{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"X ZR 57/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 638 Abs. 1 a.F. Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Mo- nate oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur ange- nommen werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bau- werken betrifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 57/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n20. Mai 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 638 Abs. 1 a.F.\n\nBei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Mo-\n\nnate oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur ange-\n\nnommen werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bau-\n\nwerken betrifft.\n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - X ZR 57/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 5. März 2002 verkündete\n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\n\nüber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ließ eine neue Futtermühle errichten. Die Pelletieranlage gab\n\ner bei der Streitverkündeten in Auftrag, die softwaregestützte Steuerungsanla-\n\nge hierfür bei der Beklagten.\n\nNach Abnahme im August 1996 erreichte die Mühle über mehrere Jahre\n\nnicht die vorgesehenen Produktionsmengen, obwohl die Steuerungsanlage\n\nArbeit in Vollast anzeigte. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte dann\n\nfest, daß die Steuerungsanlage die Last, mit der tatsächlichen gearbeitet wur-\n\nde, falsch angegeben hatte.\n\nDer Kläger ist der Meinung, die Leistung der Beklagten sei fehlerhaft\n\ngewesen. Er hat für den Produktionsausfall Schadensersatz begehrt. Das\n\nLandgericht hat die am 1. Juni 2001 eingereichte Klage wegen Verjährung ab-\n\ngewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos ge-\n\nblieben. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der - zugelassenen - Revision sein\n\nSchadensersatzbegehren weiter. Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegen-\n\ngetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, der Vertrag\n\nder Parteien über die Fertigung der Steuerungsanlage für die Pelletieranlage\n\nder Mühle habe die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache im Sinne des\n\n§ 651 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zum\n\nGegenstand gehabt, was zur Anwendung der Vorschriften über den Werkver-\n\ntrag mit Ausnahme der hier nicht interessierenden §§ 647, 648 BGB a.F. führe.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Klägerin mit ihrer Klage\n\nnicht Ersatz eines sich nach allgemeinem Schuldrecht beurteilenden Mangel-\n\nfolgeschadens begehre, sondern einen Gewährleistungsanspruch nach § 635\n\nBGB a.F. verfolge. Dies wird von der Revision hingenommen und begegnet\n\nauch keinen rechtlichen Bedenken. Die Klagesumme betrifft finanzielle Einbu-\n\nßen des Klägers bei der Benutzung der Mühle, die nach der Darstellung des\n\nKlägers auf die falsche Programmierung der Steuerungsanlage zurückzuführen\n\nsind. Im Streit steht damit entgangener Gewinn. Entgangenen Gewinn, der auf\n\nMängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635\n\nBGB a.F. fordern (BGHZ 72, 31, 33 m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede durchgreifen lassen und hierzu ausgeführt: Es gelte die bei Kla-\n\ngeeinreichung bereits verstrichene Sechs-Monats-Frist und nicht die in § 638\n\nAbs. 1 BGB a.F. bei Bauwerken vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren.\n\nDie Herstellung einer Software für die Steuerung einer Maschine stelle eine\n\nArbeit bei Bauwerken nicht dar. Die Pelletieranlage selbst, der die Steuerungs-\n\nanlage diene, könne ebenfalls nicht als Bauwerk qualifiziert werden. Die Pelle-\n\ntieranlage diene auch nicht dem Gebäude der Futtermühle als fest und dauer-\n\nhaft eingefügte Anlage. Nach den vorliegenden Plänen handele es sich bei der\n\nPelletieranlage offensichtlich um Produktionsmaschinen, insbesondere Pres-\n\nsen, die über Laufbänder miteinander verbunden und in den Haupträumen der\n\nMühle aufgestellt seien. Jedenfalls habe der Kläger trotz richterlichen Hinwei-\n\nses zur Verbindung der Pelletieranlage mit dem Gebäude nichts anderes vor-\n\ngetragen.