{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"II ZR 85/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 304, 305; KStG 1977/1993 § 27 Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Ge- winnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige \"Sonderdividenden\" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen. b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teil- habersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen er- teilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 85/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nAktG §§ 304, 305; KStG 1977/1993 § 27\n\nVerkündet am:\n2. Juni 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29)\nbestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Ge-\nwinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG)\nauf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige\n\"Sonderdividenden\" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag\nberuhen.\n\nb) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das\nKörperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder\nAusgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teil-\nhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher\nauferlegte Steuer \n(Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995\n- II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen er-\nteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung\nweder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n\n29. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nin Höhe von 1.965,60 DM sowie hinsichtlich eines weiterge-\n\nhenden Zinsanspruchs von 2 % über dem Basiszinssatz aus\n\n7.228,80 DM vom 28. Juli 2000 bis 20. April 2001, von 3 %\n\nüber dem Basiszinssatz aus 13.608,00 DM vom 7. Juli 2000\n\nbis 20. April 2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz aus\n\n1.054,80 DM seit 21. April 2001 zu ihrem Nachteil erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nII. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ih-\n\nres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Be-\n\nklagten - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11\n\nfür Handelssachen, vom 10. Januar 2001 weitergehend teil-\n\nweise abgeändert und wie folgt gefaßt:\n\nDie Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen -\n\nverurteilt, an die Klägerin 18.301,20 DM (= 9.357,25 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nZinsen\n\n- aus 13.608,00 DM (= 6.957,66 \n\n % über dem\n\n(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:1)(cid:21)(cid:24)\n\nBasiszinssatz vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 so-\n\nwie weiteren 3 % über dem Basiszinssatz hieraus vom 7. bis\n\n27. Juli 2000 und\n\n- aus 1.406,64 DM (= 719,20 \n\n % über dem\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:11)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:14)(cid:12)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:28)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:6)(cid:1)(cid:29)(cid:24)\n\nBasiszinssatz seit dem 21. April 2001\n\nZug um Zug gegen Übergabe von 24 Stück Aktien der P.\n\nK. I. AG, \n\nH., \n\nim \n\nNennwert \n\nvon \n\nje-\n\nweils 50,00 DM zu zahlen.\n\nIII. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu\n\n5,5 % und der Beklagten zu 94,5 % auferlegt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu\n\n9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu\n\n4,5 % und der Beklagten zu 95,5 % auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin \n\nerwarb \n\nim Mai \n\n2000 \n\n24 Aktien \n\nder P. K.\n\nI. AG \n\n(PKI) \n\nvon \n\nder Erbengemeinschaft \n\nnach \n\nI. M., \n\ndie \n\nihr\n\nzugleich alle Rechte aus den Aktien abtrat. Die PKI schloß am 9./12. Mai 1989\n\nmit \n\nder \n\nBeklagten \n\n(vormals: \n\nA. D. P. I. GmbH) \n\nals\n\nherrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver-\n\ntrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am 3. Juli 1999 in das Handelsregister der PKI\n\neingetragen wurde. In dem Vertrag, der bereits für das ganze laufende Ge-\n\nschäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8), war für außenstehende Aktionäre\n\npro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine Ausgleichszahlung von 19,50 DM\n\nund eine Abfindung von 500,00 DM festgesetzt; durch Änderungsvertrag vom\n\n7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß von der im Ur-\n\nsprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die Regelungen zum Beherr-\n\nschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem auf Antrag der Erbenge-\n\nmeinschaft und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durchgeführten\n\nSpruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluß vom\n\n22. April 1999 - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM - die\n\nangemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zinsen über dem\n\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 1989 und den\n\nangemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom 29. Juni 1989 bis\n\n31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 