{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"IX ZR 283/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 (E) Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als sie selbst - das notwendige Wissen hat. BGB §§ 765, 138 (Bb) Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteres- ses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Ver- trags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt er- halten soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 283/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Mai 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nZPO § 286 (E)\n\nVermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu\ngleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn\nsie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als\nsie selbst - das notwendige Wissen hat.\n\nBGB §§ 765, 138 (Bb)\n\nZur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein\nHandeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteres-\nses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen\nseiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen\nan dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere\nzu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Ver-\ntrags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt er-\nhalten soll.\n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hagen vom 8. September 1998 im Kostenpunkt\n\naufgehoben und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zah-\n\nlung von mehr als 250.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jewei-\n\nligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Sep-\n\ntember 1997 verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderung\n\nwird die Klage abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Sie\n\ngewährte der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau M. L. (im folgen-\n\nden auch: Hauptschuldnerin) am 30. August 1994 ein ERP-Existenzgründungs-\n\ndarlehen über 585.000 DM und am 6. Oktober 1994 zwei Hausbankdarlehen\n\nüber 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau L. am 6. Ok-\n\ntober 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite dienten\n\ngemeinsam mit einem Frau L. am 1. Juli/30. August 1994 durch die D. \n\nA. bank gewährten EKH-Eigenkapitalhilfedarlehen \n\nin Höhe von\n\n380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels \"W. \" in\n\nSt. (S. ), das Frau L. betreiben wollte.\n\nDer Beklagte übernahm unter dem 26. September 1994 zur Sicherung\n\naller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen die\n\nHauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von\n\n1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprüngliche\n\nArbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau L. \n\ntätig. Der Beklagte und Frau L. beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zu\n\nführen. Es war geplant, den Beklagten \"eigentumsmäßig\" zur Hälfte zu beteili-\n\ngen; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen eines\n\nGebührenstreits mit dem Amtsgericht kam es im folgenden nicht zu einer Über-\n\neignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertrag\n\nannulliert.\n\nMit Schreiben vom 7. August 1997 kündigte die Klägerin der Haupt-\n\nschuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten Dar-\n\nlehen sowie namens und in Vollmacht der D. A. bank auch das\n\nEKH-Darlehen. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der\n\nKlägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls mit\n\nSchreiben vom 7. August 1997 nahm die Klägerin den Beklagten aus dessen\n\nBürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Ein-\n\nschluß des EKH-Darlehens in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum\n\n31. August 1997 auszugleichen.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 350.000 DM nebst\n\nZinsen geltend gemacht. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils einigte sich\n\ndie Klägerin am 16. Dezember 1998 mit der Hauptschuldnerin und dem Be-\n\nklagten, daß diese gesamtschuldnerisch nur noch für einen Betrag von\n\n250.000 DM nebst Zinsen aus dem im Obligo stehenden Kreditengagement der\n\nKlägerin haften. Von dieser Vereinbarung blieb das EKH-Darlehen in Höhe von\n\n380.000 DM ausdrücklich ausgenommen.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit\n\nseiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und wegen\n\ndes 250.000 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages (EKH-Darlehen) zur\n\nKlageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Beklagten übernom-\n\nmene Bürgschaft sei wirksam. Insbesondere habe es sich nicht um eine gegen\n\ndas Schriftformgebot verstoßende sogenannte Blankobürgschaft gehandelt.\n\nDer Bürgschaftsvertrag sei trotz der Höhe des Bürgschaftsbetrages auch nicht\n\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar dürfte ein Mißverhältnis zwischen dem\n\nVerpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestehen.