{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"II ZR 84/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 84/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Juni 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung seines\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Januar\n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von\n\n32.700,00 DM nebst Zinsen zu seinem Nachteil erkannt worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 10. Januar 2001 wei-\n\ntergehend teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:\n\nDie Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - ver-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:8)(cid:17)\n\nurteilt, an den Kläger 93.424,00 DM (= 47.766,93 \n\n %\n\n(cid:0)(cid:18)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:20)\n\n(cid:9)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:15)(cid:14)(cid:28)\n\nZinsen aus 60.724,00 DM (= 31.047,69 \n\n(cid:0)(cid:29)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:20)\n\n(cid:9)(cid:29)(cid:21)(cid:23)(cid:3)(cid:30)(cid:24)(cid:31)(cid:25)(cid:27)(cid:11)(cid:14)(cid:28)\n\nund aus 32.700,00 DM (= 16.719,24 \n\n Juli 2000\n\n Juli 2000 zu\n\nzahlen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger\n\nzu 48 % und der Beklagten zu 52 % auferlegt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4 %\n\nund die Beklagte zu 96 % zu tragen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 6 %\n\nund der Beklagten zu 94 % auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer \n\nKläger \n\nwar \n\nAktionär \n\nder \n\nP. K. I. AG \n\n(PKI).\n\nDiese schloß am 9./12. Mai 1989 mit der Beklagten (vormals: A. D.\n\nP. I. GmbH) \n\nals \n\nherrschendem \n\nUnternehmen \n\neinen \n\nBeherr-\n\nschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am 3. Juli\n\n1989 in das Handelsregister der PKI eingetragen wurde. In dem Vertrag, der\n\nbereits für das ganze laufende Geschäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8),\n\nwar für außenstehende Aktionäre pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine\n\nAusgleichszahlung von 19,50 DM und eine Abfindung von 500,00 DM festge-\n\nsetzt; durch Änderungsvertrag vom 7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertrags-\n\nparteien u.a., daß von der im Ursprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die\n\nRegelungen zum Beherrschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem\n\nauf Antrag des Klägers und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durch-\n\ngeführten Spruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Be-\n\nschluß vom 22. April 1999 - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von\n\n50,00 DM - die angemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zin-\n\nsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni\n\n1989 und den angemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom 29. Juni\n\n1989 bis 31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 DM ab dem 1. Januar 1994 fest;\n\nder Beschluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklag-\n\nten rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahm der Kläger\n\nfür die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils jährliche Ausgleichszahlungen von\n\n19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hinaus erhielt er im Jahre 1991 eine\n\nSonderdividende von 72,00 DM je Aktie aus der Auflösung einer vor Abschluß\n\ndes Unternehmensvertrages im Jahre 1989 gebildeten Gewinnrücklage. Im Juni\n\n2000 nahm er Differenznachzahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die\n\nJahre 1989 bis 1998 von 12,50 DM sowie den Ausgleich für 1999 in Höhe von\n\n21,70 DM je Aktie entgegen. Danach nahm er das im Spruchverfahren erhöhte\n\nBarabfindungsangebot an und reichte im Juli 2000 u.a. 400 PKI-Aktien - auf die\n\nsich die vorliegende \"Teilklage\" bezieht - bei der Beklagten zum Erwerb gegen\n\ndie im Spruchverfahren festgesetzte Abfindung ein. Die Beklagte weigerte sich,\n\ndem Kläger den verlangten Betrag von 981,85 DM je Aktie (Abfindung:\n\n567,00 DM; Abfindungszinsen bis 27. Juli 2000: 414,85 DM) zu zahlen und\n\nüberwies gemäß Abrechnungsbeleg \n\nvom 2. August 2000 \n\nlediglich\n\n- entsprechend dem von ihr im Bundesanzeiger Nr. 105 vom 6. Juni 2000 ver-\n\nöffentlichten rechnerisch modifizierten Abfindungsangebot - 528,84 DM für jede\n\nder 400 Aktien; dabei zog die Beklagte von dem unstreitigen Betrag von\n\n981,85 DM den Ausgleich von 195,00 DM und die Nachzahlungen von\n\n12,50 DM für die Jahre 1989 bis 1998, die Sonderausschüttung von 72,00 DM\n\nfür 1991, die Ausgleichszahlung von 21,70 DM für 1999 sowie die von ihr für\n\nAusschüttungskörperschaftsteuer erteilten Gutschriften mit 151,81 DM pro Aktie\n\nab.\n\nMit der Klage hat der Kläger zunächst von der Beklagten Zahlung des\n\nDifferenzbetrages von 181.204,00 DM (453,01 DM x 400 Aktien) verlangt. In\n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Berechtigung der\n\nBeklagten zur Geltendmachung von Abzügen in Höhe von 209,70 DM je Aktie\n\n(Ausgleich für 1990 bis 1998 in Höhe von 175,50 DM, Nachzahlung von\n\n12,50 DM, Ausgleich für 1999 von 21,70 DM) nicht mehr bestritten und insoweit\n\nin Höhe von 83.880,00 DM (209,70 DM x 400) den Rechtsstreit in der Hauptsa-\n\nche einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren in\n\nHöhe von 32.700,00 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es die Kla-\n\nge - einschließlich des Erledigungsfeststellungsantrags - abgewiesen; von den\n\nnoch streitigen Positionen hat es die Körperschaftsteuergutschriften von\n\n151,81 DM, die Ausgleichszahlung für 1989 zur Hälfte (9,75 DM) auf die restli-\n\nche Abfindung nebst Zinsen angerechnet, nicht hingegen die Sonderdividende\n\nvon 72,00 DM für 1991. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung\n\neingelegt, die Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung, der Kläger\n\nbeschränkt auf den aberkannten Teil seines Zahlungsbegehrens. Das Beru-\n\nfungsgericht hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils dem Kläger\n\ninsgesamt 60.724,00 DM nebst Zinsen zuerkannt, indem es von dem erstin-\n\nstanzlich zuletzt verfolgten Zahlungsbegehren von 97.324,00 DM (Abfindung +\n\nAbfindungszinsen) die Sonderausschüttung von 72,00 DM je Aktie und die\n\nAusgleichszahlung für 1989 in voller Höhe von 19,50 DM je Aktie, nicht hinge-\n\ngen die Körperschaftsteuergutschriften abgesetzt hat. Gegen dieses Urteil ha-\n\nben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom\n\n24. März 2003 das Rechtsmittel der Beklagten wegen der Nichtanrechnung der\n\nKörperschaftsteuergutschriften nicht angenommen. Mit seiner - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren im Umfang der Abweisung\n\ndurch das Berufungsgericht, d.h. in Höhe von insgesamt 36.600,00 DM (Abzug\n\nder Sonderdividende von 72,00 DM und des Ausgleichs für 1989 in Höhe von\n\n19,50 DM je Aktie) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt im Umfang der\n\nvom Oberlandesgericht zu Unrecht von der Klageforderung abgesetzten Son-\n\nderdividende 1991 in Höhe von insgesamt 28.800,00 DM (72,00 DM x\n\n400 Aktien) sowie der - nicht anrechnungspflichtigen - \"ersten“ Hälfte des Aus-\n\ngleichs für 1989 von insgesamt 3.900,00 DM (9,75 DM x 400 Aktien) zum wei-\n\ntergehenden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetra-\n\nges von 60.724,00 DM auf 89.844,00 DM nebst Zinsen; demgegenüber bleibt\n\ndas Rechtsmittel wegen der Absetzung der \"zweiten\" Hälfte des Ausgleichs für\n\n1989 in Höhe von 3.900,00 DM mit der Maßgabe erfolglos, daß die Anrechnung\n\ndieser Leistung, wie schon der anderen unstreitigen Abzugsbeträge, entgegen\n\nder Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf\n\ndie von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen zu erfolgen hat.\n\n1. Sonderdividende\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe die im Jahr 1991\n\nausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch die spätere Option\n\nfür die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ent-\n\nstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft so zu\n\nstellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages ausge-\n\nschieden und der Abfindungsanspruch damals entstanden wäre; in diesem\n\nFalle hätte er einen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlungen und die\n\nSonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages gehabt.\n\nAuch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzurechnen. Das\n\nhält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfin-\n\ndung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht ver-\n\nänderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Aus-\n\ngleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305\n\nAktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmens-\n\nvertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann,\n\nwenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden,\n\nweil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In ei-\n\nnem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel\n\n(AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirken-\n\nden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden\n\ndurch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der\n\nderzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002\n\n- II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29\n\nbestimmt).\n\nb) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen\n\nnach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu\n\nseinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-\n\ngleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet\n\nim vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-\n\npflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-\n\nwinnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des\n\n§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige \"Sonderdividenden\" übertragbar, die nicht\n\nauf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-\n\ndung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-\n\nden Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-\n\nnärin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-\n\nde beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-\n\nge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit\n\nder zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung\n\nherangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine \"reguläre\" Dividen-\n\nde unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a\n\nAktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-\n\nvertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde\n\nnicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304\n\nAktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.\n\n2. Ausgleichszahlung 1989\n\nDen für das Geschäftsjahr 1989 empfangenen Ausgleich von 19,50 DM\n\nje Aktie muß sich der Kläger nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte von\n\nder Klageforderung abziehen lassen.\n\na) Eine Anrechnung des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden\n\nAnteils der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM auf die (höheren) Abfin-\n\ndungszinsen für dieses Geschäftsjahr scheidet aus. Im vorliegenden Fall be-\n\nsteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit, daß\n\ndie Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai 1989\n\ni.