DM ab dem 1. Januar 1994 fest; der Be-\n\nschluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklagten im\n\nApril 2000 rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahmen die\n\nRechtsvorgänger der Klägerin für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils\n\njährliche Ausgleichszahlungen von 19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hin-\n\naus erhielten sie im Jahre 1991 eine Sonderdividende von 72,00 DM je Aktie\n\naus der Auflösung einer vor Abschluß des Unternehmensvertrages im Jahre\n\n1989 gebildeten Gewinnrücklage. Nach Beendigung des Spruchverfahrens ent-\n\nschied sich die Klägerin zur Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots\n\nund forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2000 - unter Verrechnung\n\nvon neun Ausgleichszahlungen über insgesamt 175,50 DM je Aktie - zur Zah-\n\nlung einer Abfindung nebst Zinsen von 19.077,84 DM auf; gleichzeitig bat sie\n\nunter Fristsetzung bis zum 22. Mai 2000 um Benennung der Einlieferungsstelle\n\nfür die Aktien. Diese Fristsetzung verlief ebenso wie eine weitere zum 5. Juni\n\n2000 ergebnislos. Die Beklagte veröffentlichte im Bundesanzeiger Nr. 105 vom\n\n6. Juni 2000 die Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlungsansprüche nach\n\nMaßgabe des Spruchverfahrens; zugleich machte sie den außenstehenden\n\nAktionären ein Abfindungsangebot von 528,84 DM je Aktie (Barabfindung\n\n567,00 DM, Zinsen bis 27. Juli 2000: 414,85 DM; Abzüge für erhaltene Aus-\n\ngleichszahlungen, Sonderausschüttung und Körperschaftsteuergutschriften:\n\n453,01 DM) gegen Einreichung der Aktien bei einer Geschäftsstelle der\n\nD. Bank AG. Da die Klägerin über \n\nihre Depotbank \n\n- ebenfalls die\n\nD. Bank - die zwischenzeitlich zur Einlösung aufgerufenen Gewinnan-\n\nteilsscheine Nr. 19 und 20 zur Zahlung eingereicht hatte, wurden ihr noch\n\nim Juni 2000 je Aktie 12,50 DM als Nachzahlung für 9 Jahre und 21,70 DM als\n\nAusgleichsleistung für 1999 gutgeschrieben. Unter dem 26. Juni 2000 verlangte\n\ndie Klägerin von der D. Bank AG, die 24 Aktien zum Tausch anzuneh-\n\nmen bzw. einzureichen, dabei aber - unter Beifügung des Schreibens der Klä-\n\ngerin vom 12. Mai 2000 - festzuhalten, daß nicht etwa das im Bundesanzeiger\n\nbekannt gemachte Angebot, sondern dasjenige, zu welchem die Beklagte\n\nrechtskräftig gerichtlich verpflichtet worden sei, angenommen werde. Die\n\nD. Bank AG lehnte am 6. Juli 2000 die Entgegennahme der Aktien und\n\nBearbeitung des klägerischen Begehrens mit dem Hinweis ab, daß sie zur Re-\n\ngulierung nur bei vorbehaltloser Annahme des Abfindungsangebots der Be-\n\nklagten von 528,64 DM pro Aktie, nicht jedoch zur Entscheidung über weiterge-\n\nhende Zahlungsansprüche außenstehender Aktionäre der PKI befugt sei. Auf\n\ndas von der Bank weitergeleitete Anforderungsschreiben der Klägerin reagierte\n\ndie Beklagte wiederum nicht.\n\nDaraufhin hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 19.352,40 DM (Ab-\n\nfindung: 567,00 DM; Zinsen: 414,85 DM abzüglich Ausgleichszahlungen von\n\n175,50 DM - jeweils pro Aktie) nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juni 2000 begehrt.\n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 17.711,76 DM - ohne Zinsen -,\n\nZug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien, stattgegeben; dabei hat es von der\n\nrechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin in Höhe von 806,35 DM die\n\nAusgleichszahlung für 1989 von 19,50 DM, die Nachzahlungen von 12,50 DM,\n\nden Ausgleich für 1999 von 21,70 DM und Gutschriften über Ausschüttungskör-\n\nperschaftsteuer von 14,66 DM je Aktie abgesetzt. Gegen dieses Urteil haben\n\nbeide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrem Rechts-\n\nmittel die vollständige Klageabweisung erstrebt hat, hat die Klägerin die Diffe-\n\nrenz zu der um 234,00 DM (hälftiger Ausgleich 1989) verringerten ursprüngli-\n\nchen Klageforderung verlangt, die Klage sodann um ihr entstandene Kosten der\n\nVollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und Depotgebühren in Höhe von\n\ninsgesamt 984,58 DM erhöht sowie nunmehr 8 % Zinsen, mindestens jedoch\n\n5 % über dem Basiszinssatz, aus 19.352,40 DM seit 5. Juni 2000 bis 20. April\n\n2001 und aus 2.391,22 DM seit 20. April 2001 begehrt. Das Berufungsgericht\n\n(ZIP 2002, 754) hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils der Kläge-\n\nrin insgesamt 16.335,60 DM nebst einem Teil der begehrten Zinsen Zug um\n\nZug gegen Übergabe der 24 Aktien zuerkannt, die erweiterte Klage hingegen\n\nabgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewie-\n\nsen; dabei hat es - anders als das Landgericht - von der Klageforderung die\n\nSonderdividende von 72,00 DM abgesetzt, eine Anrechnung der Körper-\n\nschaftsteuergutschriften hingegen insgesamt verneint. Ferner hat das Oberlan-\n\ndesgericht für beide Parteien die Revision zugelassen, hinsichtlich der Klägerin\n\nhiervon \n\njedoch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten\n\n- teilurteilsfähigen - Erstattungsansprüche (insgesamt 984,58 DM) ausgenom-\n\nmen. Der Kläger verfolgt mit der Revision im Umfang ihrer Zulassung seinen\n\nzweitinstanzlichen Antrag weiter, während die Beklagte ihr Rechtsmittel in der\n\nRevisionsverhandlung auf die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuergut-\n\nschriften (insgesamt 3.643,44 DM) beschränkt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg (s. unter I., III.), während\n\ndas Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ist (s. unter II.).