{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"VI ZB 77/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 A Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Berufungsgericht klären, bevor es über eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 77/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 A\n\nEines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO\n\ngenannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Berufungsgericht klären, bevor es\n\nüber eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - LG Erfurt\n AG Gotha\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. September 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.088,21 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage durch Urteil vom\n\n22. Mai 2002 abgewiesen. Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten des Klägers erfolgte mittels Empfangsbekenntnis\n\ngemäß § 212a ZPO a.F.. Das zu den Akten zurückgelangte, von dem Prozeß-\n\nbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das aufgestempelte\n\nDatum vom 1. Juni 2002; dabei handelte es sich um einen Samstag. Die Beru-\n\nfung des Klägers ist am 2. Juli 2002 beim Landgericht eingegangen und mit\n\neinem am 8. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.\n\nAuf den Hinweis des Landgerichts, die Berufungseinlegung dürfte verfri-\n\nstet sein, hat der Kläger vorgetragen, die Berufung sei nicht verfristet und hilfs-\n\nweise beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das\n\namtsgerichtliche Urteil sei - wie auch in der Berufungsschrift angegeben - am\n\n3. Juni 2002 zugestellt worden. Am Freitag, den 31. Mai 2002 habe eine Ange-\n\nstellte den Poststempel versehentlich auf den 1. Juni 2002 statt auf Montag,\n\nden 3. Juni 2002 umgestellt. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende\n\nRechtsanwalt habe das Versehen am Montag, den 3. Juni 2002, bei Vorlage\n\nder Akten mit der eingegangenen Tagespost nicht bemerkt.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDas angefochtene Urteil sei dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbe-\n\nkenntnisses am 1. Juni 2002 zugestellt worden. Wenn sich der Kläger nunmehr\n\ndarauf berufe, dieses Datum sei versehentlich aufgestempelt worden, während\n\ndie Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt sei, so vermöge dies den\n\nWiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend zu begründen. Die Fristversäumung\n\nsei gerade nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO erfolgt. Dagegen\n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil\n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79,\n\n372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht\n\ndurfte nicht offenlassen, ob das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers wie im Empfangsbekenntnis ausgewiesen bereits am 1. Juni 2002\n\noder - wie vom Kläger vorgetragen – tatsächlich erst am 3. Juni 2002 zugestellt\n\nworden ist. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der\n\nin § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung ver-\n\nspätet eingelegt worden ist. Nur dann wäre über den hilfsweise geltend ge-\n\nmachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Der ergangene Be-\n\nschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht\n\ninsoweit keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine Feststellungen ge-\n\ntroffen hat.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Versäumnis des Klä-\n\ngervertreters, das von seiner Angestellten versehentlich aufgestempelte Datum\n\nzu überprüfen, sei zu folgern, daß er das zugestellte Urteil mit dem Willen ent-\n\ngegengenommen habe, es als unter dem 1. Juni 2002 zugestellt gegen sich\n\ngelten zu lassen, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die nach § 212a ZPO a.F. vor-\n\nzunehmende Zustellung kann erst dann als bewirkt angesehen werden, wenn\n\nder Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegenge-\n\nnommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch\n\nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist\n\nalso der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang\n\ndes übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entge-\n\ngengenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 -\n\nVersR 1985, 142, 143; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-\n\nRR 1998, 1442, 1443 und Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 250/93 -\n\nFamRZ 1995, 799). Hierzu hat der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versi-\n\ncherungen dargelegt, daß die Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt\n\nsei.\n\nZwar erbringt das Empfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur\n\nfür die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt,\n\nsondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner\n\nund damit der Zustellung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. April 2001\n\n- VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR\n\n448/01 - VersR 2002, 1171; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB\n\n12/96 - NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - aaO). Der\n\nBeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist\n\njedoch zulässig. An ihn sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er\n\nverlangt, daß die Beweiswirkung des § 212a ZPO a.F. vollständig entkräftet und\n\njede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekennt-\n\nnisses richtig sein können; hingegen ist der Beweis des Gegenteils nicht schon\n\ndann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Rich-\n\ntigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. April\n\n2001 - VI ZR 258/00 - aaO und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - VersR 2002,\n\n1171 f.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen nicht\n\n(BVerfG NJW 2001, 1563, 1564).\n\nBei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht zu würdigen, ob der Klä-\n\nger den Beweis für die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen\n\nZustellungsdatums geführt hat mit der Folge, daß in diesem Fall die Berufungs-\n\nfrist nicht versäumt worden wäre. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht\n\nnachzuholen und dabei folgendes zu beachten haben:\n\nEidesstattliche Versicherungen können als Beweismittel berücksichtigt\n\nwerden, da für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmit-\n\ntels - auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung und in diesem Rah-\n\nmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zu-\n\nstellungsdatums geht - der sogenannte Freibeweis gilt. Ihr Beweiswert, der le-\n\ndiglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Frist-\n\nwahrung regelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung\n\nder Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als\n\nZeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129).\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/vi-zb-77-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/vi-zb-77-02","retrieved":"2026-07-10 14:24:30.725097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-27/vi-zb-77-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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