\nbefände. Denn der Kläger braucht lediglich einen dem herrschenden Grund-\n\nstück zum Vorteil gereichenden erhöhten Verkehr - soweit er im Rahmen vor-\n\nhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung liegt - zu dulden. Jede weitere Be-\n\ndarfssteigerung, sei es durch benachbarte, sei es durch entfernte Grundstücke,\n\nwird in § 1018 BGB nicht geschützt.\n\nInsoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung. Es ist\n\nSache des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die\n\nBenutzung des Weges durch die Beklagten allein den zugepachteten Flächen\n\nzugute kommt und auf welche Weise dem berechtigten Unterlassungsbegehren\n\ndes Klägers - quantitativ oder qualitativ - Rechnung getragen werden kann.\n\nDabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine von der Dienstbarkeit nicht ge-\n\ndeckte Nutzung des Wegs auch dann vorliegt, wenn Fahrten dem Abtransport\n\nvon Waren dienen, die die Beklagten zunächst von den hinzugepachteten Flä-\n\nchen auf das herrschende Grundstück verbracht haben, oder wenn es um Lie-\n\nferungen geht, die zunächst auf dem herrschenden Grundstück gelagert wer-\n\nden, aber für die Pachtflächen bestimmt sind. Ob hier eine Bestimmung der\n\nerlaubten Wegenutzung nach der Häufigkeit oder nach Tonnagewerten am\n\nehesten der Praktikabilität entspricht, wird das Berufungsgericht, unter Um-\n\nständen nach sachverständiger Beratung, zu entscheiden haben.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-318-02","retrieved":"2026-07-10 14:29:18.025682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-06/v-zr-318-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-06-06","dockets":["V ZR 318/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.06.2003 – V ZR 318/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/v-zr-318-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 1018 Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzu- pachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorherseh- bare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzufüh- ren ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\n\nBremen vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil\n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des\n\nKlägers auf Unterlassung auch solcher Verkehrsbewegun-\n\ngen abgewiesen worden ist, die dem von den Beklagten auf\n\nden hinzugepachteten Flächen ausgeübten Gartenbaube-\n\ntrieb dienen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDer Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO da-\n\nhin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes\n\nnicht in Höhe von 250.000\n\n(cid:30) n-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:25)\n\ngedroht wird.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1018","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1018","label":"§ 1018 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1019","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1019","label":"§ 1019 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1120","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1120","label":"§ 1120 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/319","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"319","label":"§ 319 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2003, 1237","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:29:18.025682+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}