\n\nI. Revision der Klägerin (Hauptforderung)\n\nDie Revision der Klägerin führt im Umfang der vom Oberlandesgericht zu\n\nUnrecht von der Klageforderung abgesetzten Sonderdividende in Höhe von\n\ninsgesamt 1.728,00 DM (72,00 DM x 24 Aktien) sowie der (nicht anrechnungs-\n\npflichtigen) Hälfte der Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989\n\nvon insgesamt 237,60 DM [(9,75 DM + 0,15 DM) x 24 Aktien] zum weiterge-\n\nhenden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetrages\n\nvon 16.335,60 DM auf 18.301,20 DM; demgegenüber bleibt das Rechtsmittel\n\nwegen der Absetzung der weiteren Ausgleichsergänzungszahlung für die Ge-\n\nschäftsjahre 1989 bis 1998 von 12,35 DM sowie des Ausgleichs von 21,70 DM\n\nfür 1999 - jeweils bezogen auf eine Aktie - mit der Maßgabe erfolglos, daß die\n\nAnrechnung dieser Leistungen, wie auch der unstreitigen Ausgleichsbeträge\n\nvon 175,50 DM pro Aktie, - entgegen der Handhabung durch das Oberlandes-\n\ngericht - nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf die Abfindungszinsen zu\n\nerfolgen hat.\n\n1. Sonderdividende\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die im Jahr\n\n1991 ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch ihre spätere\n\nOption für die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhält-\n\nnis entstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft\n\nso zu stellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages\n\nausgeschieden und der Abfindungsanspruch bereits damals entstanden wäre;\n\nin diesem Falle hätte er keinen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlun-\n\ngen und die Sonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertra-\n\nges gehabt. Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzu-\n\nrechnen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfin-\n\ndung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht ver-\n\nänderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Aus-\n\ngleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305\n\nAktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmens-\n\nvertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann,\n\nwenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden,\n\nweil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In ei-\n\nnem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel\n\n(AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirken-\n\nden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden\n\ndurch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der\n\nderzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002\n\n- II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29\n\nbestimmt).\n\nb) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen\n\nnach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu\n\nseinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-\n\ngleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet\n\nim vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-\n\npflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-\n\nwinnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des\n\n§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige \"Sonderdividenden\" übertragbar, die nicht\n\nauf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-\n\ndung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-\n\nden Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-\n\nnärin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-\n\nde beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-\n\nge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit\n\nder zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung\n\nherangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine \"reguläre\" Dividen-\n\nde unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a\n\nAktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-\n\nvertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde\n\nnicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304\n\nAktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.