{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-05-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 50/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 50/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Mai 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den\n\nRichter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die\n\nRechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung\n\nam 26. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des \n\nI. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom\n\n25. April 2002 aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufs-\n\nbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n50.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nNach vorheriger Zulassung in einem anderen Bundesland wurde der\n\nAntragsteller im Jahre 2000 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und\n\nbeim Kammergericht zugelassen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß\n\ndie Vereinbarkeit einer von ihm angezeigten, am 1. Juli 1999 begonnenen Ne-\n\nbentätigkeit als Geschäftsführer bei der B.-kammer B. mit dem Anwaltsberuf\n\nnoch gesondert geprüft werde.\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung\n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi-\n\nderrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat dem hiergegen eingelegten Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung stattgegeben und den Widerrufsbescheid aufgeho-\n\nben. Zur Begründung hat er ausgeführt, zwar sei die Tätigkeit des Antragstel-\n\nlers bei der B.-kammer B. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; indes sei die\n\nTätigkeit nachträglich zu einer bloß vorübergehenden im Sinne von § 47 Abs. 1\n\nBRAO geworden, weil der Antragsteller am 4. Mai 2001 mit seinem Arbeitgeber\n\neine Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31. Mai 2003 ver-\n\neinbart habe. Deshalb müsse die Antragsgegnerin erst über einen am 26. Juni\n\n2001 gestellten Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO befinden. Dagegen\n\nwendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 BRAO zulässig; es hat auch\n\nErfolg. Die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der B.-kammer\n\nB. rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2\n\nNr. 8 Halbs. 1 BRAO). Für den Antragsteller bedeutet der Widerruf keine un-\n\nzumutbare Härte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO), und der Widerruf ist auch\n\nnicht deswegen entbehrlich, weil etwa die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1\n\nBRAO vorliegen.\n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-\n\nnem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-\n\npflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefähr-\n\nden kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung über\n\ndie Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) - die Freiheit und Unabhängig-\n\nkeit des Anwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Die Zulassung\n\nvon aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wi-\n\nderspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen\n\nWertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO. Diese Vorschriften werden\n\ndurch § 7 Nr. 8 BRAO ergänzt. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ist\n\neine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs von einer Tätigkeit im öf-\n\nfentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht Abhängigkeits-\n\nverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Au-\n\ngen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die Betroffenen ist die da-\n\ndurch zum Ausdruck kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdings\n\nnur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche\n\nDienst ist vielgestaltig. Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die\n\ngleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen\n\nDienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324;\n\nBGHZ 100, 87, 90 f; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93,\n\nBRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998,\n\n200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v.\n\n14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004). Eine derartige Gefahr ist\n\ngegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahr-\n\nnimmt, daß das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Un-\n\nabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt.\n\nDas kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem\n\nZweitberuf hoheitlich tätig wird. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann\n\ngefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der\n\nRechtsanwalt könne wegen seiner \"Staatsnähe\" mehr als andere Rechtsan-\n\nwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechts-\n\nanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefah-\n\nren gegeben sind, muß anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestellten-\n\nverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl\n\nder Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt\n\nist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsan-\n\nwalts zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 287, 323 f; BGHZ 100, 87, 91; BGH,\n\nBeschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998 aaO; v. 14. Februar\n\n2000 aaO).\n\n2. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die B.