{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"IX ZR 169/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 a) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners. b) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt. c) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz. d) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 169/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Mai 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nInsO § 133 Abs. 1\n\na) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungs-\nmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des\nSchuldners.\n\nb) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung\nfrüher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits\ndeshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar\nbevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.\n\nc) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten\n\nDeckung bedingter Vorsatz.\n\nd) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann,\nund der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um\ndiesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in\nerster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten,\nsondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die\nBenachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.\n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - OLG Stuttgart\n\n \n\n LG Rottweil\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 15. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 27. Juli 2000 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen des A. T. , Inhaber der Firma T. \n\nBautenschutz (im folgenden: Schuldner). Zuletzt hatte der Betrieb des Schuld-\n\nners sieben oder acht Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge auch an\n\ndie beklagte Innungskrankenkasse abzuführen waren.\n\nDer Schuldner geriet im Sommer 1999 in wirtschaftliche Schwierigkeiten,\n\nweil sein Hauptauftraggeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren\n\nam 27. Oktober 1999 eröffnet wurde, Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber\n\nzunächst nur noch schleppend, später gar nicht mehr erfüllen konnte. Wegen\n\nder aufgelaufenen Beitragsrückstände bei der Beklagten erteilte diese am\n\n12. August 1999 dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen ersten Vollstrek-\n\nkungsauftrag über insgesamt 28.216,47 DM. Nachdem ein vom Schuldner an\n\ndie Beklagte gegebener Scheck über 12.000 DM am 15. September 1999 von\n\ndem bezogenen Geldinstitut wegen fehlender Deckung unbezahlt zurückgege-\n\nben und nicht eingelöst worden war, forderte die Beklagte den Schuldner mit\n\nSchreiben vom 15. und 24. September 1999 erneut zur Begleichung der Bei-\n\ntragsrückstände auf, die sich mittlerweile auf 31.418,14 DM beliefen.\n\nAnfang Oktober 1999 informierte der Gerichtsvollzieher den Schuldner\n\nüber den vorliegenden Vollstreckungsauftrag der Beklagten. Um Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen abzuwenden, leistete der Schuldner am 8. Oktober\n\n1999 an den Gerichtsvollzieher eine Barzahlung in Höhe von insgesamt\n\n12.600 DM. Von diesem Betrag wurden 9.790,35 DM an die Beklagte abgeführt\n\nund dieser am 22. Oktober 1999 gutgeschrieben; der Restbetrag wurde zur\n\nvollständigen Befriedigung einer Forderung eines anderen Sozialversiche-\n\nrungsträgers verwendet. Am 26. Oktober 1999 erbrachte der Schuldner an den\n\nGerichtsvollzieher eine weitere Barzahlung in Höhe von 10.000 DM, von der\n\nnach Abzug der Kosten ein Betrag in Höhe von 9.972,50 DM an die Beklagte\n\nweitergeleitet und dieser am 10. November 1999 gutgeschrieben wurde. Mit\n\nSchreiben vom 22. November 1999 forderte die Beklagte Rückführung der zwi-\n\nschenzeitlich aufgelaufenen Beitragsrückstände in Höhe von 31.243,28 DM.\n\nAm 23. November 1999 zahlte der Schuldner wiederum an den Gerichtsvoll-\n\nzieher einen Betrag von 9.000 DM, der in Höhe von 2.272,30 DM an die Be-\n\nklagte weitergeleitet und dieser am 28. Dezember 1999 gutgeschrieben wurde.\n\nDer Differenzbetrag wurde zur vollständigen Erfüllung von Forderungen ande-\n\nrer Sozialversicherungsträger verwendet, die gleichfalls Vollstreckungsaufträge\n\nerteilt hatten. Laut Mahnschreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1999 wa-\n\nren zwischenzeitlich Beitragsrückstände in Höhe von 34.861 DM aufgelaufen.