{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"V ZR 190/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 284 Abs. 1 a.F. Eine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forde- rung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungs- rechts bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 190/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 284 Abs. 1 a.F.\n\nEine Mahnung zur Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forde-\n\nrung führt nicht zum Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner gemäß § 320 BGB\n\nzur Zurückbehaltung berechtigt ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungs-\n\nrechts bedarf es nicht.\n\nBGH, Urt. v. 23. Mai 2003 – V ZR 190/02 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 16. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nR. P. war Eigentümer des im Grundbuch von W. Blatt 110\n\nverzeichneten Grundstücks Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 66/15,\n\n66/16 und 66/17. Die Flurstücke 66/16 und 66/17 sind bebaut. Das Grundstück\n\nwar mit einer für die Bausparkasse W. eingetragenen Grundschuld von\n\n163.500 DM zuzüglich Zinsen und einer für die Bank C. N. A. \n\n(BCN) eingetragenen Grundschuld über 600.000 DM zuzüglich Zinsen be-\n\nlastet. Das auf dem Flurstück 66/16 errichtete Gebäude und das umliegende\n\nGelände verpachtete P. 1974 den Beklagten zum Betrieb eines Al-\n\ntersheims, die Pachtzinsforderungen trat er an die BCN ab.\n\nMit Notarverträgen vom 23. Oktober 1979 verkaufte P. das Flur-\n\nstück 66/17 für 250.000 DM dem Beklagten zu 1 und das Flurstück 66/16 für\n\n1.030.000 DM der Beklagten zu 2. Im Kaufvertrag mit der Beklagten zu 2 wurde\n\ndie Aufhebung des Pachtvertrages über das Heim mit Ablauf des 31. Oktober\n\n1979 vereinbart. Der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr wurde\n\nin beiden Verträgen auf den 1. November 1979 vereinbart. Zur Sicherung des\n\nAuflassungsanspruchs der Beklagten bewilligte und beantragte P. die Ein-\n\ntragung \n\njeweils einer Vormerkung. Die Vormerkungen wurden am\n\n28. November 1979 in das Grundbuch eingetragen.\n\nAuf den von ihr geschuldeten Kaufpreis leistete die Beklagte zu 2 eine\n\nTeilzahlung von 150.000 DM. Wegen des Restbetrages und der von dem Be-\n\nklagten zu 1 geschuldeten Zahlung mahnte P. die Beklagten. Mit Notarver-\n\ntrag vom 26. März 1980 verkaufte er beide Flurstücke \n\nfür \n\ninsgesamt\n\n1.000.000 DM an den Kläger. Nach dem Vertrag wurde der Kaufpreis fällig,\n\nsobald zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung vom Grundbuch-\n\namt verfügt sei und die Bewilligung der Löschung der zugunsten der Beklagten\n\neingetragenen Vormerkungen vorliege.\n\nIm Vertrag heißt es weiter:\n\n\"§ 3\n\nDie Übergabe der Parzellen erfolgt am 1. April 1980.\nMit dem gleichen Tage gehen alle Rechte und Pflichten sowie\nLasten und Nutzungen, ferner die Gefahr des zufälligen Unter-\ngangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über ...\n...\n\n§ 4\n\nDem Käufer ist bekannt, daß das Altenheim an die Eheleute\nB. verpachtet ist. Der Käufer tritt in den abgeschlossenen\nVertrag mit Wirkung vom Übergabetage an mit allen Rechten und\nPflichten ein.