{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"I ZR 8/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 22. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ja Einkaufsgut- schein In der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburts- tags von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses. Die davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 8/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR:\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nja\n\nEinkaufsgut-\nschein\n\nIn der Werbung mit Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburts-\n\ntags von Kunden erkennt der Verkehr die Ankündigung eines Preisnachlasses.\n\nDie davon ausgehende Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von\n\n§ 1 UWG.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01 - LG Karlsruhe\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 14. De-\n\nzember 2000 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die ein großes Versandhaus betreibt, verschickte an Per-\n\nsonen zu deren Geburtstag Einkaufsgutscheine über jeweils 10 DM.\n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.\n\nSie hat die Werbung unter Hinweis auf das Rabattgesetz und das Verbot des\n\nübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\na) wie folgt zu werben:\n\nAls kleine Geburtstagsüberraschung legen wir Ihnen einen Ein-\nkaufsgutschein über DM 10 bei.\nEinfach diese Marke auf Ihre nächste Bestellung kleben oder bei\ntelefonischer Bestellung Ihre Vorteils-Nr. angeben - und Sie be-\nzahlen automatisch DM 10 weniger,\n\nwobei unmittelbar neben dieser Angabe eine \"Gutschein Marke\"\n\nmit einer \"Vorteils-Nr.\" abgedruckt ist und die Bestellkarte mit\n\ndem Hinweis \"Auftragswert möglichst über DM 80\" versehen ist,\n\nb) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mit-\n\nhin bei der Aufgabe entsprechender Bestellungen einen Betrag\n\nin Höhe von 10 DM in Abzug zu bringen.\n\nWeiter hat die Klägerin die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale ver-\n\nlangt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nMit der (Sprung-)Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,\n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Klage wegen eines Verstoßes der angegriffe-\n\nnen Werbung gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens für begründet\n\nerachtet und dazu ausgeführt:\n\nDie Werbung richte sich in erheblichem Umfang auch an Bezieher mit\n\ngeringem Einkommen. Diese würden, soweit das umfangreiche Warensortiment\n\nder Beklagten mit Artikeln mit niedrigen Preisen betroffen sei, durch die Gratis-\n\nvergabe der Gutscheine unsachlich beeinflußt. Sie träfen die Kaufentscheidung\n\nnicht nach der Attraktivität des Preis-, Qualitäts- und Leistungsangebots der\n\nBeklagten, sondern ließen sich von der Vorstellung leiten, das Geldgeschenk\n\nvon 10 DM zu realisieren. Die Beklagte verzerre durch den Aufwand mit pro-\n\nduktfremden Leistungen, der in ihrer Preiskalkulation seinen Niederschlag fin-\n\nden müsse, den Wettbewerb zu Lasten der Qualität des Leistungs- und Waren-\n\nangebots. Die von der Beklagten angeführte Praxis anderer Versandhäuser bei\n\nder Verteilung von Gutscheinen sei mit dem beanstandeten Vorgehen nicht\n\nvergleichbar.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-\n\nsung der Klage.\n\n1. Die beanstandete Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des\n\nübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.\n\na) Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\nspruchs der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe\n\ndes Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Rabattgesetzes geändert\n\nhat. Diese Rechtsänderung ist bei der Entscheidung des Revisionsgerichts zu\n\nberücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Die Rechtslage ist\n\nnunmehr allein nach § 1 UWG zu beurteilen.\n\nb) Das Landgericht, das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\n\nbejaht hat, hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die in Form eines Ein-\n\nkaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als\n\nein Preisnachlaß beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher\n\ndies erkennt. Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisge-\n\nstaltung ausgeht, ist jedoch niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge\n\ndes Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR\n\n2002, 979, 980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Eine das zulässige\n\nMaß übersteigende Werbung kann zwar in eng begrenzten Einzelfällen\n\n- insbesondere wenn ein Teil eines Angebots unentgeltlich gewährt werden\n\nsoll - gegeben sein, sofern von der Vergünstigung eine derart starke Anzie-\n\nhungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich mit dem Ange-\n\nbot der Mitbewerber zu befassen. Von einem übertriebenen, die Wettbewerbs-\n\nwidrigkeit begründenden Anlocken kann in diesem Zusammenhang aber nur\n\nausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher aus-\n\nnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den\n\nHintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000,\n\n1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsan-\n\ngebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Dies gilt auch im\n\nFalle der Gewährung einer unmittelbaren oder durch die Überlassung eines\n\nWertgutscheins mittelbaren Geldzuwendung. Beruht die Anlockwirkung, wie\n\ndies vorliegend für den Empfänger des Einkaufsgutscheins mit der Ankündi-\n\ngung eines Preisnachlasses von 10 DM auf alle Waren des Angebots der Be-\n\nklagten gegeben ist, allein auf der Preisvergünstigung, berührt dies die Rationa-\n\nlität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nicht.\n\nDies gilt unabhängig davon, an welche Verkehrskreise sich das Angebot der\n\nBeklagten gerichtet hat. Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mit\n\ngeringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Ar-\n\nbeitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Wertgut-\n\nschein 10 DM zu sparen, so weit in den Vordergrund, daß sie sich zum Kauf\n\nvon Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote der\n\nKonkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.\n\nc) Die beanstandete Werbung ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig,\n\nweil die Beklagte - nach Ansicht der Revisionserwiderung - nicht ausreichend\n\ndeutlich gemacht hat, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst wer-\n\nden kann.\n\nAllerdings ist es wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall\n\ndes Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünsti-\n\ngungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kun-\n\nden über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzurei-\n\nchend informiert werden (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f. - Kopplungsan-\n\ngebot II).\n\nOb die Beklagte in dieser Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat, kann\n\naber dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß ist nicht Gegenstand des Unterlas-\n\nsungsantrags der Klägerin. Diese hat das Charakteristische der Verletzungs-\n\nhandlung nicht in einer Irreführung über den Wert des Angebots, sondern in\n\neinem Verstoß gegen das Rabattgesetz und das Verbot übertriebenen Anlok-\n\nkens gesehen.\n\n2. Da das Verhalten der Beklagten nicht unlauter i.S. von § 1 UWG ist,\n\nkönnen auch das Verbot, entsprechend der Werbung zu verfahren, und die\n\nVerurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten keinen Bestand haben.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit\n\nder Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zr-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zr-8-01","retrieved":"2026-07-10 14:19:32.056367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/i-zr-8-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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