\n\nAm 24. Januar 2000 leistete der Schuldner an den Gerichtsvollzieher eine\n\nweitere Zahlung von 14.945 DM, die der Beklagten am 27. Januar 2000 gutge-\n\nschrieben wurde. Mit Schreiben vom 18. April 2000 beantragte die Beklagte\n\nsodann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des\n\nSchuldners.\n\nDer Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ge-\n\nmäß § 133 InsO Rückgewähransprüche in Höhe von 36.980,15 DM geltend\n\ngemacht. In der ersten Instanz hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe\n\neines Betrages von 14.945 DM anerkannt und ist insoweit durch Teil-Aner-\n\nkenntnisurteil vom 23. Oktober 2001 zur Zahlung verurteilt worden. Mit Teil-\n\nund Schlußurteil vom 13. November 2001 hat das Landgericht auch der auf\n\nZahlung des weiteren Betrages von 22.035,15 DM gerichteten Klage stattge-\n\ngeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte\n\nihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren im Umfange des nicht aner-\n\nkannten Teiles der Klageforderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr\n\ngemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 \n\nInsO \n\nin Höhe von 11.266,39 \n\n(= 22.035,15 DM) mit folgender Begründung angenommen: Die Zahlungen des\n\nSchuldners vom 8. Oktober, 26. Oktober und vom 23. November 1999 an den\n\nGerichtsvollzieher seien als \"Rechtshandlungen des Schuldners\" im Sinne des\n\n§ 133 Abs. 1 InsO anzusehen. Es habe sich bei den Leistungen nicht um Pfän-\n\ndungen, sondern um freiwillige Zahlungen des Schuldners gehandelt, der Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen - mit der befürchteten weiteren Folge eines Insolvenz-\n\nantrages der Beklagten - gerade habe vermeiden wollen. Die Zahlungen\n\nkönnten daher weder als Vollstreckungsmaßnahmen angesehen noch solchen\n\ngleichgestellt werden; sie seien vielmehr Rechtshandlungen des Schuldners im\n\nSinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner habe diese Zahlungen\n\nauch mit dem Vorsatz geleistet, seine Gläubiger zu benachteiligen. Da der\n\nSchuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fäl-\n\nlige Forderung der Beklagten geleistet habe, sei eine inkongruente Deckung\n\ngegeben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein\n\nBeweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners\n\nsei. Der Fall, daß der Schuldner trotz Gewährung einer inkongruenten Deckung\n\nangenommen habe, mit Sicherheit alle seine Gläubiger befriedigen zu können,\n\nsei hier nicht gegeben. Die gewährte inkongruente Deckung sei auch ein Be-\n\nweisanzeichen dafür, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlungen der Gläu-\n\nbigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt gewesen sei. Daß diese\n\nKenntnis bei der Beklagten vorhanden gewesen sei, könne im übrigen auch\n\naus den gesamten Umständen geschlossen werden.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer\n\nrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es\n\nsich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners\n\nim Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt.\n\na) Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern\n\nals solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO, weil diese\n\nNorm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO an-\n\nfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung er-\n\nfolgte Vermögensverlagerung jedoch dann, wenn dazu zumindest auch\n\nRechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 133 Rn. 8; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 133 Rn. 3; vgl.\n\nauch BGHZ 143, 332, 333 f).\n\nb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts hat die Beklagte die ihr aufgrund der Zahlungen des\n\nSchuldners an den Gerichtsvollzieher gutgeschriebenen Beträge nicht durch\n\nPfändung und Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher (§ 808\n\nAbs. 1, § 815 Abs. 3 ZPO) oder durch sonstige Vollstreckungsmaßnahmen er-\n\nlangt. Vielmehr hat der Schuldner die Teilzahlungen auf die Beitragsforderun-\n\ngen der Beklagten nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers, es liege ein\n\nVollstreckungsauftrag der Beklagten vor, erbracht, bevor es zur Vornahme von\n\nVollstreckungsmaßnahmen kam. Der Schuldner wollte durch die Teilzahlungen\n\nVollstreckungsmaßnahmen gerade verhindern, weil er befürchtete, daß er die\n\neidesstattliche Versicherung würde abgeben müssen und die Beklagte sodann\n\nInsolvenzantrag stellen würde. Zahlungen, die ein Schuldner freiwillig oder zur\n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind\n\naber selbst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (vgl.