\n\nDer Verkäufer hatte die Parzellen durch die Verträge vom\n23. Oktober 1979 ... an die Eheleute B. veräußert. Diese\nKäufer sind ihren Verpflichtungen auf Zahlung des Kaufpreises\ntrotz Fristsetzung nicht nachgekommen. Der Verkäufer wird heute\nvon diesen beiden Verträgen zurücktreten. Die in diesen beiden\nVerträgen zwischen dem Verkäufer und den Eheleuten B. be-\nzüglich des Pachtverhältnisses und der Höhe des Pachtzinses\ngetroffenen Vereinbarungen sind damit hinfällig geworden und\ndamit für den Käufer nicht verbindlich. Es bleibt also bei dem In-\nhalt der ursprünglich abgeschlossenen Verträge mit den Eheleu-\nten B. .\n\nDer Verkäufer wird auf seine Kosten dafür Sorge tragen, daß die\nzugunsten der Eheleute B. eingetragenen Vormerkungen\ngelöscht werden.\n...\"\n\nDer Kaufpreis von 1.000.000 DM war ab dem 1. April 1980 mit 8,5 v.H.\n\njährlich zu verzinsen. Der Anspruch auf die Zinsen sollte zusammen mit dem\n\nAnspruch auf Zahlung des Kaufpreises fällig werden. Die Auflassung wurde in\n\nder Notarverhandlung erklärt. Die Eintragung des Klägers in das Grundbuch\n\nsollte der Urkundsnotar erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises bean-\n\ntragen. P. erklärte in der Vertragsurkunde, den Anspruch auf Zahlung des\n\nKaufpreises an die BCN abzutreten, bewilligte die Eintragung einer Vormer-\n\nkung zur Sicherung des Klägers und trat in einem gesondert beurkundeten\n\nVertrag dem Kläger seine Ansprüche auf Pachtzins und Schadensersatz gegen\n\ndie Beklagten ab.\n\nDie Vormerkung wurde am 3. Juli 1980 in das Grundbuch eingetragen.\n\nMit Schreiben vom 4. Juli 1980 setzte P. den Beklagten Nachfrist zur Zah-\n\nlung bis zum 18. Juli 1980 und erklärte, die Erfüllung nach diesem Zeitpunkt\n\nabzulehnen. Die Beklagten bezahlten nicht.\n\nAm 23. Dezember 1981 einigte sich P. mit den Beklagten in notariell\n\nbeurkundeter Form, daß die Kaufverträge vom 23. Oktober 1979 ungeachtet\n\ndes Ablaufs der zur Zahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist fortbestehen\n\nsollten und die Beklagten im Hinblick auf ihre weitere Nutzung der Flurstücke\n\nbis zum 31. Dezember 1981 weitere 110.000 DM zu zahlen hätten. Die Flurstü-\n\ncke wurden rechtlich verselbständigt und den Beklagten am 1. Oktober 1982\n\naufgelassen. Am 24. November 1982 wurden sie als Eigentümer eingetragen.\n\nDie eingetragenen Grundschulden blieben bestehen; die Grundstücke wurden\n\nweiter belastet.\n\nP. verstarb am 28. Januar 1986. Er wurde von G. H. beerbt.\n\nAm 10. August 1995 wurde die zugunsten des Klägers eingetragene Vormer-\n\nkung in beiden Grundbüchern von Amts wegen gelöscht. Hiergegen erwirkte\n\nder Kläger die Eintragung eines Widerspruchs. Am 15. Mai 2000 bewilligten die\n\nBeklagten in notariell beglaubigter Form die Löschung der zu ihren Gunsten\n\nam 28. November 1979 eingetragenen Vormerkungen. Am 17. Mai 2000 über-\n\nmittelten sie die Löschungsbewilligung und den Löschungsantrag dem Kläger.\n\nMit Vertrag vom 5. Oktober 2000 trat G. H. ihre \"sämtlichen\n\nRechte und alle Zahlungsansprüche\" aus dem Kaufvertrag mit dem Kläger den\n\nBeklagten ab. In der Folgezeit mahnten die Beklagten den Kläger zur Zahlung\n\ndes Kaufpreises und der vereinbarten Zinsen. Schließlich setzten sie dem Klä-\n\nger Nachfrist gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. bis zum 20. April 2001. Der Kläger\n\nleistete keine Zahlung. Er sieht den Zahlungsanspruch durch die Aufrechnung\n\nmit Gegenforderungen als erfüllt an. Diese leitet er aus den Belastungen der\n\nGrundstücke, den von P. ihm abgetretenen Ansprüchen und daraus ab, daß\n\ndie Beklagten die Grundstücke nutzen, ohne daß ihm hierfür ein Entgelt zu-\n\nfließt.