\n\nBeide Lebensgefährten hätten in ihrer Selbstauskunft vom 20. September 1994\n\nein \"sonstiges Vermögen\" (Guthaben, Wertpapiere) in Höhe von 30.000 DM\n\nund 70.000 DM angegeben. Diese für sich genommen nicht unbedeutende\n\nSumme falle gegenüber dem Höchstbetragsrahmen der Bürgschaft von\n\n1.145.000 DM nicht ins Gewicht. Auch das in der Selbstauskunft des Beklagten\n\nangegebene monatliche \"Fixum + Provision in Höhe von 1.500,00 DM\" habe für\n\ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedeutung. Indes-\n\nsen hätten der Beklagte und die Hauptschuldnerin vorgehabt, das Hotel\n\n\"W. \" gemeinsam zu betreiben. Der Durchführung dieses Vorhabens\n\nhätten nicht nur die Kredite der Hauptschuldnerin, sondern auch die Bürgschaft\n\ndes Beklagten gedient. Diese sei deshalb für ihn ein wirtschaftlich sinnvolles\n\nGeschäft gewesen, das maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen\n\nErwägungen des Beklagten gesteuert worden sei, die ihre Ursache außerhalb\n\nseiner persönlichen Beziehung zu der Hauptschuldnerin gehabt hätten. Soweit\n\nder Beklagte behaupte, die Zeugin Str. - Zweigstellenleiterin der Klägerin -\n\nhabe vor Unterzeichnung der Bürgschaft ausdrücklich erklärt, daß sie diese nur\n\n\"pro-forma\" benötige, sei dem wegen des Vorhabens, das Hotel \"W. \"\n\ngemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu betreiben, keine Bedeutung\n\nbeizumessen.\n\nDie Klägerin sei auch berechtigt, den Beklagten über den aus dem Ge-\n\nsamtobligo verbleibenden Betrag von 250.000 DM hinaus in Höhe von weiteren\n\n100.000 DM aus dem EKH-Darlehen der D. A. bank in An-\n\nspruch zu nehmen. Aus Sinn und Zweck des Darlehensvertrages zwischen der\n\nHauptschuldnerin und der D. A. bank folge, daß die darin mit\n\nder Verwaltung des Darlehens betraute Klägerin rechtlich die Stellung einer\n\nmittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollte. Nach den Vertragsbestimmun-\n\ngen sei vorrangig die Klägerin Ansprechpartnerin der Hauptschuldnerin und\n\ndes Beklagten gewesen, die durch die Weiterleitung der ihr als Hausbank zur\n\nVerfügung gestellten Darlehensvaluta jedenfalls im eigenen Namen berechtigt\n\nund verpflichtet werden sollte.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punk-\n\nten nicht stand.\n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-\n\nhaft die Voraussetzungen einer Blankobürgschaft verneint, greift durch.\n\nFehlt in der Bürgschaftsurkunde mindestens eines der zur Wahrung der\n\nSchriftform unabdingbaren Merkmale und hat der Bürge einen anderen münd-\n\nlich ermächtigt, die fehlenden Angaben zu ergänzen, handelt es sich um eine\n\nunwirksame Bürgschaft (BGHZ 132, 119, 122 f). Danach ist die Schriftform nur\n\ngewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen,\n\nauch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürg-\n\nten Forderung enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992\n\n- IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94,\n\nNJW 1995, 1886 f).\n\nDer Beklagte hat behauptet, er habe die Bürgschaftsurkunde unter-\n\nzeichnet, als weder die Person des Bürgen noch die Höhe von Darlehens- und\n\nBürgschaftsverpflichtung eingetragen gewesen sei. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Landgericht hat der gemäß § 141 ZPO angehörte Beklagte\n\nallerdings erklärt, er wisse nicht mehr, ob das Bürgschaftsformular blanko von\n\nihm unterzeichnet worden sei. Er könne sich weder auf die eine noch auf die\n\nandere Richtung festlegen.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abge-\n\nsehen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung substantiiert ausgeführt,\n\ndas Bürgschaftsformular sei bei der Unterzeichnung durch ihn nicht ausgefüllt\n\ngewesen. Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung\n\nauch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuver-\n\nlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genö-\n\ntigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis\n\nzu stellen (BGH, Urt. v. 25. März 1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60, 63\n\nm.w.N.; v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1410). Unzulässig\n\nwird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-\n\nhauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (BGH, Urt. v.\n\n4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.N.; v. 23. April 1991\n\n- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90,\n\nNJW 1992, 1967, 1968; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111,\n\n2112; v. 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361). Bei der An-\n\nnahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel\n\nwird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt\n\nwerden können (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO; v. 25. Februar 1992,\n\naaO; v. 25. April 1995, aaO; v. 17. September 1998, aaO).\n\nHier hat der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Zeu-\n\nginnen L. und Str. benannt und zugleich hinreichende Anhaltspunkte\n\ndafür vorgetragen, daß diese Zeuginnen - anders als er selbst - wissen und\n\nbekunden können, die Bürgschaftsurkunde habe nicht den zu einer formwirk-\n\nsamen Bürgschaft nötigen Inhalt gehabt, als er sie unterschrieb.