{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"IX ZB 456/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60 Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vor- sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 456/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60\n\nUnterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vor-\n\nsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über\n\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen\n\nMitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder\n\nzu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch\n\ndann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02 - LG Paderborn\n AG Paderborn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 22. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Paderborn vom 5. September 2002 wird auf Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:27)(cid:1)(cid:21)(cid:7)\n\nträgt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200 \n\n23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag des Schuldners, eines selbständigen Gastwirts und ange-\n\nstellten Posthalters, wurde über sein Vermögen am 18. Oktober 2000 ein Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt.\n\nEin Gläubiger (Finanzverwaltung) beantragte im Schlußtermin am 2. August\n\n2001, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner rechtskräftig\n\nwegen Steuerhinterziehung verurteilt sei, in den letzten drei Jahren vor der\n\nAntragstellung keine Steuererklärungen abgegeben und bei Beantragung einer\n\nErwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 1996 seine selbständige Erwerbstätigkeit\n\nals Gastwirt verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die\n\nbeiden ersten Gründe nicht für durchgreifend erachtet, aber mit Rücksicht auf\n\nden zuletzt genannten Grund die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1\n\nNr. 2 InsO versagt. Zwar sei - so das Amtsgericht - der Rentenantrag vor Be-\n\nginn der Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestellt worden, jedoch\n\nhabe der Schuldner den Irrtum, den er durch die darin enthaltenen falschen\n\nAngaben erweckt habe, auch später durch pflichtwidriges Unterlassen auf-\n\nrechterhalten. Das Unterlassen sei hier einem aktiven Tun gleich zu achten.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Ent-\n\nscheidung aufgehoben und dem Schuldner nach Maßgabe des § 291 InsO\n\nRestschuldbefreiung angekündigt. Es hat ausgeführt, daß der Schuldner es\n\ninnerhalb der Dreijahresfrist unterlassen habe, gegenüber der Rentenstelle\n\nseine unvollständigen Angaben zu ergänzen, erfülle nicht die Voraussetzungen\n\ndes Ausschlußgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Unterlassen einer\n\nMitteilung sei einer schriftlichen Erklärung - wie sie in der Nr. 2 verlangt wer-\n\nde - nicht gleich zu achten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des\n\nGläubigers.\n\nII.\n\nDas gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO\n\nzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf den - hier möglicherweise gegebenen -\n\nFall nicht anzuwenden, daß der Schuldner außerhalb des Zeitraums von drei\n\nJahren vor dem Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich\n\nunrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und es\n\nunterläßt, innerhalb der Dreijahresfrist diese Angaben richtigzustellen oder zu\n\nergänzen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlangt kumulativ schriftliche Angaben und\n\naußerdem solche innerhalb der Dreijahresfrist. Innerhalb dieser Frist hat der\n\nSchuldner keine schriftlichen Angaben gemacht, und die schriftlichen Angaben,\n\ndie er gemacht hat, liegen außerhalb dieses Zeitraums. Daran ändert nichts,\n\nfalls sich das Unterlassen des Schuldners innerhalb der Dreijahresfrist - wie die\n\nRechtsbeschwerde meint - als Betrug darstellen sollte.\n\nAllerdings war der Schuldner gemäß § 60 SGB I gegenüber der Renten-\n\nstelle zur Berichtigung verpflichtet. Ob der Schuldner deswegen, weil er diese\n\nBerichtigung unterließ, einen Betrug begangen hat, kann dahingestellt bleiben.\n\nWäre das Unterlassen der Berichtigung einer Täuschung durch positives Tun\n\ngleich zu achten, fehlte es an dem in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltenen\n\nMerkmal, wonach nur \"schriftliche\" Angaben zur Beurteilung der Redlichkeit\n\ndes Schuldners berücksichtigt werden können. Schriftliche Angaben hat der\n\nSchuldner innerhalb der Dreijahresfrist nicht gemacht. Daß es darauf - wie die\n\nRechtsbeschwerde meint - für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht\n\nankomme, ist unzutreffend. Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO\n\nauf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern,\n\nob der Versagungsgrund vorliegt (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.\n\n12/2443 S. 190). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter\n\nUmständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen\n\n(vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35;\n\nKübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl.\n\n§ 290 Rn. 5). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, im vorliegenden Fall würden\n\ndie Gerichte nicht mit komplizierten Ermittlungsaufgaben belastet, weil unrichti-\n\nge Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 dokumentiert seien und diese\n\nbis in den Zeitraum des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinein weitergewirkt hätten, so\n\ndaß keine Beweisschwierigkeiten bestünden, verfängt nicht. § 290 Abs. 1 InsO\n\numschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschlie-\n\nßend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie eben-\n\nfalls als unredlich anzusehen sind (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 3;\n\nNerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 25 ff; Braun/Buck, InsO § 290 Rn. 2). Dies\n\ndient der Rechtssicherheit; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vorn-\n\nherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefrei-\n\nung erteilt oder versagt werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks.