{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"2 StR 445/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 52, 252 Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 52, 252\n\nBeruft \n\nsich ein Zeuge \n\nin der Hauptverhandlung \n\nzunächst auf \n\nsein\n\nZeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus,\n\num eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren\n\nVernehmungsinhalte \n\nzum Gegenstand \n\nseiner unter Verzicht auf \n\nsein\n\nZeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind\n\nverwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\n\nwurde.\n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 - Landgericht Erfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 445/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nErfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \n\nin\n\nTateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\n\nZeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den\n\nHaaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr die\n\nHände auf dem Rücken \n\nfestgehalten und gegen \n\nihren Willen den\n\nGeschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner\n\nWohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt zum\n\nOralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten\n\nbestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin K. \n\nW. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.\n\nMit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten\n\nRevision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel \n\nist unbegründet. Das Urteil weist keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich\n\ndie Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, der\n\nErmittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung der\n\nZeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüber\n\nhätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durch\n\nden Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden\n\nsei.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten\n\nbei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten Vorfälle. Zu\n\nBeginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, ob\n\nsie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei.\n\nIn der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der Verurteilung\n\nzugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus\n\nauch die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten seit\n\nJanuar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt\n\nhabe. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei einer\n\nweiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihre\n\nbelastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob sie mit\n\ndem Angeklagten \"verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert\" sei. Die\n\nTatvorwürfe bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung am 22. März 2002 durch\n\nden Ermittlungsrichter des Amtsgerichts J. , wobei sie auf ausdrückliche\n\nFrage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie der Richter als\n\nZeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im Verlauf\n\ndes Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als Nebenklägerin. Nach\n\nAnklageerhebung legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche\n\nErklärung der Zeugin W. vom 6. Mai 2002 vor, in der diese ankündigte, ab\n\nsofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO Gebrauch zu machen, \n\nihren Antrag auf Zulassung als\n\nNebenklägerin nahm sie zurück. In der Hauptverhandlung verweigerte sie bei\n\nihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten die\n\nAussage. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das die Zeugin über die\n\nUmstände und den Zeitpunkt des Verlöbnisses anhörte, bestand zwischen dem\n\nAngeklagten und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein rechtswirksames\n\nVerlöbnis. Die Strafkammer vernahm anschließend den Ermittlungsrichter über\n\ndie Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im weiteren\n\nVerlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten am\n\n6. Juni 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin W., weil diese sich nunmehr\n\nzur Sache äußern wolle; dabei werde sich ergeben, daß sie bei den\n\npolizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht\n\nbelastet habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde auch\n\neine Erklärung der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter anderem hieß, die\n\nAngaben bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am\n\n19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung am\n\n22. März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In der Hauptverhandlung\n\nwiderrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend dieser Erklärung\n\nden Angeklagten entlastende Angaben. Das Landgericht hält die Angaben der\n\nZeugin W. zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig und legt seinem\n\nUrteil unter Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 252\n\nRdn. 13 und OLG Oldenburg NJW 1967, 1872 deren Bekundungen beim\n\nErmittlungsrichter zugrunde.\n\n2. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn selbst wenn die\n\nAnsicht der Revision zugrundegelegt würde, die ermittlungsrichterliche\n\nVernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Belehrung\n\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte, führt dies nicht zu\n\neinem Erfolg der Revision.\n\na) Macht ein Zeuge \n\nin der Hauptverhandlung von seinem\n\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage,\n\ndie er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein\n\nZeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters\n\nBeweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht erfolgt\n\n(vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32;\n\nSenge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein\n\nZeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst \n\nspäter\n\nentstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter\n\nnicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas anderes gilt nur\n\ndann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er\n\nmit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.;\n\nBGH NStZ 1999, 91).\n\nb) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die\n\nRechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichen\n\nEinverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen\n\nausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten\n\nbelastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91). Nichts anderes\n\nkann aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den Angeklagten\n\nbelastenden Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalb\n\nentschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen, um seine\n\nfrüheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechte\n\ninsgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234, 235). Ihm wird\n\nnur die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu verweigern oder\n\nAngaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur gewährleisten,\n\ndaß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei\n\nentscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte,\n\nAussage verwertet werden darf (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).