{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"XI ZR 235/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 607 Abs. 1 HGB § 355 Abs. 1 a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fällig- stellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses. b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien inso- weit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 235/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Mai 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB a.F. § 607 Abs. 1\nHGB § 355 Abs. 1\n\na) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fällig-\nstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch\ndes Kontokorrentverhältnisses.\n\nb) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach\nAblauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien inso-\nweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.\n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 235/02 - OLG Dresden\n LG Chemnitz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-\n\nter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 13. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung an-\n\ngeblich überzahlter Zinsen; die Beklagte fordert im Wege der Widerklage\n\ndie Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.\n\nDer Kläger ist einer von vier Gesellschaftern der I. GbR (im fol-\n\ngenden: Gesellschaft). Dieser gewährte die Beklagte mit Vertrag vom\n\n17./24. August 1993 bei Anfangszinsen von 12% einen variabel zu ver-\n\nzinsenden und bis zum 31. August 1994 befristeten Realkredit in laufen-\n\nder Rechnung über 200.000 DM. In dem Kreditvertrag war die ergänzen-\n\nde Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im\n\nfolgenden: AGB) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 unter anderem folgen-\n\nde Regelungen enthalten:\n\n\"Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundenge-\nschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem\n\"Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkun-\ndengeschäft\" und ergänzend aus dem \"Preisverzeichnis\".\nWenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort\naufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine ab-\nweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu die-\nsem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis ange-\ngebenen Zinsen und Entgelte.\"\n\nIm Dezember 1994 wurde der Kontokorrentkredit einvernehmlich\n\nauf 50.000 DM herabgesetzt und in dieser Höhe bis zum 30. August\n\n1995 verlängert. Als die Kreditnehmerin den damaligen Debetsaldo von\n\n49.106,82 DM nicht zurückzahlte, bat die Beklagte, die Kreditinan-\n\nspruchnahme bis spätestens 8. Dezember 1995 auszugleichen. Der Klä-\n\nger bekundete daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 das In-\n\nteresse der Gesellschaft, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht\n\nzu erhalten. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom\n\n2. Januar 1996, daß eine neuerliche Kreditierung die Vorlage bankübli-\n\ncher Unterlagen und Sicherheiten voraussetze, führte ungeachtet dessen\n\nam 10. Januar 1996 aber zwei Überweisungsaufträge der Gesellschaft in\n\nHöhe von insgesamt 21.200 DM aus und erteilte ihr in der Folgezeit nach\n\njedem Quartal Rechnungsabschlüsse, denen die Gesellschaft in den\n\nJahren bis einschließlich 1998 nicht widersprach. Den Ausgleich des De-\n\nbetsaldos verlangte die Beklagte nicht.\n\nMit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Beklagte vorsorglich\n\nden Konto- und Kreditvertrag zum 9. April 1999 und forderte den Kläger\n\nauf, den sich per 3. März 1999 ergebenden Sollsaldo in Höhe von\n\n112.578,81 DM bis zum 9. April 1999 auszugleichen. Dieser Saldo ent-\n\nhielt insgesamt 39.570,82 DM an Zinsen, mit denen die Beklagte das\n\nKontokorrentkonto für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum\n\n31. Dezember 1998 belastet hatte. Am 7. April 1999 zahlte der Kläger\n\nunter Vorbehalt den verlangten Betrag an die Beklagte. Unter Berück-\n\nsichtigung dieser Zahlung errechnete die Beklagte einen verbleibenden\n\nSollsaldo von 4.304,63 DM und stellte der Gesellschaft mit einem außer-\n\nordentlichen Rechnungsabschluß zum 9. April 1999 weitere 403,12 DM\n\nan Zinsen und Gebühren in Rechnung.