\n\n§§ 754, 755 ZPO).\n\nc) Der Umstand, daß ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden\n\nZwangsvollstreckung zahlt, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen\n\ndes Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen erfolgen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedli-\n\nche Beurteilung besteht schon darin, daß bei der Zahlung durch den Schuldner\n\ndie Verminderung des allen Gläubigern zur Verfügung stehenden Schuldner-\n\nvermögens auf einer Handlung des Schuldners beruht. Entgegen der Meinung\n\nder Revision stellt es keinen Widerspruch dar, daß die Leistung zur Vermei-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in der \"kritischen Zeit\" inkongruent im Sinne von\n\n§ 131 InsO, gleichwohl aber eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne\n\ndes § 133 InsO ist. Ob der Gerichtsvollzieher in jedem Falle auf die Barmittel,\n\nmit denen der Schuldner die Teilzahlungen erbracht hat, auch im Wege der\n\nZwangsvollstreckung hätte zugreifen können, ist nicht erheblich.\n\nd) Der vom Senat in der Entscheidung vom 11. April 2002 - IX ZR\n\n211/01, WM 2002, 1193, 1194 angesprochene Grundsatz, daß die Befugnis\n\ndes Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige\n\nSicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen,\n\nhinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt für Zwangsvollstrek-\n\nkungsmaßnahmen des Gläubigers nach dem System der Anfechtungsregeln\n\nder Insolvenzordnung lediglich für den von § 131 InsO erfaßten Zeitraum (dazu\n\nunten unter II 3 der Entscheidungsgründe; zum alten Recht vgl. BGHZ 136,\n\n309, 312 f sowie § 33 KO). Wenn es aber wie hier nicht bloß um Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen des Gläubigers geht, sondern (auch Mitwirkungs-)\n\nHandlungen des Schuldners in Rede stehen, erweitert § 133 Abs. 1 InsO den\n\nAnfechtungszeitraum auf die letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag. Die\n\nWertung des Gesetzes, daß die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubigerge-\n\nsamtheit durch den Schuldner innerhalb einer längeren Frist zur Anfechtung\n\nbefugt, gilt auch für solche Rechtshandlungen, die der Schuldner aus Anlaß\n\noder im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornimmt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer objektiven Gläubiger-\n\nbenachteiligung (§ 129 InsO) als Voraussetzung eines jeden anfechtungs-\n\nrechtlichen Rückgewähranspruches nicht ausdrücklich bejaht. Sie ergibt sich\n\naber aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\nDie Insolvenzordnung versteht den Begriff der Gläubigerbenachteiligung\n\nnicht anders als das bisherige Recht (BGH, Urt. v. 11. April 2002 aaO). Danach\n\nwerden die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch\n\ndie anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei\n\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGHZ 124,\n\n76, 78 f). Hinsichtlich der Zahlungen, für die der Schuldner nach dem - nicht\n\nbestrittenen - Vortrag des Klägers von seinen Auftraggebern stammende\n\nGeldmittel verwendet hat, bestehen an dem Vorliegen einer zumindest mittel-\n\nbaren Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO genügt (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 11), keine Zweifel. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision sind die Gläubiger aber auch durch diejenigen Zahlungen, für die\n\nder Schuldner ihm von seiner Mutter überlassene Geldmittel verwendet hat,\n\ndurch eine Verkürzung der Insolvenzmasse benachteiligt worden.