{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"IX ZR 203/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2 Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f). ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzge- richts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 203/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Mai 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 545 Abs. 2\n\nDie Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform\ndes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden,\ndaß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit\nzu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002\n- III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).\n\nZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2\n\n§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale\nZuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzge-\nrichts.\n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforz-\n\nheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. \n\n und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vor-\n\nbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am\n\n7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem\n\nWert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur\n\n500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforde-\n\nrung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff\n\nInsO anfechtbar.\n\nDie auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in bei-\n\nden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht\n\nzugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht\n\nbegründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuwei-\n\nsen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge-\n\nricht nicht vertreten war.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zu-\n\nständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik\n\nDeutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen,\n\ndas die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insol-\n\nvenzverfahren vom 29. Mai 2000 sei erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und\n\nfinde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ih-\n\nrem Inkrafttreten eröffnet wurden.\n\nDie internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch\n\nnicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ins-\n\nbesondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichts-\n\nstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse\n\nbeziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich\n\nauf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für\n\ndessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem\n\nWortlaut nach kennzeichne der \"allgemeine Gerichtsstand\" einer Person nach\n\nder Systematik der Zivilprozeßordnung das Gericht, das für alle gegen sie ge-\n\nrichteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der Regierungsentwurf zum Einfüh-\n\nrungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit\n\nfolgendem Wortlaut vorgesehen: \"Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die\n\nsich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Be-\n\nzirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat\" (BT-Drucks. 12/3803, S. 17). Nach\n\nder Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, daß sich der Ge-\n\nrichtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters\n\nbestimme (aaO S. 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, die-\n\nses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluß des § 13 ZPO klarzustellen\n\n(aaO S. 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung ent-\n\nworfen worden (aaO S. 133). Der Rechtsausschuß des Bundestages habe die-\n\nsem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allge-\n\nmeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszu-\n\nschließen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303,\n\nS. 108).\n\nDiese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger\n\nangeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die\n\nauf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal\n\nihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entge-\n\ngenstünden.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es\n\nzu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für\n\ndie internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem\n\nStaat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die In-\n\nteressenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichti-\n\nger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne\n\nerhebliche Erschwerungen für die Prozeßführung mit sich bringen. Zudem ent-\n\nscheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kol-\n\nlisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gera-\n\nde Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen\n\nZeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so daß die Interessen der\n\nGläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.\n\nIII.\n\nDiesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, die deut-\n\nsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28. No-\n\nvember 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f m.w.N.; Leible NJW 2003,\n\n407, 408 f; a.M. Emde EWiR 2003, 495, 496). Der uneingeschränkte Wortlaut\n\nder Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, daß nicht nur die örtliche und\n\nsachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr\n\nrevisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstel-\n\nlende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der\n\nangerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen\n\nStaaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angese-\n\nhen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines\n\nausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr\n\nrevisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher\n\ngehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen\n\nGerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sach-\n\nlich-rechtlichen Nachteile hinzunehmen.\n\n2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß § 19a ZPO\n\neine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzge-\n\nrichts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Kla-\n\ngen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungs-\n\ngerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu eigen. Die mögliche Ar-\n\nbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Ausle-\n\ngung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Be-\n\nklagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in Festschrift für\n\nBrandner, 1996, S. 605, 614).\n\n3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die\n\nvon der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine\n\nweitergehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des\n\nInsolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, daß eine einseitige\n\nZuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen\n\nführen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden\n\nkann.\n\na) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des\n\nInsolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhän-\n\ngenden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvoll-\n\nstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rn. 39.46 für Italien,\n\nRn. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch\n\nallgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus\n\neinem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die An-\n\nknüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts\n\nbestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im\n\nAusland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO,\n\nArt. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt\n\n- nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und\n\nZivilprozeß in Thailand, 1960, S. 22 f) - eine vorrangige Zuständigkeit des Ge-\n\nrichts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegli-\n\nches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.\n\nb) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem\n\n31. Mai 2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVO), die\n\nAnerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des\n\nArt. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Ent-\n\nscheidungen anerkannt, die unmittelbar aufgrund eines anzuerkennenden In-\n\nsolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar\n\nwenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzge-\n\nricht getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfaßt (so\n\nMünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Duursma-Kepplinger, in\n\nDuursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art. 25 Rn. 54, 56 m.w.N.;\n\nHaubold IPRax 2002, 157, 160; vgl. auch Kemper ZIP 2001, 1609, 1614),\n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Eu-\n\nInsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Zu-\n\nständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtli-\n\nche Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zu-\n\nständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 566\n\nFn. 230; ferner MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 6; Lüke ZZP\n\n111 [1998] S. 275, 291 ff und Diskussionsbeitrag S. 354 f; Lüke in Festschrift für\n\nSchütze [1999], S. 467, 481 f; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenz-\n\nverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. November 1995\n\n[2000], S. 228 ff).\n\nEine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem\n\ndurch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I 345) neu gefaßten Art. 102 EGInsO\n\nnicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen\n\nInsolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständig-\n\nkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozeßgerichten. Im Gegenteil bestä-\n\ntigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n.F. (BT-Drucks. 15/16, S. 21) den\n\nGleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzge-\n\nrichte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechen-\n\nde örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die\n\nmögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht\n\nals Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten\n\ndienen.\n\nEs kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß die erst spä-\n\nter in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die\n\nAuslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Bergmann ist wegen Urlaubs\nverhindert, seine Unterschrift bei-\nzufügen\n\nRaebel\n\nKreft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":6},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 102 § 1","ref_norm":"102-1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-203-02","retrieved":"2026-07-10 14:24:51.443584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-27/ix-zr-203-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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