{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"2 StR 139/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 139/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Angeklagten am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 16. Januar 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt\n\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den\n\nAngeklagten ohne nähere Begründung als Mittäter des Handeltreibens ange-\n\nsehen hat, obwohl nach dem festgestellten Tatgeschehen hätte erörtert werden\n\nmüssen, ob die Tatbeiträge des Angeklagten nicht lediglich als Beihilfe zu\n\nwerten sind.\n\nDer Angeklagte konsumierte Haschisch. Sein Lieferant Ö. fragte ihn, ob\n\ner sich etwas hinzuverdienen wolle, indem er in seinem Keller Haschisch bun-\n\nkere. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte monatlich die für seinen Eigen-\n\nkonsum benötigte Haschischmenge erhalten. Hiermit war der Angeklagte ein-\n\nverstanden. Ö. und ein Begleiter stellten daraufhin im Keller des Angeklagten\n\neinen Waffenschrank auf, in dem das Haschisch gelagert werden sollte. Den\n\nSchlüssel hierzu hatte Ö., den einzigen Kellerschlüssel hatte der Angeklagte,\n\nweil er den Keller auch selbst nutzte und Ö. keinen freien Zugang zu dem Kel-\n\nler haben sollte. Wenn Ö. oder seine Beauftragten an den Waffenschrank\n\nwollten, mußten sie bei dem Angeklagten klingeln und sich den Keller auf-\n\nschließen oder sich den Schlüssel geben lassen. Von August bis Dezember\n\n2001 wurden mit Wissen des Angeklagten nacheinander vier Haschischliefe-\n\nrungen (3 kg, 10 kg, zweimal 25 kg) eingelagert, von Ö. oder seinem Beauf-\n\ntragten in Teilmengen wieder abgeholt und - ohne weitere Mitwirkung des An-\n\ngeklagten - verkauft. Der Angeklagte erhielt für die Nutzung des Kellers monat-\n\nlich 100 g Haschisch.\n\nBei diesem Tatgeschehen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob\n\nder Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben des Ö. geleistet hat.\n\nDas Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden\n\nVeräußerung bestimmt ist, kann zwar ein Tatbeitrag sein, der die Annahme\n\nmittäterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber\n\nnach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Abgrenzung der Beteiligungs-\n\nformen auch sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben\n\n56, 47, 9; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 - jew. m.w.N.). Eine\n\nsolche Abgrenzung hat die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nicht vor-\n\ngenommen. Eine Erörterung dieser Frage war nicht schon deshalb entbehrlich,\n\nweil der Angeklagte monatlich 100 g Haschisch dafür erhielt, daß er die Nut-\n\nzung seines Kellers als \"Bunker\" ermöglichte. Daß er damit eigennützig han-\n\ndelte, reicht für sich allein nicht aus, täterschaftliches Handeltreiben anzuneh-\n\nmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Für die\n\nWertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe spricht vielmehr, daß\n\nsich seine Mitwirkung darauf beschränkte, das Aufstellen des Waffenschranks\n\nin seinem Keller zu gestatten und Ö. und seinen Beauftragten den Zugang zu\n\nermöglichen. Derartige Hilfstätigkeiten können zwar für die Annahme von\n\n(Mit)Täterschaft ausreichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben\n\n9, 47). Hier war jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte nach den bisherigen\n\nFeststellungen weder mit der Beschaffung des Haschischs noch mit den Ver-\n\nkaufsgeschäften irgendetwas zu tun hatte und auch keinen eigenen Zugang zu\n\ndem im Waffenschrank verwahrten Rauschgift hatte. Angesichts dessen hat\n\nallein der Umstand, daß der Angeklagte von Ö. monatlich 100 g Haschisch für\n\ndie Mitbenutzung des Kellers erhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung (vgl.\n\nBGHR aaO 36 m.w.N.) und rechtfertigt deshalb die Wertung des Tatbeitrags\n\ndes Angeklagten als Mittäterschaft nicht. Nichts anderes gilt für die Feststel-\n\nlung, daß Ö. den Keller nur mit Hilfe des Angeklagten betreten konnte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-\n\nnat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe umstellen. Es erscheint\n\nnicht von vornherein ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitergehende\n\nFeststellungen treffen kann, die die Annahme mittäterschaftlichen Handeltrei-\n\nbens in nicht geringer Menge doch rechtfertigen könnten. Für den Fall, daß der\n\nneue Tatrichter den Beitrag des Angeklagten als Beihilfe wertet, wird auch zu\n\nbedenken sein: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Hand-\n\nlung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupt-\n\ntäter (Ö.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ\n\n1993, 584; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2).\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-139-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-139-03","retrieved":"2026-07-10 14:29:40.219739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-04/2-str-139-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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