\n\na) Die Revision ist der Ansicht, es könne insoweit keine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung eingetreten sein, weil Privatvermögen eingesetzt worden sei, das\n\nden Gläubigern niemals zur Verfügung gestanden hätte. Diese Auffassung geht\n\nschon deshalb fehl, weil die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen\n\nder Mutter an die Beklagte oder den Gerichtsvollzieher erfolgt sind, sondern\n\ndem Schuldner die Geldmittel in einer Größenordnung von etwa 12.000 DM\n\nvon seiner Mutter darlehensweise überlassen worden waren. Nach der von der\n\nRevision in Bezug genommenen Bekundung des Schuldners in der mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht hat ihm seine Mutter ab August 1999\n\neinen Gesamtbetrag von etwa 12.000 DM zur Verfügung gestellt, \"damit es\n\nweitergehen sollte\". Der Schuldner hat die Zahlungen an den Gerichtsvollzie-\n\nher teils in dessen, teils in seinem Büro bar geleistet und mit dem Gerichtsvoll-\n\nzieher abgesprochen, daß die Zahlungsbeträge auf einzelne Gläubiger aufge-\n\nteilt werden sollten. Dem Vorschlag des Gerichtsvollziehers, zunächst die klei-\n\nneren Forderungen zu erfüllen, hat der Schuldner zugestimmt.\n\nb) Danach sind die dem Schuldner von seiner Mutter darlehensweise\n\nüberlassenen Geldmittel zunächst in sein Vermögen gelangt. Die Zahlungen an\n\nden Gerichtsvollzieher erfolgten sodann aus dem haftenden Vermögen des\n\nSchuldners. Die darin liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß die Geldmittel dem Schuldner von seiner Mutter zu dem\n\nZweck zur Verfügung gestellt wurden, durch Teilzahlungen an Gläubiger weite-\n\nre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einen eventuellen Insolvenzantrag\n\nzu vermeiden. Ob ein Darlehen einem bestimmten Zweck dienen soll, ist an-\n\nfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, solange die Zweckvereinbarung\n\nnicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darle-\n\nhensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta führt (Senat, Urt. v.\n\n7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490). Die Annahme einer sol-\n\nchen treuhänderischen Bindung scheidet nach den tatsächlichen Umständen\n\ndes vorliegenden Falles aber schon deshalb aus, weil die Mutter des Schuld-\n\nners es offensichtlich ihm überlassen hat, in welcher Höhe und an welche\n\nGläubiger er mit den ihm darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldmitteln\n\nZahlungen leistet.\n\n3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Schuldner habe die Zah-\n\nlungen an den Gerichtsvollzieher mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläu-\n\nbiger zu benachteiligen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen blei-\n\nben im Ergebnis gleichfalls ohne Erfolg.\n\na) Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht von einer inkongruenten Deckung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht\n\nhat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 11. April 2002\n\naaO gemeint, es sei hier eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131\n\nAbs. 1 InsO gegeben, da der Insolvenzschuldner zur Abwendung von Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen auf eine fällige Forderung der Beklagten Zahlungen\n\ngeleistet habe. Wie die Revision zutreffend anführt, hat der erkennende Senat\n\nin der genannten Entscheidung aber nur für den von § 131 InsO erfaßten Zeit-\n\nraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag ausgesprochen, daß\n\neine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur\n\nVermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt\n\nhat, eine inkongruente Deckung darstellt. Nur für diesen Zeitraum wird durch\n\n§ 131 InsO der die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsgrund-\n\nsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängt (aaO S. 1194).\n\nb) Soweit in der Rechtsprechung zur Konkursordnung eine während der\n\n\"kritischen Zeit\" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder\n\nBefriedigung als inkongruent angesehen wurde (BGHZ 136, 309, 311 ff), ka-\n\nmen als Beginn der \"kritischen Zeit\" zwar nicht nur die Stellung des Eröff-\n\nnungsantrages und der Zeitraum der letzten zehn Tage zuvor, sondern außer-\n\ndem der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung in Betracht. Dies hatte seinen\n\nGrund darin, daß bei der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1\n\nFall 2, Nr. 2 KO auch für solche vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen\n\nRechtshandlungen von Dritten auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung ab-\n\nzustellen war, sofern diese Rechtshandlungen nicht früher als sechs Monate\n\nvor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt waren, § 33 KO.\n\nNach der Insolvenzordnung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von\n\nGläubigern als Rechtshandlungen, an denen der Schuldner nicht mitgewirkt\n\nhat, dagegen nur anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem\n\nEröffnungsantrag vorgenommen wurden, selbst wenn der Schuldner schon vor\n\ndiesem Zeitraum zahlungsunfähig war oder seine Zahlungsunfähigkeit drohte\n\n(§§ 130, 131 InsO).