{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"4 StR 130/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 130/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\na) \n\ndas Verfahren in den Fällen 17 und 19 der Anklage\n\n(Verkaufsfälle vom 27. Oktober 1999 und\n\n15. Dezember 1999) eingestellt. Insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\ndem Angekagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen;\n\nb) \n\ndas Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n\n20. \n\nSeptember \n\n2002 \n\nim \n\nSchuld- \n\nund\n\nRechtsfolgenausspruch geändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen \n\nunerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin zwei\n\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\n\ndem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n\n4. Oktober 2001 und unter Auflösung der dort\n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter\n\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Demmin – Zweigstelle Malchin – vom\n\n10. Juli 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sieben Monaten verurteilt.\n\nDer Verfall eines Wertersatzes \n\nin Höhe von\n\n36.240,37 EURO wird angeordnet.\n\n2. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. \n\nDer Angeklagte \n\nträgt die weiteren Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Demmin – Zweigstelle Malchin – hatte den Angeklagten\n\ndurch Urteil vom 10. Juli 2000 wegen unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren \n\nund \n\nsechs Monaten \n\nverurteilt \n\nund \n\n„die \n\nsichergestellten\n\nBetäubungsmittel“ eingezogen. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem\n\namtsgerichtlichen Urteil verurteilte das Landgericht Neubrandenburg den\n\nAngeklagten nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich vier der angeklagten\n\nTaten am 4. Oktober 2001 wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete das\n\nLandgericht in diesem Urteil den Wertersatzverfall in Höhe von 70.380,- DM an.\n\nEine Entscheidung über die im amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Einziehung\n\ntraf das Landgericht nicht. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten im\n\nabgetrennten \n\nVerfahrensteil \n\ndes \n\nunerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in vier Fällen schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung\n\nder Einzelstrafen aus den beiden genannten früheren Urteilen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den\n\nVerfall eines Wertersatzes in Höhe von 562,42 EURO angeordnet. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der\n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Mit ihrem beschränkten\n\nRechtsmittel erstrebt sie die Ergänzung der Urteilsformel um den Ausspruch\n\nüber die Aufrechterhaltung der neben den einbezogenen Strafen in den\n\nfrüheren Urteilen angeordneten Maßnahmen. Das - vom Generalbundesanwalt\n\nvertretene - Rechtsmittel führt zur Teileinstellung des Verfahrens und hat im\n\nübrigen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle 17 und 19 der Anklage\n\n(Verkaufsfälle vom 27. Oktober 1999 und 15. Dezember 1999) eingestellt. Der\n\nVerfolgung dieser als selbständige Fälle des unerlaubten Handeltreibens\n\nangeklagten und abgeurteilten Taten steht das Verfahrenshindernis des\n\nVerbrauchs der Strafklage entgegen. Wie das angefochtene Urteil selbst\n\nfeststellt (UA 15), hat der Angeklagte in diesen beiden Fällen an seinen\n\nAbnehmer M. jeweils 100 Ecstasy-Tabletten sowie einmal zehn und das\n\nzweite Mal 20 Briefchen Amphetamin verkauft. Die Ecstasy-Tabletten stammen\n\njeweils aus Einkäufen des Angeklagten, die das Landgericht in dem in diesem\n\nVerfahren nach Abtrennung ergangenen Urteil vom 4. Oktober 2001, deren\n\nEinzelstrafen in das angefochtene Urteil einbezogen worden sind, bereits\n\nrechtskräftig abgeurteilt hat. Der Verkauf des Amphetamins an M. bildete in\n\ndiesen beiden Fällen zusammen mit dem gleichzeitigen Verkauf der Ecstasy-\n\nTabletten jeweils eine natürliche Handlung und deshalb jeweils sowohl\n\nmateriell- als auch prozeßrechtlich eine Tat des unerlaubten Handeltreibens\n\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, und zwar unabhängig davon, ob das Amphetamin\n\nvon dem Angeklagten jeweils zusammen mit den Ecstasy-Tabletten erworben\n\nworden war. Dies folgt daraus, daß die im früheren Urteil als selbständige Fälle\n\ndes unerlaubten Handeltreibens abgeurteilten Einkäufe der Ecstasy-Tabletten\n\nin Bezug auf die \n\njeweilige Gesamtmenge sämtliche Teilakte bis zur\n\nVeräußerung zu jeweils einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit\n\nverbinden (BGHSt 30, 28, 31), mit der die Verkäufe des Amphetamins jeweils\n\nzumindest in einem Teilakt zusammentreffen. Die rechtskräftige Aburteilung des\n\nHandeltreibens mit den Ecstasy-Tabletten – und damit der Strafklageverbrauch\n\n– erfaßt deshalb hier entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 18) nicht\n\nnur den Verkauf der jeweils 100 Ecstasy-Tabletten, sondern auch die beiden\n\nVerkaufsfälle von Amphetamin (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 1).