{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"III ZR 32/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 32/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2003\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n-\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember\n\n2001 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden\n\nist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55 \n\n %\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:4)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)\n\nZinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen\n\nÜbertragung des Grundstücks Wilhelm-Jost-Ring 24, Flur 14,\n\nFlurstück 206 der Gemarkung Bad Nauheim.\n\nIm übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsicht-\n\nlich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsan-\n\nspruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren\n\n1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück\n\nder Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung\n\ndes Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte\n\nsich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altla-\n\nsten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in\n\nder Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten\n\nTeilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht\n\nhätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Um-\n\nlegung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses,\n\nnicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger\n\n369.750 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, Zug\n\num Zug gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks.\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie den\n\nAnspruchsgrund betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision ange-\n\nnommen worden.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichen\n\nbleibt sie jedoch erfolglos.\n\n1.\n\nAllerdings ist der noch im Streit befindliche Amtshaftungsanspruch der\n\nKläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach\n\ngerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist - soweit es den Anspruchsgrund betrifft -\n\nin Rechtskraft erwachsen, nachdem der Senat die Revision der Beklagten in-\n\nsoweit nicht angenommen hat.\n\n2.\n\nAuch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten\n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in Randbe-\n\nreichen sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.\n\na) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei\n\npflichtgemäßem Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal von\n\n27.000 m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das Einwurfs-\n\ngrundstück gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet ein-\n\nbezogen worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes Grund-\n\nstück zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher\n\nWürdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu ho-\n\nhen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiser-\n\nleichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat hinreichend\n\ndargelegt, daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner topogra-\n\nphischen Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbe-\n\nbauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Altgrundstück bebaubar\n\ngewesen war.\n\nb) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnen\n\nstatt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht bebaubares Neugrundstück\n\nzugewiesen worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspru-\n\nchen, so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhalten\n\nhätten.\n\nc) Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet.\n\nDie von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streit\n\nbefindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks wi-\n\nderstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht,\n\ndaß er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf\n\nErsatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung\n\ndurch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (GSZ in BGHZ 34, 99,\n\n104 ff; Senatsurteil BGHZ 78, 274, 276; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002,\n\n§ 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz\n\nnicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischen\n\ndem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tat-\n\nsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug\n\num Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist.\n\nDie personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs (Senatsurteil BGHZ\n\n146, 385, 388 f) steht dem nicht entgegen.\n\nd) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das den\n\nKlägern hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet ge-\n\nwesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelle\n\neine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfal-\n\nlenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hätten\n\nunberücksichtigt bleiben können. Indessen hätte das Berufungsgericht in die-\n\nsem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom\n\n17. Oktober 2001 (Bd. 2 Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen,\n\ndaß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag kann\n\nnicht mehr als unerheblich angesehen werden.\n\ne) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte,\n\nan denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts - in vom An-\n\nsatz her nicht zu beanstandender Weise - orientiert, nur für Grundstücke gel-\n\nten, für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträge\n\nmüssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abge-\n\nzogen\n\nwerden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt\n\n29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichti-\n\ngen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweise\n\nmit 493 m² angenommen worden ist. Der Senat hat daher das von der Be-\n\nklagten angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt\n\n26.963,50 DM.\n\n3.\n\nDementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit,\n\ndaß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 +\n\n26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigung\n\ndieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung;\n\ninsoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Hinsichtlich\n\ndes verbleibenden Restbetrages von (369.750 - 37.316,50 =) 332.433,50 DM\n\n(cid:0)(cid:19)(cid:11)(cid:14)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:31)(cid:26)(cid:23)(cid:26)(cid:25)! (cid:8)(cid:20)\"(cid:25)(cid:28)(cid:27)#(cid:20)\"(cid:31)$(cid:21)%(cid:1)(cid:5)(cid:31)! (cid:4)(cid:20)(cid:16)&(cid:26)(cid:27)’(cid:3)(cid:8)(cid:13)(cid:16)(cid:15)((cid:23)(cid:26)(cid:25)!(cid:27)*)(cid:2)(cid:9)(cid:14)+(cid:26)(cid:7)(cid:26)(cid:25)!(cid:27)-,(cid:8)(cid:25)!(cid:27).(cid:25)(cid:10)(cid:11)\n\n(cid:21)/(cid:20)10%(cid:25)(cid:4)(cid:21)%(cid:1)\"(cid:21)2,\n\n(= 169.970,55 \n\ne-\n\ngründet. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des\n\nGrundstücks war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß\n\nhinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-Zug-\n\nVorbehalt entfällt, wird - wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhand-\n\nlung auf Anfrage des Senats bestätigt haben - von ihnen hingenommen und\n\ngebilligt.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/iii-zr-32-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/iii-zr-32-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:14.618858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/iii-zr-32-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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