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Umschrei-\n\nbung des Eigentums an den Grundstücken auf ihn zuzustimmen. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch gegen die Beklagten auf\n\nZustimmung zur Eintragung des Klägers als Eigentümer. Es meint, der An-\n\nspruch der Beklagten auf Übertragung der Grundstücke aus den Kaufverträgen\n\nvom 23. Oktober 1979 sei mit Ablauf der von P. gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F.\n\nden Beklagten zur Zahlung der Kaufpreise gesetzten Frist am 18. Juli 1980\n\nerloschen. Damit hätten die am 28. November 1979 für die Beklagten eingetra-\n\ngenen Vormerkungen ihre Wirkung verloren. Die Einigung zwischen den Be-\n\nklagten und P. vom 23. Dezember 1981 bedeute die erneute Begründung\n\neines Anspruchs auf den Erwerb der Grundstücke. Der Erwerb des Eigentums\n\nan den Grundstücken durch die Beklagten am 24. November 1982 sei dem\n\nKläger gegenüber nicht gem. § 883 Abs. 2 BGB unwirksam, weil auch die zu\n\nseinen Gunsten eingetragene Vormerkung nicht mehr bestehe. Der Anspruch\n\ndes Klägers auf den Erwerb der Grundstücke sei mit Ablauf der von den Be-\n\nklagten dem Kläger zur Zahlung des Kaufpreises und der auf diesen geschul-\n\ndeten Zinsen gesetzten Nachfrist erloschen. Nach den Grundsätzen des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage habe der Kläger für die Grundstücke zwar nur\n\n1.000.000 DM zu bezahlen gehabt, weil ihm der Pachtzins nicht zugeflossen\n\nsei. Auch dieser Betrag sei durch die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit\n\nGegenforderungen jedoch allenfalls in Höhe von 230.000 DM erloschen. Die\n\nfür die Bausparkasse W. eingetragene Grundschuld habe der Kläger\n\nübernommen. Die für die BCN bestehende Grundschuld sei erst nach der\n\nZahlung des Kaufpreises zu beseitigen gewesen. Soweit P. durch den\n\nVertrag vom 23. Dezember 1981 über seine Forderungen gegen die Beklagten\n\nverfügt habe, wirke dies gem. § 407 BGB gegen dem Kläger. Für einen An-\n\nspruch des Klägers wegen der fortwährenden Nutzung der Grundstücke durch\n\ndie Beklagten fehle es an einer Grundlage.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDer durch die Vormerkung gesicherte Anspruch des Klägers auf den\n\nErwerb der Grundstücke besteht fort. Der Kläger kann von den Beklagten gem.\n\n§ 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer der\n\nGrundstücke verlangen.\n\n1. Die Revision nimmt das Berufungsurteil als ihr günstig hin, soweit das\n\nBerufungsgericht meint, daß die Erfüllungsansprüche aus den zwischen den\n\nBeklagten und P. am 23. Oktober 1979 geschlossenen Kaufverträgen mit\n\nAblauf des 18. Juli 1980 erloschen sind, die am 28. November 1979 eingetra-\n\ngenen Vormerkungen wirkungslos wurden und der Eigentumserwerb der Be-\n\nklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der für ihn am 3. Juli 1980 eingetra-\n\ngenen Vormerkung zunächst unwirksam war. Rechtsfehler sind insoweit auch\n\nnicht ersichtlich. Die von Amts wegen vorgenommene Löschung hat den Be-\n\nstand der zugunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung nicht berührt\n\n(Senat, BGHZ 60, 46, 50).\n\n2. Der Anspruch des Klägers auf den Erwerb des Eigentums an den\n\nGrundstücken ist schon deshalb nicht mit dem Ablauf der von den Beklagten\n\ngem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. gesetzten Nachfrist erloschen, weil es an einem\n\nVerzug des Klägers mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Kauf-\n\nvertrag vom 26. März 1980 fehlt. Dem steht nämlich die Einrede des nicht er-\n\nfüllten Vertrages entgegen (§ 320 BGB).