{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"VIII ZB 19/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der Begründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozeßgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist, nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen (Fortführung von BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 19/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nHat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung\neingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der\nBegründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen\nProzeßgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist,\nnicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen (Fortführung von BGH, Beschluß\nvom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756).\n\nBGH, Beschluß vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - LG Hechingen\nAG Hechingen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember\n\n2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nDer Beschwerdewert wird auf 195,65 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertra-\n\nges über einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ge-\n\ngen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr\n\nProzeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden\n\nsei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht erfolgen\n\nmöge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Hierauf\n\nantwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation beim\n\nLandgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwar-\n\nten werde.\n\nNachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerinnen die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bis zum 16. Oktober 2002 verlängert hatte, legitimierte sich die\n\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten beim Landgericht Hechingen für das Be-\n\nrufungsverfahren und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil zu bestätigen.\n\nAm 16. Oktober 2002 nahmen die Klägerinnen ihre Berufung, die sie bis dahin\n\nnicht begründet hatten, zurück.\n\nMit Beschluß vom 17. Oktober 2002 hat das Landgericht den Klägerin-\n\nnen die Kosten ihrer Berufung auferlegt. Die Rechtspflegerin hat die der Be-\n\nklagten zu erstattenden Kosten der Berufungsinstanz auf der Grundlage einer\n\nvollen 13/10-Prozeßgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf \n\ninsgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:16)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:24)\n\n(cid:1)(cid:25)(cid:30)(cid:31)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:9)(cid:7)(cid:10)(cid:1)! \"(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:30)#(cid:24)(cid:26)$%(cid:27)(cid:16)(cid:5)\n\n411,30 \n\nete sofortige Beschwerde der\n\nKlägerinnen hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:30)#&(’*)+(cid:24)(cid:26)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:15)(cid:14)+,\n\nund die erstattungsfähigen Auslagen der Beklagten auf 215,65 \n\na-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Frage, in welchem\n\nUmfang dem Berufungsbeklagten Kosten zu erstatten seien, wenn die Berufung\n\nzunächst nur fristwahrend eingelegt worden sei, die Gegenpartei aber dennoch\n\neinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt habe und das Rechts-\n\nmittel sodann, ohne daß es begründet worden sei, zurückgenommen werde, sei\n\numstritten. Einigkeit bestehe zwar darin, daß der Berufungsbeklagte grundsätz-\n\nlich berechtigt sei, sofort nach der Einlegung des Rechtsmittels einen Anwalt\n\nmit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen. Strittig sei aber, ob er\n\nin einem Fall wie dem vorliegenden die volle Prozeßgebühr von 13/10 erstattet\n\nverlangen könne oder ob es ihm zuzumuten sei, mit der Stellung eines Sach-\n\nantrages zu warten, bis die Berufung begründet worden sei. Gehe man von\n\nletzterem aus, sei lediglich die halbe Prozeßgebühr (13/20) erstattungsfähig,\n\nweil die Entstehung der vollen Gebühr nicht zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO gewesen sei. Dieser Auffassung sei zuzustimmen; denn der Berufungs-\n\ngegner habe vor der Begründung des Rechtsmittels keinen Anlaß, einen Sach-\n\nantrag zu stellen. Ein solcher Antrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu die-\n\nsem Zeitpunkt zu fördern. Erst auf der Grundlage der Berufungsanträge und -\n\nbegründung könne sich der Berufungsbeklagte überhaupt mit Inhalt und Um-\n\nfang des Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil befassen. Dies gelte auch\n\ndann, wenn die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist verlängert worden sei.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Frage der Er-\n\nstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühr umstritten, wenn - wie hier - der Beru-\n\nfungskläger das Rechtsmittel zunächst nur zur Fristwahrung einlegt, der Gegner\n\neinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt und der Berufungsführer\n\nsodann das Rechtsmittel zurücknimmt, bevor er es begründet hat. Allerdings ist\n\ndie Streitfrage durch den nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02,\n\nNJW 2003, 756) insoweit geklärt, als es grundsätzlich um die Erstattungsfähig-\n\nkeit von Kosten des Berufungsbeklagten geht, der einen zweitinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten beauftragt hat. Dort hat der Bundesgerichtshof darge-\n\nlegt, daß dem Berufungsbeklagten eine 13/20-Gebühr zu erstatten ist, wenn der\n\nBerufungskläger das Rechtsmittel (nur) zur Fristwahrung eingelegt und vor der\n\nBegründung innerhalb der Begründungsfrist wieder zurückgenommen hat; die-\n\nser Gebührenteil ist nicht Gegenstand der Beschwerde des Berufungsbeklag-\n\nten, weil er bereits zu ihren Gunsten festgesetzt worden ist. Die weitere Frage,\n\nob die volle Gebühr (13/10) erstattungsfähig ist, wenn ein Sachantrag gestellt\n\nwird, bevor feststeht, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt wird, hat der\n\nBundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht mit der herrschenden Meinung die Er-\n\nstattungsfähigkeit der weiteren Gebührenhälfte verneint. Zutreffend stellt es\n\ndarauf ab, daß bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle\n\nProzeßgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung der Berufung sachlich\n\nnicht gerechtfertigt ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und das\n\nRechtsmittel nicht begründet worden ist. Erst wenn diese Voraussetzungen er-\n\nfüllt sind, kann der Berufungsbeklagte sich inhaltlich mit dem Antrag und der\n\nBegründung auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag\n\nsowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Mit der \"voreiligen\" Stellung\n\ndes Zurückweisungsantrages verstößt der Berufungsbeklagte gegen die ihm\n\nauf Grund des Prozeßrechtsverhältnisses obliegende Verpflichtung, die Kosten\n\nmöglichst niedrig zu halten (vgl. dazu BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073). Soweit\n\ndurch einen solchen vorzeitigen Sachantrag (auf Zurückweisung der Berufung)\n\ndie volle 13/10-Gebühr entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht\n\ngemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte\n\nder Gebühr verlangen (ebenso z.B. OLG Braunschweig, MDR 1997, 981; OLG\n\nHamburg, JurBüro 1997, 141 und 142; OLG Jena, MDR 2001, 896; OLG Karls-\n\nruhe, NJW-RR 2000, 512; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, FamRZ\n\n1998, 841; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, JurBüro 1997,\n\n484; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rnrn. 14 - 16; Thomas/Putzo, ZPO,\n\n24. Aufl., § 91 Rdnr. 21; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort\n\n\"Berufung\").\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/viii-zb-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/viii-zb-19-03","retrieved":"2026-07-10 14:28:58.654260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-03/viii-zb-19-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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