{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"VIII ZR 57/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG § 3 HGB § 89b AGBG § 9 (Bd) Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreterver- trag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsan- spruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treue- geld) verzichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 57/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Mai 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBetrAVG § 3\nHGB § 89b\nAGBG § 9 (Bd)\n\nZur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreterver-\n\ntrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsan-\n\nspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treue-\n\ngeld) verzichtet.\n\nBGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2002 in Verbindung mit\n\ndem Berichtigungsbeschluß vom 19. März 2002 wird auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war aufgrund des Handelsvertretervertrages (im folgenden:\n\nHVV) vom 1. September 1980 für die Firmen W. Verlag, GmbH & Co.\n\nund Adressbuchverlag W. , GmbH & Co., deren Rechtsnachfolgerin die\n\nBeklagte ist, bis zur altersbedingten einvernehmlichen Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses zum 29. Februar 2000 als Handelsvertreter tätig. Über die\n\nZahlung eines Handelsvertreterausgleichs haben die Parteien sich gemäß Be-\n\nendigungsvereinbarung vom 29./31. März 2000 geeinigt.\n\nMit seiner Auskunfts- und Leistungsklage macht der Kläger aufgrund der\n\nder dem Handelsvertretervertrag beigefügten Satzung der Vertreter-Hilfskasse\n\n- soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Ansprüche auf Treuegeld\n\ngeltend; weiter begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihre\n\nLeistungen alle drei Jahre nach Maßgabe des § 16 BetrAVG zu prüfen und dem\n\nKläger hierüber Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf\n\n§ 13 Abs. 1 HVV berufen, der folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter\neinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen. Mit\nder Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet der\nVertreter auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der\nSatzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld).\"\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die\n\nRegelung des § 13 Abs. 1 HVV wirksam sei; den Feststellungsantrag hat es\n\nwegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig abge-\n\nwiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen.\n\nMit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der\n\nKläger seine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Entscheidungsgründe des landgericht-\n\nlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:\n\nIn der Vertragsbestimmung des § 13 Abs. 1 HVV sei kein Verstoß gegen\n\ndas Verbot des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB zu sehen, den Ausgleichsanspruch\n\ndes Handelsvertreters im voraus abzubedingen oder einzuschränken. Das\n\nTreuegeld nach § 4 Abs. 1 der im Verhältnis der Parteien geltenden Satzung\n\nstelle eine freiwillige Leistung der Beklagten dar und werde ausschließlich durch\n\nihre Einzahlungen finanziert. Deshalb sei es in das freie Ermessen der Beklag-\n\nten gestellt, durch Vereinbarung mit dem Vertreter von Anfang an den Anspruch\n\nauf Treuegeld in dem gemäß § 13 Abs. 1 HVV eingeschränkten Sinne entste-\n\nhen zu lassen, nämlich dahingehend, daß bei Geltendmachung des Aus-\n\ngleichsanspruchs nach § 89b HGB der Anspruch auf Treuegeld entfallen solle.\n\nDarin liege kein Ausschluß und auch keine Einschränkung des Handelsvertre-\n\nterausgleichs, der dem Vertreter nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 13\n\nAbs. 1 Satz 1 HVV in vollem Umfang zustehe. Eingeschränkt entstanden bzw.\n\nvon Anfang an von der Beklagten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eingeräumt,\n\nsei lediglich der Anspruch auf das Treuegeld.\n\nDie Regelung, daß der Vertreter mit der Geltendmachung des Aus-\n\ngleichsanspruchs auf das Treuegeld verzichte, bedeute auch keine unange-\n\nmessene Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 AGBG. Dagegen stehe\n\nschon das Wahlrecht des Handelsvertreters, frei darüber entscheiden zu kön-\n\nnen, ob er den Ausgleichsanspruch oder das Treuegeld geltend machen wolle.