\n\nDas hält - wie die Revision zu Recht geltend macht - revisionsrechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach\n\ngefestigter Rechtsprechung – ohne daß es auf die sachenrechtliche Einord-\n\nnung ankäme – eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material\n\nin Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urt. v.\n\n12.03.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927). Erfaßt sind damit nicht nur Ge-\n\nbäude, wie hier die Fertigungshalle der Mühle, sondern auch andere von Men-\n\nschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte\n\nSachen. Der Ausdruck \"Bauwerk\" in § 638 Abs. 1 BGB a.F. beschreibt nach\n\nder Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\n\nBundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines\n\nBaus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und\n\nBauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende,\n\nkörperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 m.w.N.).\n\nDas bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer\n\nSache, die für sich gesehen eine technische Anlage ist, aus verschiedenen\n\nGründen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterlie-\n\ngen können, nämlich zum einen, wenn diese Anlage selbst (als ganzes) nach\n\nihrer Beschaffenheit als Bauwerk anzusehen ist, wie es etwa bei einer Förder-\n\nanlage für die Automobilproduktion für möglich gehalten worden ist (BGH, Urt.\n\nv. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434), zum anderen, wenn die An-\n\nlage Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines\n\nBauwerks erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung bei einer Steuerungsanlage\n\neiner Hängebahn der Fall sein kann (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - VII ZR 288/94,\n\nNJW 1997, 1982), und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die\n\nAnlage ist, zwar nicht selbst als Bauwerk angesehen werden kann, ihrerseits\n\naber Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten bedacht und ist zu dem\n\nErgebnis gelangt, daß neben der von der Revision nicht problematisierten er-\n\nsten Alternative im Streitfall auch die beiden anderen ausschieden. Die hierzu\n\ngetroffenen Feststellungen bieten hierfür jedoch keine tragfähige Grundlage.\n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Installationen, welche\n\ndie Beklagte durchzuführen hatte, der Pelletieranlage in der Mühle dienen. Die\n\nSteuerungsanlage, welche die Beklagte nach dem tatbestandlichen Teil des\n\nangefochtenen Urteils schuldete, kann deshalb Bauteil dieser Anlage sein und\n\ndie fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. kann wegen dieser\n\nZuordnung eingreifen, wenn die Pelletieranlage die erforderliche Bauwerksei-\n\ngenschaft hat. Da diese technische Anlage eine durch Verwendung von Arbeit\n\nund Material hergestellte Sache ist, reicht hierfür aus, daß sie die für eine un-\n\nbewegliche Sache nötige enge und auf längere Dauer angelegte Verbindung\n\nmit dem Erdboden aufweist (BGH, Urt. v. 03.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW\n\n1999, 2434 f. m.w.N.). Das ist außer in dem bereits erwähnten Fall einer För-\n\nderanlage für die Automobilproduktion beispielsweise auch bei der Errichtung\n\neiner Müllpresse in einer Müllumschlagsstation angenommen worden, die eine\n\nLebensdauer von 17 Jahren besitzen, deren Montage zwei Wochen in An-\n\nspruch nehmen und deren Gewicht mehr als 11 t aufweisen sollte (Sen.Urt. v.\n\n23.01.2002 - X ZR 184/99, NJW-RR 2002, 664). Danach genügt, daß der Un-\n\nternehmer durch das von ihm geschuldete Werk bei der Errichtung einer Sache\n\nmitwirken soll (vgl. Sen.Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100), die\n\nvon ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, daß eine Trennung\n\nvom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Dem liegt die\n\nÜberlegung zugrunde, daß bei Sachen von derartiger Größe und Gewicht typi-\n\nscherweise Mängel aus dem Bereich von Planung und Statik in Betracht zu\n\nziehen sind, die etwa auch aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfol-\n\ngende Arbeiten befürchten lassen, daß sie erst spät erkannt werden und des-\n\nhalb die für solche Fälle vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährungsfrist von\n\nfünf Jahren (vgl. Mot. z. BGB, II, S. 489) rechtfertigen. Der Umstand, daß eine\n\nAnlage der soeben beschriebenen Beschaffenheit mit dem Gebäude, in dem\n\nsie untergebracht ist, nicht noch besonders verbunden ist, dort also sozusagen\n\nnur aufgestellt ist, ist im Hinblick auf die Bauwerkseigenschaft nach der wie-\n\ndergegebenen Rechtsprechung hingegen unerheblich.\n\nDas Berufungsgericht durfte deshalb nicht als allein entscheidungser-\n\nheblich ansehen, daß die vorgelegten Pläne lediglich die Aufstellung der Pelle-\n\ntieranlage in den Haupträumen der Mühle ausweisen und Vortrag zur Verbin-\n\ndung der Pelletieranlage mit dem Gebäude fehlte. Da der Kläger geltend ge-\n\nmacht hat, die Pelletieranlage sei wegen ihrer Größe bei geöffneten Wänden in\n\nden Maschinenraum gesetzt worden und die Anlage habe bei der Aufnahme\n\nder Gebäudefundamente berücksichtigt werden müssen, kommt vielmehr in\n\nBetracht, daß auch im Streitfall die Pelletieranlage als eine technische Anlage\n\nhergestellt werden sollte, die allein wegen ihrer Größe und ihres Gewichts als\n\nunbeweglich anzusehen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hätten\n\nsich deshalb auf die Größe und das Gewicht der Pelletieranlage erstrecken\n\nmüssen. Die vom Berufungsgericht als naheliegend bezeichnete Möglichkeit,\n\ndaß die vom Kläger behauptete Montageweise nur aus Gründen der Zweck-\n\nmäßigkeit erfolgt sei, um die Pelletieranlage nicht in Teilen in die Fertigungs-\n\nhalle schaffen zu müssen, machte das nicht entbehrlich. Da die Verjährung ein\n\nrechtsvernichtender Umstand ist, der zudem nur auf Einrede des Schuldners zu\n\nberücksichtigen ist, und es deshalb bei Streit hierüber nicht Sache des Gläubi-\n\ngers ist, den Nichtablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zu beweisen (vgl.\n\nRosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 381), kann zugunsten des Schuldners,\n\nder sich - wie hier - auf eine kürzere der in § 638 Abs. 1 BGB a.F. alternativ\n\ngeregelten Verjährungsfristen beruft, der frühere Ablauf der Verjährungsfrist\n\nnur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß die technische Anlage\n\nein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist. Hierzu reicht aber nicht\n\naus, daß Umstände möglicherweise gegen diese Eigenschaft sprechen, selbst\n\nwenn diese Möglichkeit naheliegend ist.\n\nc) Eine weitere Sachaufklärung erübrigt sich auch nicht im Hinblick dar-\n\nauf, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner zusätzlichen Begründung\n\ndarauf abgestellt hat, daß die Beklagte im wesentlichen die Programmierung\n\neiner Software geschuldet habe, und daß die Erstellung einer Steuerungssoft-\n\nware völlig unabhängig vom Bau eines Hauses oder der Installation einer Ma-\n\nschine in Auftrag gegeben werden könne. Denn in Anbetracht des ansonsten\n\nFestgestellten ist nicht ausgeschlossen, daß es sich hierbei um eine \"zerstük-\n\nkelnde\" Betrachtungsweise handelt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten\n\nnicht im Einklang steht. Nach den tatbestandlichen Annahmen des angefochte-\n\nnen Urteils hatte die Beklagte eine Steuerungsanlage für die Pelletieranlage\n\nder Mühle zu fertigen. Danach kann hier ein Fall gegeben sein, in dem der Be-\n\nsteller neben dem zur Herstellung eines Bauwerks (der Pelletieranlage) einge-\n\nsetzten Hauptunternehmer einen weiteren Unternehmer zur Herstellung einer\n\nin das Bauwerk einzubauenden Sache eingesetzt hat, und in dem erst das Zu-\n\nsammenwirken beider Unternehmer zur Schaffung des bestimmungsgemäßen\n\nBauwerks geführt hat. Dieser Fall ist vergleichbar den Fällen, in denen ein bei\n\nder Herstellung eines Bauwerks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in\n\ndas Bauwerk einzubauender Sachen einem Subunternehmer überläßt. Die in-\n\nsoweit entwickelte Rechtsprechung kann deshalb auch hierauf übertragen wer-\n\nden. Danach kann es sich auch bei Arbeiten eines zweiten Unternehmers um\n\nsolche \"bei Bauwerken\" handeln, wenn dieser weiß, daß der von ihm herzu-\n\nstellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (vgl.