\n\n2. Hälftige Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989\n\nÜber den zwischen den Parteien mittlerweile unstreitigen Abzug des auf\n\ndas zweite Halbjahr 1989 entfallenden Ausgleichs von der Klageforderung hin-\n\naus kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine (weitergehen-\n\nde) Anrechnung auch des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden Anteils\n\nder Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM sowie des auf diesen Zeitraum\n\nentfallenden Teils der Ausgleichsergänzung von 0,15 DM auf die (höheren) Ab-\n\nfindungszinsen für dieses Geschäftsjahr nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall\n\nbesteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit,\n\ndaß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai\n\n1989 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hin-\n\nsichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichslei-\n\nstungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufen-\n\nden Geschäftsjahres 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung\n\nder Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfin-\n\ndungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3\n\nSatz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonder-\n\nfall des vertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung\n\ngegenüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungs-\n\nverzinsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen\n\nAusgleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz bei-\n\nder Forderungen eine ungerechtfertigte \"Überkompensation\" durch Kumulation\n\nnebeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht\n\nkommt.\n\n3. Anrechnung weiterer Ausgleichszahlungen\n\na) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die\n\nunstreitige Absetzung von 185,40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hin-\n\naus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungslei-\n\nstungen von 12,35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in\n\nHöhe von 21,70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie\n\ndie Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der\n\nSenatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305\n\nAbs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v.\n\n16. September 2002 aaO).\n\nb) Sämtliche der vorgenannten Ausgleichszahlungen betreffen Zeiträu-\n\nme, für die \"deckungsgleich\" die vom Gesetzgeber vorrangig angeordnete Ver-\n\nzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die Beklagte besteht. Das\n\ngilt insbesondere auch hinsichtlich der Differenznachzahlungen auf bereits frü-\n\nher fällig gewordene Ausgleichszahlungen und ebenso für den im Juni 2000\n\ngeleisteten Ausgleich für das Geschäftsjahr 1999, die die Klägerin noch als be-\n\nrechtigte Inhaberin der Aktien - zusätzlich ausgewiesen durch die von ihr zur\n\nEinlösung eingereichten entsprechenden Gewinnanteilsscheine - entgegenge-\n\nnommen hat. Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die\n\njeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfan-\n\ngenen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung\n\nnach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vor-\n\nzunehmen.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht et-\n\nwa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis ei-\n\nner konkreten \"Überkompensation\" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichs-\n\nberechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr - insoweit in Übereinstimmung\n\nmit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont,\n\ndaß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden\n\nAktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch \"angemes-\n\nsene\" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen\n\nVertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen,\n\nnicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Ver-\n\nzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige \"Überkompensation\" nicht\n\nbeabsichtigt habe. Daran ist von Rechts wegen festzuhalten. Auch unter dem\n\nvon der Revision der Klägerin hervorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1\n\nGG ist keine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen Ausgleich und Ab-\n\nfindung veranlaßt. Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer\n\nRechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages\n\nsowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung\n\nnach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip \"wirtschaftlich voll entschä-\n\ndigt\" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440\n\n- DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999,\n\n1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136,\n\n139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögens-\n\nrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteili-\n\ngung an der Gesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entspre-\n\nchend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Ab-\n\nfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen ange-\n\nmessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu\n\nbenutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst\n\nspäter nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu\n\nentschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September\n\n2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen,\n\ndie wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage ent-\n\nsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung\n\nder Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vor-\n\ngegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die\n\nAusgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszin-\n\nsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie so-\n\ngar ohne Anrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem\n\nZeitpunkt der in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option\n\nfür die Abfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedli-\n\nche Erträge mit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist\n\nunter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung\n\n(Art. 14 GG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unter-\n\nnehmen dem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entschei-\n\ndung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährlei-\n\nsten muß.