\n\nDer Kläger hat Klage erhoben auf Rückerstattung der berechneten\n\nZinsen in Höhe von 39.570,82 DM nebst Verzugszinsen. Ein Anspruch\n\nhierauf stehe der Beklagten nicht zu, da das Vertragsverhältnis zwischen\n\nihr und der Gesellschaft zum 30. August 1995 vollständig beendet wor-\n\nden und die Gesellschaft auch nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Die\n\nWiderklage in Höhe von 4.707,75 DM nebst Verzugszinsen hat die Be-\n\nklagte auf ihre Rechnungsabschlüsse zum 31. März und 9. April 1999\n\ngestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit\n\nseiner - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter\n\nund erstrebt die Abweisung der Widerklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt:\n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rück-\n\nzahlung von Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte ge-\n\nmäß §§ 420, 427 BGB gegen den Kläger als Gesellschafter der Gesell-\n\nschaft einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen gehabt habe. Zur Be-\n\ngründung ihrer Zinsforderung könne sich die Beklagte allerdings nicht\n\nauf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrag stützen,\n\ndenn das hierauf beruhende Darlehensverhältnis habe am 30. August\n\n1995 geendet. Eine - stillschweigende - Verlängerung des Darlehensver-\n\nhältnisses habe es nicht gegeben.\n\nDie Beklagte könne den Zinsanspruch jedoch aus dem Kontokor-\n\nrentverhältnis mit der Gesellschaft herleiten. Die Beendigung des Kredits\n\nhabe nicht zu einer Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt.\n\nDurch den Fristablauf habe vielmehr nur der Kreditvertrag sein Ende\n\ngefunden. Das Kontokorrentverhältnis sei erst durch die Kündigung des\n\nKontovertrages durch die Beklagte zum 9. April 1999 beendet worden.\n\nDas Verhalten der Parteien lasse erkennen, daß sie das Kontokor-\n\nrentverhältnis nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. So habe die\n\nBeklagte der Gesellschaft weiterhin regelmäßig vierteljährlich ihre Sal-\n\ndenmitteilungen übersandt, die von einer kontokorrentmäßigen Verzin-\n\nsung ausgingen. Die Gesellschaft habe die zugesandten Saldomitteilun-\n\ngen widerspruchslos angenommen. Der Wille der Beteiligten zu einer\n\nFortsetzung des Kontokorrentverhältnisses ergebe sich auch aus dem\n\nBriefwechsel sowie aus dem Umstand, daß die Beklagte am 10. Januar\n\n1996 \n\nfür die Gesellschaft Überweisungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n21.200 DM ausgeführt habe. Der Beklagten sei es deshalb gemäß § 355\n\nHGB unbenommen geblieben, Zinseszinsen zu berechnen.\n\nDie Beklagte könne auch den von ihr in Ansatz gebrachten Zins-\n\nsatz von bis zu 15,25% vom Kläger verlangen. Nach Beendigung des\n\nKredits habe sich die offene Rückzahlungsforderung der Beklagten näm-\n\nlich als geduldete Überziehung des Kontokorrentkontos dargestellt. Für\n\neine solche Überziehung dürfe die Beklagte nach Nr. 12 Abs. 1 der dem\n\nKontokorrentvertrag zugrunde liegenden AGB und dem insoweit maß-\n\ngeblichen Preisaushang einen Zinssatz von 15,25% berechnen. Eine von\n\nNr. 12 Abs. 1 der AGB der Beklagten abweichende Vereinbarung hätten\n\ndie Beteiligten auch mit der Abrede eines Zinssatzes von anfänglich 12%\n\nin dem Kreditvertrag nicht getroffen, da der Kredit, auf den sich diese\n\nVereinbarung allein bezogen habe, am 31. August 1995 geendet habe.\n\nDer Beklagten stehe deshalb auch der mit der Widerklage geltend\n\ngemachte Anspruch auf Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zur Be-\n\nendigung des Kontokorrentverhältnisses zum 9. April 1999 zu.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet allerdings die Revision die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, bei dem Kredit- und dem Kontokorrentverhältnis han-\n\ndele es sich nicht um ein einziges Rechtsverhältnis, nur das Kreditver-\n\nhältnis, nicht aber das Kontokorrentverhältnis habe am 30. August 1995\n\ngeendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der\n\nAblauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist nicht ohne\n\nweiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses. Entschei-\n\ndend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ab-\n\nlauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist vielmehr, was die\n\nParteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (BGH,\n\nBeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZR 56/86, WM 1987, 342, 343\n\nund Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 56/86, WM 1987, 897).