{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"VII ZB 30/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich. b) Für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Raum, wenn das Gericht ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten in der Sache aus Rechtsgründen nicht verwertet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:13)(cid:3)(cid:14)(cid:15)(cid:0)\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 30/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 494 a\n\na) Einer Klageerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer\n\nWiderklage gleich.\n\nb) Für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Raum,\n\nwenn das Gericht ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten in\n\nder Sache aus Rechtsgründen nicht verwertet.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02 - OLG Frankfurt am Main\n LG Darmstadt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel\n\nund Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilse-\n\nnat in Darmstadt, vom 10. Juli 2002 wird kostenpflichtig zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 6.021,77 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegner zu 1 und 2 (künftig: Antragsgegner) begehren eine\n\nKostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO.\n\nSie schlossen mit dem Antragsteller, einem Bauträger, im August 1998\n\neinen notariell beurkundeten Bauträgervertrag. Nach Baubeginn und Fertig-\n\nstellung des Rohbaus rügten sie zahlreiche Mängel, verweigerten die Bezah-\n\nlung der nächsten Rate und lehnten schließlich die weitere Vertragserfüllung\n\nab. Der Antragsteller stellte daher im Juli 1999 beim Landgericht einen Antrag\n\nauf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der sich gegen die\n\nAntragsgegner sowie die Generalunternehmerin als Antragsgegnerin zu 3 rich-\n\ntete.\n\nDie Antragsgegner erhoben im September 1999 Klage auf Schadenser-\n\nsatz. Ende Oktober 1999 wurde der Bauträgervertrag von den Parteien unter\n\nVorbehalt ihrer wechselseitigen Ansprüche aufgehoben.\n\nIm August 2000 legte der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gut-\n\nachten vor, das im wesentlichen das Vorhandensein von Baumängeln vernein-\n\nte. Das Landgericht hat dem Antragsteller auf Antrag der Antragsgegner aufge-\n\ngeben, bis zum 1. August 2001 Klage einzureichen. Dieser erhob mit Schriftsatz\n\nvom 1. August 2001 im Prozeß der Antragsgegner Widerklage und begehrte\n\nnach Vertragsaufhebung unter anderem, ihm den aus zu Unrecht verweigerter\n\nRatenzahlung entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\nDie Antragsgegner haben beantragt, durch Beschluß auszusprechen,\n\ndaß der Antragsteller die ihnen im selbständigen Beweisverfahren entstande-\n\nnen Kosten zu tragen habe. Dem hat das Landgericht stattgegeben. Zur Be-\n\ngründung hat es darauf abgestellt, daß zwar die Hauptsacheklage auch in Form\n\neiner Widerklage erhoben werden könne; über die Widerklage sei aber nicht\n\nunter Berücksichtigung der im selbständigen Beweisverfahren getroffenen\n\nFeststellungen entschieden worden, da das Gericht den Bauträgervertrag we-\n\ngen Verstoßes gegen die Makler- und Bauträgerverordnung als nichtig angese-\n\nhen habe. Hiergegen haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdege-\n\nricht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Antrag zurückge-\n\nwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller innerhalb\n\nder vom Landgericht gesetzten Frist Klage erhoben; dazu zähle auch eine Wi-\n\nderklage. Das Widerklagebegehren des Antragstellers sei als Klage in der\n\nHauptsache im Sinne von § 494 a ZPO anzusehen, da das selbständige Be-\n\nweisverfahren geeignet gewesen sei, den Streit der Parteien im Tatsächlichen\n\nzu klären. Beide Parteien seien erkennbar von der Rechtswirksamkeit des zwi-\n\nschen ihnen geschlossenen Bauträgervertrages ausgegangen, so daß es aus\n\nihrer Sicht auf die Klärung der tatsächlichen Streitfrage angekommen sei, ob\n\nBaumängel vorlagen oder nicht. Da es im selbständigen Beweisverfahren re-\n\ngelmäßig keine Kostenentscheidung gebe, stelle § 494 a ZPO eine Ausnahme-\n\nvorschrift dar. Diese Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dann nicht an-\n\nwendbar, wenn die antragstellende Partei das Ergebnis der Tatsachenfeststel-\n\nlung in ein Streitverfahren einführe und hieraus Ansprüche herleite oder solche\n\nabzuwehren versuche. Das sei hier der Fall.