\n\nII. Revision der Beklagten\n\n1. Das Berufungsgericht hat - selbst auf der Basis seiner unzutreffenden\n\nAnnahme der Entstehung eines gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsver-\n\nhältnisses durch die Option der Klägerin für die Abfindung - im Ergebnis mit\n\nRecht einen Abzug von der Klageforderung in Höhe der Körperschaftsteuergut-\n\nschriften von insgesamt 3.643,44 DM (151,81 DM x 24 Aktien) unter Zugrun-\n\ndelegung der \n\njüngeren Senatsrechtsprechung (Urt. v. 30. Januar 1995\n\n- II ZR 42/94, ZIP 1995, 462 im Anschluß an BFHE 135, 303) abgelehnt.\n\nDie Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch\n\ndas KStG 1977/1993, auch soweit sie nach § 27 KStG auf ausgeschüttete Ge-\n\nwinne in Form von Dividenden oder - diesen auch steuerrechtlich gleichge-\n\nstellt - Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu entrichten ist,\n\nkeine Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter (Teilhaber-\n\nsteuer), sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer. In-\n\nfolgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung der Körperschaftsteuer\n\nihre eigene Steuerschuld und nicht - wie etwa mit der Einbehaltung und Abfüh-\n\nrung der Kapitalertragsteuer - diejenige des Gesellschafters bzw. Anteilseig-\n\nners. Das Steuersystem beruht auf zwei völlig voneinander unabhängigen\n\nRechtskreisen der einseitigen Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft\n\nund der getrennten Einkommensteuerminderung der Gesellschafter. Deshalb ist\n\ndie anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer auch zu keinem\n\nZeitpunkt Teil des Dividenden- bzw. Ausgleichsanspruchs des Anteilseigners\n\nund daher grundsätzlich auch kein Vorteil, den die Kapitalgesellschaft dem Ge-\n\nsellschafter gewährt, sondern ein Vorteil, den der Gesetzgeber des Steuer-\n\nrechts dem Anteilsinhaber zur Eliminierung der steuerlichen Doppelbelastung\n\neingeräumt hat. Diese in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (aaO)\n\nbefürwortete streng rechtliche Beurteilung (\"Separations\"- Theorie) ist nicht auf\n\nden dort entschiedenen Fall zu beschränken, daß Gesellschafter der Kapitalge-\n\nsellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ist; für den \"Normalfall\", daß Divi-\n\ndendenbezieher bzw. Ausgleichsberechtigter eine natürliche Person ist, gelten\n\ndiese Grundsätze erst recht. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung\n\n(BGHZ 84, 303, 306) nicht die gebotene rechtliche, sondern eine wirtschaftliche\n\nBetrachtungsweise für angebracht erachtet hat, betraf dies einen besonders\n\ngelagerten, nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des seinerzeit gelten-\n\nden Gemeinnützigkeitsrechts.\n\n2. Ihr ursprünglich weitergehendes Revisionsbegehren hat die Beklagte\n\nmit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag nicht mehr weiterver-\n\nfolgt (§§ 566, 515 ZPO a.F.).\n\nIII. Weitergehende Revision der Klägerin (Nebenforderungen)\n\n1. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend er-\n\nkannt hat - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ein Zinsanspruch in Höhe von 2 %\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz auf die vollständige - nicht durch Verrech-\n\nnung verminderte - Barabfindung in Höhe von 13.608,00 DM (567,00 DM x\n\n24 Aktien) vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001, dem im Berufungsantrag\n\nselbst vorgegebenen Endzeitpunkt, zu. Diese \"Grundverzinsung\" der Barabfin-\n\ndung beginnt nicht bereits - wie von der Klägerin beantragt - schon ab 5. Juni\n\n2000, weil unstreitig die Beklagte mit dem anerkannten Betrag von 414,85 DM\n\ndie Abfindung bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 mit 2 % über dem Basis-\n\nzinssatz verzinst hat (vgl. § 247 BGB - Zinseszinsverbot).\n\n2. Darüber hinaus steht der Klägerin jedoch - wie sie mit der Revision mit\n\nRecht geltend macht - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. AktG i.V.m. § 288\n\nAbs. 1 BGB ein weitergehender Verzugszinsanspruch in Höhe von 3 % über\n\ndem Basiszinssatz auf die Abfindungsforderung von 13.608,00 DM ab 7. Juli\n\n2000 bis zum 20. April 2001 zu. Zwar wird der Barabfindungsanspruch grund-\n\nsätzlich erst dann fällig, wenn der Aktionär seine Aktien beim herrschenden\n\nUnternehmen oder bei der von diesem bezeichneten Stelle einreicht (Hüffer,\n\nAktG 5. Aufl. § 305 Rdn. 8; MünchKomm.AktG/Bilda, § 305 Rdn. 11 - jew.