\n\n2. Ein weiterer Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht bei der Ver-\n\nneinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürg-\n\nschaft unterlaufen.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeit\n\nder Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des Beklagten und seiner\n\nemotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt.\n\naa) Zwar wird der Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausführt -\n\ndurch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Es bestand auch eine\n\nemotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr in\n\neiner eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensge-\n\nfährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001\n\n- XI ZR 56/01, NJW 2002, 744, 745 m.w.N.). Unter diesen Umständen wird wi-\n\nderleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus\n\nemotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und\n\nder Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v.\n\n4. Dezember 2001, aaO; v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466,\n\n2467 m.w.N.; v. 13. November 2001 - XI ZR 82/01, NJW 2002, 746).\n\nbb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hat\n\nsich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzung\n\ndes wirtschaftlichen Risikos leiten lassen.\n\nEin auf einen freien Willensentschluß hindeutendes und ein Handeln\n\nallein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finan-\n\nziell kraß überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich\n\nzu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames\n\nInteresse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Dar-\n\nlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwach-\n\nsen sind (BGHZ 146, 37, 42, 45; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98,\n\nNJW 2000, 1182, 1184; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 12). Bei wirtschaftlicher\n\nBetrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in de-\n\nnen die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner auf-\n\ngenommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auch\n\nder Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten Gegenstän-\n\nden in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO S. 1184).\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte\n\nzusammen mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der Kre-\n\nditgewährung hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbe-\n\ntrieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht\n\ngewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz in\n\nden neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das Berufungsgericht\n\ndie Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtig-\n\nten Betrieb des Hotels als \"joint venture\" beider Lebenspartner gewertet. Der\n\nBeklagte habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsich-\n\ntigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihn\n\nspäter eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notarieller\n\nVertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber wegen\n\neines langwierigen Gebührenstreits mit dem Amtsgericht nicht gekommen. Es\n\nsei dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so daß der\n\nVertrag annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa\n\n120.000 DM in das Objekt investiert.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des Beklagten an\n\ndem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und Erwartun-\n\ngen beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung we-\n\nder rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligt\n\ngewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Er-\n\nwartungen des Bürgen, am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden,\n\nrechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist in\n\nerster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein wirtschaftliches\n\nEigeninteresse des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklä-\n\nrung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der Kreditgewährung\n\nzu profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mit\n\ndem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Daß sich diese\n\nAussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die die\n\nKlägerin nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung be-\n\nstehende wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten nicht. Daher genügt es,\n\nwenn ein innerer Zusammenhang zwischen der - nach der Planung der Le-\n\nbensgefährten - auch dem Beklagten unmittelbar zugute kommenden Verwen-\n\ndung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei Kredi-\n\nten, die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall hier.