\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vor diesem Zeitraum\n\nkönnen daher nicht mit der Begründung als inkongruent angesehen werden,\n\ndie Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine\n\nrechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderun-\n\ngen zu verschaffen, trete hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück.\n\nDasselbe gilt dann aber auch für Leistungen des Schuldners, die dieser mehr\n\nals drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Ver-\n\nmeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat.\n\nc) Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung durfte das\n\nBerufungsgericht daher den Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsat-\n\nzes des Schuldners nicht stützen. Die übrigen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts tragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes aber auch dann,\n\nwenn man von einer kongruenten Deckung ausgeht. Denn der Schuldner\n\nwußte, daß sein Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einzel-\n\nne Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können. Soweit er für seinen\n\ninsolventen Hauptauftraggeber noch bis Anfang November 1999 weiterarbei-\n\ntete, bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß von Seiten seines\n\nHauptauftraggebers noch Zahlungen geleistet würden. Nach seinen Angaben\n\nhat der Schuldner in dem fraglichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999\n\n\"immer dort bezahlt ..., wo es am dringendsten war\". Am dringendsten waren\n\naus seiner Sicht (Teil-)Zahlungen an Gläubiger, von denen er die Stellung ei-\n\nnes Insolvenzantrages befürchtete. Der Schuldner erbrachte die angefochte-\n\nnen Teilzahlungen an die Beklagte, weil er unter allen Umständen die Stellung\n\neines Insolvenzantrages vermeiden wollte. Einem Schuldner, der Forderungen\n\neines Gläubigers vorwiegend deshalb teilweise erfüllt, um diesen dadurch von\n\nder Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es aber nicht in erster\n\nLinie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder - wie hier - gesetzlichen\n\nPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit\n\nnimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf. Für den\n\nBenachteiligungsvorsatz reicht auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die\n\nFeststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als mög-\n\nlich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung\n\ndieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (Kreft, in HK-InsO,\n\n2. Aufl. § 133 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13; Nerlich in:\n\nNerlich/\n\nRömermann InsO § 133 Rn. 23; zur bisherigen Rechtsprechung vgl. BGHZ\n\n133, 189, 195; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 332/96, ZIP 1998, 830, 835).\n\nIm vorliegenden Fall schließt daher die bloße Hoffnung des Schuldners, er\n\nwerde von seinem in wirtschaftliche Nöte geratenen Hauptauftraggeber die in\n\nerheblichem Umfange noch ausstehenden Zahlungen erhalten, den Gläubiger-\n\nbenachteiligungsvorsatz nicht aus, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat.\n\n4. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des\n\nSchuldners hat das Berufungsgericht nicht nur aus der - von ihm rechtlich feh-\n\nlerhaft angenommenen - Inkongruenz der Deckung hergeleitet, sondern im üb-\n\nrigen auch aus den gesamten Umständen geschlossen. Diese Beurteilung hält\n\ngleichfalls den Angriffen der Revision stand.\n\na) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils\n\nvermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte\n\nund daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Beides hat das Berufungs-\n\ngericht bejaht. Daß die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners schlecht\n\ngewesen sei und seine Zahlungsunfähigkeit drohte, habe die Beklagte daraus\n\nentnehmen können, daß es bereits im Januar 1999 zu einer Rücklastschrift\n\ngekommen sei, daß Mitte September 1999 ein vom Insolvenzschuldner an die\n\nBeklagte gegebener Scheck über 12.000 DM rückbelastet worden sei und daß\n\nder Insolvenzschuldner auch nach dem ersten Besuch des Gerichtsvollziehers\n\nnur