\n\nEr hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern\n\nsowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203,\n\n208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das\n\nVerfahren. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO\n\nberuhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der\n\nGewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl.\n\nBGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüber\n\nverfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur\n\nVerfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, wenn\n\ner sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit,\n\nden Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17, 324,\n\n328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen\n\nGebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen, auch wenn er\n\nsie sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung der\n\nRevision - ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur Aussage in der\n\nHauptverhandlung daran gelegen war, gerade auch ihre frühere Aussage gelten\n\nzu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ihre früheren\n\nAngaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der Erörterung in der\n\nHauptverhandlung werden mußten. Auf diese Weise wurden sie, wenn auch als\n\nwiderrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme und\n\nunterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Im\n\nvorliegenden Fall konnte die Zeugin - wie die Urteilsgründe belegen - eine\n\nvollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden sollte, nur machen,\n\nwenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den Inhalt ihrer\n\nfrüheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die Gründe \n\nfür ihren\n\nAussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese Umstände\n\nwäre ihre Vernehmung unvollständig und auch unverständlich. Auch die\n\ngebotene Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliert\n\nund ohne Einbeziehung der früheren - belastenden - Aussage erfolgen. Darauf,\n\nob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche Zustimmung zu der\n\nVerwertung ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden kann, kommt\n\nes deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.\n\nc) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit\n\nverlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen\n\ngezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr\n\nzwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177). Insbesondere\n\nin Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der\n\nWahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung,\n\nVerfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller\n\nverfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der\n\nsich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum \"Herrn des Verfahrens\" zu machen\n\nsucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln\n\n(BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177). Das gilt auch für den\n\nFall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses und der späteren\n\nAussagebereitschaft des Zeugen (vgl. schon OLG Oldenburg NJW 1967, 1872).\n\nWürde das auf das Verhalten des Zeugen zurückzuführende Unterbleiben der\n\nBelehrung generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur Unverwertbarkeit\n\ndieser Bekundungen \n\nführen, während seine sonstigen Angaben der\n\nBeweiswürdigung zugrundegelegt werden müßten, läge es in der Hand des\n\nZeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während er ihm\n\nandere \"aufnötigt\". Hätte die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung\n\neine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung nicht\n\nverschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\n\nbelehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die Umstände der Aussage\n\nbelegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren Mißhandlung\n\ndurch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei\n\nerschienen, auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch den\n\nErmittlungsrichter war sie noch voller Entsetzen über das Vorgehen des\n\nAngeklagten. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer Bestrafung des\n\nAngeklagten ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin\n\nbekundet.\n\nd) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch den\n\nErmittlungsrichter, die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die Zeugin\n\nW. von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden, konnten deshalb ohne\n\nVerstoß gegen ein Verwertungsverbot der Beweiswürdigung zugrundegelegt\n\nwerden.\n\n3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfalls\n\ninwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen zum\n\nVorliegen eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem Angeklagten\n\ngebunden ist (vgl. u.a. RG JW 1928, 414; 1929, 861; OGHSt 2, 173; Meyer-\n\nGoßner aaO Rdn. 17; Kuckein \n\nin KK 4. Aufl. Rdn. 3; Hanack \n\nin\n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 89-91 jeweils zu § 337) und ob -\n\n unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung - für eine\n\nBelehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der Ermittlungsrichter die Zeugin\n\nausdrücklich danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten verlobt sei und sie\n\ndies wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft\n\nund Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche\n\nBedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als \"mit dem Angeklagten nicht\n\nverwandt und nicht verschwägert\" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des\n\nGerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl.\n\nBGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60\n\nStPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31). Ob\n\nan dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis beruhenden\n\nZeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll, läßt der Senat offen.\n\nDagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis ein vom Willen der Betroffenen\n\nabhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist (vgl. dazu\n\nPalandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1297 Rdn. 1 und 2), das auch\n\nform- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden kann (vgl. § 1298;\n\nPalandt/Brudermüller aaO § 1298 Rdn. 1). Die Auflösung eines bestehenden\n\nVerlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitig\n\nden Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon Kenntnis hat (BGHSt\n\n3, 215, 216: Senge aaO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.\n\nRdn. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheiten\n\nüber das Entstehen und die Dauer des das Zeugnisverweigerungsrecht\n\nauslösende Rechtsverhältnisses \"Verlöbnis\" erscheint vor allem in Fällen der\n\nTäuschung über ein Verlöbnis eine Anwendung der genannten\n\nRechtsprechung, die \n\nin Fällen eines kraft Gesetzes bestehendes\n\nRechtsverhältnisses \n\n(Verwandtschaft, Schwägerschaft) eine \n\nsachliche\n\nBerechtigung haben kann, fraglich.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-445-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-445-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:18.140891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-28/2-str-445-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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