\n\ncc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft\n\nauch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermö-\n\ngensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des von\n\nwirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des Be-\n\nklagten von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es nicht\n\nzur Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) Motive\n\nfür die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor Vermögens-\n\nverschiebungen rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr BGH, Urt. v.\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, NJW 2002, 2228 ff; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01,\n\nNJW 2002, 2230 ff). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des Be-\n\nklagten zutreffen.\n\nb) Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist jedoch zu bejahen, wenn die\n\nBehauptung des Beklagten zutreffen sollte, die Zweigstellenleiterin der Kläge-\n\nrin habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, die Bürgschaft sei eine\n\nFormsache, sie benötige diese nur pro forma.\n\nWirkt das Kreditinstitut selbst in unzulässiger Weise auf die Entschlie-\n\nßung des finanziell überforderten Bürgen ein, indem es durch Angestellte die\n\nTragweite der Bürgschaft verharmlost oder verschleiert, insbesondere die Un-\n\nterschrift als reine Formalität darstellt, kann dies die Sittenwidrigkeit der Bürg-\n\nschaft begründen (vgl. BGHZ 120, 272, 277; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994\n\n- IX ZR 227/93, NJW 1994, 1341, 1343; v. 8. Oktober 1998 - XI ZR 244/97,\n\nNJW 1999, 135, 136). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände an. So\n\nfehlt es an einer sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit, wenn es\n\nsich für die Beteiligten erkennbar nur um eine allgemeine Redensart ohne in-\n\nhaltliche Aussage über Umfang und Bedeutung des Risikos handelt (BGH, Urt.\n\nv. 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54, WM 1955, 375, 376; v. 24. Februar 1994,\n\naaO S. 1344; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997,\n\n3230, 3231).\n\nIm Streitfall liegt eine unzulässige Einflußnahme der Klägerin auf den\n\nBeklagten vor, wenn sich die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen sollte.\n\nIn der Klageerwiderung des Beklagten heißt es insoweit:\n\n\"Der Beklagte wies darauf hin, daß er nach Kündigung seines An-\nstellungsvertrages bei seiner Arbeitgeberin zunächst über kein\nEinkommen verfügte und hoffte, zukünftig ein angemessenes Ein-\nkommen in dem geplanten Hotelbetrieb seiner Lebensgefährtin\nerarbeiten zu können. Gerade für den Fall, daß das Hotel nicht\nrentabel betrieben werden konnte und infolgedessen Kredite not-\nleidend werden könnten, hätte ja auch der Beklagte kein Einkom-\nmen mehr, so daß die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung\ngenau für den Fall, daß die Bürgschaft in Anspruch genommen\nwerden müßte, mangels eines Einkommens des Beklagten gar\nnicht erfüllt werden könnte (und zwar unabhängig von der Höhe\nder Bürgschaft).\n\nDie Zweigstellenleiterin der Klägerin erklärte daraufhin, daß sie\ndie Bürgschaft nur pro forma benötige, woraufhin der Beklagte\ndas Bürgschaftsformular schließlich unterschrieb.\"\n\nZum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich auf das Zeug-\n\nnis der Hauptschuldnerin berufen. In der Berufungsbegründung hat der Be-\n\nklagte ausgeführt:\n\n\"Ein weiterer besonderer Umstand, welcher die Bürgschaft als\nVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-\nkenden erscheinen läßt, liegt darin begründet, daß die Zeugin\nStr. vor Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich erklärt\nhat, daß sie die Bürgschaft nur 'pro forma' benötige.\"\n\nZum Beweis für diese Behauptung hat sich der Beklagte wiederum auf\n\ndas Zeugnis der Hauptschuldnerin und zusätzlich auf das von H. Str. ,\n\nder Zweigstellenleiterin der Klägerin, berufen. Schließlich hat der Beklagte in\n\nder Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. April 1999 vorgetragen:\n\n\"Bei der Bürgschaftsübernahme erbat deren [d.h. der Klägerin]\nMitarbeiterin Str. vom Beklagten eine Einkommensbescheini-\ngung seines Arbeitgebers. Der Beklagte erklärte dazu, daß er oh-\nnehin früher als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei und zu-\ndem diese Tätigkeit schon lange nicht mehr ausübe. ... Als Reak-\ntion darauf erklärte die klägerische Mitarbeiterin Str. , daß es\ndann auch so gehe, weil die Bürgschaft ja ohnehin nur eine Form-\nsache sei.\"\n\nZum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich erneut auf das\n\nZeugnis der Hauptschuldnerin und von H. Str. berufen.\n\nErweisen sich diese Behauptungen als richtig, wurde insbesondere die\n\nErklärung des Beklagten, er könne im Bürgschaftsfall gar nicht zahlen, mit dem\n\nHinweis beantwortet, die Klägerin benötige die Bürgschaft nur pro forma, konn-\n\nte der Beklagte dem entnehmen, er werde unter den von ihm geschilderten\n\nUmständen im Bürgschaftsfall nicht in Anspruch genommen werden. Wenn er\n\nim Vertrauen darauf die Bürgschaftsurkunde unterschrieb, handelt die Klägerin\n\nanstößig, wenn sie den durch die Bürgschaft finanziell kraß überforderten Be-\n\nklagten gleichwohl an seiner Erklärung festhält; der Bürgschaftsvertrag ist dann\n\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-\n\nheben.