\n\nz.B. BGH, Urt. v. 26.04.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 03.12.1998\n\n- VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jeweils m.w.N.). Auch die dem zugrundelie-\n\ngende Rechtsprechung trägt den bereits erwähnten typischen Bauwerksgefah-\n\nren Rechnung. Diese sind aber unabhängig davon zu bersorgen, ob der\n\nHauptunternehmer unter Hinzuziehung eines Subunternehmers die Herstellung\n\nerledigt oder ob der Auftrag an den zweiten Unternehmer unmittelbar durch\n\nden Besteller erfolgt.\n\nd) Falls die sich an der Größe und an dem Gewicht der Pelletieranlage\n\norientierende Prüfung im Laufe des weiteren Verfahrens zu der Feststellung\n\nführen sollte, daß die Pelletieranlage selbst kein Bauwerk im Sinne des § 638\n\nAbs. 1 BGB a.F. darstellt, wird mit der bisherigen Begründung auch nicht auf-\n\nrechterhalten werden können, der Vertrag der Parteien betreffe eine Arbeit bei\n\neinem Bauwerk auch nicht im Hinblick darauf, daß die Herstellung der Pelle-\n\ntieranlage der Errichtung der Fertigungshalle gedient habe.\n\nIm Hinblick auf diese Alternative ist aus der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zu entnehmen, daß die geschuldeten Arbeiten sich derart auf\n\nein bestimmtes Bauwerk (Gebäude) beziehen müssen, daß bei wertender Be-\n\ntrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen\n\nErrichtung (oder grundlegenden Erneuerung) jedenfalls mitgewirkt (Sen.Urt. v.\n\n19.03.2002 - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100). Das ist angenommen worden bei\n\ndem Einbau einer Küche, die speziell auf die Wohnung angepaßt war und aus\n\nTeilen zusammengesetzt werden mußte, die untereinander verbunden sowie\n\nmit besonderen Dübeln an der Wand befestigt und gegen diese abgedichtet\n\nwerden mußte, und deren Geräte an die entsprechenden Leitungen des Hau-\n\nses angeschlossen werden mußten (BGH, Urt. v. 15.02.1990 - VII ZR 175/89,\n\nMDR 1990, 1101). Weitere Beispielsfälle bilden die Errichtung einer Papierent-\n\nsorgungsanlage mit Ballenpresse, wobei Schachtrohre, Einwurfstationen, Ven-\n\ntilatoren etc. in das Verwaltungsgebäude fest eingebaut werden mußten (BGH,\n\nUrt. v. 04.12.1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837) oder der Einbau einer\n\nZentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urt. v. 08.03.1973 - VII ZR 43/71,\n\nBauR 1973, 246) oder die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereige-\n\nbäude, zu deren Herstellung Anlagenteile mit dem Gebäude eng und auf Dauer\n\nverbunden werden mußten (BGH, Urt. v. 22.11.1973 - VII ZR 217/71, BauR\n\n1974, 57, 58). Danach sind die Ausrichtung der Anlage auf das Gebäude, de-\n\nren feste Verbindung mit dem Gebäude und deren nach Zweck und Verbindung\n\ndauerhafter Verbleib in dem Gebäude Gegebenheiten, deren Zusammenkom-\n\nmen die Feststellung rechtfertigt, der Unternehmer (Anlagenerbauer) habe bei\n\nder Errichtung des Gebäudes mitgewirkt.\n\nAuch das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. Es\n\nhat jedoch nicht beachtet, daß, was sich wieder aus der nach § 638 Abs. 1\n\nBGB a.F. zu beachtenden Beweislage ergibt, das Fehlen der Verbindung zwi-\n\nschen technischer Anlage und Gebäude feststehen muß, wenn für Gewährlei-\n\nstungsansprüche wegen mangelhafter Erstellung der Anlage die kürzere Ver-\n\njährungsfrist greifen soll . Auch insoweit sind deshalb die bisherigen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. Die von ihm herangezogenen\n\nPläne weisen über die Art und Weise der Verbindung der Pelletieranlage mit\n\nder Fertigungshalle nichts aus. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsge-\n\nricht ausgegangen. Ansonsten hätte es insoweit nicht weiteren Sachvortrag für\n\nnötig gehalten.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/x-zr-57-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/x-zr-57-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-20/x-zr-57-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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