{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"X ZB 47/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 47/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juni 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 21. November 2002 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:5)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:10)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August\n\n2001 die \"G. Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer\n\n G. und P. \", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen an\n\ndie Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die\n\n\"G. Filmproduktion GmbH\", das Rubrum im genannten Urteil sowie im\n\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen,\n\ndaß Beklagte nicht die \"G. Filmproduktion GmbH\" sei, sondern die \"G. \n\nG. und P. GmbH\". Dem Antrag lag zugrunde, daß der Gerichtsvoll-\n\nzieher T. mit Schreiben vom 19.6.2002 die \"G. Filmproduktion GmbH,\n\nGeschäftsführer G. , , B. \" darauf hingewiesen\n\nhatte, das Passivrubrum im Urteil des Landgerichts müsse berichtigt werden.\n\nDas Landgericht Berlin hat mit Berichtigungsbeschluß vom 13. Septem-\n\nber 2002 die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. Die da-\n\ngegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht mit Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer\n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Aufhebung der\n\nBerichtigungsbeschlüsse und die Zurückweisung des Antrags auf Rubrumsbe-\n\nrichtigung.\n\nII.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin mit der Er-\n\nwägung zurückgewiesen, eine unrichtige Parteibezeichnung könne jederzeit\n\nberichtigt werden, solange die Identität der Partei gewahrt bleibe. Bei äußerlich\n\nunvollständiger oder unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich derjenige Par-\n\ntei, der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen\n\nwerden solle, wobei auch spätere Prozeßvorgänge zur Auslegung, wer Partei\n\nsei, herangezogen werden könnten. Im Streitfall sei durch Auslegung des Ak-\n\nteninhalts sicher feststellbar, daß die \"G. G. und P. GmbH\" die\n\nwirkliche, nur falsch bezeichnete Beklagte war, so daß ausgeschlossen werden\n\nkönne, daß die Rubrumsberichtigung zu einem Parteiwechsel führe.\n\nDiese Auffassung hat das Beschwerdegericht auf verschiedene Um-\n\nstände gestützt. Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine im Rubrum des land-\n\ngerichtlichen Urteils mit \"G. Filmproduktion GmbH\" bezeichnete Gesell-\n\nschaft bestehe tatsächlich, sei aber erst nach der Rechtskraft des hier im Streit\n\nstehenden Urteils und nach der Genehmigung des in diesem Urteil streitgegen-\n\nständlichen Vertrags mit der \"G. G. und P. GmbH\" gegründet worden.\n\nHinzu komme, daß die zu den Akten gereichten Auftragsschreiben ein Logo\n\naufwiesen, in dessen oberer Hälfte die \"G. und P. GmbH\" als Absender\n\nerkennbar sei und bei dem die weitere Angabe \"TV und Filmproduktion\" als\n\nHinweis auf den Unternehmensgegenstand oder ähnliches erscheine, nicht\n\naber als Bestandteil der Firma der GmbH. Bei dieser Sachlage läge in der Be-\n\nrichtigung des Rubrums nur dann ein unzulässiger Parteiwechsel, wenn die so\n\ngestalteten Briefbögen indizierten, daß eine \"G. Filmproduktion GmbH\"\n\nzwar noch nicht in das Handelsregister eingetragen, aber zumindest schon als\n\nVorgründungsgesellschaft bestanden habe. Für eine solche Annahme ergebe\n\nsich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhalt. Daß in allen Schreiben über\n\ndie Eintragung ins Handelsregister eine falsche Nummer, nämlich die eines\n\ndritten Unternehmens, angegeben gewesen sei, ergebe für sich allein noch\n\nkeinen Hinweis darauf, daß die \"G. G. und P. GmbH\" nicht die richti-\n\nge Beklagte sei.\n\n2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbe-\n\ngründet.\n\na) Die Rechtsbeschwerde geht mit dem Beschwerdegericht davon aus,\n\ndaß eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig ist,\n\nwenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozeßrechtsverhältnis\n\nbegründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl.\n\nstatt aller Musielak, ZPO § 319 Rdn. 6 m.w.N.), läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen und ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejeni-\n\nge Person als Partei des Rechtsstreits angesprochen wird, die erkennbar durch\n\ndie Parteibezeichnung betroffen sein soll (Sen. Beschl. v. 28.3.1995\n\n- X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Denn die Bezeichnung einer\n\nPartei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt\n\nes darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift\n\ngewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts\n\naus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH Urt. v.\n\n24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Urt. v. 4.6.1981 - VII ZR 174/80,\n\nWM 1981, 829; Urt. v. 26.2.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946; Urt. v.\n\n12.6.2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 m.w.N.). Ist unter diesen Voraus-\n\nsetzungen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums festzustellen, so dient die\n\nBerichtigung des Rubrums dazu, Identität der vom Rechtsstreit betroffenen\n\nPartei zweifelsfrei zu stellen.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, die vom Landgericht von\n\nAmts wegen vorgenommene Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO sei\n\nnicht zulässig gewesen, weil sie nicht der Berichtigung einer offensichtlichen\n\nUnrichtigkeit gedient habe.\n\nEine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor,\n\nwenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vor-\n\ngängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ\n\n20, 188, 192; BGH, Beschl. v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382). Von\n\neiner solchen offensichtlichen Unrichtigkeit sind das Landgericht und das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Be-\n\nklagten ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum des Urteils des Landge-\n\nrichts Berlin einerseits und aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug ge-\n\nnommenen Schriftsätzen nebst Anlagen andererseits. Wie sich aus der Klage-\n\nschrift ergibt, hat die Klägerin die Anlage K 4 vorgelegt mit der Behauptung, der\n\nzunächst von Herrn S. geschlossene Vertrag sei von der Beklagten jeden-\n\nfalls durch die Erklärung Anlage K 4 genehmigt worden. Die Anlage K 4 ist eine\n\nErklärung der \"G. G. und P. GmbH\" und von deren Geschäftsführer\n\n G. unterschrieben. Die Annahme einer offenkundig fehlerhaften Parteibe-\n\nzeichnung der Beklagten seitens der Klägerin und dem folgend im Urteil des\n\nLandgerichts Berlin läßt angesichts dieser Umstände einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nc) Daraus folgt auch, daß die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Vorin-\n\nstanzen hätten mit der Berichtigung des Rubrums einen unzulässigen Partei-\n\nwechsel vorgenommen, einer Grundlage entbehrt.\n\nAusweislich des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom\n\n13. September 2002 ist die korrekte Bezeichnung der Beklagten \"G. G. \n\nund P. GmbH\", vertreten durch den Geschäftsführer G., ,\n\n B. . Das entspricht der Erklärung der Beklagten in der Anlage K 4 zur\n\nKlageschrift und der Eintragung der so bezeichneten Beklagten im Handelsre-\n\ngister des Amtsgerichts Charlottenburg. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt,\n\ndas Beschwerdegericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, daß\n\neine G. Filmproduktion GmbH im Zeitpunkt der Verkündung des berich-\n\ntigten Urteils nicht existent gewesen sei, geht dies an den Ausführungen des\n\nBeschwerdegerichts vorbei. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß die\n\nGründung der \"G. Filmproduktion GmbH\" erst nach der Genehmigung\n\ndes Vertragsschlusses durch die G. G. und P. GmbH und nach der\n\nRechtskraft des hier in Streit stehenden Urteils erfolgt sei.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/x-zb-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/x-zb-47-02","retrieved":"2026-07-10 14:29:47.328232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-03/x-zb-47-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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