schleppend Teilzahlungen geleistet habe. Wie das Landgericht zutreffend\n\nausgeführt habe, sei die drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuld-\n\nners insbesondere daraus zu schließen gewesen, daß der Insolvenzschuldner\n\nselbst zur Begleichung für die Existenz des Betriebes notwendiger Betriebsko-\n\nsten wie Sozialversicherungsbeiträgen, die in der Regel nicht gestundet wer-\n\nden könnten, nicht mehr in der Lage gewesen sei. Es habe zudem auf der\n\nHand gelegen, daß diese Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, einem\n\nSozialversicherungsträger, nicht annähernd die einzigen des gewerblich täti-\n\ngen Insolvenzschuldners gewesen seien. Sichtbar sei hier das typische Bild\n\neines Unternehmens in der Krise gewesen, in der nur noch Forderungen derje-\n\nnigen Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt würden, die bereits Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen eingeleitet oder sonstige Druckmittel gegen den Schuldner\n\nin der Hand hätten.\n\nb) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen in Verbindung mit\n\nseinen übrigen Feststellungen die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von\n\ndem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Beklagte kannte die Höhe\n\nihrer gesamten jeweils offenstehenden Beitragsforderungen. Die Beitragsrück-\n\nstände des Schuldners bei der Beklagten waren von 5.284,05 DM am 12. Mai\n\n1999 über 21.544,16 DM am 15. Juli 1999, 28.216,47 DM am 12. August 1999\n\nauf 31.418,14 DM am 24. September 1999 angestiegen. Ein vom Insolvenz-\n\nschuldner an die Beklagte gegebener Scheck über 12.000 DM wurde am\n\n15. September 1999 mangels Deckung nicht eingelöst. Trotz der Teilzahlungen\n\nvon 8./22. Oktober 1999 über 9.790,35 DM und vom 26. Oktober/10. November\n\n1999 über 9.972,50 DM konnte die Beitragsschuld nicht wesentlich zurückge-\n\nführt werden, sondern belief sich am 22. November 1999 wiederum auf\n\n31.243,28 DM. Am 17. Dezember 1999 betrug sie 34.861 DM.\n\nDer Beklagten war daher in dem maßgeblichen Zeitraum ab Anfang\n\nOktober 1999 bekannt, daß Zahlungsunfähigkeit mindestens drohte, wenn sie\n\nnicht schon eingetreten war (vgl. BGHZ 149, 178, 186 f). Wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht angenommen hat, war es ferner für die Beklagte offensicht-\n\nlich, daß die Verbindlichkeiten des gewerblich tätigen Schuldners gegenüber\n\nder Beklagten und anderen Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die\n\neinzigen waren (vgl. BGHZ 149, 100, 111).\n\nAngesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen muß sich\n\nweiter gerade einem Sozialversicherungsträger die allgemeine Erfahrung auf-\n\ndrängen, daß seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden,\n\nderen Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist\n\n(BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191). Die Beklagte wußte folglich auch, daß\n\ninfolge der Teilzahlungen des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt wur-\n\nden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO besteht somit eine Vermutung für die\n\nKenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Daß\n\nder Beklagten der ihr offenstehende Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist,\n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Hoffnung des\n\nSchuldners, er werde demnächst die Außenstände gegenüber seinem Haupt-\n\nauftraggeber realisieren und dann die Beitragsrückstände begleichen können,\n\nschließt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (oben unter II 3). Der nach\n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermutenden Kenntnis der Beklagten von dem\n\nBenachteiligungsvorsatz des Schuldners steht demnach nicht entgegen, daß\n\nder Schuldner sich gegenüber dem bei der Beklagten angestellten Zeugen\n\nK. davon überzeugt gezeigt hat, seine Außenstände einziehen zu können.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-169-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 815","ref_norm":"815","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754","ref_norm":"754","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-27/ix-zr-169-02","retrieved":"2026-07-10 14:19:58.475692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-27/ix-zr-169-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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