- kammer B. , ist die\n\nöffentliche Berufsvertretung der .............................................................. Diese\n\ngehören der B.-kammer als Pflichtmitglieder an (...............). Die B.-kammer hat\n\nden Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (................). Ihre\n\nAufgabe ist es unter anderem, die Berufspflichten der Mitglieder in einer Be-\n\nrufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen\n\n(................), soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst täti-\n\ngen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (.................). In diesen Funktionen\n\nnimmt die B.- kammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitliche\n\nAufgaben wahr.\n\n3. Der Antragsteller ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - auch\n\nund gerade in der Vorstellung des rechtsuchenden Publikums - maßgeblich\n\nbeteiligt. Er wirkt nicht lediglich als interner Berater des Kammervorstands,\n\nsondern tritt auch nach außen als Repräsentant der B....kammer in Erschei-\n\nnung. Gemäß Ziffer 2a und 2g seines Anstellungsvertrages umfassen seine\n\nAufgaben die \"Leitung der Geschäftsstelle in personellen und materiellen Be-\n\nlangen\" und die \"Beratung der Mitglieder\"; aufgrund von Ziffer 2i und 2j oblie-\n\ngen ihm die \"Repräsentation der B.-kammer nach außen sowie die Vertretung\n\nberufspolitischer Interessen, insbesondere Kontaktpflege zu Behörden, Ver-\n\nbänden und der Bundes...kammer\" und \n\n\"öffentlichkeitswirksame Maß-\n\nnahmen zur Stärkung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens der B.-\n\nkammer\".\n\nDa der Antragsteller insbesondere den Mitgliedern als Berater zur Ver-\n\nfügung steht, wird er von diesen als Repräsentant der B.-kammer angesehen\n\nund geachtet. Dabei deckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der B.-\n\nkammer mit dem Landgerichtsbezirk, in dem der Antragsteller sich als Rechts-\n\nanwalt niedergelassen hat.\n\n4. Weder bedeutet der Widerruf für den Antragsteller eine unzumutbare\n\nHärte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO) noch liegen jetzt noch die Vorausset-\n\nzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vor.\n\na) Die Härteklausel beruht auf der Erkenntnis, daß der Zwang zur Auf-\n\ngabe eines gewählten und bereits ausgeübten Berufs den Betroffenen ungleich\n\nstärker belastet als ein Hindernis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit\n\n(Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rn. 69). Im vorliegenden Fall ist der\n\nAntragsteller jedoch bereits bei der Zulassung durch die Antragsgegnerin dar-\n\nauf hingewiesen worden, daß die Vereinbarkeit der von ihm aufgezeigten Ne-\n\nbenbeschäftigung bei der B.-kammer mit dem Anwaltsberuf noch gesondert\n\nüberprüft werden müsse. Der Antragsteller durfte somit zu keinem Zeitpunkt\n\ndarauf vertrauen, neben der bestehenden Anstellung bei der B.-kammer als\n\nAnwalt auf Dauer tätig sein zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November\n\n1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570).\n\nb) Die lediglich vorübergehende Tätigkeit eines Rechtsanwalts im öf-\n\nfentlichen Dienst führt nicht zwingend zum Widerruf der Zulassung; vielmehr\n\nkönnen Anträge nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Bestellung eines Vertreters\n\noder sogar dazu führen, daß dem Rechtsanwalt gestattet wird, den Beruf selbst\n\nauszuüben (BGH, Beschl. v. 5. November 1984 - AnwZ (B) 25/84, BRAK-Mitt.\n\n1986, 49; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, aaO; Feuerich/Weyland\n\n§ 47 BRAO Rn. 15).\n\nDarauf kann die Antragsgegnerin aber jetzt nicht mehr verwiesen wer-\n\nden. Da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 1\n\nSatz 2 BRAO, dessen vorrangige Prüfung der Anwaltsgerichtshof hier aufge-\n\ngeben hat, inzwischen durch - bestandskräftigen - Bescheid vom 12. Dezember\n\n2002 abgelehnt hat, kann der Widerruf der Zulassung nicht deswegen unter-\n\nbleiben, weil der berufswidrige Zustand in anderer - den Anwalt geringer bela-\n\nstender - Weise sanktioniert werden kann.\n\nOb ungeachtet der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags gemäß\n\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eine Widerrufsverfügung aufrecht erhalten werden\n\nkann, wenn die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, auf welche der Widerruf\n\ngestützt ist, wenige Tage später mit Sicherheit endet, braucht der Senat nicht\n\nzu entscheiden. Denn diese Sicherheit hat der Antragsteller dem Senat nicht\n\nvermittelt. Die ausweichenden Antworten seines Arbeitgebers auf entspre-\n\nchende Anfragen der Antragsgegnerin lassen es im Gegenteil als möglich er-\n\nscheinen, daß nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens das Beschäfti-\n\ngungsverhältnis fortgesetzt wird.\n\nDeppert Ganter Otten Frellesen\n\n Wüllrich Frey Hauger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-26/anwz-b-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-26/anwz-b-50-02","retrieved":"2026-07-10 14:19:48.983380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-26/anwz-b-50-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2003-05-26","dockets":["AnwZ (B) 50/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.05.2003 – AnwZ (B) 50/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-26/anwz-b-50-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des\n\nI. 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