\n\nHauptpflicht von P. aus dem Kaufvertrag vom 26. März 1980 war es,\n\ndem Kläger den Besitz und das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen\n\n(§ 433 Abs. 1 BGB a.F.). Zur Erfüllung der Verpflichtung, dem Kläger den Be-\n\nsitz an den Grundstücken zu verschaffen, sollte es dabei ausreichend sein,\n\ndaß P. dem Kläger mittelbaren Besitz verschaffte. Mit der Verschaffung des\n\nmittelbaren Besitzes sollten die Nutzungen aus den Grundstücken auf den Klä-\n\nger übergehen. Seine Verpflichtung zur Verschaffung von Besitz und Nutzun-\n\ngen hatte P. bis zum 1. April 1980 zu erfüllen. Insoweit war P. vorleis-\n\ntungspflichtig. Der Besitz an den Grundstücken ist dem Kläger nicht verschafft\n\nworden. Die Nutzungen sind nicht auf den Kläger übergegangen. Gemäß § 320\n\nBGB war der Kläger daher berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verwei-\n\ngern. Das Leistungsverweigerungsrecht des Klägers schließt seinen Verzug\n\naus (Senat, BGHZ 113, 232, 236; Urt. v. 22. Juni 2001, V ZR 56/00, BGH-\n\nReport 2001, 817, 818).\n\nDer zwischen P. und den Beklagten zur Nutzung des Flurstücks\n\n66/16 als Altenheim geschlossene Pachtvertrag ist mit Ablauf des 31. Oktober\n\n1979 aufgehoben worden. Fortan war die Beklagte zu 2 als Käuferin des\n\nGrundstücks zu dessen Besitz berechtigt. In dieser Eigenschaft mittelte sie\n\nP. den Besitz nicht (RGZ 105, 19, 22 f.; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl.,\n\n§ 868 Rdn. 57; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rdn. 13; Staudin-\n\nger/Bund, BGB [2000], § 868 Rdn. 41; Raiser, JZ 1951, 270). Die Beendigung\n\nihres Besitzrechts aus dem Kaufvertrag mit Ablauf des 18. Juli 1980 ließ den\n\n1974 geschlossenen Pachtvertrag nicht wieder aufleben, sondern beendete\n\ndas Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstücke aus den Kaufverträgen\n\nvom 27. Oktober 1979.\n\nDer unberechtigte Besitz der Beklagten endete mit dem Abschluß des\n\nVertrages vom 23. Dezember 1981. Fortan waren die Beklagten von neuem als\n\nKäufer der Grundstücke zu deren Besitz berechtigt. Gleichzeitig wurde P. \n\nunvermögend, dem Kläger den vertraglich geschuldeten Besitz an den\n\nGrundstücken zu verschaffen. Das führte jedoch nicht dazu, daß das Recht des\n\nKlägers, die Bezahlung des Kaufpreises für die Grundstücke zu verweigern,\n\nerloschen wäre. Der vorgemerkte Anspruch besteht fort. Der Eigentumserwerb\n\nder Beklagten ist dem Kläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB).\n\nIII.\n\nGegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 888 Abs. 1 BGB machen\n\ndie Beklagten wegen der an sie abgetretenen Forderung auf Zahlung von\n\nKaufpreis und Zinsen aus dem Vertrag vom 26. März 1980 und mit der Be-\n\nhauptung von Verwendungen auf das Flurstück 66/16 ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht geltend. Die Berechtigung der Beklagten zur Zurückbehaltung ist nicht\n\nauszuschließen.\n\n1. a) Die Zahlungsverpflichtung des Klägers ist entgegen der Meinung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:21)\n\ndes Berufungsgerichts nicht auf 1.000.000 DM/511.291,90 \n\nn-\n\ndern umfaßt die auf den Kaufpreis vereinbarten Zinsen. Daß die Verpflichtung\n\nvon P nicht erfüllt ist, dem Kläger den mittelbaren Besitz an den Grundstü-\n\ncken zu verschaffen, ändert hieran nichts. Mit der Erfüllung dieser Verpflich-\n\ntung kam P. mit Ablauf des 1. April 1980 in Verzug, ohne daß es einer Mah-\n\nnung des Klägers bedurfte (§ 284 Abs. 2 BGB a.F.). Die insoweit dem Kläger\n\nentgangenen Nutzungen hat G. H. als Erbin nach P. dem Kläger\n\ngem. § 286 BGB a.F. zu ersetzen. Soweit P. die Verschaffung des mittelba-\n\nren Besitzes an den Grundstücken durch den Abschluß des Vertrages vom\n\n23. Dezember 1981 unvermögend wurde, endete zwar der Verzug von P. .