\n\nm.w.N.). Auf eine unterbliebene Einreichung der Aktien durch die Klägerin kann\n\nsich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie selbst treuwidrig die ihr insoweit\n\nobliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und darüber hinaus eindeutig und\n\nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits geschuldete Ab-\n\nfindung nicht gemäß der bindenden Entscheidung im Spruchverfahren erbrin-\n\ngen zu wollen, §§ 242, 162 BGB (vgl. zum Entfallen einer Vorleistungspflicht:\n\nBGHZ 50, 175, 179; 88, 91, 96 f.; 88, 240, 247 f.). Nachdem die Klägerin bereits\n\ndas - im Spruchverfahren auf 567,00 DM pro Aktie erhöhte - Abfindungsange-\n\nbot der Beklagten angenommen hatte, kam diese zunächst ihrer wiederholt von\n\nder Klägerin angemahnten Mitwirkungspflicht zur Benennung der Einlieferungs-\n\nstelle für die Aktien nicht nach. Schließlich unterließ sie durch die - ihr gemäß\n\n§ 278 BGB zuzurechnende - Ablehnung der Einlieferungsbank vom 6. Juli\n\n2000, die von der Klägerin verlangte Abwicklung zu den Bedingungen der Ent-\n\nscheidung im Spruchverfahren durchzuführen, erneut in treuwidriger Weise die\n\nihr obliegende Mitwirkung bei der Einlieferung der Aktien. Zudem stellte sich\n\ndiese Weigerung der Bank nach dem bisherigen Schweigen der Beklagten als\n\nernsthafte Erfüllungsverweigerung dar; denn die Klägerin hatte zu Recht in ih-\n\nrem Schreiben vom 26. Juni 2000 darauf hingewiesen, daß das veröffentlichte\n\nneue Angebot der Beklagten zur Zahlung von insgesamt nur 528,84 DM nicht\n\nden gesetzlichen Bedingungen entsprach, und zudem deutlich gemacht, daß\n\ndie Aktien auf jeden Fall eingereicht werden sollten, auch wenn die Nachforde-\n\nrung des gesetzlich geschuldeten Mehrbetrages vorbehalten bleibe. Das Ver-\n\nlangen der Beklagten nach vorbehaltloser Annahme ihres nicht den gesetzli-\n\nchen Bestimmungen entsprechenden unzureichenden Angebots vom 6. Juni\n\n2000 über 528,84 DM in Verbindung mit der Ablehnung jeglicher sonstigen Ab-\n\nwicklung war unstatthaft. Aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens ist die Be-\n\nklagte nicht nur hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien in Annahmeverzug\n\n(§§ 293, 298 BGB), sondern zugleich ab 7. Juli 2000 mit der von ihr geschul-\n\ndeten Abfindung in Schuldnerverzug geraten.\n\nEine noch höhere Verzinsung bis zur beantragten Höhe von 8 % kann\n\ndie Klägerin allerdings mangels substantiierter Darlegung eines entsprechen-\n\nden Verzugsschadens nicht beanspruchen.\n\n3. Für die Zeit ab 21. April 2001 stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von\n\n5 % über dem Basiszinssatz nicht, wie beantragt, aus 2.391,22 DM, sondern\n\nnur aus einem Abfindungsbetrag von 1.406,64 DM zu (§§ 291, 288 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB). Ein Zinsanspruch hinsichtlich des weitergehenden Teilbetrages\n\nvon 984,58 DM scheidet aus, weil die Klage insoweit - es handelt sich um die\n\nder zweitinstanzlichen Klageerhöhung zugrundeliegenden Forderungen - infol-\n\nge der Beschränkung der Revisionszulassung bereits rechtskräftig abgewiesen\n\nist.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-85-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":15},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-85-02","retrieved":"2026-07-10 14:25:40.877214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-02/ii-zr-85-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu\n\n5,5 % und der Beklagten zu 94,5 % auferlegt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu\n\n9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu\n\n4,5 % und der Beklagten zu 95,5 % auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AktG/305","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"305","label":"§ 305 AktG","mentions":15},{"id":"AktG/304","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"304","label":"§ 304 AktG","mentions":13},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"KStG 1977/27","law":"KStG 1977","abbreviation":"KStG 1977","ref":"27","label":"§ 27 KStG 1977","mentions":2},{"id":"AktG/294","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"294","label":"§ 294 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/301","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"301","label":"§ 301 AktG","mentions":1},{"id":"BGB/162","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"162","label":"§ 162 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/247","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"247","label":"§ 247 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/291","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"291","label":"§ 291 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/293","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"293","label":"§ 293 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/298","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"298","label":"§ 298 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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