\n\nDem Unternehmer müsse auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse dar-\n\nan zugestanden werden, eine doppelte Belastung durch freiwillige Finanzierung\n\neiner Altersversorgung und durch die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zu\n\nvermeiden. Die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 HVV seien auch nach dem äuße-\n\nren Erscheinungsbild des Vertrages nicht überraschend im Sinne des § 3\n\nAGBG, da in der genannten Regelung der Rechtsnachteil eines Verzichts auf\n\ndas Treuegeld bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs unmißverständ-\n\nlich klargestellt sei.\n\nDer in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV formulierte Verzicht auf das Treuegeld\n\nverstoße im übrigen nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da vorliegend eine\n\nAnwartschaft in Form des Treuegelds vom Vertreter von vornherein nur im\n\nRahmen der Versorgungszusage der Beklagten erworben worden sei. Darüber\n\nhinaus gebe es keine vom Kläger erworbene Altersversorgung, die ihm durch\n\ndie Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV nachträglich - unter Verstoß gegen\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - hätte entzogen werden können.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollem\n\nUmfang stand.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV,\n\nnach welchem der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichs-\n\nanspruchs auf die Leistungen gemäß § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-\n\nHilfskasse in Gestalt des Treuegeldes verzichtet, nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1\n\nBetrAVG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310).\n\nZwar gilt diese Regelung, nach welcher unverfallbare Versorgungsanwart-\n\nschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter sehr einge-\n\nschränkten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen, nach § 17 Abs. 1\n\nSatz 2 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn\n\nihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus\n\nAnlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zu diesem\n\nPersonenkreis gehören nach allgemeiner Meinung auch Handelsvertreter\n\n(Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 17 BetrAVG,\n\nRdnr. 9; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,\n\nStand 2001, § 17 Rdnr. 3731; Küstner, BB 1976, 1485 f.; vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter\n\nII 3 b aa). § 3 Abs. 1 BetrAVG ist jedoch auf Vereinbarungen, durch die unver-\n\nfallbare Versorgungsanwartschaften mit oder ohne Zahlung einer Abfindung\n\neingeschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese Verein-\n\nbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-\n\ntroffen werden. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstel-\n\nlen, daß dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt\n\ndes Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht (BAGE 88, 212,\n\n214; BAG AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG). Vereinbarungen, die während des beste-\n\nhenden Arbeitsverhältnisses und ohne Rücksicht auf seine Beendigung getrof-\n\nfen werden, sind dagegen nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat das Be-\n\ntriebsrentenrecht nicht umfassend geregelt, sondern die Vertragsfreiheit ledig-\n\nlich auf den normierten Problemfeldern eingeschränkt; der Anwendungsbereich\n\ndes § 3 BetrAVG ist bewußt eng gehalten (BAGE 65, 341, 345).\n\nIst aber eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des\n\nArbeitnehmers erfolgte Umgestaltung der Versorgung zulässig, muß dies erst\n\nrecht für eine bei Begründung der Vertragsbeziehungen vereinbarte Beschrän-\n\nkung der Altersversorgung gelten, die vollständig aus Mitteln des Unterneh-\n\nmens finanziert wird. Wie es dem Unternehmer freisteht, ob er eine Altersver-\n\nsorgung zugunsten des Handelsvertreters einführt, welcher Durchführungswege\n\ner sich bedient, welchen objektiv abgrenzbaren Personenkreis er einbeziehen\n\nund wieviel er aufwenden will (vgl. Höfer aaO, Allgemeiner Rechtlicher Teil\n\nRdnr. 34), ist es ihm ebenso erlaubt, diese von vornherein einzuschränken oder\n\nvon der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Nur in diesem\n\nUmfang hat der Handelsvertreter die Versorgungsanwartschaft bei Vertragsbe-\n\nginn erlangt, so daß ihm bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung,\n\nhier der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, keine\n\nAnwartschaft mehr entzogen werden konnte.\n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß\n\nder Regelung in § 13 Abs. 1 HVV nicht § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegen-\n\nsteht.