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hinsichtlich\n\nder Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichsleistungs-\n\npflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Ge-\n\nschäftsjahrs 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der Er-\n\ngebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfindungs-\n\nverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2\n\nAktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonderfall des\n\nvertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung gegen-\n\nüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungsverzin-\n\nsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen Aus-\n\ngleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz beider\n\nForderungen eine ungerechtfertigte \"Überkompensation\" durch Kumulation ne-\n\nbeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht kommt.\n\nb) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht den auf\n\ndie zweite Jahreshälfte entfallenden Anteil des Ausgleichs für 1989 in Höhe von\n\n9,75 DM je Aktie für abzugsfähig erachtet. Freilich ist die Verrechnung - wie der\n\nKläger zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der\n\nSenatsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den\n\nAbfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den betreffenden Refe-\n\nrenzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO). Für die zweite\n\nJahreshälfte 1989 stand der hierauf entfallende Teil des Ausgleichs \"deckungs-\n\ngleich\" neben der (höheren) gesetzlichen Abfindungsverzinsung.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht et-\n\nwa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis ei-\n\nner konkreten \"Überkompensation\" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichs-\n\nberechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr im Urteil vom 16. September\n\n2002 (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen\n\nRechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck\n\nder §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge\n\nvon Unternehmensverträgen durch \"angemessene\" Kompensation zu entschä-\n\ndigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Aus-\n\ngleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und\n\ndaß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart\n\nunverhältnismäßige \"Überkompensation\" nicht beabsichtigt habe. Daran ist von\n\nRechts wegen festzuhalten. Auch unter dem von der Revision des Klägers her-\n\nvorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG ist keine andere Bewertung\n\ndes Verhältnisses zwischen Ausgleich und Abfindung veranlaßt. Die außenste-\n\nhenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des\n\nBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich\n\ngemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich\n\ngesehen - im Prinzip \"wirtschaftlich voll entschädigt\" (BVerfG, Beschl. v.\n\n27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG,\n\nBeschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806\n\n- Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn\n\nder Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen\n\nStellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der\n\nGesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der\n\nGrundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder\n\nfür das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Aus-\n\ngleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zu-\n\nnächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Ab-\n\nschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen,\n\nbleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO)\n\nvorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirt-\n\nschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen,\n\nauf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfin-\n\ndung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene\n\nPrinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichs-\n\nzahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für ent-\n\nsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne\n\nAnrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem Zeitpunkt\n\nder in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option für die Ab-\n\nfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedliche Erträge\n\nmit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist unter dem\n\nverfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14\n\nGG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen\n\ndem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhän-\n\ngige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muß.\n\n3. Zinsanspruch\n\nDas Zinsbegehren des Klägers ist nach Grund und Höhe im wesentli-\n\nchen gerechtfertigt (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 288 Abs. 1, 4 BGB); es bezieht\n\nsich - nach Maßgabe der bisherigen Verrechnungen - auf die restliche Barab-\n\nfindung als Hauptforderung, nicht etwa auf Abfindungszinsen. Hinsichtlich der\n\nschon vom Berufungsgericht zuerkannten 60.724,00 DM verbleibt es - da von\n\nder Beklagten mit der Revision nicht angegriffen - bei dem 27. Juli 2000 als\n\nZinsbeginn; der vom Senat weitergehend zuerkannte Betrag von 36.600,00 DM\n\nist jedoch erst ab 28. Juli 2000 zu verzinsen, da die Beklagte die Abfindung un-\n\nstreitig bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 verzinst hat (§ 247 BGB).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-84-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":13},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-02/ii-zr-84-02","retrieved":"2026-07-10 14:30:00.875239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-02/ii-zr-84-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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