\n\n1. Soweit die Klägerin 250.000 DM nebst Zinsen wegen der Verbürgung\n\nfür die von ihr ausgelegten Kredite begehrt, ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, damit es die für die Behauptungen des Beklagten zur\n\n\"Blanko-\" und zur \"pro-forma-Bürgschaft\" angetretenen Beweise erheben kann.\n\n2. Soweit die Klage auf eine Verbürgung des EKH-Darlehens gestützt\n\nwird, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die Klage\n\nabzuweisen, weil dieses Darlehen von der Bürgschaft nicht umfaßt wird.\n\na) Der Grund dafür ist freilich nicht in der Unwirksamkeit der formular-\n\nmäßig weiten Zweckerklärung zu suchen (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 AGBG [jetzt\n\n§ 307 Abs. 1 BGB n.F.]; BGHZ 130, 19, 32 f). Die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Kredite sind sämtlich Anlaßkredite für die Bürgschaft gewesen. Maß-\n\ngeblich ist der objektive Anlaß, der sich nach dem aktuellen Sicherungsbedürf-\n\nnis des Gläubigers und der Wahrung des Verbots der Fremddisposition richtet\n\n(BGHZ 130, 19, 33 f). Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung waren den Betei-\n\nligten unstreitig alle beantragten Kreditmittel bekannt, zu deren Sicherung die\n\nBürgschaft dienen sollte, insbesondere standen Kreditbeträge und Kreditgeber\n\nbereits fest. Daß die Hauptschuldnerin einzelne Kreditverträge erst kurze Zeit\n\nnach der Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich unterzeichnete, steht daher\n\nder Einordnung als Anlaßkredit nicht im Wege.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sichert die Bürgschaft\n\njedoch nicht das EKH-Darlehen. Die D. A. bank ist nicht Gläubi-\n\ngerin der Bürgschaft; die Bürgschaftsurkunde bezeichnet allein die Klägerin als\n\nGläubigerin.\n\nBei dem EKH-Darlehen handelt es sich auch nicht um Ansprüche der\n\nKlägerin, die von der Bürgschaft umfaßt sein könnten. Der Darlehensvertrag\n\nwurde zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank ab-\n\ngeschlossen. Die Hauptschuldnerin beantragte die Gewährung dieses Darle-\n\nhens unmittelbar bei der D. A. bank. Die Klägerin sollte das\n\nDarlehen zwar verwalten, jedoch im Namen der D. A. bank.\n\nHierzu erklärte sich die Klägerin im Begleitschreiben zum Darlehensantrag der\n\nHauptschuldnerin ausdrücklich bereit. Dementsprechend ist die Klägerin ver-\n\nfahren; soweit ersichtlich, hat sie Erklärungen bezüglich des Darlehens der\n\nD. A. bank immer in deren Namen abgegeben. Dies gilt insbe-\n\nsondere auch für die Kündigung der Kredite. Das EKH-Darlehen hat die Kläge-\n\nrin gesondert und ausdrücklich \"namens und in Vollmacht der D. A.\n\n bank handelnd\" gekündigt. Bei der Angabe der Gesamtverbindlichkeiten\n\nin dem an die Hauptschuldnerin gerichteten Kündigungsschreiben bezog die\n\nKlägerin das EKH-Darlehen nicht ein. Danach besteht - wie die Revision zu-\n\ntreffend rügt - kein Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nKlägerin habe im Hinblick auf das EKH-Darlehen die Stellung einer mittelbaren\n\nStellvertreterin wahrnehmen sollen. Dazu hätte die Klägerin zumindest im ei-\n\ngenen Namen handeln müssen. Dies hat sie an keiner Stelle getan; auch das\n\nBerufungsgericht zeigt ein solches Handeln der Klägerin in bezug auf das\n\nEKH-Darlehen nicht auf. Bei der Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 hat die\n\nKlägerin das EKH-Darlehen ausdrücklich ausgenommen und ausgeführt, daß\n\ndieses \"neben der Forderung der Klägerin besteht und im Obligo der D. \n\nA. bank in B. steht\". Damit hat die Klägerin selbst klar zu erkennen\n\ngegeben, daß auch sie bezüglich des EKH-Darlehens nicht von einer eigenen\n\nForderung gegen die Hauptschuldnerin ausging. Daß die D. A. \n\nbank nach der Auffassung des Berufungsgerichts \"möglichst weit außen vor-\n\ngehalten werden sollte\", mag zwar als Beschreibung der tatsächlichen Verhält-\n\nnisse zutreffen, enthält jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die allein nach\n\nrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Klägerin Ansprüche\n\naus dem EKH-Darlehen im eigenen Namen geltend machen durfte. Auch die\n\nKlägerin hat hierzu im Prozeß nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie erklärt, daß\n\ndas EKH-Darlehen \"von der D. A. bank über die Klägerin als\n\neingeschaltete Primärbank gewährt worden\" sei. Dies genügt nicht, um die\n\nForderung aus dem EKH-Darlehen zu einer eigenen Forderung der Klägerin zu\n\nmachen, die durch die Bürgschaft gesichert wird.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Bergmann ist wegen Urlaubs\nverhindert, \nseine Unterschrift\nbeizufügen\n\nRaebel\n\nKreft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-283-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-283-99","retrieved":"2026-07-10 14:23:51.135995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-27/ix-zr-283-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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