\n\nDas Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs hat der Senat von\n\nAmts wegen zu prüfen. Dem steht hier die Teilrechtskraft des angefochtenen\n\nUrteils \n\ninfolge \n\nder Beschränkung \n\ndes Rechtsmittels \n\nauf \n\nden\n\nMaßnahmenausspruch nicht entgegen (BGHSt 6, 304, 305 f.; 13, 128 f.; Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.w.N.). Denn die von der\n\nBeschwerdeführerin mit der Revision beanstandete Wertersatzverfallanordnung\n\nist eine einheitliche Maßnahme mit Bezug zu allen dem angefochtenen Urteil\n\nzugrundeliegenden Taten, deren Verfolgung deshalb auch \n\ninsgesamt\n\nhinsichtlich \n\neines Verfahrenshindernisses \n\nder Prüfung \n\ndurch \n\ndas\n\nRevisionsgericht unterliegt.\n\nDie Einstellung in den Fällen 17 und 19 der Anklage führt zur Änderung\n\ndes Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen von\n\nfünf und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des\n\nGesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat braucht die Sache jedoch nicht\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen, sondern kann in entsprechender\n\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Ausgehend von der\n\ndurch das Urteil vom 4. Oktober 2001 \n\nrechtskräftig verhängten\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, die nicht unterschritten\n\nwerden darf (h.A.; BGHSt 7, 180, 183; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 2001\n\n– 4 StR 329/01; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 6; Rissing – van Saan in\n\nLK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 28; a.A. Bringewat Die Bildung der Gesamtstrafe\n\nRdn. 273 ff.), setzt er die neue Gesamtstrafe auf vier Jahre und sieben Monate\n\nFreiheitsstrafe fest. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, denn der\n\nSenat kann angesichts der verbleibenden zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils\n\nsechs Monaten ausschließen, daß der Tatrichter ohne Berücksichtigung der\n\nvon der Einstellung betroffenen beiden Einzelstrafen es bei der durch die im\n\nfrüheren Urteil erkannte Gesamtstrafe als Untergrenze belassen hätte.\n\n2. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall hat keinen Bestand.\n\na) Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 17 und 19 der Anklage\n\nentzieht auch dem auf diese Fälle entfallenden Teil der Anordnung des\n\nWertersatzverfalls im angefochtenen Urteil die Grundlage. Ausgehend von der\n\nBerechnung des Landgerichts (UA 23) sind deshalb von dem Verfallsbetrag von\n\n1.100,- DM die Verkaufserlöse von insgesamt 30 Amphetaminbriefchen zu je\n\n20,- DM in Abzug zu bringen. Daraus errechnet sich ein verbleibender isolierter\n\nVerfallsbetrag in Höhe von 500 ,- DM bzw. umgerechnet 255,65 EURO.\n\nb) Der Senat kann jedoch nicht auf eine Wertersatzverfallsanordnung in\n\ndieser Höhe erkennen, weil das Landgericht – wie auch die Urteilsgründe\n\nausweisen \n\n(UA 23) – \n\nim Zusammenhang mit der nachträglichen\n\nGesamtstrafenbildung die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von\n\n70.380 DM aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Oktober\n\n2001 entgegen § 55 Abs. 2 StGB unberücksichtigt gelassen hat. Dies\n\nbeanstandet die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht.\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind – wie bei\n\ngleichzeitiger Aburteilung aller Taten – Nebenstrafen, Nebenfolgen und\n\nMaßnahmen gleicher Art durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. Über\n\nsie ist deshalb, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten\n\nbestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den\n\nneuen Gesamtstrafenrichter neu zu entscheiden (Bringewat aaO. Rdn. 135, 142\n\nff.; Lackner/Kühl aaO. § 55 Rdn. 17; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 55 Rdn. 53, 54, jew. m.w.N.). Dieser hat sich dabei auf den Standpunkt des\n\nfrüheren Tatrichters zu stellen. Denn der Angeklagte soll durch die\n\nEntscheidung nach § 55 StGB so gestellt werden, als wenn über alle\n\neinzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befunden worden wäre; er darf\n\ndeshalb dadurch, daß seine Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt\n\nwerden, nicht benachteiligt, soll dadurch aber auch nicht bervorzugt werden (st.