{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"I ZR 192/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hundertwasser-Haus UrhG § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu ver- vielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind. b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch da- durch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebil- dete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 192/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\nBGHR: ja\n\nja\n\nVerkündet am:\n5. Juni 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHundertwasser-Haus\n\nUrhG § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1\n\na) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu ver-\nvielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein\nzugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.\n\nb) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch da-\ndurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebil-\ndete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19. Februar\n\n2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im folgenden: Kläger).\n\nDer Kläger war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch für\n\nBauwerke Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die\n\nunter Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertiggestellte, nach\n\nihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und Geschäftshaus an der\n\nEcke Löwen-/Kegelgasse im 3. Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm\n\nbesonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte ver-\n\ntreiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. Der\n\nfür die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in\n\neiner Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.\n\nDie Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nicht\n\nvom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten\n\nDruck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:\n\nHundertwasser-Haus\nKunstdrucke im Unikatrahmen\n- Handbemalter Unikat-/Modellrahmen\n- Hochwertige Oberflächenveredelung\n\nDiese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegen-\n\nüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus ei-\n\nner in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28\n\nbefindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert\n\nund in schwarz-weiß wiedergegeben:\n\nDer Kläger hat in diesen Drucken eine – von § 59 UrhG nicht gedeckte –\n\nVervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er\n\ngeltend gemacht, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Druck um\n\neine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene Postkarte\n\nverwendet habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten der Be-\n\nklagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Per-\n\nspektive, Proportionen und Aufmachung bewußt an die vom Kläger vertriebene\n\nAbbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung\n\nin Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der\n\nBeklagten beantragt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,\n\nbei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme eines\n\nBauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf der\n\nvon ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von\n\nder Terrasse des im ersten Obergeschoß des Hundertwasser-Hauses befindlichen\n\nCafés aus zu sehen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-\n\nge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten\n\nebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt:\n\nIn urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten Bauwerk\n\nhabe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf die\n\nSchrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide Voraussetzungen dieser Bestim-\n\nmung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude\n\nabgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen be-\n\nschränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere\n\nAnsicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab.\n\nVielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der\n\nöffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom Landgericht vertretene Gegen-\n\nansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein ver-\n\nnünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als bei-\n\nspielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei ge-\n\nwählten Punkt aus wiedergebe.\n\nUrheberrechtliche Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und\n\nvertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien\n\nebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten Aufnahme han-\n\ndele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Verän-\n\nderungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofern\n\nscheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wieder-\n\nholung einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätz-\n\nlich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59\n\nUrhG nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen attraktiven Perspektiven\n\nablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbs-\n\nrechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als un-\n\nlauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene Aufnahme „Hundertwas-\n\nser-Haus“ genannt habe.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine näher bezeichnete Stiftung\n\ntestamentarische Erbin des Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegenge-\n\ntreten. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend ge-\n\nmachte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf die\n\nG. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im Revisionsverfahren\n\nnicht gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung in\n\nZweifel, sondern trägt – erstmals in der Revisionsinstanz – vor, daß der Kläger\n\nlange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abge-\n\ntreten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die\n\nBeklagte – was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) –\n\nneue Tatsachen vor.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher\n\nBefugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die\n\nSchrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.\n\na) Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß der\n\nKläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war und seine\n\nWerke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz\n\ngenießen. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit\n\nArt. 5 Abs. 1 RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher Staatsange-\n\nhörigkeit.\n\nb) Daß das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst Urheberrechts-\n\nschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 UrhG genießt, ist mit Recht zwischen\n\nden Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses Bau-\n\nwerk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der Architekt\n\nals Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH Medien und Recht 2003, 41\n\n– Hundertwasser-Haus), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8\n\nAbs. 2 Satz 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu-\n\ngunsten des Klägers von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das\n\nBerufungsgericht diese Frage offengelassen hat.\n\nc)\n\nIn dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Be-\n\nklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG. Ob diese\n\nVervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig\n\nsind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung\n\ndes § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts zu verneinen.\n\naa) Das Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen\n\nin Wien. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Ur-\n\nheberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischen\n\nSachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland. Damit ist das\n\ndeutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.\n\nbb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur sol-\n\nche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von\n\nden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich\n\ndas fragliche Bauwerk befindet.\n\n(1) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der ur-\n\nheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem\n\nUrheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt wer-\n\nden dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im allge-\n\nmeinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Urheber an der wirtschaftli-\n\nchen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der ande-\n\nren Seite muß die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung ver-\n\nfolgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die\n\nSchrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Ge-\n\nwicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen\n\n(BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151,\n\n300, 311 – Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00,\n\nUmdr. S. 8 – Gies-Adler).\n\nMit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem In-\n\nteresse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel\n\nin Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht,\n\n1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke,\n\ndie sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sin-\n\nne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß\n\nder Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentli-\n\nchen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit\n\nwidmet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).\n\n(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz\n\nstehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits\n\nnach § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht\n\neinhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile\n\ndes Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl.\n\nVogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 7 u. 20; Nordemann in Fromm/Norde-\n\nmann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urhe-\n\nberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; Schack, Urheber- und Urheberver-\n\ntragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es\n\nnicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu\n\nvervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder ei-\n\nnem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäu-\n\ndes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg,\n\nder Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.\n\n(3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Dar-\n\nstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen\n\nStraße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung\n\nsoll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen\n\nAugen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrach-\n\nten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt,\n\nwenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemei-\n\nne Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die\n\nAllgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach\n\ndem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder\n\nAufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die ei-\n\nne ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG\n\nRdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).\n\nd) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrecht-\n\nlichen Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und\n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt\n\nsich dies schon daraus, daß insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des\n\nKlägers als Alleinurheber zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht\n\nnoch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten – Zustim-\n\nmung, Verwirkung, Verzicht – getroffen hat.\n\n3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es\n\njedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren Klagegründe\n\nstattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. Dies\n\nist jedoch nicht der Fall.\n\na) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendete\n\nFotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben Perspektive und mit den\n\ngleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkarte\n\nvertriebenen Bearbeitung zugrunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung des\n\nUrheberrechts an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nZwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Ver-\n\nwendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, daß die in ei-\n\nnem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird,\n\ndaß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG\n\nKöln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall,\n\nin dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferi-\n\nsche Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer\n\nMerkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines be-\n\nstimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie\n\nin der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewen-\n\nheim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51;\n\nOLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daß\n\ndie Beklagte das Hundertwasser-Haus aus einer ähnlichen Perspektive habe foto-\n\ngrafieren lassen und daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz ge-\n\nkommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht\n\nverzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten be-\n\nstünden, könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es\n\nan der Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.\n\nb) Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrig\n\nbeanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch\n\ninsoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen läßt sich der Revisionsbe-\n\ngründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die von\n\nder Beklagten angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertrie-\n\nbenen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein\n\nsoll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 UWG\n\nwäre. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen\n\n(Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtli-\n\nchen Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten\n\nentsprechend den Klageanträgen im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht\n\nkommt.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/i-zr-192-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":15},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/i-zr-192-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-05/i-zr-192-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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