{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"XII ZB 86/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 86/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2003\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n22. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 1.347 \n\n DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2001 die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen.\n\nDas Urteil wurde dem Kläger am 15. Januar 2002 zugestellt. Dieser legte am\n\n4. Februar 2002 hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Be-\n\ngründung der Berufung ist dort am 15. März 2002 eingegangen.\n\nMit Schriftsatz vom 25. März 2002, eingegangen beim Berufungsgericht\n\nam selben Tag, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die Mit-\n\narbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau K. , habe versehentlich das\n\nneue, ab 1. Januar 2002 geltende Berufungsrecht angewandt und deswegen im\n\nFristenkalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 15. März\n\n2002 eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau K., die seit 25 Jah-\n\nren in dessen Kanzlei als geprüfte Anwaltsgehilfin ohne jede Beanstandung\n\ntätig sei, angewiesen gehabt, ab Januar 2002 mit ihm vor Eintragung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist in den Fristenkalender abzustimmen, ob altes oder neu-\n\nes Berufungsrecht anzuwenden sei. Als Frau K. am Morgen des 4. Februar\n\n2002 das Fax des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftrag\n\nzur Berufungseinlegung vorgefunden habe, habe sie unter Vorlage eines Ur-\n\nteilsauszugs seinen Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob altes oder neues Be-\n\nrufungsrecht anzuwenden sei. Dieser habe Frau K. erklärt, daß das alte Beru-\n\nfungsrecht anwendbar sei, weil die letzte mündliche Verhandlung im Jahre 2001\n\nstattgefunden habe. Außerdem habe er Frau K. angewiesen, die Berufungs-\n\nschrift zur Einreichung noch am selben Vormittag vorzubereiten und die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist, berechnet ab diesem Zeitpunkt, einzutragen. Tatsäch-\n\nlich sei die Berufungsschrift noch am 4. Februar 2002 beim Oberlandesgericht\n\neingereicht worden, doch habe Frau K. aufgrund einer einmaligen Fehlleistung\n\nweisungswidrig den 15. März 2002 als Ende der Berufungsbegründungsfrist\n\neingetragen. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die Akten erst wieder am\n\n11. März 2002 vorgelegt worden.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist\n\nnicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt\n\nworden sei. In der Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des\n\nneuen Berufungsrechts habe es nämlich besonders eindringlicher und unmiß-\n\nverständlicher Anweisungen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der im Einzelfall\n\neinzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist bedurft. Wenn der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Klägers Frau K. am Morgen des 4. Februar 2002 in dieser Weise\n\nauf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum 4. März 2002 hinge-\n\nwiesen hätte, hätte es nicht zu einer Fehlleistung kommen können. Überdies\n\nlasse die Berufungsbegründung vom 15. März 2002 erkennen, daß die einzu-\n\nhaltende Frist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst nicht eindring-\n\nlich bewußt gewesen sei. Er hätte spätestens bei Abfassung der Berufungsbe-\n\ngründung erkennen müssen, daß die Frist bereits am 4. März 2002 geendet\n\nhabe. Dies habe er jedoch ersichtlich nicht bemerkt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1\n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zu-\n\nlässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts zu der Frage des Umfangs der Sorgfaltspflicht eines Rechts-\n\nanwalts bei der Einlegung und Begründung einer Berufung für die Zeit des\n\nÜbergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt eines Pro-\n\nzeßbevollmächtigten überspannt. Dieser trägt zwar die Verantwortung dafür,\n\ndaß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht.\n\nDer Anwalt darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte,\n\ndie sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung\n\nbefolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der An-\n\nweisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - XII ZB\n\n56/97 - FamRZ 1997, 997).\n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Frau K. am Morgen des\n\n4. Februar 2002 die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zur Einreichung bei\n\nGericht noch am selben Tag vorzubereiten und den Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist, die von diesem Datum an zu berechnen sei, zu notieren. Zu-\n\nsätzlich hat er Frau K. gegenüber - wie diese eidesstattlich versichert hat - er-\n\nklärt, daß das alte Berufungsrecht anzuwenden sei. Damit aber hat er Frau K.,\n\nbei der es sich um eine seit 25 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers arbeitende geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, zu deren Aufgaben\n\nauch das selbständige Ermitteln von Rechtsmittelfristen gehört, in eindeutiger\n\nWeise erklärt, wie die Berufungsbegründungsfrist zu ermitteln war. Insbesonde-\n\nre brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau K. nicht darzulegen, wie nach al-\n\ntem Recht die Berufungsbegründungsfrist konkret zu berechnen war; denn die-\n\nse Berechnungen wurden von Frau K. seit Jahren ohne Beanstandungen selbst\n\nvorgenommen. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumung\n\ngekommen. Daß Frau K. dieser Anweisung nicht nachgekommen ist und die\n\nFristberechnung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. vorgenommen hat, ist auf\n\neine einmalige, konkret nicht voraussehbare Fehlleistung und nicht - wie das\n\nBerufungsgericht fälschlicherweise annimmt - darauf zurückzuführen, daß der\n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit die\n\nBerechnung der Berufungsbegründungsfrist verdeutlicht hätte.\n\nRichtig ist zwar, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß dem Prozeß-\n\nbevollmächtigten bei der erstmaligen Wiedervorlage der Akten am 11. März\n\n2003 das zwischenzeitliche Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist hätte\n\nauffallen müssen. Denn bei Vorlage der Sache zur Weiterbearbeitung traf ihn\n\ndie Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs (BGH Beschluß vom\n\n10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 54).\n\nDoch wirkte sich dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einerseits\n\nnicht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus, da diese zu dem\n\ngenannten Zeitpunkt bereits verstrichen war. Andererseits ist der Wiedereinset-\n\nzungsantrag am 25. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen, so daß\n\ndie 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt ist,\n\ndaß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Wiedervorlage der Akten am\n\n11. März 2002 die Fristversäumung bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken\n\nmüssen.\n\nDie Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten von Frau K.\n\nzurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nUnter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger somit die be-\n\ngehrte Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233\n\nZPO vorliegen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/xii-zb-86-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/xii-zb-86-02","retrieved":"2026-07-10 14:26:47.761030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-04/xii-zb-86-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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