\n\nFür den seither verstrichenen Zeitraum schuldet G. H. die entspre-\n\nchenden Beträge indessen aus § 325 Abs. 1 BGB a.F. Das Leistungsstörungs-\n\nrecht regelt die Folgen des Verhaltens von P. . Damit scheidet eine Reduzie-\n\nrung der Zahlungspflicht des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls\n\nder Geschäftsgrundlage aus (Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 Rdn. 171;\n\nMünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 664; Soergel/Teichmann, BGB,\n\n12. Aufl., § 242 Rdn. 214; Huber, JuS 1972, 58).\n\nb) Der Kläger hat gegenüber dem an die Beklagten abgetretenen Kauf-\n\npreisanspruch und den auf diesen zu zahlenden Zinsen geltend gemacht, die\n\nAnsprüche seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erfüllt.\n\naa) Die zugunsten der Bausparkasse W. eingetragene Grund-\n\nschuld bedeutet einen Rechtsmangel der Grundstücke. Der Mangel führt zu\n\nkeiner aufrechenbaren Forderung des Klägers, weil der Kläger die Grund-\n\nschuld nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts übernommen hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht er-\n\nsichtlich.\n\nbb) Eine aufrechenbare Forderung des Klägers folgt entgegen der Mei-\n\nnung der Revision nicht daraus, daß die zugunsten der BCN eingetragene\n\nGrundschuld über 600.000 DM weiterhin besteht. Sofern nichts anderes ver-\n\neinbart ist, muß der Verkäufer einen Rechtsmangel der verkauften Sache erst\n\nim Zeitpunkt des Eigentumsübergangs beseitigen (Erman/Grunewald, aaO,\n\n§ 434 Rdn. 10; Soergel/Huber, aaO, § 434 Rdn. 81). Zuvor kommt ein Scha-\n\ndensersatzanspruch des Käufers, der dem Kaufpreisanspruch entgegen\n\ngehalten werden kann, wegen des Rechtsmangels grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht. Etwas anderes kann zum Schutz des Käufers nur gelten, wenn feststeht,\n\ndaß der Verkäufer seiner Verpflichtung, den Rechtsmangel bei Übergang des\n\nEigentums zu beseitigen, nicht erfüllen kann (Erman/Grunewald, aaO). So liegt\n\nder Fall nicht, wenn die Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer ermögli-\n\nchen soll, ein eingetragenes Recht zu beseitigen. In diesem Fall ist der Käufer\n\nvorleistungspflichtig. Daß es sich so verhält, hat das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsfehler festgestellt. Damit kommt es auch nicht auf die Höhe der Zinsen\n\nan, für die das Grundstück aus der Grundschuld haftet.\n\ncc) Aus der Eintragung der weiteren der Vormerkung zugunsten des\n\nKlägers im Rang nachgehenden Grundpfandrechte hat der Kläger in den Tat-\n\nsacheninstanzen keine aufrechenbare Gegenforderung hergeleitet. Schon\n\ndeshalb kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob\n\ndiese Grundpfandrechte vor der Zahlung des Kaufpreises zu beseitigen sind.\n\ndd) Über die an den Kläger und P. abgetretenen Schadensersatzan-\n\nsprüche hat P. durch den Abschluß des Vertrages mit den Beklagten vom\n\n23. Dezember 1981 verfügt. Diese Verfügung wirkt nach den rechtsfehlerfreien\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gegen den Kläger. Insoweit erhebt die\n\nRevision keine Beanstandungen.