\n\na) Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des\n\nHandelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann,\n\nnicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern\n\nauch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird\n\n(BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003,\n\n491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002\n\n- VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen); die Vorschrift erfaßt auch solche Vereinbarungen,\n\ndurch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehe-\n\nnen Voraussetzungen abhängig gemacht wird \n\n(BGH, Beschluß vom\n\n4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2). Da-\n\ngegen verstoßen Vereinbarungen, die sich nur mittelbar auf den Ausgleichsan-\n\nspruch auswirken, grundsätzlich nicht gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB (von\n\nHoyningen-Huene in MünchKommHGB, § 89b Rdnr. 194).\n\nb) Durch § 13 Abs. 1 HVV wird die Geltendmachung des Ausgleichsan-\n\nspruchs des Vertreters in keiner Weise rechtlich eingeschränkt, vielmehr wird in\n\nSatz 2 dieser Regelung bestimmt, daß der Handelsvertreter durch die Geltend-\n\nmachung des Ausgleichsanspruchs auf seinen Anspruch auf Treuegeld nach\n\n§ 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse verzichtet. Damit bleibt der\n\nAusgleichsanspruch des Handelsvertreters unberührt; seine Geltendmachung\n\nwirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Treuegeld dahingehend aus,\n\ndaß dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt.\n\nDaß damit der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor\n\ndie Frage gestellt wird, ob er entweder den Ausgleichsanspruch oder den An-\n\nspruch auf Treuegeld gelten machen will, stellt eine nach wirtschaftlichen Ge-\n\nsichtspunkten zu treffende Entscheidung dar, berührt aber seine Rechtspositi-\n\non, kraft deren er in jedem Fall den gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltend\n\nmachen kann, nicht.\n\n3. Die in § 13 Abs. 1 HVV getroffene Regelung ist auch nicht wegen un-\n\nangemessener Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBGB, der\n\nauf die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin anwendbar ist (Art. 229\n\nEGBGB § 5), unwirksam.\n\na) Wie zuvor dargelegt, verstößt § 13 Abs. 1 HVV, der den Ausgleichs-\n\nanspruch des Vertreters unberührt läßt, weder gegen zwingende Gesetzesvor-\n\nschriften, noch ist diese Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung unvereinbar.\n\nWenn an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Verzicht auf\n\nTreuegeld geknüpft wird, stellt dies keine unangemessene Benachteiligung des\n\nVertreters dar. Mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unterneh-\n\nmer übernimmt dieser eine dem Handelsvertreter obliegende Aufgabe, der an-\n\nderenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Ein-\n\nkommen bestreiten müßte. Im Regelfall ist daher eine solche Altersversorgung\n\nauf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB anzurechnen, um im Ergebnis ei-\n\nne Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden (vgl. zuletzt BGH, Urteil\n\nvom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01, WM 2003, 691 = NJW 2003, 1244\n\nunter II 2 c bb). Wenn durch die fragliche Regelung dem Handelsvertreter fak-\n\ntisch lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er den Ausgleichsanspruch\n\noder den Anspruch auf das Treuegeld geltend machen will, wird zwar auf diese\n\nWeise kraft der gewählten Vertragskonstruktion eine Doppelbelastung des Un-\n\nternehmers von vornherein ausgeschlossen. Hierin ist jedoch keine unange-\n\nmessene formularmäßige Vertragsbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG\n\nzu sehen, bei welcher der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung\n\nmißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-\n\nsetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen\n\nund ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 143, 103,\n\n113 m.w.Nachw.); denn es ist als ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des\n\nUnternehmers anzuerkennen, daß die von ihm finanzierte Altersversorgung des\n\nHandelsvertreters auf dessen Ausgleichsanspruch angerechnet wird.\n\nSoweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig verein-\n\nbarten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Aus-\n\ngleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2002 - VIII ZR\n\n146/01 und VIII ZR 211/01 aaO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten her-\n\nleiten. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Anrechnung eines bestehen-\n\nden Anspruchs auf einen anderen Anspruch. Vielmehr hat die Beklagte eine\n\nVertragsgestaltung gewählt, die den Anspruch auf Treuegeld unter der auflö-\n\nsenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründet\n\nhat; bei Eintritt dieser Bedingung entfällt der Anspruch auf Treuegeld, so daß\n\nsich die Frage der Anrechenbarkeit dieses Anspruchs auf den Ausgleichsan-\n\nspruch nicht mehr stellt.\n\nb) Der Umstand, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vielen\n\nFällen die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch nicht festgestellt werden kann,\n\nso daß der Handelsvertreter bei Geltendmachung dieses Anspruchs unter Um-\n\nständen die für ihn günstigere Altersversorgung in Gestalt des Treuegeldes ver-\n\nliert, stellt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine unangemessene\n\nBenachteiligung des Handelsvertreters dar. Die Berechnung und gegebenen-\n\nfalls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, der nach § 89b Abs. 2 HGB der\n\nHöhe nach begrenzt ist, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Handels-\n\nvertreters. Daß der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld auch dann\n\nverliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nicht\n\nbestehend erweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Einmal steht dem Han-\n\ndelsvertreter mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichender\n\nZeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in\n\nwelchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus ver-\n\nschlechtert sich seine kraft Gesetzes bestehende Rechtsposition nicht, wenn er\n\ndas durch freiwillige, jedoch bedingte Zusage des Unternehmers begründete\n\nTreuegeld nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berech-\n\ntigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2\n\nHGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Han-\n\ndelsvertreter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang eines\n\nRechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch Abstandnehmen von\n\nder Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgend\n\nnunmehr auf Zahlung des Treuegelds in Anspruch genommen zu werden.\n\n4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1\n\nHVV nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG angesehen.\n\nZwar ist weder in § 11 HVV, der auf die Mitgliedschaft des Handelsver-\n\ntreters nach zweijähriger Außendiensttätigkeit in der Vertreter-Hilfskasse hin-\n\nweist, noch in der Satzung der Vertreter-Hilfskasse selbst darauf verwiesen,\n\ndaß der Vertreter bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf das ihm\n\nnach der Satzung der Vertreter-Hilfskasse zustehende Treuegeld verzichtet.\n\nDieser Hinweis findet sich jedoch in § 13 HVV, der den für den Handelsvertreter\n\nbedeutsamen Anspruch auf Ausgleich anspricht und die Verknüpfung dieses\n\nAnspruchs mit dem Anspruch auf Treuegeld unmißverständlich klarstellt. Mit\n\nRücksicht auf das dem Handelsvertreter erkennbare Bestreben des Unterneh-\n\nmers, eine Doppelbelastung durch Ausgleich und Altersversorgung zu vermei-\n\nden, kann die in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV getroffene Regelung weder als unge-\n\nwöhnliche Klausel angesehen werden noch stellt sie sich im Zusammenhang\n\nmit der Erwähnung des Ausgleichsanspruchs als überraschend dar.\n\n5. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch den\n\nAntrag des Klägers auf Feststellung der Anpassungsverpflichtung der Beklag-\n\nten gemäß § 16 BetrAVG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzu-\n\nlässig abgewiesen.\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat\n\ndie Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre\n\ngesetzliche Verpflichtung nach § 16 BetrAVG zur Anpassung ihrer - im übrigen\n\nanerkannten - Versorgungsleistungen nicht in Abrede stellt. Der Kläger hätte\n\ndaher die Klage insoweit für erledigt erklären oder gegebenenfalls auch Aner-\n\nkenntnisurteil beantragen können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256\n\nRdnr. 7 c m.w.Nachw.). Da er dies unterlassen hat, war seine Klage mangels\n\nFeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.\n\nIII.\n\nNach alledem mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/viii-zr-57-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":12},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/viii-zr-57-02","retrieved":"2026-07-10 14:23:19.129241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-21/viii-zr-57-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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