{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"XII ZB 165/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 520, 531 Abs. 2 Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXII ZB 165/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 520, 531 Abs. 2\n\nZu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem\n\nRecht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LG Köln\n\nAG Leverkusen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-\n\nrin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\nLandgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.663 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Miet-\n\ngegenstände geltend.\n\nSie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung \"Rhein in Flam-\n\nmen\" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehr-\n\nwegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die\n\nKlägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an\n\nden Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der\n\nBeklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ\n\n(cid:0)\n\nden Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene\n\n13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine\n\nFehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die ge-\n\nleistete Kaution zurück.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10) n-\n\nsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-\n\nfung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den\n\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufung\n\nenthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in der\n\nNacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwunden\n\ngewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßen\n\nBerufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehöre\n\nnicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern\n\nauch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und\n\nVerteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Beru-\n\nfungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässig-\n\nkeit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahren\n\nunternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erd-\n\nboden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaß\n\nbestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neue\n\nSachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin\n\nplötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus noch\n\nkein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagte\n\nden Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeu-\n\ngen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becher\n\nhätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um\n\n4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daß\n\ndie Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu-\n\nholen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinen\n\nStänden zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellen\n\nmüssen, daß er zu den Letzten gehöre.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit\n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der\n\ngeltend gemachten Beschwer 20.000 \n\n(cid:10)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:6)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:6)(cid:27)(cid:22)(cid:5)(cid:10)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:6)\n\n(cid:10)(cid:14)(cid:22)(cid:31)(cid:1) (cid:22)\"!#(cid:22)(cid:21)(cid:24)$(cid:6)%(cid:28)(cid:5)(cid:24)$(cid:22)\n\n(cid:22)’(cid:28)(cid:5)(cid:10))(\n\n(cid:0)(cid:11)(cid:30)\n\n(cid:12)(cid:17)&\n\nnach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen\n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend ange-\n\nwendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 -\n\nNJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie\n\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser\n\nNorm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entschei-\n\nden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und\n\ndas abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung\n\nund Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR\n\n75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungs-\n\ngemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu\n\nstellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Fra-\n\nge besteht ein erhebliches Allgemeininteresse.\n\n(cid:12)\n(cid:6)\n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten\n\nenthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessen\n\nhohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.\n\na) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden\n\nFassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen an-\n\nzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tat-\n\nsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung\n\nihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eine\n\nBerufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einig-\n\nkeit, daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genüg-\n\nten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Die\n\nBerufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten\n\nsein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\n\ndas angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB\n\n5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dann\n\nmußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober\n\n1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung des\n\nErstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig\n\nzu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Auf\n\nentgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden\n\n(BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß die\n\nAusführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsäch-\n\nlich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzuläs-\n\nsig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöl-\n\nler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auch\n\nnur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen\n\n(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöl-\n\nler/Gummer aaO).\n\nb) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe.\n\nDie Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen erster\n\nund zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisheri-\n\ngen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie\n\nein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sich\n\nsinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung\n\norientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungspro-\n\ngramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten,\n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529\n\nAbs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30).\n\nDa das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-\n\nstellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß\n\ndie Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-\n\ndung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-\n\nnahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln\n\ndiese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Be-\n\nrufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-\n\ngründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vor-\n\nbringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend ge-\n\nmacht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff\n\nbedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung\n\nder Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft.\n\nEine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent-\n\nnommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO a.F. die \"bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe\n\nder Anfechtung\" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die \"Be-\n\nzeichnung der Umstände\" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung und\n\nderen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Geset-\n\nzesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher\n\nRechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch die\n\nKommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhung\n\nder Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründung\n\nan den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPO\n\naufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmels-\n\npacher § 520 Rdn. 49 f.; Baumbach/Albers ZPO 61. Aufl. § 520 Rdn. 22 f.;\n\nThomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 520 Rdn. 20 f.; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 520\n\nRdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf,\n\ndaß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscher\n\nRechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung,\n\ndaß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um die\n\nZulässigkeit der Berufung geht.\n\nc) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Be-\n\nrufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung der\n\nZeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hat\n\ndargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Er\n\nhat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen,\n\ndaß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwe-\n\nsend gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der Zeugin\n\nG. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden ge-\n\nwesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmer\n\ngegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die\n\nZweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil\n\nbegründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum das\n\nneue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit\n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Be-\n\nrufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des\n\nBeklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Be-\n\ngründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weise\n\nvorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen,\n\nkommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes\n\ngegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründet-\n\nheit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), da-\n\nmit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben.\n\n4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die\n\nSache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1\n\nZPO).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beru-\n\nfungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe\n\nfest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher ein-\n\ngesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. und\n\nG. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in der\n\nNacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwer-\n\nden anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenen\n\nZeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses die\n\nFrage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug\n\nvorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1\n\nBGB zugute kommen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/xii-zb-165-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/xii-zb-165-02","retrieved":"2026-07-10 14:24:52.511970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-28/xii-zb-165-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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