{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"2 StR 143/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 143/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 28. November 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in den\n\nFällen 1 bis 12 der Urteilsgründe wegen jeweils tateinheitlich\n\nbegangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nentfällt,\n\nb) in den Einzelstrafen 1 bis 12 und im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 12\n\nFällen sowie wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon\n\nin einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe jeweils\n\nauch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden\n\nist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjäh-\n\nrung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuellen Mißbrauchstaten fanden im Herbst\n\n1996 in einer Wohnung statt, die die Familie bis zum 30. November 1996 be-\n\nwohnt hatte. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohle-\n\nnen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ers-\n\nten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB,\n\nder verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 4. Dezember 2001, war\n\ndiese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Verge-\n\nhen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch von\n\nKindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung\n\neiner eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuän-\n\ndern.\n\nDie insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen müssen neu bemessen wer-\n\nden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler in der Strafzu-\n\nmessung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-\n\nschränktem Maße möglich ist (§ 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 10).\n\nEiner Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in den\n\nFällen 14 und 15 der Urteilsgründe (Mißhandlung von Schutzbefohlenen, in\n\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) bedarf es nicht. Die\n\nAufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 zieht jedoch die Aufhebung\n\nder Gesamtstrafe nach sich.\n\nDie Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafen\n\nund zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können be-\n\nstehen bleiben.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß straf-\n\nschärfende Erwägungen wie jene des angefochtenen Urteils, der Angeklagte\n\nhabe die Geschädigte als Sexualobjekt behandelt und die Straftaten stellten\n\nsich als systematische Übergriffe auf deren sexuelle Selbstbestimmung dar, im\n\nHinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenk-\n\nlich sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).\n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfuß\nist durch Urlaub an der Unter-\nschrift gehindert.\n Otten\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/2-str-143-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/2-str-143-03","retrieved":"2026-07-10 14:20:20.902053+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-21/2-str-143-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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