\n\nee) Der Kläger hat im Hinblick auf die Nutzung der Grundstücke durch\n\ndie Beklagten nicht nur mit Ansprüchen gegen die Beklagten, sondern auch mit\n\nseinen Ansprüchen gegen G. H. aufgerechnet. Das läßt § 406 BGB\n\nzu. Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Klägers ergeben sich ohne\n\nweiteres aus §§ 286, 325 Abs. 1 BGB a.F. Ob neben den Schadensersatzan-\n\nsprüchen gegen G. H. dem Kläger gegen die Beklagten als vormer-\n\nkungswidrig eingetragenen Eigentümern der Grundstücke in entsprechender\n\nAnwendung von § 987 BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 87, 296, 301 ff.; 144, 323, 326 ff.), wie die Revision geltend macht,\n\nkann daher dahingestellt bleiben. Ein solcher Anspruch geht nicht über die An-\n\nsprüche des Klägers gegen G. H. hinaus. Auf die von den Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Ansprü-\n\nche kommt es gem. § 390 Satz 2 BGB a.F. nicht an.\n\nff) Gegenüber der von dem Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderung\n\nhaben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht mit der Behauptung in An-\n\nspruch genommen, sie hätten Verwendungen auf das Flurstück 66/16 gemacht.\n\nAus notwendigen Verwendungen der Beklagten kann in entsprechender An-\n\nwendung von §§ 994, 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen An-\n\nspruch des Klägers auf Nutzungsersatz gegen die Beklagten folgen (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 144, 323, 328 ff. m.w.N.), das der Aufrechnung des Klägers entge-\n\ngenstünde (§ 390 Satz 1 BGB a.F.). Um denselben Betrag ist der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers gegen G. H. zu mindern, weil die Beklag-\n\nten bei Bestehen eines Pachtverhältnisses die Erstattung ihrer notwendigen\n\nVerwendungen auf die Pachtsache hätten verlangen können (§ 590 b BGB).\n\nDie Behauptungen der Beklagten zu Verwendungen auf das Flurstück 66/16\n\nerlauben indessen die Feststellung der Notwendigkeit der Verwendungen nicht.\n\n2. Notwendige Verwendungen auf ein Grundstück berechtigen den vor-\n\nmerkungswidrig Eingetragenen zur Zurückbehaltung gegenüber dem Anspruch\n\nauf Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer (Soer-\n\ngel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 4a). Verwendungen auf das Flurstück\n\n66/17 behaupten die Beklagten nicht. Zur Notwendigkeit der Verwendungen\n\nauf das Grundstück 66/16 gilt das zuvor Ausgeführte.\n\nIV.\n\nEine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht\n\nmöglich. Im Hinblick auf das von den Beklagten in Anspruch genommene Zu-\n\nrückbehaltungsrecht ist die Höhe der Forderung festzustellen, die den Beklag-\n\nten aus dem Kaufpreis und den auf diesen vereinbarten Zinsen nach der Auf-\n\nrechnung durch den Kläger verblieben ist. Hierzu bedarf es der Feststellung\n\nder Höhe der Schadensersatzforderung, die dem Kläger gegen G. \n\nH. zusteht, weil P. die Verpflichtung nicht erfüllt hat, dem Kläger den\n\nmittelbaren Besitz an den Grundstücken zu verschaffen.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-23/v-zr-190-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 590b","ref_norm":"590b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-23/v-zr-190-02","retrieved":"2026-07-10 14:23:17.752531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-23/v-zr-190-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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