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Einer Klagerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhe-\n\nbung einer Widerklage gleich. Dies entspricht allgemeiner Meinung und wird\n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.\n\nb) Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, für eine Kostenentschei-\n\ndung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei kein Raum. Der Antragsteller hat\n\nfristgerecht Widerklage erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegner nach Aufhe-\n\nbung des Vertrages unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz wegen zu\n\nUnrecht verweigerter Ratenzahlung zu verurteilen. Nach seinem Vortrag konnte\n\ndas Gericht diesem Begehren nur dann entsprechen, wenn die von den An-\n\ntragsgegnern behaupteten Mängel ausweislich des im selbständigen Beweis-\n\nverfahren eingeholten Gutachtens nicht vorlagen. Unter diesen Umständen\n\nkommt es auf die Frage, ob das Gericht dieses Gutachten aus Rechtsgründen\n\nin seinem Urteil verwertet oder nicht, für die Entscheidung über den Antrag\n\nnach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht an.\n\nGrundsätzlich ist über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens\n\nim Hauptsacheprozeß zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 1996\n\n- X ZR 3/94, BGHZ 132, 96, 104). Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ist, die\n\nLücke zu schließen, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf ei-\n\nne Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO dient\n\ndazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Ist das\n\nnicht der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494 Abs. 2 ZPO auszusprechen-\n\nden Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, daß der Antragsteller nicht\n\ndurch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die\n\nsich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (Stein/Jonas/Leipold,\n\nZPO, 21. Aufl., § 494 a Rdn. 2; vgl. auch: BT-Drucks. 11/8283, S. 48).\n\nDem steht die Auffassung nicht entgegen, im Falle der Rücknahme einer\n\nfristgerecht erhobenen Klage oder ihrer Abweisung als unzulässig bestehe die\n\nMöglichkeit, dem Antragsgegner die Kosten des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO aufzuerlegen (streitig; bejahend: Zöller/Herget,\n\nZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdn. 4 a; verneinend: Schreiber, NJW 1991, 2600,\n\n2602). Selbst wenn diese Auffassung, die sich auf die Begründung des Gesetz-\n\nentwurfes zu § 494 a ZPO stützt (BT-Drucks. 11/8283, S. 48), die aber im Ge-\n\nsetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, zutreffen sollte,\n\nkann sie jedenfalls nicht erweiternd den Fällen zugrunde gelegt werden, in de-\n\nnen das Gericht sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in der Sache selbst\n\nbefaßt und in seiner Entscheidung aus Rechtsgründen das Ergebnis des im\n\nselbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens nicht verwertet. Das\n\nließe sich mit Sinn und Zweck des § 494 a ZPO nicht mehr vereinbaren, wo-\n\nnach es dem Antragsgegner lediglich ermöglicht werden soll, bei unterbliebener\n\nKlage so gestellt zu werden, als habe er in der Hauptsache obsiegt.\n\nc) Die Befürchtung der Rechtsbeschwerde, dieses Verständnis des\n\n§ 494 a ZPO könne bei Klage und Widerklage zu unbilligen Ergebnissen führen,\n\nist nicht gerechtfertigt; im Zweifelsfall kann eine sachgerechte Entscheidung im\n\nTenor des Urteils gemäß § 96 ZPO getroffen werden.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nDressler Haß Hausmann\n\n Wiebel Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/vii-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/vii-zb-30-02","retrieved":"2026-07-10 14:23:21.768544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/vii-zb-30-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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