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts\n\nergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 1993 (XI ZR 88/92, WM\n\n1993, 586) nichts anderes. Zwar ist dort (aaO S. 587) davon die Rede,\n\ndaß das etwa vorher bestehende Giroverhältnis mit der Fälligstellung des\n\nKredits geendet habe. Diese Ausführungen tragen jedoch lediglich be-\n\nsonderen Umständen des Falles, vor allem dem Willen des kündigenden\n\nKreditinstituts Rechnung, zugleich mit der Fälligstellung des Kredits auch\n\ndas Giroverhältnis zu beenden. Dieser Wille erhellt aus dem Umstand,\n\ndaß die klagende Bank in dem genannten Rechtsstreit für die Zeit nach\n\nder Kündigung des Kontokorrentkredites dem Kunden keine regelmäßi-\n\ngen Rechnungsabschlüsse erteilte und Verzugszinsen beanspruchte.\n\n2. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts an, das Verhalten der Vertragsparteien lasse im vorliegen-\n\nden Fall deutlich erkennen, daß sie das Kontokorrentverhältnis auch\n\nnach dem 30. August 1995 fortführen wollten. Diese Feststellung ver-\n\nstößt weder gegen § 286 ZPO noch gegen den Grundsatz der beiderseits\n\ninteressengerechten Auslegung.\n\na) Das Berufungsgericht durfte dem Schweigen der Gesellschaft\n\nauf die von der Beklagten regelmäßig übersandten Saldenmitteilungen\n\ndurchaus Bedeutung für die Frage beimessen, ob die Vertragsparteien\n\ndas Kontokorrentverhältnis auch nach dem Ablauf des bis zum\n\n30. August 1995 befristeten Kreditvertrages fortführen wollten (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 209/81 , WM 1984, 426, 428). Das\n\nSchweigen des Kontoinhabers auf die ihm übersandten Rechnungsab-\n\nschlüsse ist schon wegen der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 der AGB\n\nder Beklagten nicht ohne rechtliche Bedeutung.\n\nb) Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich\n\ndas Berufungsgericht für seine Annahme über die Fortführung des Kon-\n\ntokorrentverhältnisses auf die in dem Schreiben vom 12. Dezember 1995\n\nenthaltene Aussage stützt, die Gesellschaft sei daran interessiert, die\n\nBankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Zwar kommt\n\ndarin auch der Wunsch nach der Vereinbarung eines neuen Kredits zum\n\nAusdruck; die Verwendung der Worte \"aufrecht zu erhalten\" zeigt aber,\n\ndaß von dem Fortbestand der Bankverbindung ausgegangen wurde. Die-\n\nse bestand jedoch nach dem Ablauf des befristeten Kreditvertrages nur\n\nnoch in dem Girovertrag und der Kontokorrentabrede.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der beiden\n\nÜberweisungen über insgesamt 21.200 DM nach Beendigung des Kredit-\n\nvertrages (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu\n\n§§ 607 ff. Rdn. 296) sowie der Schreiben des Klägers vom 20. Mai 1998\n\nund 16. März 1999. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern\n\nkann zwar den bei Vertragsschluß zum Ausdruck gebrachten objektiven\n\nGehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen;\n\nes kann aber gleichwohl für die Auslegung bedeutsam sein, weil es An-\n\nhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsabschlusses enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX\n\nZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.).\n\n3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe der Gesellschaft nach Beendigung des Konto-\n\nkorrentkreditvertrages am 30. August 1995 bis zur Kündigung der Ge-\n\nschäftsbeziehung zum 9. April 1999 15,25% Überziehungszinsen in\n\nRechnung stellen dürfen.\n\nDas Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Gesellschaft mit\n\nAblauf des Kontokorrentkreditvertrages am 30. August 1995 mit der\n\nRückzahlung des damals offenen Debets von 49.106,82 DM gemäß\n\n§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ohne Mahnung in Verzug geraten ist (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, WM 2003, 922, 924; zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob der Gesellschaft die genaue\n\nHöhe des Debets bei Fälligkeit bekannt war, ist entgegen der Ansicht der\n\nRevision ohne Belang. Die Gesellschaft war ohne weiteres in der Lage,\n\nsich die erforderliche Kenntnis durch einen Kontoauszug oder eine Ab-\n\nfrage ihres Kontos zu verschaffen.