\n\nRspr.; BGHSt 7, 180, 182; 43, 79, 80 m.w.N.). Dies wird regelmäßig dazu\n\nführen, daß der aufgrund einheitlicher Anordnung \n\nim neuen Urteil\n\nfestzusetzende Verfallsbetrag nicht niedriger ausfallen darf als in der früheren\n\nEntscheidung.\n\nc) Der Senat kann auch insoweit in der Sache selbst entscheiden und auf\n\neinen einheitlichen Wertersatzverfall \n\nin Höhe der Summe aus dem\n\nVerfallsbetrag des früheren Urteils (70.380 DM = 35.984,72 EURO) und des\n\nnach der Teileinstellung verbleibenden Verfallsbetrages des angefochtenen\n\nUrteils (500 DM = 255,65 EURO) erkennen, d.h. auf 70.880 DM = 36.240,37\n\nEURO. Denn das angefochtene Urteil weist aus, daß das Landgericht, hätte es\n\ndie Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren\n\nVerfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen Entscheidung ist die\n\nVerfallsanordnung \n\nim \n\nfrüheren Urteil des Landgerichts Neubrandenburg\n\ngegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, weil sie von der neuen\n\nEntscheidung in ihrer Wirkung mit umfaßt ist.\n\n3. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sich das Rechtsmittel gegen die\n\nunterbliebene Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Demmin\n\n– Zweigstelle Malchin – vom 10. Juli 2000 angeordneten Einziehung der\n\n„sichergestellten Betäubungsmittel“ richtet.\n\nEines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehung bedurfte es\n\nim angefochtenen Urteil nicht, weil die Einziehung erledigt war. Diese\n\nRechtsfolge ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 55\n\nAbs. 2 Satz 1 StGB, der eher dafür sprechen könnte, daß ein Ausspruch über\n\ndie Aufrechterhaltung im früheren Urteil angeordneter Maßnahmen stets zu\n\nerfolgen hat, soweit diese nicht ausnahmsweise „durch die neue Entscheidung“\n\ngegenstandslos werden. Eine solche am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung\n\nverfehlt jedoch ihren Sinn in den Fällen, in denen die Maßnahme zwar nicht\n\n„durch die neue Entscheidung“, aber auf andere Weise ihre Erledigung\n\ngefunden hat. Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in einem\n\nfrüheren Urteil verhängte Maßnahmen nicht nur durch spätere Anordnung\n\nweiterer, sie in ihrer Wirkung mitumfassenden Maßnahmen im Sinne des § 55\n\nAbs. 2 Satz 1 StGB „gegenstandslos“ werden, sondern auch dann, wenn die\n\ntatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung\n\nentfallen sind, wie dies bei tatsächlicher Erledigung durch Zeitablauf, etwa einer\n\nnach § 69 a StGB bestimmten Sperrfrist, angenommen wird (vgl. BGHSt 42,\n\n306, 308 m.w.N.).\n\nDie Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem Umstand Rechnung, daß\n\nmit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diese die alleinige\n\nVollstreckungsgrundlage bildet. Ist aber eine im früheren Urteil angeordnete\n\nMaßnahme – aus welchen Gründen auch immer – erledigt, so fehlt es an der\n\nNotwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies\n\nauch regelmäßig unschädlich, in Zweifelsfällen sogar sinnvoll sein wird. Eine\n\nsolche Notwendigkeit bestand hinsichtlich der \n\nim \n\nfrüheren Urteil des\n\nAmtsgerichts Demmin angeordneten Einziehung nicht, weil nicht nur das\n\nEigentum an den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft jenes Urteils\n\nnach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 e StGB auf den Staat übergegangen\n\nwar (vgl. dazu BGH NJW 1979, 2113; OLG Köln NJW 1953, 1564; Stree in\n\nSchönke/Schröder StGB aaO. Rdn. 59), sondern hier die Betäubungsmittel\n\nauch bereits sichergestellt waren und es deshalb insoweit keiner weiteren\n\nVollstreckung mehr bedurfte.\n\nBei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht zu entscheiden, welche\n\nFolgen sich unter dem Gesichtspunkt des „Verschlechterungsverbots“ im\n\nRahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (vgl. dazu Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 19; Rissing – van Saan in LK aaO. Rdn. 45, jew. m.N.)\n\nergeben können, wenn der frühere Gesamtstrafenrichter in die von ihm\n\ngebildete Gesamtstrafe eine Strafe aus einem weiteren Urteil einbezieht, aber\n\nrechtsirrig versäumt auszusprechen, daß die daneben verhängte Maßnahme\n\naufrechterhalten bleibt.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/4-str-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/4-str-130-03","retrieved":"2026-07-10 14:20:51.350467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/4-str-130-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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