\n\n12/2443 S. 190).\n\nÜber die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Dreijahresfrist darf nicht\n\nhinweggegangen werden. Durch das Erfordernis der zeitlichen Nähe der un-\n\nrichtigen oder unvollständigen Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem über die\n\nRestschuldbefreiung zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck\n\nbringen wollen, daß solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurtei-\n\nlung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuld-\n\nners nicht berücksichtigt werden sollen. Zum einen gestatten vorsätzliche oder\n\ngrob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben über die (damaligen)\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners um so weniger Rückschlüsse\n\nüber dessen (derzeitige) Redlichkeit, je länger sie zurückliegen; zum andern\n\ngestaltet sich unter diesen Umständen auch die Feststellung schwieriger, daß\n\ner damals vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch nach Ansicht\n\nder Rechtsbeschwerde bezieht aber das Unterlassen des Schuldners innerhalb\n\nder Dreijahresfrist seinen Unrechtsgehalt wesentlich aus den falschen Anga-\n\nben vor Fristbeginn. Selbst wenn deren \"Weiterwirken\" in Verbindung mit dem\n\nspäteren Unterlassen einer Richtigstellung als Betrug im Sinne von § 263 StGB\n\nzu werten wäre, könnte dadurch die Dreijahresfrist im Sinne von § 290 Abs. 1\n\nNr. 2 InsO nicht \"gestreckt\" werden. Andernfalls würde der Betrug nach § 263\n\nStGB den Insolvenzstraftaten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO an die\n\nSeite gestellt, bei denen es grundsätzlich (vgl. aber § 51 BZRG in Verbindung\n\nmit den Tilgungsfristen gemäß §§ 45, 46 BZRG) nicht auf die zeitliche Nähe zu\n\ndem Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ankommt.\n\n2. Die Ansicht des Insolvenzgerichts, die anderen von der Gläubigerin\n\nim Schlußtermin angegebenen Versagungsgründe seien nicht stichhaltig, wird\n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\n3. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Restschuldbefreiung im Be-\n\nschwerdeverfahren ergänzend auf einen neuen Sachverhalt gestützt, der\n\nebenfalls die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertige: Der Schuld-\n\nner habe innerhalb der Dreijahresfrist einen Steuererlaß gemäß § 227 AO be-\n\nantragt und hierbei auf früher abgegebene eidesstattliche Versicherungen ver-\n\nwiesen, die ihrerseits falsch gewesen seien, weil in ihnen die Renteneinkünfte\n\nverschwiegen worden seien. Dieses Vorbringen, auf welches das Landgericht\n\nnicht eingegangen ist, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.\n\na) Ob der Gläubiger, der im Schlußtermin beantragt hat, die Restschuld-\n\nbefreiung zu versagen, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungs-\n\ngrund nachschieben kann, ist allerdings zweifelhaft. Einerseits ist die sofortige\n\nBeschwerde eine neue Tatsacheninstanz (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in\n\nwelcher der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 \n\nInsO gilt (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 5 Rn. 12, § 6 Rn. 46, 53; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 571 Rn. 1, 3). Andererseits ist der Antrag eines Gläubigers, die Restschuld-\n\nbefreiung zu versagen, gemäß § 290 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn ein Ver-\n\nsagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Schiebt der Gläubiger einen neuen\n\nVersagungsgrund im Beschwerdeverfahren nach, ist jedenfalls dieser neue\n\nGrund nicht im Schlußtermin glaubhaft gemacht worden. Ob noch nach dem\n\nSchlußtermin eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahend\n\nKohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und\n\nVerbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 290 Rn. 59; FK-Ahrens, § 290 InsO\n\nRn. 59; verneinend LG München ZInsO 2001, 767; MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rn. 11; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6).\n\nb) Der Senat braucht auf diese Fragen nicht näher einzugehen, weil das\n\nneue Vorbringen der Gläubigerin die Annahme eines Versagungsgrundes nicht\n\nrechtfertigt.\n\nDer Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom\n\n6. Januar 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - der Gläubigerin vorge-\n\nschlagen, auf ihre Forderungen zu verzichten. Er, der Schuldner, habe erst-\n\nmals im Jahre 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei nach\n\nwie vor zahlungsunfähig. Im Falle eines Insolvenzverfahrens mit Restschuld-\n\nbefreiung habe die Gläubigerin keine Aussicht auf Zahlungen.\n\nDamit hat der Schuldner nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor-\n\nsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben\n\nüber seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Daß der Schuldner mehrfach\n\neidesstattliche Versicherungen abgegeben hat, steht fest. Auch an seiner\n\nZahlungsunfähigkeit ist nicht zu zweifeln, nachdem inzwischen ein Insolvenz-\n\nverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Unvollständige Angaben\n\nenthält\n\nnach Ansicht der Rechtsbeschwerde allein die im Jahre 1996 abgegebene ei-\n\ndesstattliche Versicherung. Darauf hat der Schuldner in dem erwähnten An-\n\nwaltsschriftsatz aber nicht Bezug genommen.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/ix-zb-456-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/ix-zb-456-02","retrieved":"2026-07-10 14:23:08.044493+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/ix-zb-456-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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