\n\nFür die Zeit des Verzuges der Gesellschaft kann die Beklagte nur\n\nSchadensersatz verlangen, ist aber nicht mehr berechtigt, der Gesell-\n\nschaft die vertraglich vereinbarten Zinsen zuzüglich Überziehungszinsen\n\nfür den Betrag, der die eingeräumte Kreditlinie überschreitet, in Rech-\n\nnung zu stellen (vgl. BGHZ 104, 337, 338; 115, 268, 269; BGH, Urteile\n\nvom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8, 10 und vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO S. 924), wie das etwa in dem von der\n\nBeklagten vorgelegten Auszug vom 29. Dezember 1995 geschehen ist.\n\nDa nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrich-\n\nten sind, dürfen für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft geschuldete\n\nVerzugszinsen, jedenfalls wenn die Zahlung der Verzugszinsen nicht an-\n\ngemahnt worden ist, auch nicht ins Kontokorrent eingestellt werden (Se-\n\nnatsurteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586, 587).\n\nÜber die Dauer des Verzuges, die Höhe des Verzugsschadens und\n\neine nachfolgend etwa stillschweigend getroffene Vereinbarung über ei-\n\nne bis auf weiteres geduldete Inanspruchnahme des Debets auf dem\n\nfortgeführten Kontokorrentkonto hat das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen getroffen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher, da auch die Begründetheit der\n\nWiderklage von der Höhe des Zinsanspruchs der Beklagten abhängt,\n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Der\n\nVerzug der Gesellschaft bei der Rückzahlung des Kontokorrentkredits\n\nwird durch eine bloße Duldung - im Sinne eines tatsächlichen Hinneh-\n\nmens - der fortdauernden Überziehung des Kontos nach Ablauf des Kre-\n\nditvertrages am 30. August 1995 durch die Beklagte nicht beendet. Et-\n\nwas anderes gilt, wenn die Beklagte mit der Gesellschaft stillschweigend\n\neine Vereinbarung getroffen hat, daß diese trotz Ablaufs des Kreditver-\n\ntrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen oder in einem an-\n\nderen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte. Dann ist der Darle-\n\nhensrückzahlungsanspruch nicht mehr fällig, die Gesellschaft vielmehr\n\nzur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung\n\nberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO\n\nS. 924). Für eine solche etwa im Januar 1996 konkludent getroffene ver-\n\ntragliche Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Fortdauer des\n\nKontokorrentverhältnisses sprechen, daß die Gesellschaft mit Schreiben\n\nvom 12. Dezember 1995 um Aufrechterhaltung der Bankverbindung ge-\n\nbeten, die Beibringung von Einkommensnachweisen der Gesellschafter\n\nangeboten hat, die Beklagte am 2. Januar 1996 darauf eingegangen ist\n\nund Kreditunterlagen angefordert, am 10. Januar 1996 ohne weiteres\n\nzwei Überweisungen der Gesellschaft über insgesamt 21.200 DM aus-\n\ngeführt und das Kreditkonto der Gesellschaft alsdann mehrere Jahre\n\nkommentarlos weitergeführt hat, ohne auf die erbetenen Kreditunterlagen\n\nzurückzukommen.\n\nSollte eine solche Vereinbarung stillschweigend getroffen worden\n\nsein, so könnte die Beklagte nach Abschluß der Vereinbarung mangels\n\neiner vertraglichen Festlegung des Zinssatzes nur die in ihrem Preisver-\n\nzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen für vertraglich eingeräumte,\n\ndinglich gesicherte Kontokorrentkredite an Private beanspruchen. Höhe-\n\nre Überziehungszinsen etwa von 15,25% durfte sie nur berechnen, wenn\n\nsich die Parteien stillschweigend auch auf ein bestimmtes Kreditlimit et-\n\nwa von 50.000 DM wie im am 30. August 1995 abgelaufenen Kreditver-\n\ntrag geeinigt haben und dieses von der Gesellschaft nicht eingehalten\n\nworden ist. Sowohl die vorgenannten Vertragszinsen als auch von der\n\nGesellschaft etwa geschuldete Überziehungszinsen sind ins Kontokor-\n\nrent einzustellen.\n\nDie Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, auch zu der in der Revisionsinstanz erstmals angesprochenen\n\nFrage der Aktivlegitimation des Klägers Feststellungen zu treffen.\n\nNobbe Joeres Wassermann\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/xi-zr-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/xi-zr-235-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:07.605835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-20/xi-zr-235-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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